Leitsatz (amtlich)

Dem Erfordernis des SGG § 161 Abs 1 S 2 ist genügt, wenn der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgelegt, in der die Beteiligten vor Verkündung des Urteils übereinstimmend erklärt haben, sie seien mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erklärung der Einwilligung zur Durchführung der Sprungrevision gehört zu den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung iS des § 122 Abs 1 S 2 SGG.

 

Normenkette

SGG § 161 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03; BGB § 126 Fassung: 1896-08-18; SGG § 122 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Dem Erfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG ist genügt, wenn der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorlegt, in der die Beteiligten vor Verkündung des Urteils übereinstimmend erklärt haben, sie seien mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden.

 

Gründe

Der Ehemann und Vater der Kläger, der Postkraftwagenführer O W, ist seit dem Februar 1945 vermißt und durch Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 26. April 1950 für tot erklärt worden; als Zeitpunkt des Todes wurde der 28. Februar 1945 festgestellt. Die Versicherungsanstalt Berlin bewilligte den Klägern auf ihren Antrag vom 20. Mai 1947 Witwen- und Waisenrente aus der Invalidenversicherung (JV.) vom 1. Mai 1947 an.

Mit Schreiben vom 30. November 1953, eingegangen bei der Beklagten am 4. Dezember 1953, beantragten die Kläger die Feststellung ihrer Hinterbliebenenrenten nach § 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung (Kriegsfristengesetz) vom 13. November 1952; sie begehrten damit den Beginn der ihnen bewilligten Renten vom Zeitpunkt des festgestellten Todes ihres Ehemannes und Vaters, vom 28. Februar 1945 an. Mit Bescheid vom 11. Mai 1954 lehnte die Beklagte den Antrag wegen Fristversäumnis ab.

Die Klage hatte Erfolg; das Sozialgericht (SG.) Berlin hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 1954 am 8. Februar 1956 verurteilt, die Hinterbliebenenrenten der Kläger vom 28. Februar 1945 an zu gewähren. Dabei hat es die nach der Vorschrift des § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) a. F. an sich ausgeschlossene Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG ausdrücklich zugelassen. Für die im ersten Rechtszuge unterlegene Beklagte bestand deshalb die gesetzliche Möglichkeit, unter Übergehung des Berufungsverfahrens unmittelbar beim Bundessozialgericht (BSG.) Revision (Sprungrevision) einzulegen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGG). Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und innerhalb der durch § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmten Revisionsfrist Sprungrevision beim BSG. eingelegt; ihrer Revisionsschrift hat sie eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung vor dem SG. beigefügt, die folgende, vor Verkündung des Urteils abgegebene Erklärung der im Verfahren vor dem SG. Beteiligten enthält:

"Beide Parteien erklären, daß sie mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden sind.

v. u. g."

Am 25. Juli 1956, nach Ablauf der Frist des § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG, hat die Beklagte, nachdem von den Klägern in bezug auf die vor dem SG. abgegebene, dem Wortlaut des Gesetzes § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht entsprechende Einwilligungserklärung der Beteiligten Bedenken gegen die Zulässigkeit der eingelegten Sprungrevision vorgebracht worden waren, dem BSG. die schriftliche Einverständniserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 12. Juli 1956 vorgelegt.

Der für die Entscheidung über die Sprungrevision der Beklagten zuständige 3. Senat des BSG. ist - unter Außerachtlassung der schriftlichen Einwilligungserklärung vom 12. Juli 1956 - der Auffassung, daß die zu Protokoll des Gerichts erster Instanz erklärte Einwilligung in die Sprungrevision der schriftlichen Erklärung des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG gleichzusetzen ist. Er hält deshalb im vorliegenden Streitfall die Sprungrevision der Beklagten für zulässig. Er sieht sich jedoch an einer Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil seiner Rechtsauffassung die Entscheidung des 9. Senats des BSG. vom 12. April 1956 (BSG. 3 S. 43) entgegensteht, der zu § 161 Abs. 1 SGG entschieden hat, daß die schriftliche Erklärung des Rechtsmittelgegners, er willige in die Sprungrevision ein, nicht durch eine Erklärung zur Niederschrift des SG. ersetzt wird, und zwar auch dann nicht, wenn dem Revisionsgericht eine beglaubigte Abschrift des die Einwilligungserklärung enthaltenden Sitzungsprotokolls des SG. vorgelegt wird.

Der 3. Senat des BSG. hat deshalb den Großen Senat des BSG. nach § 42 SGG angerufen und ihm folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist dem Erfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG genügt, wenn der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorlegt, in der die Beteiligten vor Verkündung des Urteils übereinstimmend erklärt haben, sie seien mit der Einlegung der Sprungrevision einverstanden?

Der Große Senat hat die Frage bejaht.

Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG kann in Fallen, in denen Urteile der Sozialgerichte nach § 150 SGG mit der Berufung anfechtbar sind, unter Übergehung des Berufungsverfahrens die Revision unmittelbar beim BSG. (Sprungrevision) eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt. Zu den im § 150 SGG festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen muß danach bei der Sprungrevision die Übereinstimmung des Revisionsklägers mit dem Rechtsmittelgegner über die weitere Durchführung des Verfahrens im Wege der Revision hinzutreten. Diese Übereinstimmung wird dadurch herbeigeführt, daß der eine Beteiligte seinen Willen zur Einlegung der Sprungrevision kundtut und der andere Beteiligte einwilligt. Die Einwilligung kann nur durch eine dahingehende Erklärung erfolgen. § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG schreibt dazu vor, daß die Einwilligung des Rechtsmittelgegners schriftlich zu erklären und die schriftliche Einwilligungserklärung der Revisionsschrift beizufügen ist. Dabei kann aus § 161 SGG ebensowenig wie aus anderen Vorschriften des SGG oder dem übrigen Prozeßrecht entnommen werden, was unter schriftlicher Erklärung zu verstehen ist.

Der prozeßrechtliche Begriff der Schriftlichkeit bedarf deshalb, mangels jeder Ableitungsmöglichkeit aus dem Prozeßrecht selbst, der Auslegung, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der schriftlichen Einwilligungserklärung der Sprungrevision um eine in Voraussetzungen und Wirkung vom Prozeßrecht geregelte Prozeßhandlung handelt oder nicht. Denn ebenso wie für die Auslegung nur des prozeßrechtlichen Begriffs der Schriftlichkeit muß auch für eine - gegebenenfalls vorliegende - Prozeßhandlung gelten, daß Normen, die in anderen als den Prozeßordnungsgesetzen enthalten sind und über ihren besonderen Anwendungsbereich hinaus allgemeine Bedeutung haben, zur Auslegung herangezogen werden können.

Für das Gebiet des bürgerlichen Rechts ist § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) diejenige Vorschrift, die über den Begriff der Schriftlichkeit Aufschluß gibt: Schriftform bedeutet, daß "die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet" ist. Diese Vorschrift des Privatrechts ist, wie bereits der 1. Senat des BSG. mit Urteil vom 13. Oktober 1955 (BSG. 1 S. 243) zutreffend entschieden hat, Ausdruck eines über das bürgerliche Recht hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedankens, deren entsprechende Anwendung im Interesse der Rechtssicherheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren geboten ist. Der Rückgriff auf sie zur Auslegung auch des prozeßrechtlichen Begriffs der Schriftlichkeit enthält keine Verstöße gegen die Grundsätze des Prozeßrechts und trägt nicht zuletzt der Überlegung Rechnung, daß das gesamte Recht eine aus der gemeinsamen Rechtsüberzeugung hergeleitete Einheit ist; darüber hinaus entspricht dieser Rückgriff dem bei jeder Auslegung zu beachtenden Zweckgedanken.

Das aber zwingt auch zu dem Schluß, daß der den Abs. 1 des § 126 BGB nur ergänzende, einen Ersatz für die schriftliche Form normierende Abs. 3, nach dem die schriftliche Form durch die gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt wird, gleichfalls allgemeine, über den Rahmen des Privatrechts hin ausgreifende Geltung hat und zur Auslegung des prozeßrechtlichen Begriffs der Schriftlichkeit herangezogen werden kann. Denn auch durch seine Anwendung werden anerkannte Verfahrensgrundsätze, wie etwa die notwendige Formenstrenge des Prozeßrechts oder insbesondere die Rechtsförmlichkeit des Revisionsverfahrens, nicht verletzt. Die rechtsförmliche Gestaltung des Revisionsverfahrens verlangt zwar, daß die Formvorschriften eingehalten werden; jedoch dürfen dafür keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Auch Verfahrensvorschriften sind Zweckmäßigkeitsvorschriften und - ihrem Sinn und Zweck entsprechend - einer freien Auslegung zu unterziehen. Deshalb besteht in Fällen, in denen in der abgegebenen Form einer Erklärung der Zweck des Gesetzes erfüllt ist, kein Anlaß, noch strengere Anforderungen an die Form zu stellen (BSG. 1 S. 98; vgl. auch RGZ. 102 S. 276, 141 S. 347). Daß übertriebene Formenstrenge im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gelten soll, ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des BSG. zu § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG: bei der Rüge von Verfahrensmangeln braucht die verletzte Rechtsnorm, trotz des Wortes "muß" im Gesetz, nicht ausdrücklich bezeichnet zu werden, sofern sich nur aus den substantiiert vorgetragenen Tatsachen klar ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (BSG. 1 S. 227). Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, zur Auslegung des prozeßrechtlichen Begriffs der Schriftlichkeit im Hinblick auf den Zweckgedanken ebenso wie § 126 Abs. 1 BGB auch § 126 Abs. 3 BGB heranzuziehen. Gerade der hier in Frage stehende § 161 Abs. 1 SGG ist beispielhaft dafür: alleiniger Zweck der Schriftform bei der Einwilligungserklärung ist, dem Revisionsgericht innerhalb der Revisionsfrist (BSG. im SozR. SGG § 161 Bl. Da 3 Nr. 6) die notwendige Einwilligung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision mit Sicherheit kundzutun. Als dieser Sicherheit dienend, aber auch als ausreichend, sieht das Gesetz die Schriftlichkeit der Einwilligungserklärung an. Es hieße den Gesetzeszweck verkennen, wollte man nun auf die Einwilligungserklärung des § 161 Abs. 1 SGG nicht auch die Vorschrift des § 126 Abs. 3 BGB für anwendbar oder die Anwendung der in ihr normierten Ersatzform der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung auch nur als verfahrensrechtlich bedenklich ansehen. Denn ohne Zweifel ist die Wirkung der Ersatzform des § 126 Abs. 3 BGB sogar stärker als die der Regelform der Schriftlichkeit des § 126 Abs. 1 BGB; eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung bietet stärkere Sicherheiten dafür, daß sie tatsächlich von dem abgegeben worden ist, der als Erklärender auftritt, als eine durch Namensunterschrift unterzeichnete Urkunde. Im übrigen ist wesentlicher als ihre Form für die Durchführung der Sprungrevision die Einwilligungserklärung selbst, die, einem praktischen Bedürfnis entsprechend, ebenso wie schriftlich auch telegraphisch abgegeben werden kann (BSG. 5 S. 3) und dem Vertretungszwang des § 166 SGG nicht unterliegt (BSG. 3 S. 13).

Nach alledem ist dem Zweck der Verfahrensvorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG, dem Revisionsgericht den Nachweis der zur Durchführung der Sprungrevision notwendigen Einigung der Beteiligten - durch Einwilligung des Rechtsmittelgegners - zu führen, gleichmäßig Genüge getan, ob nun bis zum Ablauf der Revisionsfrist eine schriftliche Einwilligungserklärung oder aber der Beweis für eine gerichtlich oder notariell beurkundete Einwilligungserklärung vorliegt. Notwendig ist allerdings dabei, daß dieser Beweis als ausreichend angesehen werden kann, um der Verpflichtung des Revisionsklägers, die beurkundete Erklärung der Revisionsschrift beizufügen (§ 161 Abs. 1 Satz 2 SGG) oder sie wenigstens bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorzulegen (BSG. im SozR. SGG § 161 Bl. Da 3 Nr. 6), zu entsprechen. Die bloße Erklärung des Revisionsklägers in der Revisionsschrift, daß der Rechtsmittelgegner vor dem Gericht und von diesem beurkundet die notwendige Einwilligungserklärung abgegeben habe, bietet keine, die Vorlegung einer einfachen Abschrift des Sitzungsprotokolls nicht genügende Sicherheit (BSG. im SozR. SGG § 161 Bl. Da 5 Nr. 12). Dagegen muß in Anlehnung an die für den Urkundenbeweis getroffene Regelung als ausreichend angesehen werden, wenn das Sitzungsprotokoll wie vorliegend in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt (vgl. § 435 Satz 1 ZPO), vorgelegt worden ist.

Gegen die entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 3 BGB zur Auslegung des prozeßrechtlichen Begriffs der Schriftlichkeit kann auch nicht - etwa im Wege des Schlusses aus dem Gegenteil - auf die §§ 84 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 151 Abs. 1 und 2 SGG verwiesen werden. Es trifft zwar zu, daß im Falle des § 84 Abs. 1 SGG neben der schriftlichen Einreichung des Widerspruches auch dessen Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zugelassen ist, und daß statt der schriftlichen Klageerhebung (§ 90 Abs. 1 SGG) und der schriftlichen Berufungseinlegung (§ 151 Abs. 1 SGG) diese Prozeßhandlungen auch durch Erklärung "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" (§§ 90 Abs. 1, 151 Abs. 1 und 2 SGG) vorgenommen werden können, wahrend im Revisionsverfahren für die Einlegung des Rechtsmittels allein die Schriftlichkeit vorgesehen ist (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG); ebenso ausschließlich von der Schriftform spricht auch die Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG hinsichtlich der Einwilligungserklärung des Rechtsmittelgegners. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, daß es sich in den §§ 84 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 151 Abs. 1 und 2 SGG um zwei völlig verschiedene gesetzliche Möglichkeiten - Schriftlichkeit oder zur Niederschrift - zur Vornahme der in Frage stehenden Handlungen handelt, während es vorliegend allein um die Auslegung des Begriffs der Schriftlichkeit, also nur einer der beiden in den §§ 84 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 151 Abs. 1 und 2 SGG gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten geht. Darüber hinaus läßt schon die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des § 126 Abs. 3 BGB einen Vergleich mit der Niederschrift durch eine Verwaltungsstelle oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zu; denn weder dieser noch jene sind Gericht (oder Notar) im Sinne des § 126 Abs. 3 BGB. Im übrigen betrifft die neben der Schriftlichkeit noch gesetzlich zugelassene Alternative der Erklärung durch Niederschrift nur mittelbar die Frage der Form; sie ist im wesentlichen eine vom Gesetz beabsichtigte Erleichterung für den im Rechtsverkehr ungewandten Rechtsuchenden bei der Einreichung des Widerspruchs, der Erhebung der Klage und der Einlegung der Berufung und gibt ihm die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren un in den Rechtszügen ohne Vertretungszwang sein Anliegen in sachgemäßer Abfassung zum Ausdruck zu bringen.

Bedenken gegen die entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 3 BGB lassen sich auch nicht aus Art. 141 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), § 77 Abs. 2 der Reichsnotarordnung (RNotO) vom 13. Februar 1937 und der aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelung in Bayern, Baden, Hamburg und Bremen herleiten. Nach dieser Regelung sind in den genannten Ländern für die Beurkundung von Rechtsgeschäften und zur Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ausschließlich die Notare, nicht auch die Gerichte zuständig. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch in diesen Ländern die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform durch eine gerichtliche Beurkundung ersetzt werden kann, nämlich dann, wenn eine Erklärung, für die die Schriftform vorgesehen ist, wie vorliegend vor dem Prozeßgericht abgegeben und von diesem beurkundet worden ist. Denn es besteht kein Anlaß, eine solche vor dem Prozeßgericht abgegebene und von ihm beurkundete Erklärung anders zu behandeln als den Prozeßvergleich. Auch dieser wird - durch gemeinsame Erklärung der Parteien - vor dem Prozeßgericht geschlossen und von ihm beurkundet, mit der Wirkung im gesamten Geltungsbereich des BGB, daß er jede sonst vorgeschriebene Form ersetzt (RGZ. 107 S. 285).

Die Frage, ob das SG. im vorliegenden Falle die gemeinsame Erklärung der Beteiligten über die Einlegung der Sprungrevision in das gerichtliche Protokoll aufnehmen konnte, findet ihre Beantwortung im § 122 Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung, insbesondere die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge, in einer von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen. Der Wortlaut dieser Vorschrift läßt ohne weiteres den Schluß zu, daß es dem Ermessen des Vorsitzenden und des an seine Weisungen gebundenen Schriftführers überlassen ist, was sie als wesentliche Vorgänge ansehen und in die Niederschrift aufnehmen (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 122 Anm. 2; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, § 122 Anm. II). Hat aber das SG., nämlich sein Vorsitzender und sein Schriftführer, wie vorliegend die übereinstimmende Erklärung der beiden Beteiligten über ihr Einverständnis zur Einlegung der Sprungrevision als wesentlichen Vorgang in der mündlichen Verhandlung angesehen und diesen in die Niederschrift aufgenommen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das muß um so mehr gelten, als neben der Einlegung der Sprungrevision auch die Erklärung der Einwilligung dazu als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung gilt (§ 161 Abs. 2 SGG); daß aber ein Rechtsmittelverzicht mindestens ebenso wie Vergleich und Anerkenntnis des § 101 SGG zu den wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung gehört, kann nicht zweifelhaft sein.

Schließlich kann die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung im vorliegenden Falle auch nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sie schon vor Erlaß des sozialgerichtlichen Urteils, und zwar wechselseitig von beiden Beteiligten, abgegeben worden ist. Zwar stand im Zeitpunkt der Abgabe der wechselseitigen Einwilligungserklärung noch in keiner Weise fest, ob einer der Beteiligten und wer von ihnen, durch das Urteil des SG. beschwert, in die Lage kommen würde, Sprungrevision einlegen zu können; insbesondere waren auch die Fragen offen, ob das SG. die Berufung zulassen würde oder ob - nach Erlaß des Urteils - ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werden könnte (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verb. mit § 150 Nr. 1 und 2 SGG), so daß durch Erlaß des Urteils die Einwilligungserklärung gegebenenfalls hätte gegenstandslos werden können. Trotzdem muß diese Einwilligungserklärung als zulässig angesehen werden; denn abgesehen davon, daß dies mit keinem anerkannten Prozeßgrundsatz im Widerspruch steht, entspricht es auch einem praktischen Bedürfnis und dem Zweckgedanken des Gesetzes. Im übrigen muß für die Einwilligungserklärung dasselbe gelten wie für den Rechtsmittelverzicht, den sie in beschränktem Umfange darstellt (§ 161 Abs. 2 SGG). Für diesen aber ist die Erklärung schon vor Erlaß des Urteils zugelassen; ob dies nur für den Verzicht durch Vertrag gilt, konnte im vorliegenden Falle offen bleiben, weil eine übereinstimmende Erklärung beider Beteiligter vorliegt.

Danach hat die Beklagte dem Erfordernis des § 161 Abs. 1 Satz 2 genügt, als sie innerhalb der Revisionsfrist dem Revisionsgericht eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgelegt hat, in der die Beteiligten vor Verkündung des Urteils übereinstimmend ihr Einverständnis mit der Einlegung der Sprungrevision erklärt haben. Das Prozeßrecht hat insoweit seine Funktion als Diener des sachlichen Rechts erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2380684

BSGE, 230

NJW 1961, 46

MDR 1960, 961

DVBl. 1960, 943

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