Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Orientierungssatz
1. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist.
2. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nicht schon dann beigemessen werden, wenn ein Landessozialgericht (LSG) in der Sache möglicherweise falsch entschieden hat (vgl BSG vom 26.6.75 - 12 BJ 12/75 = SozR 1500 § 160a Nr 7).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.05.1988; Aktenzeichen L 8 Vs 2262/87) |
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Beschwerdeführerin weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Sie behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die behaupteten Zulassungsgründe nicht so "dargelegt" und "bezeichnet", wie dies §160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
Nach der ständigen Rechtsprechung gebietet diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden: Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein wird, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 §160a Nr 48).
Die Beschwerde ist in diesem Sinn nicht formgerecht begründet. Zwar behauptet die Klägerin, es handele sich um ein Grundsatzproblem, ob bei einer Kumulierung von Beschwerden das Merkzeichen "G" erfüllt sein könne. Dieser Behauptung fehlt jedoch die Grundlage, weil sie sich nicht mit der insoweit bereits entschiedenen Rechtsfrage auseinandersetzt (vgl ua BSG SozR 3870 § 3 Nrn 5, 11 und insbesondere Nr 26). In diesen Entscheidungen ist bereits klargestellt, daß man unter Behinderung nicht den regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand als solchen versteht, sondern mit diesem Begriff die Auswirkung von Funktionsstörungen erfaßt wird, die durch einen regelwidrigen Körper-, Geistes- oder Seelenzustand verursacht werden. Dabei sind alle Behinderungsmomente in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bewerten und einzuschätzen. Auch bei einer solchen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zwar noch geltend gemacht werden. Dann obliegt es aber der Beschwerdeführerin darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und § 160 Nr 50). Dies ist hier nicht geschehen.
Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nicht schon dann beigemessen werden, wenn ein Landessozialgericht (LSG) in der Sache möglicherweise falsch entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das LSG habe das Gutachten von Dr. M. nicht beachtet, rügt sie nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht ein völliges Übergehen dieses Beweismittels, dh der ihr günstigen Auffassung dieses Arztes, sondern beanstandet die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung, die dieser ärztlichen Stellungnahme weniger Überzeugungskraft beigemessen hat als dem vom LSG eingeholten internistischen Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. H. Die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Recht auf freie richterliche Beweiswürdigung) ist aber nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG als Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen.
Fundstellen