Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen S 12 LW 191/17) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.05.2019; Aktenzeichen L 10 LW 4483/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger beansprucht in der Hauptsache eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 11 Abs 1 ALG, weil er weder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt noch die Regelaltersgrenze erreicht habe. Auch die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs 2 Satz 1 ALG komme nicht in Betracht. Zwar würden nach § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG auf die Wartezeit auch Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge nach dem SGB VI gezahlt seien. Entsprechende Zeiten lägen beim Kläger vom 1.2.1976 bis 31.12.1982 auch vor. Diese könnten aber nach § 90 Abs 1 Satz 1 ALG im Fall des Klägers keine Berücksichtigung finden. Die dort geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung liege bei ihm nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG vor. Soweit der Kläger hilfsweise eine Verurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Zahlung einer Altersrente nach dem SGB VI begehre, sei die Klage unzulässig (Urteil vom 23.5.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 14.8.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Steht es mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang, wenn abgeführte Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung der Landwirtschaftlichen Alterskasse für einen begrenzten Zeitraum aufgrund eines später erfolgten notwendigen Wechsels in die gesetzliche Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Berücksichtigung bei der Rentenberechnung als Beitragszeit finden und auch keine Erstattung der abgeführten Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse stattfindet, und ist die vom Gesetz in § 23 SGB I vorgenommene Unterscheidung zwischen den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a ALG verfassungskonform?"
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragenstellungen nicht in gebotenem Maße dargetan.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 6 mwN). Es reicht daher nicht aus, wenn der Kläger in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet, das BSG habe "bisher keine entsprechende Entscheidung getroffen". Vielmehr deshalb muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen oder durch die schon vorliegenden Urteile die gestellte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist. Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde zudem - wie hier - ein Verfassungsverstoß geltend gemacht wird, muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und der ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätze in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden, einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 18.4.2019 - B 10 EG 20/18 B - juris RdNr 7 mwN). Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 6). Eine solche substantiierte Erörterung der vom LSG im angefochtenen Urteil und ergänzend von der Beklagten in ihrer Beschwerdeerwiderung zitierten Rechtsprechung des BVerfG und des BSG bezogen auf die hier maßgeblichen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Normen (insbesondere § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1, § 90 Abs 1 Satz 1 ALG einerseits und Art 14 Abs 1 GG andererseits) lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Allein die hiervon losgelöste Darstellung der eigenen Rechtsansicht zu einem Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG reicht nicht. Vielmehr hätte sich der Kläger mit der vom LSG und der Beklagten zitierten einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG auseinandersetzen und im Rahmen der Prüfung der (weiteren) Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen, dass sich aus dieser Rechtsprechung keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm bezeichneten Fragenkomplex ergeben. An entsprechendem Vortrag fehlt es jedoch.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13535377 |