Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1998 wird verworfen.
Die Klägerin hat dem Beklagten dessen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin, die sich dagegen wendet, daß die zu 5) beigeladene Ärztin – Diplom-Biologin und Fachärztin für Gynäkologie mit der fakultativen Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin” – wegen Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird, hat mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Klägerin macht als Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend, der darin liegen soll, daß das LSG durch seine eigenen Ermittlungen und die Verwertung von Ermittlungsergebnissen des Sozialgerichts (SG) den Beurteilungsspielraum mißachtet habe, der dem beklagten Berufungsausschuß bei der Bedarfsprüfung und -feststellung eingeräumt sei.
Eine Verfahrensrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfordert die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Schon die gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderliche „Bezeichnung” des Verfahrensmangels ist hier nicht ausreichend erfolgt.
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, ob es sich bei der Frage der – behaupteten – Mißachtung des Beurteilungsspielraums des Beklagten überhaupt um einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, nämlich um einen Verstoß gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens, handelt. Anlaß für substantiierte Ausführungen hierzu bestanden deshalb, weil es sich bei der Zuerkennung von Beurteilungsspielräumen um eine Frage des materiellen Rechts handelt (BVerwGE 59, 213, 215 f), und daher auch die Frage, ob der Beurteilungsspielraum durch eigene gerichtliche Ermittlungen verletzt wird, dem materiellen Recht zuzuordnen sein könnte.
Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG ≫ (BVerfGE 61, 82, 114) reicht für eine substantiierte Darlegung nicht aus; denn die Aussage des BVerfG, daß unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, ausgeschlossen ist (BVerfGE 61, 82, 111), spricht eher für die Zulässigkeit gerichtlicher Ermittlungen.
Darüber hinaus gehört zur „Bezeichnung” eines Verfahrensmangels die Darlegung, daß sich der Verfahrensfehler auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt haben kann. Auch hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, daß bzw inwiefern das LSG, wenn es die – als unzulässig gerügten – eigenen Ermittlungen bzw Verwertung von SG-Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen hätte, auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu einem anderen Ergebnis als dem der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte kommen können.
Nach alledem erwies sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zu verwerfen.
Fundstellen