Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält zum einen die Frage, ob bei einer Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund von Vermögen von einem fiktiven Vermögensverbrauch auszugehen ist, für klärungsbedürftig. Der Kläger vermag es aber schon deshalb nicht, die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage darzulegen, weil er selbst auf die Rechtsprechung des BSG hinweist, wonach von einem fiktiven Vermögensverbrauch nicht auszugehen ist (zuletzt BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 32 mwN; ferner etwa BSG vom 25.4.2018 - B 4 AS 29/17 R - juris RdNr 20 mwN). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein "Strukturprinzip", sondern um die Folge der normativen Vorgaben der § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1, § 12 SGB II, wonach Hilfebedürftigkeit nicht besteht, solange zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, und Hilfebedürftigkeit nicht fingiert werden kann.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Frage, für welchen Zeitraum einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist, nicht klärungsbedürftig. Aus den zitierten Normen und der zitierten Rechtsprechung des BSG ergibt sich, dass Vermögen solange zu berücksichtigen ist, solange es vorhanden ist (BSG vom 25.4.2018 - B 4 AS 29/17 R - juris RdNr 20 mwN; BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 32 mwN). Insofern legt der Kläger aber auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht dar; er behauptet nicht einmal, dass sein Vermögen während des streitgegenständlichen Zeitraums den einschlägigen Vermögensfreibetrag unterschritten hätte, sondern erachtet dies nur für "denkbar".
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass die Frage, ob bei der Rücknahme wegen verwertbaren Vermögens geprüft werden muss, ob eine Härte vorliegt, weil der Rückforderungsbetrag die erhaltenen Leistungen erheblich übersteigt, grundsätzliche Bedeutung habe. Auch insofern hat er aber die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt, sondern selbst auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert gerade nicht ankommt (BSG vom 25.4.2018 - B 4 AS 29/17 R - juris RdNr 22 ff; BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14226181 |