Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 7) hat der Klägerin deren Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Der Beigeladene zu 7), ein Pathologe und leitender Krankenhausarzt, wendet sich gegen die Beschränkung seiner bis zum 30. Juni 1994 befristeten Ermächtigung zur Durchführung histologischer und zytologischer Untersuchungen „auf Überweisung der im Kreis Kleve tätigen Ärzte”.
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben, weil sich aus ihr kein Grund für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt. Dabei kann offenbleiben, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt und ob der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht schon entgegensteht, daß sich der angefochtene Verwaltungsakt zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs erledigt hat; denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Sie hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Begriff der „räumlichen Bestimmung” iS des § 31 Abs 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) iS von räumlicher Begrenzung zu verstehen ist. Dieser aufgeworfenen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei der Prüfung des Bedarfs iS des § 116 Satz 2 SGB V, § 31a Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV die Angaben des Bedarfsplans für den jeweiligen regionalen Planungsbereich, der mithin eine räumliche Begrenzung enthält (vgl § 12 Abs 3 Satz 2 Ärzte-ZV), zugrunde zu legen (zuletzt Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 RKa 46/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4). Schon hieraus folgt, daß sich die erteilte Ermächtigung nur auf den jeweiligen Planungsbereich bezieht, insofern auch in räumlicher Hinsicht „bestimmt” iS des § 31a Abs 3 iVm § 31 Abs 7 Ärzte-ZV ist. Einer weiteren Klärung dieser Frage durch das Revisionsgericht bedarf es nicht; die vom Beigeladenen zu 7) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen