Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16.10.2017; Aktenzeichen L 6 R 84/17)

SG Speyer (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen S 10 R 913/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2017 mit einem am 2.11.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.11.2017 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 29.1.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit dem am 8.12.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 7.12.2017 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11576470

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