Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, soweit geltend gemacht wird, es liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vor. Denn in der Beschwerdebegründung ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dies nicht dargelegt worden. Die Klägerin hat schon keine Rechtsfrage formuliert, die sich auf den Inhalt oder die Gültigkeit einer Norm des Bundesrechts bezieht. Sie meint, die Entscheidung des LSG beruhe auf der
“Rechtsfrage, ob auch Versicherte, die nicht pflichtversichert waren, sondern freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben, einen Anspruch nach § 237a SGB VI haben.”
Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, vor dem Hintergrund der Entscheidung des LSG und des Aktenstandes zu ermitteln, ob und ggf sich aus dieser “Frage” im Blick auf § 237a SGB VI eine “Rechtsfrage” ergeben könnte. Auch ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Thematik schon deswegen nicht dargelegt worden, weil die Beschwerdebegründung die Rechtsprechung ua des BVerfG, auf die das LSG hingewiesen hatte, nicht anspricht und insbesondere nicht aufzeigt, weshalb sich daraus (und aus der nicht erwähnten Rechtsprechung des BSG) keine Antwort auf die von ihr angesprochene Problematik ergibt. Auch die sog Klärungsfähigkeit ist nur behauptet, nicht aber dargelegt worden. Es fehlen Ausführungen, weshalb das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt in der Sache entscheiden dürfte und zu der angesprochenen Thematik unausweichlich in der Sache entscheiden müsste.
Auf die Beschwerde der Klägerin war jedoch gemäß § 160a Abs 5 SGG der angefochtene Beschluss des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Denn die Klägerin hat zutreffend einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens gerügt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
a) Das LSG hat mit Verfügung vom 18. Juni 2003 (Bl 43 der LSG-Akte) die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, es erwäge, zur Beschleunigung des Verfahrens von der Möglichkeit zur Entscheidung im Beschlussverfahren Gebrauch zu machen, und hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Fristsetzung enthält das Schreiben nicht. Das LSG hat diese Verfügung am 22. Juli 2003 zur Post gegeben; es ist am 23. Juli 2003 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Unter dem 5. August 2003 haben die Berufsrichter des 15. Senats des LSG ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 7. August 2003, beim LSG am 12. August 2003 eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass sie noch Stellung nehmen wollen, und angefragt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme möglich sei. Das LSG hat den Beschluss vom 5. August 2003 am 26. August 2003 zur Post gegeben; er ist am 27. August 2003 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Mit Schreiben vom 9. September 2003, zur Post gegeben am 18. September 2003, hat das LSG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, die Berufung sei mit Senatsbeschluss vom 5. August 2003 zurückgewiesen worden. Ferner heißt es, das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2003 sei am 12. August 2003 “hier eingegangen und konnte nicht mehr berücksichtigt werden.”
b) Die Klägerin rügt zutreffend, dass das LSG seine Pflicht aus § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt hat, wonach die Beteiligten “vorher” zu hören sind, bevor das LSG eine Berufung durch Beschluss zurückweist. Das LSG hatte nach dem Sachstand nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen, weil es die Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anhörungsverfügung vom 18. Juni 2003 den Grundanforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügt hat. Jedenfalls hat das LSG den Antrag auf Angabe einer richterlichen Frist zur Stellungnahme vom 7. August 2003, bei ihm am 12. August 2003 eingegangen, rechtswidrig erst mit Verfügung vom 9. September 2003, zur Post gegeben am 18. September 2003, beantwortet.
Als das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim LSG einging, lag noch kein wirksamer Beschluss vor. Gemäß § 142 Abs 1 iVm § 133 SGG werden Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, erst mit der Zustellung wirksam. Das LSG hat die Zustellung des unter dem 5. August 2003 gefassten Beschlusses zwar mit Schlussverfügung des Vorsitzenden vom 7. August 2003 angeordnet; die Verwaltung des LSG hat aber die Zustellung erst am 26. August 2003 veranlasst; sie ist erst am 27. August 2003 erfolgt. Bei Eingang des Fristsetzungsantrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. August 2003 war der Beschluss noch nicht wirksam geworden; seine Zustellung war noch nicht veranlasst; er befand sich noch im Bereich des LSG. Schon deshalb wäre der am 12. August 2003 eingegangene Fristsetzungsantrag ebenso zu beachten gewesen wie der Antrag der Beklagten, die Berufung zurückzuweisen, den diese erstmals mit Schriftsatz vom 1. August 2003 gestellt hat, der aber erst am 8. August 2003 beim Hessischen LSG eingegangen ist (Bl 53 der LSG-Akte), jedoch im Beschluss vom 5. August 2003 (dort S 4 = Bl 58 der LSG-Akte) aufgeführt ist. Der zuständige Spruchkörper des LSG hätte schon auf Grund seiner prozessualen Fürsorgepflicht die (nach einem Aktenvermerk auf Bl 53 R der LSG-Akte frühestens am 14. August 2003 hausintern in Gang gesetzte) Vorbereitung der Zustellung des Beschlusses abbrechen, die Sache wieder an sich ziehen und den Fristsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch bescheiden müssen. Es geht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren nicht an, Anträge von Beteiligten zum Verfahrensgang, die nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind, vor dem Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung unbeschieden zu lassen, solange der Gerichtsbeschluss noch nicht zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben ist, sondern sich im Herrschaftsbereich des Gerichts befindet (vgl stellv BSG Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 28/02 R).
Da das LSG mit der Anhörungsverfügung den Beteiligten keine Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte und die Anhörungsverfügung erst am 22. Juli 2003 zur Post gegeben worden war, hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zeitpunkt des Fristsetzungsantrags auch nicht unverhältnismäßig lange zugewartet. Vielmehr muss das LSG, wenn es keine angemessene Frist von regelmäßig zwei Wochen setzt, eine deutlich längere Zeit von regelmäßig vier Wochen zuwarten, bevor es Fristsetzungsanträge als verspätet erachten darf; in jedem Falle müssen sie unverzüglich beantwortet werden. Diesen Pflichten hat das LSG nicht genügt.
Die Klägerin hat auch dargelegt, was sie vorgetragen hätte, um das LSG zu bewegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da sie auf ihr Recht auf eine mündliche Verhandlung aus § 124 SGG nicht verzichtet hat und weil die Voraussetzungen des § 153 Abs 4 SGG nicht eingehalten worden sind, war es durch das Gesetz nicht gerechtfertigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.