Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Verstoß des LSG gegen die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BSG. Treffen tatsächlicher Feststellungen
Orientierungssatz
Die Forderung in einem zurückverweisenden Urteil, bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen, nimmt auch an der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG teil (vgl BVerwG vom 17.3.1994 - 3 B 24/93).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5, § 170 Abs. 5
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen L 4 KR 396/12 ZVW) |
SG München (Entscheidung vom 30.01.2008; Aktenzeichen S 3 KR 439/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) darüber, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. in ihren Tätigkeiten als sozialpädagogische Familienhelfer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen. Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. - des Rentenversicherungsträgers - hat das BSG mit Urteil vom 25.4.2012 (B 12 KR 14/10 R) das Urteil des Bayerischen LSG vom 21.5.2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische LSG zurückverwiesen. Das BSG hat die aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3. bis 5. gewonnene Beurteilung des LSG, dass diese selbstständig tätig gewesen seien, als rechtsfehlerhaft angesehen. Es hat allerdings nicht selbst entscheiden können, ob die beklagte Krankenkasse die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 5. als Beschäftigte zu Recht festgestellt habe, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG gefehlt hat. Über den zurückverwiesenen Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 17.7.2013 erneut befunden und die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 3. wiederum zurückgewiesen, da die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 3. bis 5. weiterhin als selbstständige und nicht als versicherungspflichtbegründende Beschäftigungen anzusehen seien.
II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. ist zulässig und begründet.
1. Die Beigeladene zu 1. hat zutreffend einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in Form eines Verstoßes des LSG gegen dessen Bindung an die rechtliche Beurteilung des BSG (§ 170 Abs 5 SGG) gerügt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Das LSG hat es entgegen der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 25.4.2012 (B 12 KR 14/10 R - RdNr 28) versäumt, vor der erneuten Entscheidung zu ermitteln, ob über die jeweils nur auf eine Familie bezogenen schriftlichen, allerdings sehr detailliert ausgearbeiteten Einzelvereinbarungen hinaus aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 3. bis 5. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelfer, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog, oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der genannten Beigeladenen sprechen. Diese Forderung im zurückverweisenden Urteil, bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen, nimmt auch an der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG teil (vgl BVerwG Beschluss vom 17.3.1994 - 3 B 24/93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr 57; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 170 RdNr 10c). Insbesondere war das Unterbleiben diesbezüglicher Feststellungen für die Zurückverweisung auch ursächlich: Im Urteil vom 25.4.2012 hat der Senat mögliche Absprachen über weitere Rechte und Pflichten, die sich nicht allein aus den jeweils auf eine Familie bezogenen Einzelvereinbarungen ergeben, als eines von drei Merkmalen benannt, deren Vorliegen bzw Nichtvorliegen im vorliegenden Fall für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit notwendig festzustellen sind. Das Fehlen entsprechender Feststellungen hat dazu geführt, dass das Urteil des LSG vom 21.5.2010 trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ausgangspunkts keinen Bestand hatte und dem Senat keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich gewesen ist, ob die Beigeladenen zu 3. bis 5. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelfer in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Demzufolge hat der Senat dem LSG ausdrücklich aufgegeben, ua diese, bislang fehlenden Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen nachzuholen (BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 14/10 R - RdNr 29). Dem ist das LSG nicht nachgekommen, denn das angefochtene Urteil enthält - wie die Beigeladene zu 1. zutreffend rügt - weder eine positive noch eine negative Feststellung über das Vorliegen solcher Absprachen.
Das angefochtene Urteil kann auch auf den - entgegen § 170 Abs 5 SGG - fehlenden Feststellungen beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Inhalt ggf vorliegender mündlicher oder schriftlicher Vereinbarungen über die Voraussetzungen weiterer Einsätze als Familienhelfer oder den Inhalt der einzelnen Einsätze selbst im Rahmen der zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung vorzunehmenden Gesamtwürdigung den Ausschlag zugunsten einer Beschäftigung geben.
2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle des Vorliegens der - hier nach alledem gegebenen - Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen Gebrauch. Der Senat wäre auch in einem Revisionsverfahren daran gehindert, die vom LSG versäumten Feststellungen selbst zu treffen.
3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen