Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 03.04.2023; Aktenzeichen B 2 U 3/23 AR)

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.02.2023; Aktenzeichen L 10 U 3873/21)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen S 7 U 980/21)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 3. April 2023 - B 2 U 3/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 3.4.2023 hat der Senat im Verfahren B 2 U 3/23 AR die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 22.2.2023 als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 28.4.2023 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit einem am 4.5.2023 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom "30.5.2023" gewandt und ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt.

II

Der Senat legt das Vorbringen des Klägers als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 3.4.2023 aus.

1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig. Bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG müssen sich die Beteiligten grundsätzlich durch dort zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung entsprechen mithin nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG und die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2022 - B 2 U 1/22 C; BSG Beschluss vom 8.10.2021 - B 2 U 5/21 BH - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Beschluss ≪Kammer≫ vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).

Roos

Karl

Karmanski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15745019

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