Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Beschwerdebegründung. irrevisibles Recht
Orientierungssatz
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung eine Frage irrevisiblen Rechts als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3, § 162
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.02.1994; Aktenzeichen L 11 Ka 76/93) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.1993; Aktenzeichen S 2 Ka 17/92) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1994 ist unzulässig.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) oder wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht.
Sie mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob im Rahmen einer systematischen Parodontose-(PAR-)Behandlung, bei einer kieferorthopädischen Behandlung, bei Kiefergelenkerkrankungen und bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels Abformmaterialien gesondert abrechnungsfähig oder aber durch den Punktwert abgegolten seien. Diese Frage kann von vornherein nur hinsichtlich der Kosten des Abformmaterials bei einer systematischen PAR-Behandlung rechtserheblich und damit von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil die gesonderte Berechnungsfähigkeit allein dieser Kosten Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Hierzu hat das LSG unter Hinweis auf Nr 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) ausgeführt, das Abformmaterial im Rahmen der systematischen PAR-Behandlung zähle nicht zu den allgemeinen Praxiskosten und könne deshalb vom Vertragszahnarzt gesondert abgerechnet werden. Dies sei jedoch nicht gleichbedeutend damit, daß der Zahnarzt einen Ersatz der in einem Behandlungsfall konkret aufgewendeten Kosten verlangen könne. Zulässig sei auch die Vereinbarung anderer Verfahren der Honorierung. Eine solche Vereinbarung sei in § 5 Abs 2 des nordrheinischen Gesamtvertrages dahin getroffen worden, daß auch die Kosten für Abformmaterial mit dem Punktwert abgegolten seien.
Demgegenüber bringt die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 12/90 - (BSGE 68, 102 = SozR 3-2500 § 85 Nr 1) vor, Anspruchsgrundlage für die Berechnung der individuellen Kosten für Abformmaterialien sei allein und unmittelbar Nr 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum BEMA-Z; die einschränkende Regelung des § 5 Abs 2 des nordrheinischen Gesamtvertrages könne nicht herangezogen und zugrunde gelegt werden. Die Klägerin erblickt somit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob § 5 Abs 2 des nordrheinischen Gesamtvertrages anwendbar ist oder nicht. Dabei handelt es sich jedoch um nicht revisibles Recht (§ 162 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung eine Frage irrevisiblen Rechts als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr 9).
Auch eine Abweichung des Urteils des LSG von dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Januar 1991 (aaO) hat die Klägerin nicht bezeichnet. Dazu ist erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, mit welcher konkreten, hiermit unvereinbaren Aussage das Urteil des LSG von einer bestimmten rechtlichen Aussage einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 29). Die Klägerin entnimmt dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Januar 1991 (aaO) die höchstrichterliche Aussage, daß die Abrechnungsfähigkeit einer zahnärztlichen Leistung sich ausschließlich nach dem BEMA-Z und der Gebührenordnung für Zahnärzte richte und demzufolge der nordrheinische Gesamtvertrag nicht zugrunde zu legen sei. Indes ist eine solche Aussage dem Urteil vom 16. Januar 1991 nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der beschließende Senat hierin (BSGE aaO, S 105) ausdrücklich zwischen der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen als solcher einerseits und der Art und Weise ihrer Abwicklung in bestimmter Form andererseits unterschieden und zu letzterer keine Aussage getroffen. Dann aber kann das LSG von einer derartigen Aussage durch die Heranziehung des § 5 Abs 2 des nordrheinischen Gesamtvertrages von vornherein nicht abgewichen sein.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen