Orientierungssatz
Daß es beim Sachverständigenbeweis im Ermessen des Gerichts liegt, ob noch ein weiteres Gutachten eingeholt wird, ergibt sich auch aus § 412 Abs 1 ZPO, der über § 118 Abs 1 S 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Anders liegen die Dinge beim Zeugenbeweis: dort gibt es keine dem § 412 Abs 1 ZPO entsprechende Vorschrift, und es ist unzulässig, den angebotenen Beweis mit der Begründung abzulehnen, daß bereits das Gegenteil bewiesen oder die Beweisaufnahme wahrscheinlich erfolglos sei.
Normenkette
ZPO § 412 Abs 1; SGG §§ 103, 160 Abs 2 Nr 3, § 128 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.03.1987; Aktenzeichen L 10 J 27/87) |
Gründe
Die auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht (LSG) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger hat keinen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG relevanten Verfahrensmangel bezeichnen können. Insbesondere ist keine Verletzung des § 103 SGG dadurch behauptet, daß die Vorinstanz einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Zwar ist im Verfahren vor dem LSG der Antrag gestellt worden, ein nervenärztliches Gutachten einzuholen. Es ist aber nicht dargelegt, weshalb sich dem LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus - auf den es ankommt - die (weitere) Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 14, 34). Das LSG hat ausführlich begründet, weshalb es dem Antrag auf weitere Beweiserhebung nicht gefolgt ist (S 6, 7 des Urteils). Soweit der Kläger gleichwohl eine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Fortsetzung der Beweisaufnahme bejaht sehen möchte, läßt er insbesondere außer acht, daß - den Gründen des angefochtenen Urteils zufolge - der medizinische Sachverhalt bereits vom Sozialgericht, und zwar auch durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens umfassend aufgeklärt worden war.
Im übrigen entscheidet das (Tatsachen-) Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da auf eine Verletzung dieser Vorschrift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann, andererseits aber das LSG vorliegend zur Frage des verbliebenen Leistungsvermögens in Würdigung des Beweisergebnisses eine weitere Beweisaufnahme für nicht erforderlich gehalten hat, hätte die Rüge des Klägers nur Erfolg haben können, wenn - was hier nicht zutrifft - im Urteil insoweit die für die richterliche Überzeugung geltend gewesenen Gründe nicht angegeben worden wären (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG).
Daß es beim Sachverständigenbeweis im Ermessen des Gerichts liegt, ob noch ein weiteres Gutachten eingeholt wird, ergibt sich auch aus § 412 Abs 1 ZPO, der über § 118 Abs 1 S 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Anders liegen die Dinge beim Zeugenbeweis: dort gibt es keine dem § 412 Abs 1 ZPO entsprechende Vorschrift, und es ist unzulässig, den angebotenen Beweis mit der Begründung abzulehnen, daß bereits das Gegenteil bewiesen oder die Beweisaufnahme wahrscheinlich erfolglos sei (zur "vorweggenommenen Beweisaufnahme" im vorbeschriebenen Sinn vgl SozR aaO Nr 5).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Fundstellen