Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 20.09.2022; Aktenzeichen S 120 AL 952/20)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.06.2023; Aktenzeichen L 18 AL 136/22)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (etwa BSG vom 26.7.2022 - B 11 AL 11/22 B - juris RdNr 3 mwN). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; vgl etwa BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger formuliert die folgenden Fragen:

"1. Hat ein beim Rundfunk angestellter Arbeitnehmer, der seiner Arbeit alle zwei Monate nachkommt, Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Monate, in denen er nicht arbeitet?

2. Gilt ein Arbeitnehmer, der effektiv nur 6 Monate im Jahr arbeitet, als 'Dauerarbeitslos' im Sinne des Sozialgesetzbuches?

3. Hat ein Arbeitnehmer, der effektiv nur 6 Monate im Jahr arbeitet, Anspruch auf Arbeitslosengeld im Hinblick auf die übrigen 6 Monate, in denen er nicht arbeitet?

4. Ist es verfassungskonform, dass die vorstehenden Fragen von den Arbeitsämtern in Berlin anders behandelt werden, als in Brandenburg?

5. Ist es verfassungskonform, dass die vorstehenden Fragen von zwei Kammern des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg unterschiedlich bewertet werden und gleichwohl keine Zulassung zur Revision zur einheitlichen Klärung dieser Rechtsfrage erfolgt?"

Diesen Fragen lässt sich schon nicht entnehmen, welches Tatbestandsmerkmal welcher Norm(en) des Bundesrechts in einem Revisionsverfahren ausgelegt oder welche Norm des Bundesrechts einer Überprüfung anhand höherrangigen Rechts unterzogen werden soll.

Die Beschwerdebegründung genügt außerdem auch deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sach- und Streitstand sowie die der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend dargestellt hat. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zuletzt BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B juris RdNr 7 mwN; BSG vom 14.7.2023 - B 4 AS 13/23 B - juris RdNr 2). Es fehlt eine solche geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Mitgeteilt werden weder die streitgegenständlichen Bescheide noch deren genauer Inhalt. Auch der Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung, insbesondere deren Argumentationswege, werden nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Söhngen

B. Schmidt

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946073

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