Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils ist kein Revisionszulassungsgrund
Orientierungssatz
Das bloße Geltendmachen der inhaltlichen Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 = SozR 1500 § 160a Nr 7).
Normenkette
SGG §§ 160a, 160 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.09.2007; Aktenzeichen L 11 KR 91/06) |
SG Dortmund (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen S 8 KR 227/04) |
Tatbestand
Der vom 3.1. bis 2.2.2001 beschäftigt gewesene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger begehrt - bislang erfolglos - die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 19.1.2001 bis 4.3.2001 aufgrund eines am 19.1.2001 erlittenen Arbeitsunfalls an der linken Hand. Das Landessozialgericht (LSG) hat die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung bestätigt: Gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entstehe ein Anspruch auf Krg erst von dem Tag an, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) folge. Eine solche ärztliche AU-Feststellung liege für die streitige Zeit nicht vor, weil sich die Bescheinigungen der Ärztin W. erst auf die Zeit ab 22.1.2001 und auf andere Krankheitsbilder als den Arbeitsunfall vom 19.1.2001 bezögen. Auch der Durchgangsarzt Prof. Dr. T. habe am 22.1.2001 keine AU- Bescheinigung ausgestellt, sondern im Gegenteil den Kläger für arbeitsfähig gehalten; dass er dies später korrigiert habe, entspreche - wie näher ausgeführt wird - nicht den Tatsachen. Ein Durchgangsarztbericht vom 16.6.2003 bestätige ebenfalls keine AU für die streitige Zeit; eine Röntgeninstitut-Bescheinigung vom 5.3.2001 liege außerhalb des streitigen Zeitraums. Selbst eine rückwirkende Bescheinigung könnte Krg-Ansprüche aber erst nach Beendigung des streitigen Zeitraums entstehen lassen (Urteil vom 7.9.2007).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und begehrt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. O./M.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Anspruch darauf setzt nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO ua voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, weil der Kläger aller Voraussicht nach in einem Beschwerde- oder Revisionsverfahren nicht mit seinem Begehren durchdringen kann. Dafür, dass einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung des LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung; Verfahrensfehler des LSG) vorliegen könnte, ist nach Aktenlage und dem Vorbringen des Klägers nichts Hinreichendes ersichtlich. Das bloße Geltendmachen der inhaltlichen Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils stellt keinen Zulassungsgrund dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 ). Von daher ist es auch ohne Belang, dass der Kläger nunmehr noch weitere Beweismittel ankündigt; dieses könnte allenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X von Bedeutung sein. Die Rechtssache hat auch keine über den Fall des Klägers hinausgehende Bedeutung. Dass das LSG Rechtsausführungen grundsätzlicher Art gemacht hat, die nicht in Einklang mit dem Gesetz (insbesondere § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V) und dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen, ist nicht ersichtlich (vgl vielmehr zu den vom LSG angenommenen Wirkungen der ärztlichen AU-Feststellung für den Anspruch auf Krg aus jüngerer Zeit zB: Urteile des Senats vom26.6.2007 - B 1 KR 37/06 R und B 1 KR 8/07 R mwN) . Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Hinweise auf Verfahrensfehler, auf denen das LSG-Urteil beruhen kann. Die im konkreten Fall vom LSG aus den medizinischen Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen können gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg unter Hinweis auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) angegriffen werden.
2. Die vom Kläger bereits selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 166 SGG vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Sie ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen