Entscheidungsstichwort (Thema)
"Besondere Härte" ("Bräuteversorgung")
Leitsatz (amtlich)
Eine sogenannte Bräuteversorgung im Wege des Härteausgleichs gemäß BVG § 89, die beim Nachweis eines Verlöbnisses, der Absicht der Verlobten, alsbald zu heiraten, der Vereitelung der Heirat durch den Kriegstod des Verlobten und der Bedürftigkeit der Antragstellerin gewährt wird, setzt im übrigen voraus, daß die Antragstellerin durch das Verlöbnis in eine Lage geraten ist, die der einer Kriegerwitwe gleicht. Eine solche Lage kann allerdings nicht nur dann gegeben sein, wenn die Verlobte ein aus dem Verlöbnis stammendes Kind geboren hat.
Leitsatz (redaktionell)
Das Vorliegen einer besonderen Härte ist materiell-rechtliche Voraussetzung für das Ermessenshandeln der Versorgungsbehörde.
Als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal ist das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Tatbestandsmerkmals von den Gerichten bei einer Entscheidung der Versorgungsbehörde über einen beantragten Härteausgleich nachzuprüfen.
Die besondere Härte kann nur darin liegen, daß bei Ablehnung des Anspruchs wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals des gerade geltend gemachten Anspruchs diese Ablehnung als besonders hart empfunden werden muß.
Normenkette
BVG § 89 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 1966 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin, die im Jahre 1916 geboren ist, beantragte im Dezember 1960, ihr Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleichs zu gewähren. Sie führte dazu aus, sie sei die Braut des A W (W.) gewesen, der im Jahre 1945 als Soldat in französischer Gefangenschaft verstorben ist. Zu der beabsichtigten Eheschließung sei es deshalb nicht gekommen, weil W. als Soldat seit April 1944 keinen Heimaturlaub mehr erhalten habe. Jetzt sei sie erwerbsunfähig und daher nicht in der Lage, sich zu ernähren.
Die Versorgungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. Februar 1961 ab. Sie führte darin aus, daß nach den von ihr getroffenen Feststellungen W. am 29. Oktober 1945 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verstorben ist. Voraussetzung für die Gewährung der Brautversorgung sei neben der Absicht der Verlobten zur alsbaldigen Eheschließung und deren Verhinderung durch Kriegsereignisse, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, für das die Mutter sorge oder gesorgt habe. Da aus dem Verlöbnis der Klägerin mit W. kein Kind hervorgegangen sei, müsse der Antrag abgelehnt werden. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1961).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 21. März 1963 den Bescheid vom 10. Februar 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1961 aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 21. März 1963 zurückgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, es könne zur Gewährung von Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG nicht gefordert werden, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist. Der Auffassung des Beklagten, das Gericht dürfe die für das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 89 BVG von der Versorgungsverwaltung geforderten Voraussetzungen nicht als sachfremd ablehnen, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff "besondere Härte" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ausgelegt werden müsse. Hieraus folge, daß die Gerichte nachzuprüfen hätten, ob die Auslegung seitens der Verwaltungsbehörde dem Gesetz entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Verwaltungsbehörde den Begriff der "besonderen Härte" im Sinne des § 89 BVG insofern verkannt, als sie verlange, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist. Für seine Auslegung könne der Beklagte sich nicht auf die von den Länderreferenten der Kriegsopferversorgung mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) festgelegten Richtlinien berufen. Zutreffend habe das SG darauf hingewiesen, daß der Tod des zum Unterhalt eines Kindes verpflichteten Vaters durch die Waisenrente entschädigt werden solle. Da durch eine etwaige Versorgung der Braut weder die rechtliche Stellung des aus dem Verlöbnis hervorgegangenen unehelichen Kindes noch die der Braut als unverheirateter Mutter geändert werde, sei nicht einzusehen, daß bei der Brautversorgung eine "besondere Härte" im Sinne des § 89 BVG generell nur dann bestehen solle, wenn aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist. Wollte man das Vorhandensein eines Kindes als Voraussetzung für die Brautversorgung fordern, so wäre diejenige Braut, die keinen vorehelichen Geschlechtsverkehr ausgeübt oder aus anderen Gründen keine Kinder aus dem Verlöbnis geboren hat, benachteiligt. Das sei jedoch nicht gerechtfertigt, denn es komme allein darauf an, wann das Fehlen einer Brautversorgung im Kriegsopferrecht eine "besondere Härte" darstelle. Hierbei müsse berücksichtigt werden, daß es nicht zum Wesen des Verlöbnisses gehört, Kinder zu zeugen. Diese Auffassung schließe nicht aus, daß im Einzelfall das Vorhandensein eines Kindes eine "besondere Härte" darstellen könne, jedoch sei das Vorhandensein eines Kindes als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Brautversorgung nicht zu fordern. Der Beklagte habe somit den Begriff "besondere Härte" im Sinne des § 89 BVG bei der Brautversorgung nicht richtig ausgelegt, so daß der angefochtene Bescheid zu Recht aufgehoben worden sei. Der Beklagte müsse nunmehr über den Antrag der Klägerin neu entscheiden, wobei er die Gewährung der Brautversorgung nicht deshalb ablehnen dürfe, weil aus dem Verlöbnis kein Kind hervorgegangen ist.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses, dem Beklagten am 18. April 1966 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 19. April 1966, beim Bundessozialgericht (BSG) am 21. April 1966 eingegangen, Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18. Juli 1966 verlängerten Revisionsbegründungsfrist mit einem am 14. Juli 1966 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Juli 1966 begründet.
Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 17. März 1966 - Az.: L 17/V 544/63 - und des SG München vom 21. März 1963 - Az.: S 954/61 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 89 BVG durch das LSG. Hierzu trägt er vor, das LSG habe den Begriff der "besonderen Härte" im Sinne des § 89 BVG verkannt. Sowohl die Formulierung dieser Vorschrift als auch die Beschränkung auf die Versorgung einzelner Fälle deute auf eine weitgehend einengende Auslegung dieses Begriffes hin. Der Gesetzgeber habe die Bräute bewußt nicht in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen. Wenn dennoch diesem Personenkreis über § 89 BVG in Einzelfällen Versorgung zu leisten sei, könnte es sich nur um besondere Härtefälle handeln. Im Interesse der Gleichbehandlung dieses Personenkreises habe daher der BMA Richtlinien ausgegeben, denen zu entnehmen sei, wann eine derartige besondere Härte vorliegt. Es sei hierbei besonders Wert darauf gelegt worden, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, weil in diesen Fällen diese Bräute härter betroffen seien als andere Bräute, die kein Kind von ihrem Verlobten empfangen haben. Durch den Tod des Kindsvaters sei eine alsbaldige Heirat unterblieben und damit die spätere Ehelichkeit des Kindes verhindert worden. Die Kindsmutter sei durch die Sorgepflicht für ihr Kind wirtschaftlich schlechter gestellt und als Mutter eines unehelichen Kindes in der sozialen Einstufung wie hinsichtlich ihrer Heiratsaussichten gegenüber den Bräuten ohne Kind benachteiligt. Im übrigen komme die Bräuteversorgung auch dem Kinde zugute, da seine Mutter infolge ihrer eigenen Versorgung sich um die Erziehung des Kindes besser kümmern könne. Entfiele die Bedingung, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen sein muß, so würde der unter § 89 BVG fallende Personenkreis in einem solchen Umfange ausgedehnt werden, daß es sich dann nicht mehr um "Einzelfälle" handeln würde. Bei einer derartigen Ausdehnung hätte der Gesetzgeber die Bräuteversorgung in das Gesetz aufgenommen.
Im übrigen habe das LSG den allgemeinen Sinngehalt des Begriffs "besondere Härte" in § 89 BVG nicht ermittelt, sondern nur ausgeführt, es sei nicht einzusehen, daß bei der Brautversorgung eine besondere Härte generell nur dann bestehen solle, wenn aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist. Demnach müßte im vorliegenden Fall - da die sonstigen Voraussetzungen vorlägen - Versorgung zu gewähren sein, ohne daß eine "besondere Härte" zu erblicken ist. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 12. Juli 1966 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren aufzuerlegen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen wird wegen ihres Vorbringens auf ihren Schriftsatz vom 22. August 1966 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist auch begründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid vom 10. Februar 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1961, mit dem der Beklagte die Gewährung von "Bräuteversorgung" im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 BVG versagt hat, rechtmäßig ist. Hierzu ist der Auffassung des LSG dahin zu folgen, daß zu der sog. Bräuteversorgung nicht als besondere Härte zu fordern ist, daß die hinterbliebene Braut ein Kind zu versorgen hat, welches aus dem Verlöbnis mit ihrem später gefallenen Verlobten hervorgegangen ist. Nach § 89 Abs. 1 BVG in der bei Erlaß des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) vom 27 Juni 1960 (BGBl I 453), der durch das spätere 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) und das 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 756) nicht geändert worden ist, "kann" ein Ausgleich gewährt werden, "sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben". Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß es sich bei der Gewährung des Härteausgleichs um eine sog. Ermessensleistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden ist von dem Gericht nur daraufhin nachprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei der Gewährung der Bräuteversorgung macht die Versorgungsbehörde in Ausübung ihres Ermessens die Gewährung von Leistungen regelmäßig von der Bedürftigkeit der Antragstellerin abhängig. Im vorliegenden Fall hat die Versorgungsbehörde jedoch gar nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht; sie hat nämlich nicht etwa wegen fehlender Bedürftigkeit oder wegen eines anderen Umstandes, den sie bei Ausübung ihres Ermessens für erheblich gehalten hat, die Gewährung einer Versorgung abgelehnt, sondern deshalb, weil eine besondere Härte nicht vorliege. Das Vorliegen einer besonderen Härte hat das Gesetz zur Voraussetzung ("sofern") dafür gemacht, daß die Versorgungsbehörde ihr Ermessen ausüben und nach diesem Ermessen eine Leistung gewähren kann. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist demnach materiell-rechtliche Voraussetzung für das Ermessenshandeln der Versorgungsbehörde. Als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des § 89 Abs. 1 BVG ist aber das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Tatbestandsmerkmals von den Gerichten bei einer Entscheidung der Versorgungsbehörde über einen beantragten Härteausgleich nachzuprüfen. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall nachzuprüfen ist, ob bei der Klägerin eine besondere Härte nicht vorgelegen hat, mit welcher Begründung der ablehnende Bescheid der Versorgungsbehörde erteilt worden ist.
Bei dem Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt und Begrenzung weitgehend ungewiß ist und der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 291/64 - in BVBl 1966, 66 und Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65; Urteil des 9. Senats vom 27. Mai 1959 - 9 RV 1062/57 - in BSG 10, 51 ff; Urteil des 7. Senats vom 18. Dezember 1963 - 7 RV 1302/61 - in Breithaupt 1964, 327; s. insbesondere auch Bachof, JZ 1955 S. 97 ff). Die Wertung der gegebenen Tatsachen daraufhin, ob diese eine besondere Härte darstellen, d. h. die Beurteilung der Tatsachen daraufhin, ob sie sich unter den Begriff besondere Härte subsummieren lassen, läßt zwar der Verwaltungsbehörde einen gewissen Spielraum, jedoch ändert das nichts an der Nachprüfbarkeit der Verwaltungsentscheidung daraufhin, ob sie den Spielraum bei der Abgrenzung und Auslegung des Begriffs "besondere Härte" eingehalten hat. Diese Nachprüfung ergibt für den vorliegenden Fall, daß der Beklagte zu Unrecht bei der sog. Bräuteversorgung eine besondere Härte nur bei denjenigen Bräuten angenommen hat, die für ein Kind zu sorgen haben, das aus dem Verlöbnis mit dem später gefallenen Verlobten hervorgegangen ist. Ganz allgemein widerspricht es schon - worauf Bachof aaO unter V. hinweist - dem Gebrauch eines unbestimmten Rechtsbegriffs, womit dem ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, in seinem Umfang auf eine einzige "richtige" Lösung im konkreten Fall zu beschränken. Dies ist für den Begriff der besonderen Härte im Rahmen des § 89 BVG um so weniger möglich, als hier eine besondere Härte "aus den Vorschriften dieses Gesetzes" bei verschiedensten Ansprüchen eintreten kann, welche das BVG nach seinen Vorschriften gewährt. Die Beurteilung von Tatsachen auf ihre Einordnung unter den Begriff "besondere Härte" hin muß sich daher notwendig an dem jeweiligen Anspruch orientieren, der geltend gemacht wird. Somit kann die besondere Härte nur darin liegen, daß bei Ablehnung des Anspruchs wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals des gerade geltend gemachten Anspruchs diese Ablehnung als besonders hart empfunden werden muß. Wegen dieser inneren Verknüpfung des Begriffs "besondere Härte" mit dem jeweils geltend gemachten Versorgungsanspruch lassen sich auch Gesichtspunkte zur Auslegung des in § 89 BVG gebrauchten Begriffs nicht aus der Rechtsprechung zu dem in § 47 Abs. 4 BVG gleichlautenden Begriff "besondere Härte" gewinnen, weil die Auslegung des in jener Vorschrift gebrauchten Begriffs völlig auf den dort behandelten Rückerstattungsanspruch ausgerichtet ist. Wenn demnach der Begriff besondere Härte nur im Hinblick auf den jeweils geltend gemachten Versorgungsanspruch seinen Inhalt und seine Bedeutung gewinnen kann, so muß dieser Begriff im vorliegenden Fall an dem Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente (§ 38 BVG) seine Deutung finden. Die Klägerin erhebt nämlich einen solchen Anspruch (wie auch die Beklagte in ihrem Hinweis auf das Rdschr. des BMA vom 11. Juli 1966 und den darin erwähnten § 38 BVG nicht verkennt), dessen Durchsetzung daran scheitert, daß sie nicht die Witwe des Gefallenen ist, was im § 38 BVG als Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Witwenrente gefordert ist. Die Klägerin macht demnach eine Hinterbliebenenrente über die Vorschrift des § 89 BVG geltend, weil sie die Verlobte des Gefallenen gewesen sei und sich in ihrem Falle aus der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (§ 38 BVG) und der damit begründeten Ablehnung dieses Anspruchs eine besondere Härte ergäbe. In Anbetracht dessen, daß in unserer gesamten Rechtsordnung eine Verlobte nicht rechtlich einer Ehefrau ganz oder auch nur annähernd gleichgestellt ist, und daß auch das BVG ausdrücklich Verlobten keinerlei Ansprüche gewährt, kann in dem Umstand, daß die Klägerin als Verlobte keinen Hinterbliebenenrentenanspruch nach den sonstigen Vorschriften des BVG hat, nur dann eine besondere Härte i. S. des § 89 BVG liegen, wenn sie wegen ihrer Verlobung mit dem später Gefallenen in eine Lage geraten ist, die der einer versorgungsberechtigten Witwe nahekommt. Soweit der Beklagte wie auch das LSG - wenngleich es dies auch nicht ausdrücklich hervorgehoben hat - allgemein für die Bräuteversorgung im Härteausgleich und im besonderen Fall bei der Klägerin gefordert haben, daß ein Verlöbnis bestanden hat und die beabsichtigte Heirat durch Kriegsereignisse verhindert worden ist, bestehen keine Bedenken, solche Tatsachen als Merkmale zur Erfüllung des Begriffs "besondere Härte" bei der Bräuteversorgung zu fordern. Wenn nämlich eine besondere Härte darin liegen soll, daß eine unverheiratete weibliche Person nicht gleicherweise wie die frühere Ehefrau eines Gefallenen versorgt wird, dann ist zu fordern, daß diese Person lediglich durch Kriegsereignisse gehindert worden ist, Ehefrau des später Gefallenen zu werden und damit jetzt Versorgung wie eine Witwe zu erhalten; das aber kann billigerweise - im Hinblick auf die Annahme einer besonderen Härte - aber nur angenommen werden, wenn sie schon verlobt war und ernste Heiratsabsichten bestanden, deren Verwirklichung allein durch Kriegsereignisse verhindert worden ist. Soweit aber der Beklagte über diese Erfordernisse hinaus zum Begriff der "besonderen Härte" bei der Bräuteversorgung unbedingt fordert, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, für das die Antragstellerin sorgt, kann ihm nicht gefolgt werden.
Zuzugeben ist, daß eine Verlobte, die aus dem Verlöbnis mit ihrem später gefallenen Verlobten ein Kind empfangen und dieses zu versorgen hat, regelmäßig in eine ähnliche wirtschaftliche Lage geraten ist wie eine Witwe, die für ein Kind aus der Ehe mit ihrem gefallenen Ehemann zu sorgen hat.
Sie wird fast immer wirtschaftlich schlechter gestellt sein als eine Verlobte, die nicht für ein Kind des später gefallenen Verlobten zu sorgen hat. Damit ist in ihrer Person der für die Versorgung nach dem BVG maßgebende Grundgedanke erfüllt, daß eine Versorgung nur für die wirtschaftlichen Folgen der Schädigung - gesundheitliche Folgen (§ 1 Abs. 1 BVG) kommen bei der Hinterbliebenenversorgung nicht in Frage - gewährt werden soll. Bei der Hinterbliebenenversorgung der Witwe liegt die Schädigung in dem Kriegstod des Ehemannes, durch den nachteilige wirtschaftliche Folgen eingetreten sind und entschädigt werden sollen; entsprechend muß bei der sog. Bräuteversorgung durch den Kriegstod des Verlobten der hinterbliebenen Braut ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein, damit überhaupt nach dem Grundgedanken der Versorgung im BVG eine Versorgungsleistung wegen besonderer Härte gewährt werden kann. Dieser wirtschaftliche Schaden wird in der Regel durch den Kriegstod des Verlobten dadurch bei der Braut eingetreten sein, daß sie ein Kind ihres Verlobten zu versorgen hat, welches sie im Hinblick auf die bräutliche Verbindung mit ihrem Verlobten und im Vertrauen auf die beabsichtigte eheliche Verbindung und Versorgung empfangen hat. Wenn auch das Kind durch seinen Waisenrentenanspruch versorgt ist, so ist doch die Mutter gegenüber einer kinderlosen weiblichen Person stets wirtschaftlich insofern benachteiligt, als sie schon allein durch die Betreuung und Erziehung des Kindes so in Anspruch genommen wird, daß sie einer Erwerbstätigkeit nicht in dem Umfang nachgehen kann, wie eine weibliche Person, die kein Kind zu erziehen und zu betreuen hat. Wenn nun auch die mit einem Kind des Gefallenen hinterbliebene Braut regelmäßig in eine ähnliche Lage wie eine Witwe geraten ist und durch den Kriegstod des Verlobten wirtschaftliche Nachteile zu tragen hat, so daß regelmäßig eine besondere Härte in der Versagung einer Hinterbliebenenversorgung liegen wird, so rechtfertigt es dennoch kein Gesichtspunkt, den Begriff der besonderen Härte und damit die Brautversorgung gemäß § 89 BVG allein auf die mit einem Kind des Gefallenen hinterbliebene Braut zu beschränken. Denkbar und möglich sind auch andere Tatsachen, durch die eine Kriegerbraut nach dem Tode ihres Verlobten in eine ähnliche Lage wie eine Witwe gekommen ist und wirtschaftliche Nachteile zu tragen hat. Beispielsweise soll der Fall erwähnt werden, daß eine Verlobte im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung und die eheliche Versorgung ihren Beruf oder eine andere Erwerbsquelle aufgegeben hat, wodurch ihr Lebensunterhalt auch weiterhin gesichert gewesen wäre. Diese Verlobte hat durch den Tod ihres Verlobten erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten und ist ähnlich wie eine Witwe auf eine Versorgung angewiesen. Ferner dürfte an den Fall zu denken sein, daß eine Verlobte wegen der langdauernden Pflege ihres schwerverwundeten Verlobten die Pflichten einer Ehefrau übernommen hat und für ihren Verlobten Vermögen aufgewendet oder Erwerbsaussichten aufgegeben oder allgemein wie eine Ehefrau für ihn gesorgt und gelebt hat. Derartige Beispiele einer besonderen Härte lassen sich in beliebiger Zahl bilden. Wenn es aber neben der mit einem Kind hinterbliebenen Braut auch noch andere Fälle gibt, in denen gleicherweise die Braut durch den Kriegstod ihres Verlobten in eine ähnliche Lage wie eine Witwe geraten ist und wirtschaftlich nachteilige Folgen zu tragen hat, dann hat der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Härte" durch den Beklagten eine Einengung erfahren, die weder tatsächlich noch rechtlich eine Grundlage hat. Die Ausschließung aller anderen Fälle als der mit einem Kind hinterbliebenen Braut von den Fällen der besonderen Härte wäre Willkür und damit eine unzulässige Einengung des Begriffs.
Soweit der Beklagte aus der Formulierung des § 89 BVG herleitet, die Versorgung wegen besonderer Härte sei nach dem Willen des Gesetzes auf Einzelfälle zu beschränken, ist gegen diese Ansicht nichts vorzubringen. Mit der Beschränkung auf Einzelfälle im Abs. 1 der Vorschrift ist jedoch nur zum Ausdruck gebracht, daß die Versorgung wegen besonderer Härte nicht generell für Fälle erfolgen soll, die nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind. Das ergibt sich deutlich aus dem Abs. 3 idF des 1. NOG (Abs. 2 idF des 2. u. 3. NOG) in welchem ausnahmsweise eine generelle Regelung von Härtefällen vorgesehen ist. Aus der Formulierung des Gesetzes läßt sich daher nicht schließen, daß der Begriff besondere Härte, zumal in seiner Anwendung auf den Einzelfall, noch eine ganz besondere enge Auslegung erfordere; noch weniger aber läßt sich daraus folgern, daß eine besondere Härte nur bei der hinterbliebenen Braut mit einem zu versorgenden Kind angenommen werden solle.
Soweit der Beklagte vorbringt, der Wegfall der Bedingung, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen sein muß, würde den zu versorgenden Personenkreis in einem solchen Umfang erweitern, daß es sich nicht mehr um "Einzelfälle" handele, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkennt dabei, daß mit dem Entfallen der erwähnten Bedingung nicht jede Kriegerbraut eine Versorgung erhalten soll oder kann, daß vielmehr gerade immer in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine besondere Härte vorliegt. An sich bedeutet dies, daß auch bei einer Braut mit einem zu versorgenden Kind im Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine besondere Härte vorliegt. Es lassen sich auch Fälle denken, in denen das nicht der Fall ist. Ob sich insoweit die im Rundschreiben des BMA vertretene Ansicht, eine besondere Härte liege immer bei einer mit einem Kind hinterbliebenen Kriegerbraut vor, mit der Rechtslage verträgt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Schließlich kann der Beklagte seine Ansicht auch nicht mit dem Vorbringen rechtfertigen, daß bei einem Wegfall der Bedingung, daß die hinterbliebene Kriegerbraut ein Kind zu versorgen hat, der Gesetzgeber die Brautversorgung in das Gesetz aufgenommen hätte. Auch hierbei verkennt der Beklagte, daß mit der oben dargelegten Auslegung des Begriffs besondere Härte durchaus nicht jede Kriegerbraut im Härteausgleich zu versorgen ist, daß mithin der Gesetzgeber auch keinen Anlaß hatte, die Kriegerbräute gleich neben den Witwen als versorgungsberechtigte Hinterbliebene im § 38 BVG zu erwähnen. In diesem Zusammenhang muß dem Beklagten entgegengehalten werden, daß vielmehr der Gesetzgeber, wenn er nur die mit einem Kind hinterbliebenen Kriegerbräute hätte versorgen wollen, dies vermutlich auch im BVG getan hätte, wie es seinerzeit in der - dem Gesetzgeber sicher bekannten - Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 3. April 1941 (RGBl I 194) geschehen ist. Im § 2 dieser Verordnung war nämlich bestimmt, daß der unverheirateten Mutter eines unehelichen Kindes eines Verstorbenen, dessen Tod die Folge einer Beschädigung bei besonderem Einsatz ... ist, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Witwenrente nach dem Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetz gewährt werden kann. Gerade auch im Hinblick auf diese früher ausdrücklich im einzelnen geregelte sogenannte Bräuteversorgung, die allein die Mütter mit einem unehelichen Kind bedachte, ist der Schluß berechtigt, daß der Gesetzgeber diese Bräuteversorgung nicht in das BVG übernehmen, sondern sie dem weiten Rahmen des § 89 BVG überlassen und bei einer "besonderen Härte" zulassen wollte.
Dem LSG ist somit zuzustimmen, soweit es die Ansicht vertreten hat, daß es zur Bräuteversorgung nicht unbedingt erforderlich ist, daß die Kriegerbraut ein Kind aus dem Verlöbnis mit dem Gefallenen zu versorgen hat. Das LSG hat jedoch nicht geprüft, ob im vorliegenden Falle bei der Klägerin in anderer Beziehung eine besondere Härte vorliegt, welche die Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 89 BVG an die Klägerin zuließe. Der Senat konnte daher in der Sache nicht entscheiden, sondern mußte den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen, damit das LSG entsprechende Feststellungen treffen kann. Sollte das LSG wieder zu einer dem Begehren der Klägerin entsprechenden Sachentscheidung kommen, so wird es zu prüfen haben, ob der Tenor des Urteils des SG es zuläßt, sich mit der Abweisung der Berufung des Beklagten zu begnügen, da im Urteil des SG nur die Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten ausgesprochen worden ist.
’&1121 KSRE055420219#700218
Die Klägerin erhält Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Witwe ihres 1944 gefallenen Ehemannes; ferner bezieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente aus der Angestelltenversicherung (AV). Sie war vom 1. Juli 1958 bis 30. Juni 1963 Miteigentümerin eines Hausgrundstücks in O und ist vom 1. Juli 1961 an Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses in D. Die Versorgungsbehörde berechnete mit den Bescheiden vom 5. und 6. März 1962 die Ausgleichsrente der Klägerin unter Bezugnahme auf § 62 BVG vom 1. August 1958 an neu, wobei sie als sonstiges Einkommen die Witwenrente aus der AV und Einkommen aus dem Hausbesitz in O auf die Ausgleichsrente anrechnete. Die hiernach errechnete Überzahlung forderte die Versorgungsbehörde zurück. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie einen Ausgleich von Verlusten aus dem Hausbesitz in D mit ihren Einkünften aus der Witwenrente der AV und die Berücksichtigung der von ihr gezahlten freiwilligen Beiträge ihrer eigenen AV begehrte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 1962).
Nach Klageerhebung hat die Versorgungsbehörde die Bescheide vom 21. und 22. März 1963 erteilt, in denen bei der endgültigen und vorläufigen Feststellung der Ausgleichsrente die von der Klägerin beanstandete Berechnung des sonstigen Einkommens - mit Ausnahme eines Verlustausgleichs zwischen den Einkünften aus dem Hausgrundstück in O und dem Einkommen aus dem Einfamilienhaus in D - wiederum vorgenommen wurde.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 25. Juli 1963 den Bescheid vom 21. März 1963 dahin abgeändert, daß Einkommen aus dem Hausgrundstück in O für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 30. Juni 1961 nicht festzustellen ist, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In Ausführung dieses Urteils hat der Beklagte durch Bescheid vom 10. September 1963 die Ausgleichsrente der Klägerin neu festgestellt und errechnete dabei eine Überzahlung von 35,- DM, die er von einer Nachzahlung einbehalten hat.
Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 15. März 1965 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Neufeststellung der Ausgleichsrente richtete; hinsichtlich der Rückforderung hat es die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 405/65 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, weil - entgegen der Auffassung des LSG - die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens des SG i. S. des § 150 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig war, so daß das LSG, statt ein Prozeßurteil zu erlassen, in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.
Während des ersten Revisionsverfahrens hatte die Versorgungsbehörde, - da die Klägerin mit Wirkung vom 30. Juni 1963 ihren Anteil an dem Hausgrundstück in O verkauft hatte - die einkommensabhängigen Teile ihrer Witwenrente mit Bescheid vom 27. September 1965 für das Jahr 1963 endgültig festgestellt. Ferner waren der Bescheid vom 28. September 1965 und nach Erlaß des Urteils des BSG noch der Bescheid vom 27. Mai 1967 ergangen mit den endgültigen Feststellungen der einkommensabhängigen Leistungen für die Kalenderjahre 1964 bis Ende 1966.
Sodann hat das LSG mit Urteil vom 27. Mai 1968 die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, die Klage gegen die Bescheide vom 27. September 1965 und 25. Mai 1967 abgewiesen und die Revision zugelassen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt; die Auffassung der Klägerin, daß die Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DVO) nicht der in § 33 Abs. 5 BVG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453 - 1. NOG) bzw. des § 33 Abs. 2 Satz 6 BVG idF vor dem Inkrafttreten des 1. NOG entspricht, sei unzutreffend. Ebenso unbegründet sei das sonstige Vorbringen, mit dem sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gewendet habe. Die Einkünfte aus dem Hausgrundstück in O seien Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz, die auf die Ausgleichsrente angerechnet werden müßten. In der DVO sei nichts dafür enthalten, daß etwa geringfügige Einnahmen nicht angerechnet werden dürften. Ebenso könnten die von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur AV nicht von ihrem sonstigen Einkommen abgezogen werden. Dies ergebe sich aus § 7 der DVO in der jeweils geltenden Fassung. Wie das LSG sodann weiter ausgeführt hat, sei auch die Ansicht der Klägerin, daß die DVO den Begriff des "Einkommens" über den Rahmen der zugrunde liegenden Ermächtigung hinaus bestimmt, unzutreffend. Die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung werde nicht durch die Bestimmung des § 1 der DVO überschritten, wonach "Einkommen" alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur sind. Zu einer derartigen Regelung habe der § 33 Abs. 5 Buchst. a BVG idF des 1. NOG der Bundesregierung eine eindeutige Ermächtigung erteilt; die Bundesregierung habe in der DVO bestimmen können, was als Einkommen gelten und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben sollen. Aus dem Gebrauch des Wortes "Nettoeinkommen" in § 33 Abs. 5 Buchst. b BVG idF des 1. NOG sei zu folgern, daß unter "Einkommen" in § 33 Abs. 5 Buchst. a BVG ein umfassenderer Begriff zu verstehen sei. Dieser Begriff des "Einkommens" decke sich nicht mit dem im Steuerrecht verwendeten Begriff "Einkommen". Wenn die DVO auch in bestimmten Fällen auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) verweise, so sei dennoch davon auszugehen, daß der Begriff des Einkommens im Versorgungsrecht - abweichend vom Steuerrecht - in einer den Erfordernissen des Versorgungsrechts entsprechenden Weise bestimmt worden ist.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, daß der Verlust aus dem Hausgrundstück in D, soweit er die Roheinnahmen aus diesem Haus übersteige, mit der Witwenrente aus der AV aufgerechnet werde. Ein derartiger Verlustausgleich sei nach der DVO ausgeschlossen. Die dem Verordnungsgeber in § 33 BVG erteilte Ermächtigung, Bestimmungen über die Ermittlung des Nettoeinkommens zu treffen, enthalte auch die Befugnis zur Regelung darüber, in welchem Umfang Unkosten vom sonstigen Einkommen abgezogen werden dürften. Bei dem wesentlichen Unterschied zwischen Versorgungsrecht und Steuerrecht dürfe auch die Berücksichtigung von Verlusten in der Weise eingeschränkt werden, daß ein Ausgleich von Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht stattfindet. Das Verbot des Verlustausgleichs solle verhindern, daß Empfänger von Versorgungsrenten die Minderung ihrer Ausgleichsrente durch Anrechnung eines entsprechenden Einkommens aus einer bestimmten Einkunftsart dadurch vereiteln können, daß sie hierzu noch "Einkünfte negativer Art" hinzufügen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß sie bei dem Erwerb des Grundstücks in D damit gerechnet habe, daß der Verlust aus diesem Grundstück nicht nur mit den Einnahmen aus dem ererbten Grundstück, sondern vor allem auch mit den Rentenbezügen aus der AV ausgeglichen werden könnte.
Im übrigen bestimme § 33 Abs. 5 BVG idF des 1. NOG hinreichend Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könnten ihre entgegenstehende Ansicht nicht stützen. Die genannten Entscheidungen beträfen Rechtsgebiete, die sich ganz wesentlich vom Versorgungsrecht unterscheiden.
Der Beklagte habe somit die Ausgleichsrente der Klägerin zutreffend errechnet, so daß sich eine Überzahlung von Versorgungsbezügen ergebe. Die Versorgungsbehörde sei zur Rückforderung der überzahlten Beträge nach § 47 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) berechtigt, weil die Klägerin aufgrund des in mehreren Bescheiden enthaltenen Hinweises auf ihre Verpflichtung, alle Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit habe rechnen müssen, daß die Einnahmen aus dem Hausbesitz die Höhe der Ausgleichsrente beeinflussen werden. Somit seien die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG gegeben.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. Juli 1968 zugestellte Urteil mit einem Schriftsatz vom 17. Juli 1968, eingegangen beim BSG am 18. Juli 1968, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. August 1968, der am 13. August 1968 beim BSG eingegangen ist, begründet.
Sie beantragt,
den in den Streitjahren ab 1961 bei dem Hausgrundstück in Delmenhorst erlittenen Verlust mit den Bezügen aus der Witwenrente der Angestelltenversicherung auszugleichen.
Dem Inhalt ihrer Revisionsbegründung nach rügt die Klägerin eine Verletzung des § 33 BVG sowie der §§ 1 Abs. 4 und 12 der DVO idF vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19). Sie führt hierzu insbesondere aus, daß der Wortlaut des § 33 BVG die Möglichkeit gebe, den Verlust aus dem Haus in D mit den Bezügen aus der Witwenrente auszugleichen. Der Begriff "Nettoeinkommen" sei anders nicht zu deuten. Der Ansicht des LSG, daß das BVG alle notwendigen Bestimmungen enthalte und daher in der DVO Begriffe nur hätten ausgefüllt werden sollen, könne nicht gefolgt werden. Es gehe aus dem Gesetz an keiner Stelle hervor, daß ein Verlustausgleich verboten sei; ebenso sei es nicht richtig, daß der Begriff des Einkommens im BVG unabhängig von anderen Gesetzen, in denen dieser Begriff enthalten sei, geregelt werde. Selbst wenn man aber von einer solchen Annahme ausgehe, so sei die in der DVO getroffene Regelung willkürlich und verletze den Gleichheitssatz. Die in § 33 BVG enthaltene Ermächtigung zum Erlaß einer DVO entspreche im übrigen nach Umfang und Ausmaß nicht den vom BVerfG zu Art. 80 des Grundgesetzes (GG) entwickelten Grundsätzen. Auch die vom LSG in dem angefochtenen Urteil angestellten sozial-politischen Erwägungen könnten nicht gebilligt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Revisionsbegründung vom 12. August 1968 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 30. August 1968 verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist - wie der Beklagte - der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist. Zur Darstellung ihres Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 8. Oktober 1968 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG), so daß sie zulässig ist. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin begehrt, wie aus dem in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antrag (Anlage zum Schriftsatz vom 12. August 1968) hervorgeht, nur noch, daß bei der Berechnung ihres auf die einkommensabhängigen Rententeile anzurechnenden Einkommens i. S. des § 33 BVG der "Verlust" aus ihrem Einfamilienhaus in D von ihrer Witwenrente aus der AV abgezogen wird. Bei diesem Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen ist von den Vorschriften des BVG idF des 1. NOG und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - 2. NOG -) in Verbindung mit den DVOen vom 11. Januar 1961 (BGBl I 19) und vom 22. Juli 1964 (BGBl I 538) auszugehen; die Klägerin macht nämlich ihren Verlustausgleich - die Grundlage für ihre höheren Leistungsansprüche - für die Zeit "in den Streitjahren ab 1961", also im zeitlichen Geltungsbereich des 1. NOG, geltend. Da die angefochtenen Bescheide eine Regelung bis zum 31. Dezember 1966, also auch für die Zeit der Geltungsdauer des 2. NOG vornehmen, ist bei der Beurteilung der hier streitigen Frage auch diese Fassung des BVG zu berücksichtigen.
Zunächst geht die Auffassung der Klägerin fehl, daß die der Bundesregierung in § 33 Abs. 5 BVG erteilte Ermächtigung zur Einkommensbestimmung - entsprechend gilt dies nach § 41 Abs. 4 Satz 2 BVG idF des 1. NOG und § 41 Abs. 3 idF des 2. NOG auch für die Einkommensbestimmung bei der Ausgleichsrente der Witwe - nicht dem in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellten Erfordernis genüge, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen. Der § 33 Abs. 5 BVG idF des 1. und 2. NOG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, und b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist. Wenn in dieser Vorschrift durch ihren Wortlaut nicht eindeutig festgelegt worden ist, welche Einkünfte im einzelnen zur Kürzung der Ausgleichsrente herangezogen werden können, diese Regelung vielmehr gerade der Rechtsverordnung vorbehalten ist, so kann deswegen noch nicht angenommen werden, daß die in § 33 Abs. 5 BVG der Bundesregierung erteilte Ermächtigung gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Eine Ermächtigung ist nach dieser Vorschrift hinreichend bestimmt, wenn ihr Inhalt, Zweck und Ausmaß aus der Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes sowie aus dem mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ermittelt werden können (siehe dazu BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1969 - SozR GG Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und die dort aufgeführten Nachweise). Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - 8 RV 697/67 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, fallen unter den in § 33 Abs. 5 BVG verwendeten Begriff "Einkommen" alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Diese Begriffsbestimmung des Einkommens bedarf für sich allein betrachtet keiner Auslegung, sie erscheint in allen Fassungen des § 33 BVG und spiegelt die Tendenz des Gesetzgebers wieder, daß grundsätzlich der Versorgungsberechtigte entsprechend der sozialen Zielsetzung für die Gewährung der Ausgleichsrente zunächst sämtliche Einkommensquellen ausschöpfen muß, bevor ihm Ausgleichsrente zum Teil oder voll gewährt werden kann. Die nähere Abgrenzung des Begriffs "Einkommen" oder "sonstiges Einkommen" gegenüber den früheren Fassungen des BVG durch das 1. NOG, insofern nunmehr im § 33 Abs. 5 BVG der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt ist, durch eine Rechtsverordnung eigens die erwähnten Begriffe näher zu bestimmen, dient der Differenzierung der Anrechnungsvorschriften, um der Vielfalt der Lebensverhältnisse in sozial angemessener und gerechter Weise soweit wie möglich gerecht zu werden. Damit hat sich aber nichts an den bisherigen Grundsätzen über die Anrechenbarkeit von Einkünften auf die Ausgleichsrente geändert und die in § 33 Abs. 5 BVG getroffene Ermächtigung bestimmt deutlich, daß die Bundesregierung unter den verschiedenen Einkommensarten - und zwar differenzierter, als es bisher schon im Gesetz selbst geschehen war - bestimmen soll, ob und in welchem Umfang sie bei der Berechnung des Nettoeinkommens und damit bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind. Damit ist das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt. Das GG fordert nicht, daß die Ermächtigung so bestimmt wie irgend möglich umschrieben werden muß; sie muß vielmehr nur "hinreichend" bestimmt sein (BVerfG 8, 312; 19, 354). Zwar sind insoweit strengere Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermächtigung zu Rechtsverordnungen der Eingriffsverwaltung, insbesondere der Steuerverwaltung, und zur Durchführung von Strafgesetzen zu stellen, nicht aber bei Durchführungsverordnungen der Leistungsverwaltung, in deren Bereich der Ermessensspielraum des Gesetzgebers sehr viel weiter gezogen ist. Hinsichtlich der Ermächtigung in § 33 Abs. 5 BVG wird schon durch ihren Zweck ihr Ausmaß begrenzt, nämlich dahin, daß Ausgleichsrente nur der Versorgungsberechtigte erhalten soll, der bedürftig ist. Die Aufgabe des Verordnungsgebers ist damit dahin umgrenzt, einen Personenkreis, der durch Einkünfte nicht mehr einkommensschwach ist, vom Bezug der Ausgleichsrente auszuschließen (siehe dazu BVerfG 13, 248, 255; 16, 332, 338; 19, 354).
Ergeben sich somit aus der Entstehungsgeschichte im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 BVG Inhalt, Zweck und Umfang der der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, so kann der Meinung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß diese Ermächtigungsvorschrift gegen Art. 80 GG verstößt. Ist aber der § 33 Abs. 5 BVG nicht verfassungswidrig, so war eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 GG - wie sie die Klägerin beantragt hat - nicht geboten.
Des weiteren kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß die von der Bundesregierung in der DVO in der jeweiligen Fassung getroffene Regelung nicht dem Umfang der ihr in § 33 Abs. 5 BVG erteilten Ermächtigung entspricht, soweit es sich um diejenigen Bestimmungen der DVO handelt, die im vorliegenden Fall streitig sind. Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Haus der Klägerin in D um ein Einfamilienwohnhaus. Für die Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG ist demnach § 12 Abs. 2 der DVO, dessen Wortlaut in allen hier anzuwendenden Fassungen unverändert geblieben ist, maßgebend. Da der Einheitswert des Grundstücks der Klägerin in D höher ist als DM 6000 (§ 12 Abs. 1 der DVO), errechnet sich das Einkommen aus diesem Hausgrundstück gemäß § 12 Abs. 2 der DVO nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl I 99 - Einfamilienhaus-VO). Mit der in § 12 Abs. 2 der DVO vorgenommenen Verweisung auf die Einfamilienhaus-VO hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG gehalten; sie hat damit nämlich bestimmt, was als Einkommen gilt und wie das Nettoeinkommen aus einem eigengenutzten Einfamilienhaus zu ermitteln ist. Nach § 1 der Einfamilienhaus-VO wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus aufgrund des Einheitswertes des Grundstücks nach den Bestimmungen in den §§ 2 bis 4 dieser VO bemessen. Als Grundbetrag für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten sind nach § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO - wenn das Gebäude (wie im vorliegenden Fall) nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden ist - 3 1/2 v. H. des maßgebenden Einheitswertes des Grundstücks anzusetzen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind von dem Grundbetrag "bis zu seiner Höhe" die Schuldzinsen abzusetzen, die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wieso bei dieser eindeutigen Regelung die Bundesregierung hinsichtlich der Berechnung des "Einkommens" oder des "Nettoeinkommens" die ihr in § 33 Abs. 5 BVG erteilte Ermächtigung überschritten haben soll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen will sich die Klägerin offenbar auch gar nicht dagegen wenden, daß von der Versorgungsbehörde in den angefochtenen Bescheiden ihr Einkommen aus dem Einfamilienhaus in Delmenhorst nach § 12 Abs. 2 der DVO in Verbindung mit § 2 der Einfamilienhaus-VO berechnet und mit "DM O" angesetzt worden ist; sie meint vielmehr, die den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung im Einfamilienhaus überschießenden Schuldzinsen dürften bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG nicht unberücksichtigt bleiben, sondern seien von ihren anderen Einkünften - hier der Witwenrente aus der AV- abzuziehen. Diese Auffassung geht fehl. Nach § 12 Abs. 2 der DVO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Einfamilienhaus-VO sind von dem Grundbetrag die Schuldzinsen nur "bis zu seiner Höhe" abzusetzen, die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt, daß Schuldzinsen, die die Höhe des Grundbetrags übersteigen - also der Betrag, den die Klägerin als "Verlust" bezeichnet -, unberücksichtigt bleiben müssen. Ein "Verlustausgleich" zwischen einzelnen Einkunftsarten kann nach § 1 Abs. 4 der DVO nicht vorgenommen werden. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die in der DVO getroffene Regelung - insbesondere das Verbot des Verlustausgleichs in § 1 Abs. 4 der DVO - verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil entgegen der DVO im Steuerrecht bei gleichem Sachverhalt ein Verlustausgleich zulässig sei, so geht auch diese Auffassung fehl. Zunächst verkennt die Klägerin, daß mit der Verweisung in § 12 Abs. 2 der DVO auf die Einfamilienhaus-VO der Verordnungsgeber gerade die Einkommensberechnung im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG bei eigengenutzten Einfamilienhäusern in der gleichen Weise wie im Steuerrecht vornimmt. Insoweit bestehen also zwischen der Berechnung des anzurechnenden Einkommens nach dem BVG und des steuerpflichtigen Einkommens nach dem EStG bei gleichem Sachverhalt keine Unterschiede, so daß schon insoweit eine Verletzung des Art. 3 GG nicht vorliegen kann. Ferner verkennt die Klägerin ganz offenbar auch die Rechtslage hinsichtlich eines Verlustausgleichs im Steuerrecht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schuldzinsen bei eigengenutzten Einfamilienhäusern den Grundbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Einfamilienhaus-VO übersteigen. Auch steuerrechtlich ist nämlich dieser "Verlust" nicht anderweitig absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1969 (Bundessteuerblatt II, 295) zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen, die den Wohnungswert der im Einfamilienhaus genutzten Wohnung übersteigen, ausgeführt, daß der nach § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO ermittelte Grundbetrag nur "bis zu seiner Höhe" um Schuldzinsen gekürzt werden darf, so daß die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus "einkommensteuerlich" nicht niedriger als mit 0,00 DM angesetzt werden darf. Wie der BFH weiter ausführt, ist die in § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO getroffene Regelung über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen erschöpfend und abschließend. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, daß der Steuerpflichtige einen hohen Mietaufwand steuerlich auf die Allgemeinheit abwälzt. Dieser vom BFH hinsichtlich der anderweitigen steuerlichen Absetzbarkeit von Schuldzinsen, die den Grundbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Einfamilienhaus-VO übersteigen, entwickelte Grundsatz, daß ein erhöhter Aufwand des Steuerpflichtigen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden soll, gilt auch für die Berechnung der Ausgleichsrente nach dem BVG. Der Beschädigte kann jedenfalls weder erwarten noch verlangen, daß ein besonderer Aufwand letztlich dadurch von der aus allgemeinen Steuergeldern aufzubringenden Ausgleichsrente ausgeglichen wird, daß dieser besondere Aufwand bei seinem anzurechnenden Einkommen abgezogen wird und somit zu einer höheren Ausgleichsrente führt. Auch die Regelung in § 1 Abs. 4 der DVO, wonach das Nettoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG getrennt nach den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zu ermitteln und ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen ist, widerspricht nicht dem im Steuerrecht bestehenden Grundsatz, wonach ein Verlustausgleich in einer Einkunftsart auch bei anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen ist. Die Klägerin verkennt, daß auch das Steuerrecht grundsätzlich keinen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten zuläßt. Nach § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, "die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben", und nach Abzug der Sonderausgaben. Ein Verlustausgleich kommt somit schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auch im Steuerrecht zwischen verschiedenen Einkunftsarten grundsätzlich nicht in Betracht (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1964, Anm. 4 zu § 2 EStG). Dieser Grundsatz ergibt sich aber auch aus § 9 Satz 2 EStG, wonach Werbungskosten "bei der Einkunftsart abzuziehen" sind, "bei der sie erwachsen sind". Maßgebend ist also bei der steuerlichen Betrachtung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einkünften und den zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen. Ist demnach - entgegen der Auffassung der Klägerin - im Steuerrecht ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht gestattet und entspricht daher das Verbot des Verlustausgleichs in § 1 Abs. 4 DVO der steuerrechtlichen Betrachtungsweise, so kann nicht von einer ungleichen Behandlung gleicher Tatbestände nach dem BVG und dem EStG gesprochen werden. Soweit die Klägerin aber meint, das Verbot des Verlustausgleichs in § 1 Abs. 4 der DVO werde nicht von der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG erfaßt, kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung wird von der der Bundesregierung erteilten Befugnis umfaßt zu bestimmen, "wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist" (§ 33 Abs. 5 Buchst. b BVG); denn durch § 1 Abs. 4 der DVO wird nämlich bestimmt, daß das "Nettoeinkommen" für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Demnach ist ein Abzug der den Grundbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 der Einfamilienhaus-VO übersteigenden Schuldzinsen von der anderen Einkunftsart, nämlich der Rente aus der AV, nicht zulässig.
Soweit das LSG entschieden hat, daß die von der Versorgungsbehörde errechnete Überzahlung von der Klägerin gemäß § 47 VerwVG zurückzuerstatten ist, ist auch dies nicht zu beanstanden. Das LSG hat hierzu bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß die Klägerin wissen mußte, daß ihr die bisher gezahlten Versorgungsbezüge nicht in dieser Höhe zustanden. Damit sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG erfüllt; nach dieser Vorschrift ist der Empfänger der Versorgungsleistungen zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistungen nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustanden.
Da somit die Entscheidung des LSG im Ergebnis zutrifft, ist die Revision unbegründet. Demzufolge mußte sie zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen