Leitsatz (amtlich)
Zum Versicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 bei Tätigkeiten für Verwandte oder Verschwägerte.
Orientierungssatz
1. Dem Versicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 steht nicht entgegen, daß unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, hier als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst erbracht wird.
2. Die Sorge um Haus und Hof sowie 5 Schweine und 15 Hühner ist auch unter Verschwägerten eine über die durch die familiären Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehende Tätigkeit, die vielmehr nach Art, Umfang, Zeitdauer sonst von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen würde.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1910 geborene Kläger ist mit der Schwester eines ehemaligen Landwirts verheiratet. Dieser war mit seiner Ehefrau in einem anderen Ort als dem Wohnort des Klägers bis zum 30. September 1972 Unternehmer eines ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes. Sie verpachteten ihren Betrieb bis auf den Haus- und Hofraum in Größe von 0,22 ha zum 1. Oktober 1972 an ihren Schwiegersohn in H. In der Folgezeit hielten sie noch 5 Schweine und 15 Hühner. Drei Schweine wurden im August 1973 und zwei zu Weihnachten 1973 verkauft. Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 löschte die Beklagte den landwirtschaftlichen Betrieb in ihrem Unternehmerverzeichnis.
Im Juli 1973 verreisten die Schwester und der Schwager des Klägers. Der Kläger übernahm die Betreuung und Versorgung ihres Hauses sowie der 5 Schweine und 15 Hühner. Nach etwa einer Woche stellte er fest, daß die Hühner aus dem Hühnerhagen herausliefen, weil ein Brett von der Tür abgefallen war. Er beschloß, ein neues Brett anzunageln. Da ein vorhandenes Brett zu breit war, wollte er dieses am 17. Juli 1973 der Länge nach durchsägen. Dabei geriet er mit dem rechten Daumen in die Kreissäge.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, da zur Zeit des Unfalls ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht mehr bestanden habe.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 10. März 1976 die Klage abgewiesen und ua ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Unternehmen seines Schwagers beschäftigt gewesen. Auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nicht gegeben. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers habe nicht die typischen Arbeitnehmermerkmale aufgewiesen, sondern sei Ausdruck einer Familienbeziehung gewesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 31. Mai 1978 zurückgewiesen. Er hat ua ausgeführt: Der Kläger habe zu seinem Schwager nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei auch nicht wie ein nach § 539 Abs 2 RVO Versicherter tätig gewesen. Die Tätigkeit habe vielmehr eine verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung dargestellt und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen ihr Gepräge erhalten. Sie sei nach Art und Umfang typisch für vorübergehende Gefälligkeiten unter Verwandten im weitesten Sinne gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Das LSG gehe davon aus, daß der Kläger für den Betrieb bzw Haushalt seines Schwagers ernstlich dienende Tätigkeiten verrichtete, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnten, die in einem nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Beschäftigungsverhältnis stünden. Unerheblich sei, daß der Kläger mit dem Betriebsinhaber und Haushaltsvorstand sowie dessen Ehefrau verschwägert sei. Nach § 541 Abs 1 Nr 5 RVO seien nur bestimmte verwandtschaftlich verbundene Personen kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn sie unentgeltlich in deren Haushalt beschäftigt seien.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil das Urteil des SG Lübeck vom 10. März 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1975 aufzuheben und die Beklagte,
hilfsweise den Beigeladenen zu 1) oder die Beigeladene zu 2), zu verurteilen, den Kläger wegen des Unfalls vom 17. Juli 1973 zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt außerdem aus, für die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher oder unternehmerähnlicher Tätigkeit sei nicht allein ausschlaggebend, ob die jeweilige Tätigkeit sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden, sondern auch, ob sie unter solchen Umständen geleistet werde, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bezeichneten Art ähnlich sei. In dem ehemals bäuerlichen Unternehmen des Schwagers der Schwester des Klägers würden Arbeiten üblicherweise vom früheren landwirtschaftlichen Unternehmer und jetzigen Haushaltsvorstand durchgeführt. Daher lasse sich nicht einmal eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit annehmen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, sonst zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil gleichfalls für zutreffend und ist außerdem der Auffassung, selbst wenn ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO für den Kläger bestanden habe, sei nicht sie der zur Entschädigung verpflichtete Unfallversicherungsträger, da eine Hausbesorgung tatsächlich nicht existiert habe. Die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Hausbesorgungsunternehmens auch oder gerade für die Fälle des § 539 Abs 2 RVO als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes sei auch noch in zwei weiteren Revisionen umstritten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet.
Das LSG hat zunächst zutreffend entschieden, daß der Kläger bei der Betreuung des Hauses und Hofes sowie der Versorgung der 5 Schweine und 15 Hühner seines Schwagers zu diesem in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat, ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO demnach ausscheidet.
Der Kläger war jedoch wie ein nach dieser Vorschrift Versicherter tätig und deshalb nach § 539 Abs 2 RVO versichert.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger durch die Betreuung des Hauses und Hofes sowie die Versorgung der Schweine und Hühner seines Schwagers eine dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit verrichtet, die dem erklärten Willen des Unternehmers entsprach und auch hinsichtlich der zum Unfall führenden Tätigkeit im inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stand (vgl BSGE 5, 168; BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr 43; BSG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 8 RU 14/78 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S. 475 ff.). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmer braucht nicht vorzuliegen, auch sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich; grundsätzlich schließen auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nicht aus (BSGE aaO S. 172; BSG SozR aaO; Brackmann aaO S. 476 c). Allerdings ist eine Person nicht bei jeder Tätigkeit, die einem Unternehmen dient und dem Willen des Unternehmers entspricht, nach § 539 Abs 2 RVO versichert. Es muß sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Die Tätigkeit muß unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) ähnlich ist. Diese Voraussetzung darf nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Nach diesen Umständen hat der Kläger jedoch, wovon auch das LSG ausgeht, Tätigkeiten verrichtet, wie sie denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind. Dem steht nicht - wie der Beigeladene zu 1) meint - entgegen, daß der Schwager des Klägers die Versorgung von Haus und Hof sowie der Tiere selbst als Unternehmer durchführte. Aus der Tätigkeit einer Person als Unternehmer ist nicht zu folgern, daß auch eine andere Person, die vorübergehend für sie tätig wird, gleichfalls nur wie ein Unternehmer und nicht wie ein aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherter tätig wird. Bei Tätigkeiten, die denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind, ist - ebenso wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO auch nicht ausgeschlossen, weil der Tätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist (vgl zum Versicherungsschutz von Ehegatten: BSG Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 RU 232/67 -; BSG SozR 2200 § 539 Nr 32). Dabei steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, daß unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, hier als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst erbracht wird. Der Senat hat bereits entschieden, daß es für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO nicht erforderlich ist, daß - ohne Eingreifen der unentgeltlich tätig werdenden Helfer - der Unternehmer die Tätigkeiten von bezahlten Arbeitskräften hätte verrichten lassen (s insbesondere BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; BSG Urteil vom 27. Februar 1970 - 2 RU 304/67 -; Brackmann aaO S. 476 f I; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 101 Buchst d - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die gegenteilige Ansicht würde darauf hinauslaufen, daß derjenige, der sich bezahlte Arbeitskräfte für seinen Privathaushalt oder Kleinbetrieb überhaupt nicht leisten kann oder aus Sparsamkeit ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern auszukommen trachtet, einem Helfer, der bei einer dringenden, sonst nicht zu bewältigenden Arbeit uneigennützig einspringt, für den dabei eintretenden Unfall persönlich schadensersatzpflichtig wird, nicht hingegen der Gutsituierte, dessen bezahlter Arbeitnehmer für die betreffende Tätigkeit zufällig nicht verfügbar ist. Weder vom Standpunkt des Unternehmers noch aus der Interessenlage des Helfers lassen sich so unterschiedliche Ergebnisse überzeugend begründen. Der einem wirtschaftlich schwachen Unternehmer Helfende hätte weder Versicherungsschutz in der Unfallversicherung noch die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch zu verwirklichen (Brackmann aaO). Entsprechendes gilt für die von Verwandten aus Freundschaft oder Gefälligkeit verrichteten Tätigkeiten. Wären diese Personen grundsätzlich schon deshalb von einem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO ausgeschlossen, weil sie die Tätigkeiten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer durch die Verwandtschaft begründeten Freundschaft oder Gefälligkeit verrichten, wäre ebenfalls derjenige, der sich bezahlte Arbeitskräfte für seinen Privathaushalt oder Kleinbetrieb überhaupt nicht leisten und unentgeltlich Tätige außerhalb des Verwandtenkreises nicht finden kann, seinem Verwandten, der bei einer dringenden, sonst nicht zu bewältigenden Arbeit uneigennützig einspringt, für den dabei eintretenden Unfall persönlich schadensersatzpflichtig, nicht hingegen der Gutsituierte, dessen bezahlter Arbeitnehmer für die betreffende Tätigkeit zufällig nicht verfügbar ist. Wiederum wären weder vom Standpunkt des Unternehmers noch aus der Interessenlage des Helfers so unterschiedliche Ergebnisse überzeugend begründet. Der Senat hat jedoch stets nicht verkannt, daß nicht jede, noch so geringfügige Handreichung für ein Unternehmen den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO begründet (s BSG SozR Nr 16 zu § 539 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 43; ebenso BSG Urteil vom 26. Oktober 1978 aaO). Er hat darauf hingewiesen, daß insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, ebensowenig Versicherungsschutz besteht wie beispielsweise bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung (BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF und Nr 42 zu § 539 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 43; ebenso BSG Urteil vom 26. Oktober 1978 aaO; Brackmann aaO S. 476 d, 476 f I und II). Diese Voraussetzung ist bei Verwandten erfüllt, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang, Zeitdauer, von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind gleichfalls die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang, Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Ob grundsätzlich eine durch familiäre Beziehungen geprägte Verrichtung vorliegt bei Blumengießen und Gartenspritzen während des Urlaubs eines Verwandten (s LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1977, 971, 974) oder ob es sich in diesem Fall nicht bereits häufig um gegenseitige Gefälligkeitshandlungen von Unternehmern (Haushaltsvorständen) handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Sorge um Haus und Hof sowie 5 Schweine und 15 Hühner ist nach der Auffassung des Senats auch unter Verschwägerten eine über die durch die familiären Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehenden Tätigkeit, die vielmehr nach Art, Umfang, Zeitdauer sonst von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen würde. Die Beziehungen zu dem Schwager als Unternehmer haben lediglich wesentlich an der Entscheidung des Klägers mitgewirkt, aus Gefälligkeit und Freundschaft eine Tätigkeit zu übernehmen, die eine andere, nicht verschwägerte Person unentgeltlich wohl nicht übernommen hätte.
Der Kläger hat demnach bei seiner Tätigkeit am 17. Juli 1973 einen Arbeitsunfall erlitten.
Die Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 1978 (aaO) steht nicht entgegen. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier vorliegenden schon darin, daß nicht nur die Ehefrau der einen Familie die Pflegetochter der anderen Familie war, sondern daß es sich um zwei Familien handelte, die in einem Haus wohnten und gemeinsam den Garten benutzten. Es stand dort das gemeinsame Tätigwerden für den gemeinsam genutzten Garten im Vordergrund, so daß das gemeinsame Tätigwerden für eine jedenfalls tatsächlich genutzte gemeinschaftliche Gartenanlage es ausschloß, daß einer der Wohnungsinhaber für den anderen wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig wurde.
Das LSG hat aufgrund seiner Rechtsauffassung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils nach § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben sind und welcher Unfallversicherungsträger zur Entschädigung des Klägers zuständig ist. Aus der vom Berufungsgericht festgestellten und aus dem Akteninhalt, auf den das LSG Bezug nimmt, ersichtlichen Verletzung des rechten Daumens kann insbesondere nicht geschlossen werden, es bestehe die begründete Wahrscheinlichkeit, daß gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger noch ein Leistungsanspruch in einer Mindesthöhe gegeben ist (s BSG SozR Nr 4 zu § 130 SGG). Sie Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das dabei auch über den zur Entschädigung verpflichteten Versicherungsträger zu entscheiden hat.
Fundstellen