Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV). Versorgungsbezug
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt, wenn sie aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkung, die zu einem (mindestens teilweisen) Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, geleistet wird und rententypisch entfallenes Arbeitsentgelt ausgleicht.
2. Diese Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung nicht entsprechend der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI definiert sein.
Normenkette
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 232a Abs. 3; SGB VI §§ 43, 240; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger auf eine ihm von der D AG wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gewährte Firmenrente für die Zeit vom 15.9.2017 bis zum 2.5.2018 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) an die Beklagten zu entrichten hat.
Der 1967 geborene, im streitigen Zeitraum bei der Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagte) krankenversicherte und bei der Beklagten zu 2. pflegeversicherte Kläger war bis zum 31.3.2016 als Flugbegleiter beschäftigt. Seit 1.4.2016 bezieht er eine Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 Tarifvertrag "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" vom 1.7.2003 (im Folgenden: TV) in Höhe von zunächst 2798,61 Euro. Daneben bezog er bis zum 2.5.2018 Arbeitslosengeld. Die Beklagte setzte auf die Firmenrente Beiträge zur GKV und sPV in Höhe von 83,47 Euro (15. bis 30.9.2017) sowie in Höhe von monatlich 156,51 Euro (ab 1.10.2017) und 159,21 Euro (ab 1.1.2018) fest (Bescheid vom 18.1.2018 und Widerspruchsbescheid vom 28.5.2018). Beiträge aus dem Arbeitslosengeld wurden gesondert über die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.
Das SG Freiburg hat den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben, weil es sich bei der Firmenrente nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, sondern um eine beitragsfreie Leistung zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand handele (Urteil vom 27.2.2019). Das LSG Baden-Württemberg hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehende und dem Einkommensersatz dienende Firmenrente werde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt und sei damit als Leistung der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Indem sie an die dauernde Flugdienstuntauglichkeit anknüpfe, sei sie wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente auf den Ausgleich einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gerichtet. Sie sei insbesondere mit der Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI vergleichbar (Urteil vom 15.10.2019).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Die Firmenrente sei kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, sondern in Abgrenzung hierzu nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen eine auf das Risiko der Arbeitslosigkeit zugeschnittene beitragsfreie Arbeitgeberleistung. Die Firmenrente knüpfe an das 45. Lebensjahr an, das typischerweise nicht als Beginn des Ruhestands gelte und setze den Verlust des Arbeitsverhältnisses voraus. Sie werde längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs und damit nur für eine typischerweise vor dem Ruhestand liegende Zeit gezahlt, diene daher nicht der Alterssicherung, sondern der Überbrückung der Zeit bis zum Ruhestand oder bis zur Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Flugdienstuntauglichkeit sei auch nicht zwingend mit einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verbunden, sondern führe nur zu einer geringfügigen Verwendungseinschränkung. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente knüpfe an das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehende Restleistungsvermögen an. Bei der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit handele es sich um eine Variante der als Überbrückungsleistung anerkannten, erst mit Vollendung des 55. Lebensjahrs beginnenden Firmenrente nach § 2 Abs 1 TV. Bei Flugdienstuntauglichkeit werde der Anspruchsbeginn vorgezogen, um den Verlust der Überbrückungsrente zu vermeiden, wenn das 55. Lebensjahr wegen der Flugdienstuntauglichkeit nicht mehr im aktiven Dienst erreicht werde. Dies ändere aber nicht den einheitlichen Charakter der Firmenrente.
|
Nach einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs beantragt der Kläger, |
|
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 15. September 2017 bis zum 2. Mai 2018 aufzuheben und insoweit die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2019 zurückzuweisen. |
|
|
Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie schließen sich den Ausführungen des LSG an.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht hinsichtlich der Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit vom 15.9.2017 bis zum 2.5.2018 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf beschränkt haben. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 18.1.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.5.2018 rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit wird als Rente der betrieblichen Altersversorgung (dazu 1.) wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (dazu 2.) und nicht als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit (dazu 3.) erzielt. Dem steht weder die beitragsrechtliche Einordnung der altersbedingten Firmenrente (dazu 4.) noch Verfassungsrecht (dazu 5.) entgegen.
1. Materiell-rechtliche Grundlage für die Beitragspflicht der Firmenrente in der GKV und sPV während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers vom 15.9.2017 bis zum 2.5.2018 sind § 232a Abs 3 SGB V (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V (jeweils idF des Gesundheits-Reformgesetzes ≪GRG≫ vom 20.12.1988 ≪aF≫, BGBl I 2477) sowie § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI (idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, BGBl I 2462). Danach wird bei Pflichtversicherten der GKV und sPV, die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V iVm § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 SGB XI, jeweils idF des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes vom 4.4.2017, BGBl I 778), der Bemessung der Beiträge zur GKV und zur sPV ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Die vom Kläger bezogene Firmenrente ist eine solche Rente der betrieblichen Altersversorgung.
Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als einer mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vergleichbaren Einnahme im Sinn des Beitragsrechts der GKV und sPV sind - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung und -typ) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 14 mwN). Institutionell kann die betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG; idF des Altersvermögensgesetzes ≪AVmG≫ vom 26.6.2001, BGBl I 1310) unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger durchgeführt werden. Die eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakterisierenden Kennzeichen liegen bei der hier zu beurteilenden Firmenrente vor. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wird dem Kläger die Firmenrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage (§ 2 TV) gewährt. Die Höhe der Firmenrente orientiert sich an der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 2 Abs 3 TV). Infolgedessen besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die Firmenrente und der früheren Beschäftigung des Klägers als Flugbegleiter.
Auch an der Entgeltersatzfunktion der Firmenrente bestehen keine Zweifel. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt unmittelbar mit der Gewährung der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit. Nach § 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr 1b für das Kabinenpersonal vom 10.3.2009 (im Folgenden: MTV) ist zwingende Folge der durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellten dauernden Flugdienstuntauglichkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 TV beginnt die Zahlung der Rente am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Dass die Firmenrente früheres Arbeitsentgelt ersetzt, wird zudem daran deutlich, dass sich ihre Höhe an der zuletzt bezogenen Vergütung orientiert und zum Zweck der Dynamisierung ua der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs 3 TV).
Liegen der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Firmenrente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG erfüllt sind. Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts wegen der zum BetrAVG unterschiedlichen Zielsetzung seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG verstanden (vgl BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 11 mwN). Daran hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13) nichts geändert (BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13).
2. Die Firmenrente wird auch "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt. Diesen Zusammenhang erfüllen Rentenleistungen, die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die - jedenfalls teilweise - zum Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen Versorgungszweck dienen. Das ist bei der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit der Fall. Diese setzt als biologisches Ereignis das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen voraus, eine fliegerische Tätigkeit weiter auszuüben (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 2 MTV), und ersetzt den dadurch bedingten Einkommensausfall. Ebenso wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden (dazu c), hängt auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen die Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente allein davon ab, ob sie einen rententypischen Versorgungszweck verfolgen. Dieses für den Vergleich betrieblicher und gesetzlicher Rentenleistungen maßgebende zweckorientierte Verständnis folgt aus dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF (dazu a), seiner in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention (dazu b) und der Gesetzessystematik (dazu c). Hingegen kommt es nicht darauf an, dass die für den Leistungsfall der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der GRV erfüllt sind (dazu d). Dem rententypischen Versorgungszweck der Firmenrente steht deren Befristung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs nicht entgegen (dazu e).
a) Nach dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bedarf es (ua) der "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit". Mit dieser Formulierung knüpft die Vorschrift nicht an die im Recht der GRV verwendete Terminologie an. Die Reichsversicherungsordnung (RVO) sah zunächst die "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" (§ 1247 RVO) und die "Rente wegen Berufsunfähigkeit" (§ 1246 RVO) vor. Nach dem SGB VI werden nunmehr Renten "wegen Erwerbsminderung" (§ 43 SGB VI) oder wegen "teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" (§ 240 SGB VI), nicht aber "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" gewährt. Zudem "gelten" Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente "vergleichbare" Einnahmen, soweit sie "wegen" einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Die gesetzlich fingierte Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten orientiert sich damit allein an dem gemeinsamen Zweck, durch Leistungseinschränkungen bedingte Einkommensausfälle auszugleichen. Auf weitere rentenrechtliche Voraussetzungen kommt es dagegen nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen Einnahmen, die "zur" Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, als vergleichbar gelten. Dass einerseits auf die Versorgungsform, andererseits auf die Ursache des Einkommensausfalls abgestellt wird, schließt es nicht aus, dass sich die Vergleichbarkeit zwischen betrieblichen und gesetzlichen Renteneinnahmen jeweils an einem rententypischen Versorgungszweck orientiert.
b) Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung des mit § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF wortlautidentischen § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO untermauert (vgl BT-Drucks 9/458 S 34). Danach dient die Verbeitragung von Versorgungsbezügen ua der Gleichbehandlung von Rentnern, unabhängig davon, ob sie früher abhängig beschäftigt oder selbstständig waren, und als Leitlinie gilt ua die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen. Deshalb sollen solche Einnahmen berücksichtigt werden, "die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen". Demgegenüber werden als nicht beitragspflichtig Einnahmen aufgeführt, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie bestimmte Entschädigungs- und unfallbedingte Leistungen. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll es damit für die Beitragspflicht betrieblicher Rentenleistungen entscheidend darauf ankommen, dass sie im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und "wie" gesetzliche Renten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen, also rententypischen Versorgungscharakter haben.
c) Rechtssystematische Erwägungen bestätigen, dass sich die "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" im Rahmen der gebotenen Vergleichbarkeit betrieblicher und gesetzlicher Renten allein nach dem Versorgungszweck beurteilt.
Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung stellt der Senat darauf ab, ob der Zweck der betrieblichen Hinterbliebenenleistung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI vergleichbar ist. Der rententypische Versorgungszweck einer Hinterbliebenenleistung liegt in ihrer Funktion, einen entfallenen Unterhaltsanspruch zu ersetzen. Wegen dieser Unterhaltsersatzfunktion unterliegen Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung an einen Ehegatten aufgrund des dauerhaft uneingeschränkten, am Lebensstandard orientierten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehegatten untereinander grundsätzlich der Beitragspflicht in der GKV und sPV (BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 22/18 R - BSGE 130, 116 = SozR 4-2500 § 229 Nr 29, RdNr 23 ff). Demgegenüber bleiben Leistungen an Kinder wegen der nur eingeschränkten gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und des grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs begrenzten Anspruchs auf Waisenrente aus der GRV ab einem bestimmten Lebensalter beitragsfrei (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 = SozR 4-2500 § 229 Nr 26, RdNr 16). Während Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VI eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt, dienen Erwerbsminderungsrenten nach dem SGB VI zwar dem Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, die auf krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen beruhen. Allerdings hat § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF - wie bereits ausgeführt - zum Ziel, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen. Für diese Gleichstellung ist es wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden, auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen notwendig, aber auch ausreichend, dass der mit gesetzlichen Renten verfolgte Leistungszweck gleichermaßen bei betrieblichen Renten erreicht wird und nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei betrieblichen Leistungen an Waisen, bei denen bei typisierender Betrachtung wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs die gesetzliche Waisenrente nicht mehr in Betracht und die ihr zugrunde liegende Unterhaltsersatzfunktion nicht mehr zum Tragen kommt, ist bei Beziehern von betrieblichen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht typisierend ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich, wenn auch nicht deckungsgleich.
In systematischer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die beitragsrechtliche Gleichstellung der in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bezeichneten Renten und rentenähnlichen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V aF auch auf "Leistungen dieser Art" erstreckt, die aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten - auch hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten - kaum denkbar ist, liegt nach der Senatsrechtsprechung Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt", dh nach Motivation und Funktion der inländischen Leistung gleichwertig ist (BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 30 RdNr 13). Auch die der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU zur Gleichbehandlung der betroffenen Personen dienende VO (EG) Nr 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die "Leistungen bei Invalidität" betreffen (Art 3 Abs 1 Buchst c VO (EG) Nr 883/2004 - ABl L 166 S 1), ohne weitere Voraussetzungen zu fordern. Darunter werden Geldleistungen zum Ausgleich einer Einkommensminderung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung verstanden (vgl Brall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art 3 VO (EG) 883/2004, Stand 15.3.2018, RdNr 33 ff; vgl zur Vorgängervorschrift Art 4 EWGV 1408/17: EuGH Urteil vom 20.6.1991 - C-356/89 - SozR 3-6050 Art 4 Nr 1 = Celex-Nr 61989CJ0356). Bei ausländischen Einnahmen auf ein rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) und den Leistungszweck abzustellen, bei inländischen betrieblichen Einnahmen aber zusätzlich an nationale Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Rentenleistung anzuknüpfen, wäre sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.
d) Die Zweckbestimmung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist damit bei Invaliditätsleistungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, die durch eine nicht nur vorübergehende krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkung als rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (zum leistungsauslösenden biologischen Ereignis als Voraussetzung der betrieblichen Altersversorgung vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199, juris RdNr 21 ff) ausgelöst werden und dem Ersatz des dadurch ausfallenden Erwerbseinkommens dienen. Eine Invaliditätsleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die körperliche oder geistige Einschränkung (nur) auf die bisherige Tätigkeit auswirkt (vgl Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl 2020, Vorbemerkung vor § 1 RdNr 38). Auch wird der für die Zweckbestimmung maßgebliche vergleichbare rententypische Versorgungszweck nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betriebliche Rentenleistung lediglich an eine behinderungs- oder krankheitsbedingte dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens in einem bestimmten Berufsfeld - wie hier die Firmenrente an die Flugdienstuntauglichkeit als Flugbegleiter - anknüpft, und damit anders als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes oder die verbliebene Fähigkeit zur Ausübung zumutbarer Verweisungstätigkeiten abstellt. Ein solcher Versorgungsbezug verliert seinen Entgeltersatzcharakter nicht deshalb, weil in der solidarisch finanzierten GRV die Absicherung durch eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) erst bei einer bestimmten quantitativen Leistungsminderung einsetzt und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) sich am Kreis aller Tätigkeiten orientiert, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Unabhängig davon zeigen die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und für Bergleute (§ 45 Abs 2 und 3 SGB VI), dass es auch der GRV nicht völlig fremd ist, eine Rente bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Wertigkeit des bisherigen Berufs oder - im Bereich der Knappschaft - auch in Bezug auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich zu beurteilen.
Ungeachtet dessen wäre es im Hinblick auf die Gleichstellung von betrieblichen und gesetzlichen Rentenleistungen nicht sachgerecht, die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung im Einzelfall vom gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs abhängig zu machen (vgl insoweit zum Witwen- oder Witwerrentenanspruch BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 22/18 R - BSGE 130, 116 = SozR 4-2500 § 229 Nr 29, RdNr 26), oder grundsätzlich auf betriebliche Renten zu beschränken, die erst unter den Bedingungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Dafür, dass nur Versicherte beitragspflichtig sein sollen, deren gesundheitliche Einschränkungen das für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erforderliche Maß erreichen, nicht aber Versicherte, die in ihrer Leistungsfähigkeit weniger stark eingeschränkt sind und dennoch eine Betriebsrente erhalten, ist ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Die mit § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF bezweckte beitragsrechtliche Gleichbehandlung würde bei der Forderung nach deckungsgleichen Anspruchsvoraussetzungen vielmehr weitgehend leerlaufen. Renten der betrieblichen Altersversorgung treten als Zusatzsystem (sogenannte "Zweite Säule") typischerweise neben die gesetzliche oder berufsständische Versorgung ("Erste Säule") und private Sicherungssysteme. Sie werden ihrer Funktion, die daraus bezogenen oder zu erwartenden Leistungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 30 RdNr 20), insbesondere dann gerecht, wenn sie bereits bei Vorliegen geringerer Leistungsvoraussetzungen greifen.
e) Dem sowohl die gesetzliche Erwerbsminderungsrente als auch die Firmenrente prägenden rententypischen Versorgungszweck, Einkommensersatz wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu leisten, steht schließlich nicht entgegen, dass die Zahlung der Firmenrente nach § 2 Abs 2 TV im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 Leitsatz und RdNr 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 19), schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsminderung werden nur zeitlich begrenzt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1, § 45 Abs 1, § 240 Abs 1 SGB VI). Der Versorgungszweck des Ausgleichs einer Erwerbseinschränkung setzt auch kein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, wie die Hinzuverdienstregelungen in § 96a SGB VI zeigen.
3. Die Einordnung der Firmenrente als rententypische Versorgung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" scheitert auch nicht daran, dass sie als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit zu charakterisieren wäre. Ihr Zweck ist nicht auf den Ausgleich für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes gerichtet.
Der Senat hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann (BSG Urteil vom 20.7.2017- B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21, RdNr 13 ff mwN). Dabei waren aber keine Leistungen "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" zu beurteilen. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren vielmehr Leistungen, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden waren, um eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten. Der Senat hatte bisher lediglich darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Leistungen der Arbeitgeber um nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF beitragspflichtige Versorgungsbezüge zur "Altersversorgung" oder um beitragsfreie Leistungen zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelte. Er hat insoweit betriebliche Leistungen dann als beitragsfreie Übergangsleistung charakterisiert, wenn maßgeblicher Anknüpfungspunkt das betriebsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen eines rententypischen Alters war.
Ungeachtet dieser hier nicht einschlägigen Senatsrechtsprechung lassen die Leistungsmodalitäten der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht auf eine Abfindung für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes schließen. Dass sie unabhängig davon erbracht wird, ob zugleich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit erfüllt sind, vermag ihre Einordnung als beitragsfreie Überbrückungsleistung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Zwar wird durch die hohen versicherungsrechtlichen und leistungsbezogenen Anforderungen an gesetzliche Erwerbsminderungsrenten zugleich die Risikoverteilung zwischen der GRV und der Arbeitslosenversicherung geregelt. Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 19, 23). Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung ist aber gerade darauf gerichtet, die sozialversicherungsrechtliche Absicherung aufzustocken und dadurch gegebenenfalls auch eine für die Begünstigten vorteilhaftere Risikoverteilung zu bewirken.
Dass mit der Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 MTV), und die Firmenrente ab dem Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 2 Abs 4 Satz 2 TV), also zwingend mit dem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Leistungszweck der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht auf die Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder die Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gerichtet ist, zeigt sich zunächst daran, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für den Rentenanspruch ist. Auch ist der Arbeitgeber nicht - wie im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses - für die Arbeitslosigkeit oder den Arbeitsplatzverlust verantwortlich. Vielmehr gewährt der Arbeitgeber mit der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden können. Voraussetzung der Firmenrente ist allein die nur in der Sphäre des Rentenbeziehers liegende Flugdienstuntauglichkeit, während die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich deren Folge ist. Zudem endet die Firmenrente nicht mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Aus einem anderen Arbeitsverhältnis erzielte Einkünfte werden (allenfalls hälftig) angerechnet (§ 3 Abs 2 TV). Des Weiteren spricht es für den Versorgungszweck der Firmenrente als Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, dass gesetzliche oder betriebliche Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich insgesamt angerechnet werden (§ 3 Abs 1 TV), während gegebenenfalls bezogenes Arbeitslosengeld anrechnungsfrei bleibt (§ 3 Abs 2 Satz 3 TV).
4. Der Senat hat vorliegend nur über die Beitragspflicht einer Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 TV zu entscheiden. Nicht zu beurteilen ist die altersbedingte Firmenrente gemäß § 2 Abs 1 und 2 TV. Nach diesen tarifvertraglichen Regelungen haben Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung der Firmenrente mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis des 1967 geborenen Klägers hat bereits vor dem 55. Lebensjahr geendet. Selbst wenn die altersbedingte Firmenrente inzwischen von der Beklagten als Übergangsleistung anerkannt wird, ist diese Einordnung nicht auf den nach § 2 Abs 4 TV vorzeitig entstehenden Anspruch auf Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit zu übertragen. Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21, RdNr 15). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF entscheidende Leistungszweck kann bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn - wie hier - beide Leistungen einheitlich als Firmenrente bezeichnet werden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede ist und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten. Insbesondere bestimmt sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif-)Vertrag.
5. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen - einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung - begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl ua BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R -BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 10 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 -BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 ≪zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO = § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V≫).
6. An der Rechtmäßigkeit der Höhe der erhobenen Beiträge bestehen keine Zweifel.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Heinz Bergner Beck
Fundstellen
BSGE 2022, 252 |
SGb 2022, 160 |