Leitsatz (amtlich)
Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Oberarmamputierter invalide ist, solange er nicht durch langjährige berufliche Bewährung bewiesen hat, daß er fähig ist, mindestens die Hälfte seines früheren Lohnes zu verdienen , besteht nicht.
Normenkette
RVO § 1254 Fassung: 1949-06-17
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 5. April 1955 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I. Der im Jahre 1912 geborene Kläger war als Schiffsheizer zur See gefahren und hatte während dieser Zeit Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet. Im Jahre 1941 hat er durch eine Kriegsverletzung den rechten Oberarm im oberen Drittel verloren; hierfür bezieht er Versorgungsbezüge nach einer MdE. von 70 v.H.. Die Beklagte hatte dem Kläger für die Folgen dieser Verletzung vom November 1941 bis Ende Februar 1948 die Invalidenrente gewährt.
Auf Antrag wurde dem Kläger, der zwischenzeitlich als Kassenbote beim Marinearsenal in ... tätig gewesen, seit Ende 1949 aber wieder arbeitslos war, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten die Invalidenrente durch Urteil des Oberversicherungsamts ... erneut vom 1. Juni 1951 ab zugesprochen.
Durch Bescheid vom Oktober 1953 entzog die Beklagte dem Kläger die Invalidenrente mit Ablauf des Monats Oktober 1953 unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes vertrauensärztliches Gutachten, das zu dem Ergebnis gekommen war, bei dem Kläger sei eine vollkommene Gewöhnung eingetreten, der Oberarmstumpf sei reizlos, Zeichen vegetativer Dystonie fänden sich nicht, und der Kläger könne alle Arbeiten verrichten, soweit sie einarmig mit Prothesenunterstützung möglich seien. Da der Gutachter darüber hinaus den Standpunkt vertreten hatte, der Kläger könne sich auf zahlreiche andere Berufe umschulen lassen, was er aber anscheinend nicht wolle, hatte die Beklagte vor der Erteilung ihres Entziehungsbescheides Ermittlungen bei der Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte angestellt, die ergaben, daß eine Umschulung des Klägers - angeblich wegen seines zu hohen Alters - nicht durchgeführt und auch nicht beabsichtigt wäre.
II. Auf die Berufung des Klägers, die mit dem 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht in ... übergegangen war, verurteilte dieses die Beklagte unter Aufhebung des Entziehungsbescheides zur Weiterzahlung der Invalidenrente.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte, insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes, geltend, auch bei Gliedmaßenverlust sei eine so weitgehende Gewöhnung und Anpassung möglich, daß eine wesentliche Änderung angenommen werden müsse und Invalidität nicht mehr vorliege; das Urteil des Sozialgerichts lasse jedes Eingehen auf die besonderen Verhältnisse des Klägers vermissen.
Der von dem Landessozialgericht im Verhandlungstermin gehörte ärztliche Sachverständige gab folgende gutachtliche Äußerung ab: "Nach den Gutachten der Akten (Kläger ist nicht anwesend, kann also nicht untersucht werden) liegen günstige Stumpfverhältnisse vor. Da andere weitere Leiden nicht vorliegen, dürfte, vom ärztlichen Standpunkt betrachtet, Invalidität nicht vorliegen."
III. Das Landessozialgericht hat durch Urteil vom 5. April 1955 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Es begründet seine Entscheidung damit, daß die Tatsache der ärztlicherseits festgestellten vollkommenen Gewöhnung an den Armverlust die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit allein nicht zu begründen vermöge. Es hält grundsätzlich Oberarmamputierte für invalide, falls sie nicht durch langjährige berufliche Bewährung bewiesen hätten, daß sie zu einem Verdienst von mehr als der in Frage kommenden Lohnhälfte in der Lage seien.
Bei dem jetzt im 44. Lebensjahr stehenden Kläger könne zwar nicht ausschließlich sein früherer Beruf als Schiffsheizer in Betracht gezogen werden; dieser Beruf sei jedoch bei zumutbarer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld in billiger Weise mit zu berücksichtigen. Der Kläger habe seine Schulbildung mit der Beendigung der zweiten Volksschulklasse abgeschlossen. Er sei nur als Schiffsheizer tätig gewesen und daher zum Lohnerwerb ausschließlich auf die Verwertung seiner körperlichen Kraft angewiesen, so daß unter diesen Umständen der Verlust eines Armes, noch dazu des rechten Armes bis zum Oberarm, eine sehr einschneidende Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit bedeute. Im Gegensatz zum Beinverlust könne die Prothese beim Armverlust keinen weitgehenden Funktionsausgleich gewähren, sondern habe vorwiegend nur den Charakter einer Schmuckprothese und gestatte daneben nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit für den linken Arm. Bei der wirtschaftlich ausschließlich auf körperliche Arbeiten ausgerichteten Tätigkeit des Klägers könne unter diesen Umständen der Erwerb der gesetzlichen Lohnhälfte von ihm nicht mehr erwartet werden.
Die Revision gegen sein Urteil hat das Landessozialgericht zugelassen.
IV. Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Mai 1955 zugestellte Urteil am 4. Juni 1955 Revision eingelegt und diese am 28.Juni 1955 begründet.
Sie rügt als wesentlichen Mangel des Verfahrens Verletzung der Amtsermittlungspflicht insoweit, als das Landessozialgericht keine ausreichenden Ermittlungen über die dem Kläger noch zuzumutenden Arbeiten angestellt habe. Sie rügt weiter materiell-rechtlich eine Verkennung des Begriffs der Invalidität im Sinne des § 1254 RVO. Das Landessozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß grundsätzlich jeder Oberarmamputierte invalide sei, wenn er nicht ausnahmsweise seine Einsatzfähigkeit bewiesen habe. Ein ausreichendes Eingehen auf die Person des Klägers lasse das Urteil vermissen. Die insoweit getroffenen Feststellungen seien mangelhaft. Dem Kläger könne die Tätigkeit eines "Pförtners, Fahrstuhlführers, Wächters u.s.w." zugemutet werden, da er kein Facharbeiter gewesen sei; eine derartige Tätigkeit würde eine Verdienstmöglichkeit von mehr als der Hälfte des für den Kläger in Frage kommenden Lohnes ergeben.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
V. Der Kläger beantragt demgegenüber,
die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hält die Revision für unbegründet. Das angefochtene Urteil sei richtig. Eine nach § 1293 Abs. 1 RVO für die Rentenentziehung erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers sei seit der Rentenentziehung nicht eingetreten, da die Rente erst zehn Jahre nach dem Verlust des Oberarms gewährt worden sei, in der vorher vergangenen Zeit jedoch die überhaupt mögliche Anpassung und Gewöhnung bereits vollständig eingetreten sein müsse. Ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung sei eine Rentenentziehung aber nicht zulässig, denn die SVD Nr. 3 sei nicht mehr geltendes Recht.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft, da das Landessozialgericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Revision ist jedoch nicht begründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.
II. Der Senat konnte die Frage dahingestellt sein lassen, ob die SVD Nr. 3 geltendes Recht ist, ob also die Rentenentziehung den Nachweis einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen des Rentenempfängers erfordert oder nicht. Sowohl nach § 1293 RVO als auch nach der SVD Nr. 3 ist eine Rentenentziehung jedenfalls dann nicht rechtmäßig, wenn der Rentenempfänger die Voraussetzungen des § 1253 RVO weiterhin erfüllt, wenn er also bei Vorliegen der übrigen Bedingungen (Wartezeit, Anwartschaft) invalide im Sinne des § 1254 RVO ist.
Das Landessozialgericht hat aber ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger nicht in der Lage ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die für ihn maßgebliche Lohnhälfte zu erwerben.
III. Das angefochtene Urteil wird zwar nicht durch den vom Landessozialgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz getragen, daß Oberarmamputierte grundsätzlich invalide seien, solange sie nicht durch langjährige berufliche Bewährung bewiesen hätten, daß sie in der Lage seien, die für sie in Betracht kommende Lohnhälfte zu verdienen. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1955 (4 RJ 36/54) zwar die Möglichkeit, auch für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von Invalidität Erfahrungssätze aufzustellen, zugegeben, jedoch gleichzeitig betont, daß deren Aufstellung eine zeitlich und sachlich völlig ausreichend gesicherte Erfahrung voraussetze, die bei einem dem Inhalt des Satzes entsprechenden typischen Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Invalidität stets zu demselben Ergebnis führen müsse; der Senat hat daher damals für Oberschenkelamputierte das Bestehen eines entsprechenden Erfahrungssatzes verneint. Es ist dem Landessozialgericht allerdings zuzugeben, daß der Verlust eines Oberarms die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen einschneidender beeinträchtigt als der Verlust eines Oberschenkels, weil die Armprothese die Funktion des verlorenen Gliedes nicht in dem gleichen Maße übernehmen kann wie die Beinprothese. Es mag daher bei Oberarmamputierten ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Invalidität sprechen als bei Oberschenkelamputierten. Diese Wahrscheinlichkeit reicht jedoch noch nicht aus, den vom Landessozialgericht aufgestellten Erfahrungssatz genügend zu begründen; insbesondere Oberarmamputierte, die die erforderliche geistige Wendigkeit besitzen, um auch Arbeitsplätze auszufüllen, die nicht allein körperliche Arbeiten verlangen, werden nicht selten fähig sein, die für sie in Betracht kommende Lohnhälfte zu verdienen; auch ohne Vorliegen der vom Landessozialgericht geforderten langjährigen beruflichen Bewährung wird in solchen Fällen das Vorliegen von Invalidität häufig verneint werden können. Der vom Landessozialgericht aufgestellte allgemeine Erfahrungssatz besteht demnach nicht, so daß die daran geknüpften Erwägungen das angefochtene Urteil nicht tragen.
IV. Die angefochtene Entscheidung beruht aber nicht allein auf der Anwendung dieses nicht bestehenden Erfahrungssatzes; sie hat vielmehr darüber hinaus in ausreichendem Maße die besonderen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt und gewürdigt. Sie kommt gerade mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Klägers zu dem Ergebnis, daß dieser Oberarmamputierte nicht in der Lage sei, die für ihn in Betracht kommende Lohnhälfte zu erwerben. Mit Recht hat das Landessozialgericht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger die Schulbildung mit Beendigung des zweiten Volksschuljahres abgeschlossen hat, stets nur auf Schiffen als Heizer tätig gewesen ist, bereits im 44. Lebensjahr steht und trotz entsprechender Anregung nicht umgeschult ist. Ohne Rechtsirrtum hat es daraus geschlossen, daß der Kläger zum Lohnerwerb ausschließlich auf die Verwertung seiner körperlichen Kraft angewiesen ist und daß unter diesen Umständen der Verlust des rechten Armes für ihn eine besonders einschneidende Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit bedeutet.
Mit diesen Ausführungen hat es gleichzeitig - auch ohne ausdrückliches Eingehen auf die in Frage kommenden Berufe - alle diejenigen Tätigkeiten für den Kläger ausgeschieden, die mehr als den Einsatz der körperlichen Kraft, insbesondere eine geistige Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit erfordern, die der Kläger nach der irrtumsfreien Feststellung des angefochtenen Urteils nicht besitzt. Dies gilt insbesondere auch für die meisten der von der Beklagten - erst in der Revisionsinstanz - genannten Tätigkeiten. Den Berufen eines Pförtners, Boten und Fahrstuhlführers, soweit der Kläger auf sie verwiesen werden könnte, gibt im allgemeinen nicht die rein körperliche Tätigkeit ihr Gepräge, sie stellen vielmehr auch gewisse Anforderungen an die geistige Regsamkeit. Von Pförtnern und Fahrstuhlführern, die fast ausschließlich in größeren Betrieben beschäftigt werden, wird neben einem sicheren und gewandten Auftreten erwartet, daß sie in der Lage sind, fremde Besucher nach ihren Wünschen zu fragen und sie an die zuständige Stelle zu verweisen; ebenso ist bei Boten Wendigkeit und Kenntnis der Betriebsorganisation erforderlich, da diese fähig sein müssen, Schriftstücke, Akten u.a. sicher an die richtige Stelle weiterzuleiten und auch mündliche Nachrichten weiterzugeben. Diese Tätigkeiten erfordern also Eigenschaften und Fähigkeiten, die der Kläger nicht mitbringt.
Auf die Tätigkeit eines voll leistungsfähigen Wächters kann der Kläger als Einarmiger ersichtlich auch nicht verwiesen werden, denn die Aufgabe eines Wächters ist es im allgemeinen, das bewachte Gut notfalls unter Einsatz seiner körperlichen Kraft zu schützen. Wenn ein solcher Wächter auch nicht täglich seine körperliche Kraft einsetzen muß, so wird doch von ihm erwartet, daß er jedenfalls in der Lage ist, einem Angriff wirksam entgegen zu treten. Einer ausdrücklichen Erörterung dieser Tätigkeit bedurfte es daher für das Landessozialgericht nach seinen sonstigen Feststellungen nicht.
V. Allerdings gibt es auch Wächtertätigkeiten, bei denen die bloße aufmerksame Anwesenheit genügt; auf eine solche Tätigkeit kann der Kläger aber nicht verwiesen werden, weil derartige Stellen so selten sind, daß ihre Vermittlung praktisch ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt von der Pförtner-, Boten- und Fahrstuhltätigkeit niederer, d.h. ausschließlich mechanischer Art. Zwar rechtfertigt der Mangel an Arbeitsgelegenheit im allgemeinen nicht die Annahme von Invalidität, weil er ein Wagnis ist, das nicht die Invalidität, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen hat. Immerhin müssen jedoch die Berufe, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, besetzt oder unbesetzt in einem solchen Maße vorhanden sein, daß sie in Zeiten der Vollbeschäftigung dem freien Wettbewerb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung stehen und eine Möglichkeit zu ihrer Erlangung gegeben ist (vgl. AN. 1907 S. 465, 1921 S. 334). Bei dieser Betrachtung hat die durch das Schwerbeschädigtengesetz begründete bevorzugte Stellung der Schwerbeschädigten bei der Einstellung und Beschäftigung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.6.1955 - 3 RJ 83/54 -, dem der erkennende Senat sich insoweit anschließt).
VI. Dem Vordergericht kann somit nicht der Vorwurf der Gesetzesverletzung daraus gemacht werden, daß es nicht ausdrücklich auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten eingegangen ist. Es kann von dem Berufungsgericht nicht erwartet werden, daß es alle Tätigkeiten erörtert, die der Versicherte nicht verrichten kann oder die ihm nicht zumutbar sind, zumal die Beklagte ihrerseits im Berufungsverfahren entsprechende Hinweise nicht gemacht hat und ihrer Rentenentziehung nur den ebenfalls nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt hat, daß Oberarmamputierte nach einer gewissen Zeit der Gewöhnung nicht mehr invalide seien. Auch andere als die von der Beklagten in der Revisionsinstanz genannten Berufe brauchte das Landessozialgericht im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, da für die Möglichkeit, der Kläger sei zu einer solchen Tätigkeit fähig, keine irgendwie hinreichenden Anhaltspunkte oder Hinweise gegeben waren und es nicht Inhalt der Amtsermittlungspflicht sein kann, jede Tätigkeit, auch wenn sie dem bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers noch so entfernt liegt, in Betracht zu ziehen, eine solche Prüfung vielmehr praktisch an der heutigen unübersehbaren Vielfalt der Berufsmöglichkeiten scheitern müßte.
Das Landessozialgericht hat somit die fehlerlos festgestellten Tatsachen richtig unter den irrtumsfreien Begriff der Invalidität subsumiert und auch seine Pflicht nicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen