Leitsatz (amtlich)
Die aus SGG § 128 hergeleitete Rüge eines wesentlichen Mangels des Verfahrens im Sinne des SGG § 162 Abs 1 Nr 2 ist nur dann begründet, wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten hat.
Normenkette
SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 128 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 25. März 1954 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger ist am 25. September 1943 bei einem Bombenangriff in Italien in der linken Augenbrauengegend verwundet worden. Nach erster Versorgung im Feldlazarett ist er wegen Zustandes nach schwerer Gehirnerschütterung bis zum 1. Dezember 1943 im Reservelazarett ... stationär behandelt worden. Die Zusammenfassung des Krankenblattes des Reservelazaretts liegt vor. Vom Frühjahr 1944 ab hat der Kläger wieder bei der Feldtruppe Dienst geleistet. Er hat in seinem unter dem 28. Juni 1949 gestellten Antrag auf Rente nach dem Bayerischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) geltend gemacht, daß er infolge der Verwundung an Kopfschmerzen und Schwindelgefühl leide. Daraufhin ist er auf Veranlassung der damals für die Behandlung seines Antrags zuständigen Körperbeschädigtenabteilung der Landesversicherungsanstalt (LVA.) ... am 16. November 1950 durch den Facharzt für Nervenkrankheiten ... und vom 7. Mai 1951 bis 16. Mai 1951 im ... untersucht und begutachtet worden. Das Krankenhaus hat Nebengutachten eines Facharztes für Augenkrankheiten und eines solchen für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eingeholt. Dabei haben sowohl ... als auch das ... Krankenhaus das Krankenblatt der Nervenklinik der ... in der der Kläger auf Veranlassung seines behandelnden Arztes vom 7. Juni bis 12. Juli 1950 untergebracht war, verwertet. Chefarzt ... und der Abteilungsarzt der neurologischen Abteilung des ... Krankenhauses ... haben in ihrem Gutachten vom 25. Mai 1951 ausgeführt, daß für eine Hirnsubstanzschädigung des Klägers kein Anhalt bestehe, und daß Folgen der Gehirnerschütterung nicht beständen. Im übrigen wird auf die Gutachten und den Inhalt des Krankenblattes Bezug genommen.
Das Versorgungsamt (VersA.) ... hat mit Bescheid vom 6. Juli 1951 "überstandene commotio cerebri, leichte Innenohrschwerhörigkeit links" als Schädigungsfolgen anerkannt, die Gewährung einer Rente nach dem KBLG und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aber abgelehnt, weil eine MdE nicht bestehe. Die übrigen geltend gemachten Gesundheitsstörungen stünden mit den Verhältnissen des Wehrdienstes nicht in ursächlichem Zusammenhang.
Das Oberversicherungsamt (OVA.) ... hat die Berufung gegen diesen Bescheid nach mündlicher Verhandlung am 27. Dezember 1951 zurückgewiesen. Es hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß nach den Gutachten des ... des ... Krankenhauses und des gerichtlichen Sachverständigen ... (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eine Schädigung der Hirnsubstanz nicht festgestellt worden sei. Auch sei nach einer vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der ... vom 26. Juli 1951 dort während der Behandlung vom 7. Juni bis 12. Juli 1950 kein krankhafter neurologischer Befund erhoben worden; als Ursache der Beschwerden sei eine vegetative Dystonie angenommen worden. Diese Störung sei nach den vom VersA. und dem OVA. eingeholten Gutachten keine Folge des Wehrdienstes.
Der Kläger hat im Rekursverfahren vor dem ... eine gutachtliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, ... der ihn in der Nervenklinik der ... untersucht und behandelt hatte, vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, daß es sich bei der Verwundung um eine ernstere Schädigung gehandelt habe; es sei sogar fraglich, ob nicht eine Hirnquetschung vorgelegen habe. Die jetzt noch bestehenden vegetativen Beschwerden müßten als Schädigungsfolgen anerkannt werden. Es könne durch Spezialuntersuchungen mit Belastungsprüfungen ermittelt werden, welchen Umfang sie heute noch hätten.
Das ... (LSGer.), auf das der Rekurs am 1. Januar 1954 nach § 215 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung übergegangen ist, hat diese nach mündlicher Verhandlung am 25. März 1954 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, daß dem vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens von Amts wegen deshalb nicht entsprochen worden sei, weil der Sachverhalt medizinisch hinreichend geklärt sei. Durch die Gutachten des ... Krankenhauses und der Fachärzte ... und ... sei erwiesen, daß der Kläger keine Gehirnquetschung erlitten habe. Das ... Krankenhaus habe darauf hingewiesen, daß das Elektroencephalogramm (Gehirnstrombild) lediglich allgemeine Veränderungen aufweise, die auch auf die vegetative Dystonie bezogen werden könnten. Das Encephalogramm zeige zwar eine etwas auffallende Luftansammlung im Bereich der linken basalen Zisternen; mit Rücksicht auf den regelrechten Gesichtsfeldbefund könne jedoch hieraus nicht auf eine Erweiterung der äußeren Liquorräume in diesem Bereich geschlossen werden. Das LSGer. habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Zusammenfassung des Reservelazaretts ... komme mit Rücksicht auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verwundung besonderer Beweiswert zu. Das gelte wegen der eingehenden stationären Untersuchung und Beobachtung auch von dem Gutachten des ... Krankenhauses. ... habe dagegen nur den Verdacht einer Gehirnquetschung ausgesprochen. Zudem sei in der Bescheinigung der ... vom 26. Juli 1951 bestätigt worden, daß während der dortigen Behandlung kein krankhafter neurologischer Befund erhoben worden sei. Die Folgen der Gehirnerschütterung seien entgegen der Auffassung von ... abgeklungen. Nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft klängen Gehirnerschütterungsfolgen meist in ein bis zwei Jahren restlos ab. Nur in seltenen Ausnahmefällen blieben länger andauernde Resterscheinungen zurück. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der Kläger habe vom Frühjahr 1944 ab bereits wieder Frontdienst geleistet. Er habe bei der Antragstellung und im Fragebogen vom 26. Juli 1949 angegeben, daß er nach der Entlassung aus dem Wehrdienst nicht ärztlich behandelt worden sei. Somit habe schon bei der Entlassung kein erheblicher Befund mehr vorgelegen. Die geklagten Beschwerden hätten sich deshalb erst lange Zeit danach eingestellt und verschlimmert. Den Zeugnissen der behandelnden Ärzte, ... und ... die den jetzigen Zustand als Schädigungsfolge angesehen hätten, komme kein entscheidender Beweiswert zu, weil diese ihre Beurteilung ohne genaue Kenntnis der Unterlagen abgegeben und nicht begründet hätten. Da die leichte Innenohrschwerhörigkeit links keine MdE. bedinge und keine weiteren Schädigungsfolgen vorlägen, habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente nach dem KBLG und BVG.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat gegen dieses am 4. Mai 1954 zugestellte Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, mit einem bei der Aufbaustelle des Bundessozialgerichts ( BSGer .) am 24. Mai 1954 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSGer. vom 25. März 1954 aufzuheben und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Er hat in der Revisionsschrift ausgeführt, daß das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel leide, weil das Berufungsgericht gerade die Gutachten der Fachärzte, die sich nicht auf ein Encephalogramm hätten stützen können, als überzeugend angesehen habe, obwohl eine vorgenommene Luftfüllung bei dem Kläger den Nachweis einer Hirnschädigung erbracht habe. Die Entscheidung des LSGer. beruhe auf einem medizinisch nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt. Es habe ... hören oder noch ein Obergutachten einholen müssen. In dem Schriftsatz vom 14. Juni 1954 hat der Prozeßbevollmächtigte weiter ausgeführt, daß das Berufungsgericht die Bescheinigungen des ..., des Reservelazaretts ... und die nervenfachärztliche Stellungnahme des ... zu Unrecht nicht als beweiskräftig angesehen habe. Die Beurteilung von Schädelverletzungen, insbesondere von Hirnquetschungen gehörten zu den schwierigsten Gebieten der ärztlichen Gutachtertätigkeit. Gerade deshalb und wegen der Widersprüche in den verschiedenen vorliegenden Gutachten sei eine weitere fachärztliche Untersuchung erforderlich gewesen. Im übrigen wird auf die Revisionsschrift und den Schriftsatz vom 14. Juni 1954 Bezug genommen.
Der Revisionsbeklagte hat beantragt,
die Revision des Klägers zu verwerfen.
Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor. Das LSGer. habe eingehend dargelegt, weshalb es kein Obergutachten eingeholt habe. Im übrigen hat der Beklagte auf die Gründe des Urteils des LSGer. verwiesen.
Das LSGer. hat die Revision nicht zugelassen. Sie könnte deshalb im vorliegenden Fall nur statthaft sein, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt worden wäre und auch tatsächlich vorläge (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; Urteil des erkennenden Senats vom 14.7.1955 - BSGer . 1 S. 150). Dies trifft nicht zu.
Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß zunächst darin, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Beschwerden des Klägers um einen Folgezustand der erlittenen Verwundung handelt, insbesondere dem Gutachten des ... Krankenhauses und nicht der Bescheinigung des behandelnden Arztes ... und der gutachtlichen Stellungnahme des ... gefolgt sei. Zur näheren Begründung führt die Revision aus, daß sich die Stellungnahme von ... auf das Ergebnis einer Encephalographie stütze, die den Befund einer Hirnschädigung ergeben habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, daß die Gutachten, die das Vorliegen einer Hirnschädigung verneint haben, überzeugender seien. Diese aus § 128 Abs. 1 SGG hergeleitete Rüge ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine unrichtige oder nicht erschöpfende Beweiswürdigung betrifft danach grundsätzlich nicht den Gang des Verfahrens, sondern den Inhalt der getroffenen Entscheidung. Sie ist daher auch grundsätzlich kein Verfahrensmangel, sondern ein Mangel in der Urteilsfindung (ebenso Beschluß des BSGer . vom 16.12.1955 - 1 RA 14/54 -; Reichsgericht im Urteil vom 22.2.1926 JW. 1926 S. 1452; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Auflage § 138 III 1 b; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Anm. II 2 zu § 286). Ein Mangel des Verfahrens liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten, z.B. gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen hat (vgl. Beschluß des BSGer . vom 16.12.1955 - 1 RA 14/54 -; Urteil des LSGer. Hamburg vom 21.4.1955, Breithaupt 1955 S. 1223 (1226); Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Haueisen, NJW. 1955 S.1857 (1859)). Insoweit ist ein Mangel des angefochtenen Urteils nicht erkennbar. Das LSGer. hat die Streitfrage unter Berücksichtigung der Gutachten und Stellungnahmen aller im Verfahren zu Wort gekommenen Ärzte gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es hat das Ergebnis dieser Würdigung widerspruchsfrei und ausführlich in den Urteilsgründen dargelegt. Ferner hat es alle übrigen für die Entscheidung dieser Frage wichtigen Gesichtspunkte, wie die fehlende Behandlungsbedürftigkeit des Klägers in der Zeit bis zur Rentenantragstellung, und seine Angaben bei der Antragstellung berücksichtigt. Wenn sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger eine Hirnschädigung erlitten hat und ob die Beschwerden, die ihn im Jahre 1949 zur Antragstellung bewogen haben, Schädigungsfolgen sind, den fachärztlichen Gutachten des ..., des ... Krankenhauses und des ... angeschlossen hat, so hat es von dem ihm zustehenden Recht der freien Beweiswürdigung in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Diese Gutachten stützen sich auf einen widerspruchsfreien, eingehenden Befund; sie sind unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel erstattet worden und die Beurteilung enthält keine Widersprüche. Die Gutachten haben auch das Ergebnis der in der ... vorgenommenen Encephalographie berücksichtigt und sich mit dem dabei erhobenen Befund auseinandergesetzt. Das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSGer. beruht somit nicht auf einem Verfahrensmangel.
Die weitere Verfahrensrüge, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht genügend erforscht und dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Einholung eines Obergutachtens zu Unrecht nicht stattgegeben habe (§ 103 SGG), ist ebenfalls unbegründet. Zur näheren Begründung führt die Revision aus, daß die Beurteilung von Schädelverletzungen zu den schwierigsten Gebieten der ärztlichen Gutachtertätigkeit gehöre. Da ... auf Grund des Encephalogramms einen einwandfreien Hirnschädigungsbefund erhoben habe, während sich die gegenteiligen ärztlichen Auffassungen nicht auf eine solche Spezialuntersuchung berufen könnten, hätte das LSGer. die Streitfrage durch einen Obergutachter klären lassen müssen.
Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist dabei jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Es kann hiernach ohne Antrag weiteren Beweis erheben oder auch von der Erhebung weiterer Beweise, die ein Beteiligter beantragt hat, absehen. Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. Sein Ermessen wird allerdings durch die in § 103 SGG festgelegte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (vgl. Urteil des BSGer . vom 25.8.1955 - 4 RJ 21/54; Haueisen a.a.O.). Das Gericht hat daher sorgfältig zu prüfen, ob im Einzelfall eine weitere Beweiserhebung erforderlich ist. So können z.B. ungelöste Widersprüche in medizinischen Gutachten, insbesondere wenn sie den festgestellten Befund betreffen, dazu führen, daß das Gericht einen weiteren Sachverständigen oder einen Obergutachter hört. Im vorliegenden Fall war das LSGer. jedoch nicht verpflichtet, ein Obergutachten für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Hirnschädigung oder des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den heutigen Beschwerden des Klägers und der Verwundung im Jahre 1943 einzuholen. Vielmehr standen ihm für die Würdigung mehrere widerspruchsfreie Gutachten zur Verfügung. Ihm lagen nicht nur die die Streitfrage übereinstimmend für den Kläger negativ beantwortenden Gutachten des ... Krankenhauses und der Fachärzte ... und ... vor. Auch ... hat entgegen der Behauptung der Revision keine Hirnschädigung festgestellt. In seinem Schlußbericht vom 17. Juli 1950 an den behandelnden Arzt des Klägers hat er ausgeführt, daß an einen diffusen traumatischen Hirnschaden gedacht werden müsse. Das hat er in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1952 wiederholt und es nur als fraglich bezeichnet, ob der Kläger im Jahre 1943 nur eine Gehirnerschütterung oder vielmehr eine Hirnquetschung erlitten habe. Er hat somit keine zweifelsfreien medizinischen Feststellungen getroffen. Seine Vermutungen mußten das LSGer. nicht zu weiterer Aufklärung veranlassen, weil ihm für die Würdigung andere widerspruchsfreie fachärztliche Gutachten zur Verfügung standen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen von ..., es sei zu befürchten, daß der Kläger bei Anerkennung einer Hirnverletzung arbeitsunwillig werde, seiner abschließenden Beurteilung nicht widersprechen. Er hat nämlich ausdrücklich festgestellt, daß die Diagnose "Hirnquetschung" nur möglich sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand für das Berufungsgericht keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens. Es hat seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht verletzt.
Da die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen und weitere Rügen nicht vorgebracht sind, ist die Revision nicht statthaft, Sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 1 und 2 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten, da die Aufwendungen des Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 4 SGG).
Fundstellen