Leitsatz (amtlich)
Verletzungen, die eine Person nach dem 5.5.1955 auf dem Gebiet der heutigen "alten Bundesländer" durch Angehörige, Beschäftigte oder Fahrzeuge dort stationierter ausländischer Streitkräfte erlitten hat, werden nicht nach dem BVG entschädigt.
Orientierungssatz
1. Das Besatzungsregime hat auf dem Gebiet der seinerzeitigen DDR zum 6. Oktober 1955 geendet (vgl BSG vom 6.11.1985 - 9a RV 2/84 = SozR 3100 § 5 Nr 9 = BSGE 59, 94 , BSG vom 16.6.1999 - B 9 V 20/98 R.)
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Amt für Verteidigungslasten |
Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales – Landesversorgungsamt – |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. August 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1926 geborene Kläger, seinerzeit Zivilbediensteter der US-Streitkräfte, stieß am 11. April 1956, als er mit dem Motorroller auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz in Gießen war, mit einem Lastkraftwagen der US-Streitkräfte zusammen, weil dessen Fahrer, ein amerikanischer Soldat, die Vorfahrt mißachtet hatte. Nach einer stationären Behandlung von 28 Tagen wurde er aus dem evangelischen Schwesternkrankenhaus Gießen entlassen.
Am 14. Mai 1993 beantragte er wegen des Unfalls vom 11. April 1956 erstmalig Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1993 ab. Auch Klage (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Gießen vom 3. August 1995) und Berufung (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 4. August 1998) blieben erfolglos. Das Urteil des LSG ist im wesentlichen wie folgt begründet: Eine Schädigung in Gestalt eines Besatzungspersonenschadens ( § 5 Abs 2 Buchst a BVG ) liege nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Unfalls vom 11. April 1956 bereits Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften - nämlich seit 1. August 1945 nach dem Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission bzw dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 und seit dem 5. Mai 1955 durch den sog "Finanzvertrag" vom 26. Mai 1955 in der durch das Protokoll vom 23. Oktober 1959 geänderten Fassung - vorgesehen gewesen seien. Zudem könnten Versorgungsleistungen schon deshalb nicht nach § 5 Abs 2 Buchst a BVG verlangt werden, weil der Soldat, der den Kläger geschädigt habe, zum Unfallzeitpunkt nicht mehr Angehöriger einer Besatzungsmacht im völkerrechtlichen Sinne gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Hinsichtlich des für Besatzungspersonenschäden geltenden Stichtages, der in § 5 Abs 2 Buchst a BVG nicht ausdrücklich genannt werde, bestünde noch Unklarheit, wie auch die Rechtsprechung des Senats zu dem für Besatzungsschäden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Stichtag zeige. In § 5 Abs 2 Buchst a BVG sei die Leistungsgewährung auf einen Zeitpunkt beschränkt worden, der bei der Redaktion des Gesetzes noch in weiter Ferne gelegen habe und völlig ungewiß gewesen sei. Der Stichtag 1. August 1945, den das Gesetz vom 1. Dezember 1955 festgesetzt habe, sei übernommenes Besatzungsrecht gewesen. Dieser Stichtag sei nie in das BVG aufgenommen worden. Das BVG sei daher hinsichtlich des Stichtags unklar und widersprüchlich geblieben. Im übrigen müsse es für die Anwendung des § 5 Abs 2 Buchst a BVG ausreichen, daß im Gesamtgebiet Deutschlands noch eine Besatzung bestanden habe. Dies sei - auf dem Gebiet der ehemaligen DDR - noch bis zum 27. April 1957 der Fall gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. August 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. August 1995 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, unter Anerkennung der Folgen des Unfalls vom 11. April 1956 als unmittelbare Schädigungsfolgen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz ab 1. Januar 1989 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Beigeladene zur Leistungsgewährung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für richtig.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt ( § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
I
Der 1926 geborene Kläger, seinerzeit Zivilbediensteter der US-Streitkräfte, stieß am 11. April 1956, als er mit dem Motorroller auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz in Gießen war, mit einem Lastkraftwagen der US-Streitkräfte zusammen, weil dessen Fahrer, ein amerikanischer Soldat, die Vorfahrt mißachtet hatte. Nach einer stationären Behandlung von 28 Tagen wurde er aus dem evangelischen Schwesternkrankenhaus Gießen entlassen.
Am 14. Mai 1993 beantragte er wegen des Unfalls vom 11. April 1956 erstmalig Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1993 ab. Auch Klage (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Gießen vom 3. August 1995) und Berufung (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 4. August 1998) blieben erfolglos. Das Urteil des LSG ist im wesentlichen wie folgt begründet: Eine Schädigung in Gestalt eines Besatzungspersonenschadens (§ 5 Abs 2 Buchst a BVG) liege nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Unfalls vom 11. April 1956 bereits Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften – nämlich seit 1. August 1945 nach dem Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission bzw dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 und seit dem 5. Mai 1955 durch den sog „Finanzvertrag” vom 26. Mai 1955 in der durch das Protokoll vom 23. Oktober 1959 geänderten Fassung – vorgesehen gewesen seien. Zudem könnten Versorgungsleistungen schon deshalb nicht nach § 5 Abs 2 Buchst a BVG verlangt werden, weil der Soldat, der den Kläger geschädigt habe, zum Unfallzeitpunkt nicht mehr Angehöriger einer Besatzungsmacht im völkerrechtlichen Sinne gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Hinsichtlich des für Besatzungspersonenschäden geltenden Stichtages, der in § 5 Abs 2 Buchst a BVG nicht ausdrücklich genannt werde, bestünde noch Unklarheit, wie auch die Rechtsprechung des Senats zu dem für Besatzungsschäden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Stichtag zeige. In § 5 Abs 2 Buchst a BVG sei die Leistungsgewährung auf einen Zeitpunkt beschränkt worden, der bei der Redaktion des Gesetzes noch in weiter Ferne gelegen habe und völlig ungewiß gewesen sei. Der Stichtag 1. August 1945, den das Gesetz vom 1. Dezember 1955 festgesetzt habe, sei übernommenes Besatzungsrecht gewesen. Dieser Stichtag sei nie in das BVG aufgenommen worden. Das BVG sei daher hinsichtlich des Stichtags unklar und widersprüchlich geblieben. Im übrigen müsse es für die Anwendung des § 5 Abs 2 Buchst a BVG ausreichen, daß im Gesamtgebiet Deutschlands noch eine Besatzung bestanden habe. Dies sei – auf dem Gebiet der ehemaligen DDR – noch bis zum 27. April 1957 der Fall gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. August 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. August 1995 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, unter Anerkennung der Folgen des Unfalls vom 11. April 1956 als unmittelbare Schädigungsfolgen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz ab 1. Januar 1989 in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
- die Beigeladene zur Leistungsgewährung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für richtig.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht haben die Vorinstanzen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1993 nicht beanstandet. Denn der Kläger hat keine Schädigung iS der §§ 1 ff BVG erlitten, so daß ihm kein Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des BVG zusteht.
Gemäß § 1 Abs 1 BVG erhält auf Antrag derjenige wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgung, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Nach § 1 Abs 2 Buchst a BVG steht einer Schädigung iS des § 1 Abs 1 BVG eine Schädigung gleich, die auf unmittelbarer Kriegseinwirkung beruht. Gemäß § 5 Abs 1 Buchst e BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkung auch bestimmte nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge. Hierunter fallen gemäß § 5 Abs 2 Buchst a BVG auch solche Schäden, die iVm dem Zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die durch den fraglichen Unfall vom 11. April 1956 verursachten Schäden nicht zu.
a) Es fehlt bereits an der in § 5 Abs 2 Buchst a BVG genannten Voraussetzung, daß die Verletzungen des Anspruchstellers durch „Angehörige oder ein Verkehrsmittel der Besatzungsmächte” verursacht worden sein müssen. Zum Unfallzeitpunkt (11. April 1956) existierten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Besatzungsmächte im völkerrechtlichen Sinn mehr (vgl BSGE 59, 94, 95 ff). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, hatte die Bundesrepublik Deutschland zum 5. Mai 1955 12.00 Uhr mittags – mit gewissen Einschränkungen – den Status eines souveränen Staates erlangt, der die volle Macht über seine inneren und äußeren Angelegenheiten hatte (Art 1 Abs 2 des am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung ≪BGBl II 1955, S 305 ff und S 628≫). Von diesem Zeitpunkt ab verloren die weiterhin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der „drei Mächte” (Art 1 Abs 1 des Vertrages) ihren Charakter als Besatzungstruppen und erlangten den Status von aufgrund völkerrechtlicher Abmachungen stationierten ausländischen Truppen (vgl Art 4 und 5 des Vertrages). An dem Ende des Besatzungsregimes zu dem erwähnten Zeitpunkt ändert auch der Umstand nichts, daß sich die „drei Mächte” in den sog Bonner Verträgen (vgl BGBl 1955 II, S 303 ff), zB in Art 2 des vorstehend genannten Vertrages, bestimmte Rechte vorbehalten hatten, welche die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland seinerzeit noch einschränkten.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage, ob noch Besatzungsmächte vorhanden waren, nicht auf die Verhältnisse in ganz Deutschland an. Es reicht aus, wenn auf dem Gebiet, auf dem sich der fragliche Unfall ereignet hat, das Besatzungsregime beendet war. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Unfallort liegt in dem heute als „alte Bundesländer” bezeichneten Gebiet, für das die dortigen Besatzungsmächte auf die Ausübung der höchsten Gewalt ab 5. Mai 1955 verzichtet hatten. Die völkerrechtliche Frage, ob eine in einem fremden Staat stationierte Truppe tatsächlich die oberste Hoheitsgewalt ausübt, beurteilt sich nach dem Willen der Besatzungsmacht und den tatsächlichen Verhältnissen. Sie kann ab einem bestimmten Zeitpunkt auch nur für einen Teil eines Gebiets, das vor der Besetzung eine völkerrechtliche Einheit gebildet hat, neu zu beurteilen sein. Im übrigen hatte nach der Rechtsprechung des Senats das Besatzungsregime auch auf dem Gebiet der seinerzeitigen DDR zum Unfallzeitpunkt (11. April 1956) bereits geendet, und zwar zum 6. Oktober 1955 (vgl Senatsurteil vom 6. November 1985, BSGE 59, 54 S 96 ff und das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 16. Juni 1999).
b) Außerdem ist die Anwendung des § 5 Abs 2 Buchst a BVG auch deswegen ausgeschlossen, weil schon vor der Beendigung des Besatzungsregimes auf dem Gebiet der alten Bundesländer bzw in den Westsektoren der Stadt Berlin seit 1. August 1945 „Leistungen nach anderen Vorschriften” gewährt wurden (vgl BSGE 4, 65 = SozR Nr 1 zu Art 19 GG). Von diesem Tag an wurden nämlich die durch Angehörige, Beschäftigte oder Verkehrsmittel der westlichen Besatzungsmächte verursachten Schäden für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz Nr 47 vom 8. Februar 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S 767) und für den Bereich der Westsektoren Berlins nach der Verordnung Nr 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 (GVOBL für Berlin 1951, S 403) entschädigt (vgl BSGE aaO und BSGE 1, 98, 101 ff). Das Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission wurde – rückwirkend – für die Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12.00 Uhr durch das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I, S 734) durch ordnungsgemäß zustande gekommenes Bundesrecht weitergeführt. Der bereits idF des BVG vom 20. Dezember 1950 (BGBl I, S 791) – also vor dem Gesetz Nr 47 geschaffene und seither unverändert gebliebene – § 5 Abs 2 Buchst a BVG konnte naturgemäß noch keinen festen Zeitpunkt nennen, zu dem durch späteres Recht der Alliierten Hohen Kommission bzw des Bundesgesetzgebers eine Regelung über die Abgeltung von Besatzungspersonenschäden getroffen werden würde (vgl BSGE 1, 98, 102; von Nuis/Vorberg Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen 2. Teil – Der Anspruch der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen auf Versorgung nach dem BVG, 1963 S 165 ff). Zu Unrecht hält der Kläger die Regelung des § 5 Abs 2 Buchst a BVG deswegen für unklar oder widersprüchlich. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er für die Entschädigung von Besatzungspersonenschäden lediglich eine Übergangsregelung bis zur Regelung durch andere Vorschriften treffen wollte, gleichgültig ob, inwieweit und von welchem Stichtag an derartige Schäden ausgeglichen werden würden (vgl BSGE aaO, S 103 und BSGE 4, 65 = SozR Nr 1 zu Art 19 GG). Diese – seinerzeit noch ausstehende – Regelung ist dann durch das Gesetz Nr 47 der Hohen Kommission bzw durch das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 nachträglich mit Wirkung vom 1. August 1945 getroffen worden. Es ist – soweit erkennbar – unumstritten, daß dadurch für die westlichen Besatzungszonen bzw für die späteren alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland der in § 5 Abs 2 Buchst a BVG noch nicht ausdrücklich bezeichnete Stichtag festgelegt und daß mithin nach dem BVG nur noch bis zum 1. August 1945 eingetretene Besatzungspersonenschäden zu entschädigen waren (vgl Rohr/Strässer Anm 15; Fehl bei Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, RdNr 47, jeweils zu § 5 BVG). Im übrigen spielen die zum Stichtag vom 1. August 1945 angestellten Überlegungen und etwa insoweit aufzuwerfende Streitfragen für den vorliegenden Fall schon deswegen keine Rolle, weil die Anwendung des § 5 Abs 2 Buchst a BVG hier nicht nur an der Ablösung der durch ihn getroffenen Entschädigungsregelung, sondern – wie oben ausgeführt – bereits daran scheitert, daß der eingetretene Unfall begrifflich nicht mehr durch einen Angehörigen oder ein Verkehrsmittel einer Besatzungsmacht verursacht sein konnte.
Was die – hilfsweise – beantragte Verurteilung der Beigeladenen angeht, so scheitert diese schon daran, daß es sich bei der Beigeladenen um keinen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (vgl Art 2 § 1 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil) leistungspflichtigen Sozialleistungsträger handelt, gegen dessen Entscheidungen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet wäre. Konsequenterweise ist die Beigeladene denn auch unter denjenigen Leistungsträgern, die nach § 75 Abs 2 2. Alternative SGG notwendig beigeladen werden müßten oder die nach § 75 Abs 5 SGG anstelle des Beklagten verurteilt werden könnten, nicht genannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 543077 |
SozSi 2000, 107 |