Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der MdE durch rechtskräftiges Urteil im Ausgleichsverfahren. Bindung der Versorgungsverwaltung an die MdE
Leitsatz (amtlich)
Die in § 88 Abs 3 SVG angeordnete Bindung der Versorgungsverwaltungen an Entscheidungen der Wehrverwaltungen und rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfaßt auch die für eine Ausgleichsleistung festgestellte MdE (Fortführung und Abgrenzung zu BSG vom 16.5.1995 – 9 RV 1/94 = SozR 3-3200 § 88 Nr 1).
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SVG § 80 S. 1, § 85 Abs. 1, 4 S. 3, § 88 Abs. 3 S. 1; SGG § 141 Abs. 1; SGB X § 31
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 1995 geändert.
Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 1993 wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 16. September 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1992 in vollem Umfang aufgehoben.
Der Beklagte wird ergänzend verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 1989 Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für alle Rechtszüge. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der Kläger ab 1. Oktober 1989 Anspruch auf Versorgung nach einer MdE von 30 vH hat.
Der Kläger war vom 2. Mai 1957 bis zum 30. September 1989 Berufssoldat bei der Bundeswehr. Am 24. Januar 1968 erlitt er beim dienstlichen Skifahren einen Unfall. Als Wehrdienstbeschädigung (WDB) erkannte das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 16. Juli 1969 an: „Endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk, im Knie- und in den Sprunggelenken nach knöchern fest, mit Verschiebung verheiltem Unterschenkeldrehbruch rechts”. Der hierfür gezahlte Ausgleich endete mit Ablauf des 31. Dezember 1968, weil eine MdE im ausgleichberechtigenden Grade nicht mehr vorlag.
Den Antrag des Klägers vom 26. November 1985, Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, die er auf einen während einer Alarmübung 1962 erlittenen Sturz zurückführte, als weitere WDB anzuerkennen und ihm Ausgleich zu leisten, lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 12. Februar 1986 und weiterem Bescheid (Widerspruchsbescheid) vom 16. Dezember 1987 ab. Im anschließenden Klageverfahren (S 10 V 2/88 SVG) verurteilte das Sozialgericht Augsburg (SG) die Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger wegen Verschlimmerung der bereits anerkannten WDB ab 1. November 1985 Ausgleich nach einer MdE von 25 vH zu gewähren (Urteil vom 13. Juni 1990). Soweit die Anerkennung von „Veränderungen der Halswirbelsäule” streitig war, wies es die Klage ab. Diesem Verfahrensergebnis trug das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 18. Juli 1990 Rechnung.
Nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beantragte der Kläger am 13. November 1989 Versorgung aufgrund der Unfälle von 1962 und 1968. Mit Bescheid vom 16. September 1991 erkannte das Versorgungsamt Augsburg ab 1. Oktober 1989 als Folge einer WDB an: „Endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk und rechten Kniegelenk nach knöchern fest mit Verschiebung verheiltem Unterschenkeldrehbruch rechts”. Die Anerkennung der Gesundheitsstörung „Endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk” als WDB und die Gewährung von Versorgungsbezügen lehnte es ab. Widerspruch und Klagverfahren blieben erfolglos (Urteil des SG Augsburg vom 19. Mai 1993).
Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das angefochtene Urteil des SG und den Bescheid vom 16. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. März 1992 geändert und den Beklagten verurteilt, die Gesundheitsstörung „Endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk” für die Zeit ab 1. Oktober 1989 als weitere Folge einer WDB anzuerkennen. Zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt: Zwar habe das Wehrbereichsgebührnisamt III die endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk des Klägers mit Bescheid vom 16. Juli 1969 zu Unrecht anerkannt. Dennoch habe der Beklagte wegen der Bindungswirkung des § 88 Abs 3 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) insoweit keine abändernde Entscheidung treffen dürfen. Dagegen bestehe durch das Urteil des SG vom 13. Juni 1990 und den Ausführungsbescheid vom 18. Juli 1990 keine Bindung an die frühere Feststellung der MdE (Urteil vom 9. März 1995).
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 88 SVG und der §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) und macht ua geltend: Der Ausgleich nach einer MdE von 30 vH sei als Versorgungsleistung weiterzugewähren. Mit Urteil vom 16. Mai 1995 (SozR 3-3200 § 88 Nr 1) habe der Senat für einen entsprechend liegenden Sachverhalt entschieden, daß sich die Bindungswirkung der in einem besonderen Verfügungssatz durch die Wehrverwaltung festgesetzten MdE auf den Träger der Versorgungsverwaltung erstrecke und zu Lasten des Soldaten nur nach den Vorschriften über die Rücknahme oder Änderung von Verwaltungsakten geändert werden dürfe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. März 1995 zu ändern, und den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 1993 sowie des Bescheides vom 16. September 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1992 zusätzlich zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 1989 Versorgung nach einer MdE um 30 vH zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Beklagter und Beigeladene halten das angefochtene Urteil, soweit noch gestritten wird, entgegen der im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 1995 (aaO) vertretenen Auffassung für unzutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einer MdE um 30 vH.
Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 88 Abs 1 SVG sind hierfür die Versorgungsbehörden zuständig.
Bei dem einem Soldaten während des Dienstverhältnisses zustehenden Anspruch auf Ausgleich (§ 85 SVG) und dem Versorgungsanspruch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (§ 80 SVG) handelt es sich grundsätzlich um zwei zeitlich getrennte und konstruktiv selbständig nebeneinander stehende Ansprüche (vgl BSG SozR 3100 § 62 Nr 9 und SozR 3200 § 88 Nr 4). In § 88 Abs 3 Satz 1 SVG in der hier anwendbaren Fassung des Art 1 Nr 33 des Siebten Gesetzes zur Änderung des SVG vom 7. Juli 1980 (BGBl I, 851) ist allerdings angeordnet, daß eine bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Ausgleichsverfahren über eine WDB und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung ua mit einem Tatbestand des § 81 SVG für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich sind. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, daß diese Verbindlichkeit sich auch auf die einer Ausgleichsleistung zugrundeliegende MdE erstreckt (Urteil vom 16. Mai 1995 – 9 RV 1/94 = SozR 3-3200 § 88 Nr 1). Ob sich diese Bindung bereits aus dem Rechtsgedanken des § 44 Abs 3 SGB X ergibt, wie der Senat in jener Entscheidung vertreten hat, mag dahinstehen. Die Bindung ergibt sich jedenfalls aus § 88 Abs 3 SVG.
Maßgeblich für das Verständnis einer Rechtsvorschrift ist regelmäßig der in ihrem Wortlaut zum Ausdruck gekommene objektivierte gesetzgeberische Wille, dh der Sinn und Zweck der Vorschrift, die sich zumeist aus der Gesetzesbegründung auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien und ggf dem Bedeutungszusammenhang der Norm im Gesetzesgefüge erschließen (vgl BSG SozR 3-4100 § 105 Nr 1 mwN). Zwar läßt sich dem Wortlaut des § 88 Abs 3 Satz 1 SVG nicht ausdrücklich entnehmen, daß die dort normierte Bindungswirkung auch die von einer Behörde oder einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit festgestellte MdE erfaßt. Dies entspricht aber dem Gesetzeszweck, der durch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers deutlich geworden ist. In dem Bericht der Abgeordneten Gerstl und de Terra (vgl Beschlußempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des SVG – Drucks 8/3750 – vom 20. Mai 1980 BT-Drucks 8/4030 S 25, 26) heißt es zur Begründung: „Die gesetzliche Normierung einer Bindung der Versorgungsverwaltung an die Feststellungen der Bundeswehrverwaltung zur Wehrdienstbeschädigung und zum ursächlichen Zusammenhang wäre vom Zweck der Versorgung der Soldaten der Bundeswehr her angebracht. Denn es besteht keine Notwendigkeit, die gemeinsamen Grundlagen eines für die Zeit des aktiven Dienstes und die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst durchaus unterschiedlich regelbaren Entschädigungsanspruchs einer doppelten Prüfung zu unterziehen, die zudem die Gefahr voneinander abweichenden Entscheidungen mit sich bringt.” Hieraus wird der Gesetzeszweck deutlich: Der Verfahrensaufwand soll dort, wo es sinnvoll ist, beschränkt, der Gefahr abweichender Entscheidungen in wesentlichen Punkten entgegengewirkt und damit zugleich eine Schlechterstellung von Soldaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst gegenüber Kriegsbeschädigten vermieden werden. Dieses Ziel läßt sich aber nur erreichen, wenn die Versorgungsverwaltung aufgrund der Regelung des § 88 Abs 3 SVG verpflichtet ist, alle entscheidenden Feststellungen der Bundeswehrverwaltung zu den Voraussetzungen des Ausgleichs für die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten zu übernehmen, also auch die Feststellungen zur schädigungsbedingten MdE. Hierfür spricht ferner: Die medizinische MdE ist von der Wehr- und der Versorgungsverwaltung gemäß § 30 Abs 1 BVG nach den gleichen Maßstäben und Grundsätzen festzustellen (§§ 80 Satz 1, 85 Abs 1 SVG), beide Verwaltungen müßten deshalb grundsätzlich zu den gleichen Ergebnissen kommen. Deshalb darf der Zuständigkeitswechsel der Verwaltung im Hinblick auf die durch Art 3 Grundgesetz (GG) gebotene Gleichbehandlung jedenfalls nicht zu einer Schlechterstellung der aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten führen. Für die vom Senat vertretene Ansicht lassen sich schließlich § 88 Abs 3 Sätze 2 und 3 SVG anführen. Danach sind unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 und 48 SGB X Ausnahmen von der Bindung nach § 88 Abs 3 Satz 1 SVG vorgesehen. Die Erwähnung des § 48 SGB X erscheint aber nur dann sinnvoll, wenn man davon ausgeht, daß auch die von der Bundeswehrverwaltung festgestellte MdE von der Bindungswirkung des § 88 Abs 3 Satz 1 SVG erfaßt wird. Denn eine Anwendung des § 48 SGB X auf Versorgungsleistungen kommt in der Regel nur in Betracht, wenn sich die schädigungsbedingte MdE wegen einer Besserung oder Verschlimmerung der Versorgungsleiden geändert hat.
Damit steht die Rechtsprechung des BSG zur gesonderten Bindungsfähigkeit der MdE im Versorgungs- und weitgehend auch im Unfallversicherungsrecht im Einklang. Der Senat hat entschieden, daß die nach § 30 Abs 1 BVG, § 85 Abs 1 SVG zu bestimmende MdE von der Verwaltung in der Weise festzusetzen ist, daß sie selbständig in Bindung erwachsen kann (vgl BSG SozR 3-3200 § 88 Nr 1 unter Hinweis auf BSGE 5, 96, 100; 37, 177, 180 = SozR 2200 § 581 Nr 1 sowie Senatsurteil vom 13. März 1985 – 9a RV 10/83, Leitsatz VersorgB X 85 Nr 63; vgl weiter BSG SozR 2200 § 581 Nr 14 und Nr 17, wo darauf hingewiesen wird, daß die MdE-Bestimmung in der Unfallversicherung nur im Rahmen der Rentengewährung Bedeutung hat). Das Entstehen der Bindungswirkung einer MdE setzt danach voraus, daß der Grad der MdE in einem besonderen Verfügungssatz eines Bescheides festgestellt wird. Die Bestandskraft solcher von den Versorgungsbehörden zur Durchführung des BVG erlassenen Verwaltungsakte kommt in ihrer Gestaltungswirkung der materiellen Rechtskraft von Urteilen nahe; sie ist ihnen wesensverwandt, bindet allerdings nur hinsichtlich des Entscheidungssatzes (Verfügungssatzes).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß nicht bereits die zuständige Wehrbehörde den Ausgleich zuerkannt hatte, sondern der Kläger diesen erst durch das rechtskräftige Urteil des SG Augsburg vom 13. Juni 1990 zugesprochen erhielt. Für die Bindungswirkung der Feststellung der MdE um 30 vH ergibt sich dadurch jedoch nichts anderes. Grundsätzlich umfaßt die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile, die eine Leistung zum Gegenstand haben, nach § 141 Abs 1 SGG nur die im Urteilstenor zum Ausdruck gebrachte Leistungsverpflichtung (vgl Meyer-Ladewig, SGG 5. Aufl 1993, § 141 RdNr 7; May, Die Revision, 1995, VIII RdNr 83; BGHZ 34, 337, 339 sowie BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9). Führt die verurteilte Verwaltungsbehörde – wie hier – das rechtskräftige Urteil durch einen Bescheid entsprechend dem Urteilstenor unter selbständiger Feststellung der MdE und der daraus folgenden Leistung aus, ist die Bindungswirkung keine andere, wie wenn die Verwaltung die entsprechende Leistung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne vorhergehende gerichtliche Auseinandersetzung unter Feststellung einer bindungsfähigen MdE gewährt hätte. Durch die Ausführung des Urteils setzt sich die Gestaltungswirkung der Rechtskraft des Urteils in der Bestandskraft des entsprechenden Bescheides fort. Insoweit hat der Ausführungsbescheid eine eigene Regelungsfunktion und ist deshalb ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X.
Die Bindungswirkung der Feststellung der MdE ist durch das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienstverhältnis nicht beendet worden. Zwar erlischt nach § 85 Abs 4 Satz 3 SVG der Anspruch auf Ausgleich spätestens mit Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienst. Der Erlöschenstatbestand des § 85 Abs 4 Satz 3 SVG betrifft jedoch nur die Leistungspflicht der Wehrverwaltung, aber nicht die dafür als Voraussetzung erforderliche Feststellung der MdE. Diese ist einer eigenständigen, von der Ausgleichsleistung als Geldleistung unabhängigen Bindung fähig und entwickelt deshalb Tatbestandswirkung, dh sie ist im hier streitigen Versorgungsverfahren ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit wie eine unstreitige Tatsache zu behandeln (vgl BSGE 70, 51, 53 = SozR 3-4100 § 118 Nr 3 mwN aus der Rechtsprechung), also dem Leistungsanspruch nach dem Versorgungsrecht zugrunde zu legen.
Der Beklagte hat dem Kläger danach ab 1. Oktober 1989 Versorgung nach einer MdE um 30 vH zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
SozR 3-3200 § 88, Nr.2 |
SozSi 1998, 78 |