Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 11.11.1987) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. November 1987 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die rentensteigernde Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungs-Ausfallzeit.
Die Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und 1979 verstorbenen Versicherten Volker N. … Der Versicherte, der im Februar 1960 das Abitur abgelegt hatte, studierte von Mai 1961 bis Sommer 1968 im wesentlichen Theologie an den Universitäten Frankfurt, Marburg, Mainz und wieder Marburg, ohne einen Hochschulabschluß zu erlangen. Im Anschluß hieran war er vom 1. August 1968 bis zu seinem Tod versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst bis zum 5. November 1969 als Gemeindehelfer in R. … … und – nachdem er am 5. November 1969 in der höheren Fachschule für kirchliche und religionspädagogische Dienste des Elisabethenstiftes in D. … zur Feststellung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrdiakon ein „Kolloquium” bestanden hatte – ab 16. November 1969 als Pfarrdiakon in der Kirchenverwaltung der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Zu diesem Kolloquium, das einen seinerzeit am Elisabethenstift angebotenen ca. einjährigen Fachlehrgang für Pfarrdiakone abschloß, war der Versicherte aufgrund seines Studiums von der Kirchenverwaltung und der Fachschule zugelassen worden, nachdem er dort zwecks Vorbereitung auf diese Prüfung für einige Zeit am Unterricht im Fach Katechetik teilgenommen, eine schriftliche Katechese ausgearbeitet und eine Schulstunde mit Erfolg abgehalten hatte.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1980 die Hinterbliebenenrente, bei deren Berechnung sie als Ausbildungs-Ausfallzeiten nur Zeiten der Schulausbildung bis Februar 1960 berücksichtigte. Mit dem vorbehaltenen weiteren Bescheid vom 25. März 1980 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 1980 lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Ausfallzeiten mit der Begründung ab, daß ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen und eine Fachschulausbildung am Elisabethenstift nicht absolviert worden sei, so daß die nicht abgeschlossene Hochschulausbildung auch eine nachfolgende Fachschulausbildung nicht verkürzt haben könne. Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Darmstadt vom 18. Oktober 1984, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 11. November 1987).
Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien nicht erfüllt, weil die Hochschulausbildung des Versicherten nicht abgeschlossen worden sei und auch nicht teilweise einer Fachschulausbildung zugerechnet werden könne. Der Nachweis einer Fachschulausbildung ergebe sich weder aus den eingeholten Auskünften des Elisabethenstifts in D. … noch aus dem Angaben der Kirchenverwaltung über die Ausbildung und die Anstellungsvoraussetzungen für den Beruf eines Pfarrdiakons in Hessen. Danach habe der Versicherte nur einige Wochen an dem seinerzeit am Elisabethenstift in D. … angebotenen, auf 11 bis 12 Monate bemessenen Fachlehrgang für Pfarrdiakone in einem Einzelfach – Katechetik – teilgenommen. Den davon abweichenden Bekundungen des Zeugen H. …, wonach der Versicherte mindestens halbjährig bei voller Inanspruchnahme seiner Zeit und Arbeitskraft die Fachschule besucht habe, habe das SG zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die bekundeten Geschehnisse ca 14 Jahre zurückgelegen und zum Teil im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen des Ausbildungsgangs des Versicherten gestanden hätten. Da aber der Nachweis einer abgeschlossenen Fachschulausbildung nicht erbracht worden sei, könne die nicht abgeschlossene Hochschulausbildung schon deshalb nicht zur Verkürzung einer abgeschlossenen Fachschulausbildung geführt haben. Deshalb habe unerörtert bleiben können, ob und in welchem Umfang die Verkürzung einer abgeschlossenen Fachschulausbildung durch eine vorhergehende nicht abgeschlossene Hochschulausbildung zu einer teilweisen Anrechnung dieser Ausbildung als Ausfallzeit führen könne.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei die Ausbildung ihres Ehemannes am Elisabethenstift in D. … als Fachschulausbildung anzusehen, weil die dafür vorgesehene Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt und damit eine abgeschlossene Fachschulausbildung nachgewiesen worden sei. Ihr Ehemann habe in mehrmonatiger – mindestens halbjähriger – intensiver Wissensvermittlung bei voller Inanspruchnahme seiner Zeit und Arbeitskraft einen schulmäßig organisierten Fachunterricht besucht und den Erfolg dieser Ausbildung durch die bestandene Prüfung belegt. Dabei sei er nach Aussagen des Zeugen H. … nahezu gänzlich von seinen Dienstpflichten als Gemeindehelfer freigestellt gewesen. Die Vorinstanzen hätten ferner unberücksichtigt gelassen, daß die Hochschulausbildung ihres Ehemannes zu einer Verkürzung der Regelausbildung für den Beruf des Pfarrdiakons geführt habe. Denn nur im Hinblick auf dieses Studium sei die regelmäßig zwei Jahre dauernde Grundausbildung in einer Diakonenanstalt entfallen und die Teilnahme an dem darauf aufbauenden Lehrgang am Elisabethenstift ermöglicht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei deshalb die Hochschulausbildung der Fachschulausbildung in dem Umfang zuzurechnen, in dem die Fachschulausbildung verkürzt worden sei.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. November 1987 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 1984 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. Februar 1980 in der Gestalt des Bescheides vom 25. März 1980 und des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1980 zu verurteilen, die Zeit von Dezember 1965 bis Juli 1968 als weitere Ausfallzeit auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Anrechnung der streitigen Studienzeit als weitere Ausbildungs-Ausfallzeit zu Recht abgelehnt.
Nach § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG (= § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) der Reichsversicherungsordnung -RVO-) idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965) sind auf die Versicherungsjahre nach § 35 AVG (= § 1258 RVO) anrechenbare Ausfallzeiten ua Zeiten einer abgeschlossenen Fachschuloder Hochschulausbildung, jedoch eine Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß grundsätzlich jeder Ausbildungsgang gesondert zu beurteilen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 38 und 41; BSGE 52, 86 = SozR aaO Nr 52) und daß die Studienzeiten des Versicherten insoweit als Hochschulausbildung und nicht als Fachschulausbildung zu qualifizieren sind. Zu diesen Begriffen, die im Gesetz selbst nicht definiert sind, hat das BSG bereits entschieden, daß es für die Qualifizierung einer Ausbildung als Fachschul- oder als Hochschulausbildung ua – neben etwa Art und Inhalt der Ausbildung wesentlich auf den Status der besuchten Bildungsstätte ankommt (vgl BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1259 Nr 52; BSGE 56, 36, 39 = SozR aaO Nr 80; BSGE 61, 35 = SozR aaO Nr 96). Danach sind die vom Versicherten zwischen März 1961 und August 1968 an den Universitäten Frankfurt, Marburg und Mainz zurückgelegten Studiensemester „Hochschulausbildung”, die aber für sich betrachtet allein schon deswegen nicht als Ausfallzeit angerechnet werden kann, weil der Versicherte sein Universitätsstudium entgegen § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG nicht „abgeschlossen” hat. Darüber besteht kein Streit. Streitig ist allein, ob die Hochschulausbildung wenigstens teilweise einer Fachschulausbildung „zugerechnet” werden kann. Das ist hier zu verneinen.
Eine solche Zurechnung kommt – angesichts des Grundsatzes der getrennten Beurteilung dieser Ausbildungsgänge – nur ausnahmsweise in Betracht. Die Rechtsprechung des BSG hat sie bisher nur in Einzelfällen erwogen und bejaht. In seiner Entscheidung vom 17. Februar 1970 (SozR Nr 28 zu § 1259 RVO) hat der erkennende Senat erstmals die Frage erörtert, ob der Einfluß eines Hochschulstudiums auf Aufnahme oder Dauer einer Fachschulausbildung zu einer teilweisen Anrechnung des Studiums auf diese führen könne, dies damals jedoch ua mit dem Hinweis verworfen, daß Zeiten einer Fachschulausbildung nach dem Wortlaut des Gesetzes an einer Fachschule verbracht worden sein müßten. In einem späteren Urteil vom 30. August 1974 (SozR 2200 § 1259 Nr 4) hat der 11. Senat in den nicht tragenden Gründen dieser Entscheidung die Zurechnung einer nicht abgeschlossenen Hochschulausbildung zu einer Fachschulausbildung zur Vermeidung unbilliger Härten dann für möglich gehalten, wenn die Fachschulausbildung nachweislich wegen eines vorhergehenden Hochschulstudiums abgekürzt worden sei. Daran anknüpfend hat derselbe Senat in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall die Gleichstellung eines Hochschulstudiums mit einer abgeschlossenen Fachschulausbildung als Katechet durch Entscheidung der zuständigen Kirchenverwaltung nicht als ausreichend erachtet, weil beim Fehlen jeglicher Fachschulausbildung von einer „Abkürzung” dieser Ausbildung durch ein vorangegangenes Studium nicht gesprochen werden könne (Urteil vom 18. März 1982 – 11 RA 32/81 –). Neuerdings hat der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 16. Februar 1989 (4 RA 8/88) ein – nicht durch eine Prüfung abgeschlossenes – sechssemestriges Hochschulstudium als Bestandteil einer „planmäßig und unverkürzt” abgeschlossenen (insgesamt achtsemestrigen) Fachschulausbildung angesehen, weil es kraft Landesrechts zur Absolvierung eines zweisemestrigen Fachschullehrgangs mit abschließender Anstellungsprüfung zum Realschullehrer berechtigt habe; die darin liegende Gleichstellung und Gleichbewertung der Hochschulausbildung mit (Teilen) einer Fachschulausbildung iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG habe auch dem Umfang nach den seinerzeit vorgesehenen verschiedenen Ausbildungsgängen für Realschullehrer entsprochen und sei auch aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (GG) im Bereich der Schul- und Hochschulausbildung zulässig gewesen.
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung – und in teilweiser Aufgabe seines im Urteil vom 17. Februar 1970 (aaO) vertretenen Rechtsstandpunkts – geht nunmehr auch der erkennende Senat davon aus, daß die Zurechnung einer Hochschulausbildung zu einer Fachschulausbildung ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn – wie in dem vom 4. Senat (aaO) entschiedenen Fall – für die Fachschulausbildung die Anrechnung einer vorhergehenden Hochschulausbildung vorgesehen oder zugelassen ist und insoweit die Fachschulausbildung infolge einer Gleichstellung und Gleichbewertung von Studienzeiten als „planmäßig und unverkürzt” zurückgelegt gilt. Die Zurechnung ist also nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die gleichgestellten Studienzeiten nicht an einer Fachschule zurückgelegt worden sind. Das bedeutet jedoch andererseits nicht, daß die Fachschulausbildung durch gleichgestellte Studienzeiten in vollem Umfang „ersetzt” werden könnte. Von einer Fachschulausbildung kann nach der typisierenden Regelung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG nämlich nur dann gesprochen werden, wenn wenigstens ein Teil der (uU aus mehreren Abschnitten/Lehrgängen bestehenden einheitlichen) Fachschulausbildung an einer Fachschule zurückgelegt worden ist (vgl zum Begriff der Fachschulausbildung und einer aus mehreren Lehrgängen bestehende Gesamtausbildung das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1989 – 1 RA 5/87 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Betreffende lediglich die die Fachschule abschließende Prüfung bestanden und eventuell zur Vorbereitung auf diese Prüfung für kurze Zeit am Fachschulunterricht teilgenommen hat. Erforderlich ist vielmehr, daß die Ausbildung wenigstens in einem für die Anerkennung als Ausfallzeit iS von § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG erforderlichen Mindestumfang tatsächlich an einer Fachschule zurückgelegt und im Regelfall mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen worden ist. Das BSG hat den Begriff der Fachschulausbildung in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen so ausgelegt, wie er in dem vom BMA herausgegebenen Fachschulverzeichnis „Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland” verstanden wird und wie er jedenfalls für Ausbildungen vor 1972 gegolten hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1989, aaO, mwN). Danach sind Fachschulen Vollzeitschulen, die während einer mindestens ein Halbjahr dauernden oder – bei kürzerer Ausbildungszeit – insgesamt wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung besucht werden, wobei bereits eine Berufsausbildung und Berufserfahrung oder auch nur eine praktische Arbeitserfahrung nach einer abgeschlossenen Schulbildung vorausgesetzt werden. Kann danach bei einer gänzlich fehlenden oder kürzeren als der vorgenannten Ausbildungszeit an einer Fachschule von einer Fachschulausbildung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden, kann auch eine Hochschulausbildung – selbst wenn sie im Sinne der Gleichstellung mit einer Fachschulausbildung zur Zulassung der sie abschließenden Prüfung geführt hat – hinsichtlich einer „Abkürzung” der Fachschulausbildung keine rechtlichen Folgen zeitigen.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat bei „Abschluß” der Ausbildung zum Pfarrdiakon im November 1969 noch die Verordnung über den Dienst der Pfarrdiakone in der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 9. Januar 1967 gegolten. Nach deren § 1 konnten zur Mithilfe im Dienste der Verkündigung, des Gemeindeaufbaus und der kirchlichen Unterweisung zu Pfarrdiakonen Personen berufen werden, die ausbildungsmäßig die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllten; sie sollten eine abgeschlossene Ausbildung in einem Missionsseminar, einer Diakonenanstalt, einer Evangelistenschule „o.ä.” (= oder ähnliches) haben. Im Zweifelsfall wurde die Anstellungsfähigkeit durch ein Kolloquium festgestellt. Die Dienstbezeichnung „Pfarrdiakon” wurde von der Kirchenleitung verliehen. Nach den Feststellungen des LSG hat der Versicherte weder eine der dort namentlich aufgeführten Ausbildungen zurückgelegt noch an einem darauf aufbauenden ca einjährigen Lehrgang für Pfarrdiakone teilgenommen, wie er seinerzeit in der höheren Fachschule für kirchliche und religionspädagogische Dienste des Elisabethenstiftes in D. … angeboten worden ist. Dem Versicherten ist vielmehr im Bereich dieser Fachschule aufgrund seines langjährigen Theologiestudiums die Möglichkeit eröffnet worden, an dem den Lehrgang abschließenden Kolloquium teilzunehmen, nachdem er zuvor zwecks Vorbereitung auf diese Prüfung lediglich für wenige Wochen im Fach Katechetik am Unterricht teilgenommen, hierbei eine Katechese ausgearbeitet und eine Schulstunde mit Erfolg abgehalten hatte. Diese Feststellungen sind nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden. Insbesondere liegt eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung nicht vor, wenn die Revision – wie hier – lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt. Dem Revisionsgericht ist es nämlich nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten. Die getroffenen Feststellungen sind daher für den erkennenden Senat bindend, und zwar, soweit es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, nach § 163 SGG und im übrigen, soweit es sich um die Feststellung kirchenrechtlicher Regelungen handelt, nach § 202 SGG iVm § 562 der Zivilprozeßordnung (ZPO); denn innerkirchliche Regelungen, die – wie hier – die Ausbildung und Berufung von Geistlichen und Religionsdienern betreffen und die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, gehören nicht zu den bundesrechtlichen oder sonstigen – staatlichen – Vorschriften, die iS von § 162 SGG revisibel sind (vgl zu § 137 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- BVerwGE 66, 241, 243, 248; 19, 252, 258; 28, 345, 348).
Hat danach der Versicherte weder am Elisabethenstift noch sonst eine Fachschulausbildung planmäßig oder auch nur in dem von der Rechtsprechung geforderten Mindestumfang durchlaufen, sondern praktisch nur die den angebotenen Fachschullehrgang abschließende Prüfung bestanden, so kann – wie das LSG zutreffend angenommen hat – schon allein deshalb eine Fachschulausbildung nicht durch eine vorangegangene Hochschulausbildung „abgekürzt” worden sein. Deshalb hat das LSG zu Recht die Frage dahingestellt sein lassen, ob und in welchem Umfang die Verkürzung einer abgeschlossenen Fachschulausbildung durch eine vorhergehende – nicht abgeschlossene – Hochschulausbildung zu einer teilweisen Anrechnung dieser Ausbildung als Ausfallzeit führen kann. Auf diese Frage kommt es nach den bindend festgestellten Tatsachen nicht an; denn selbst wenn die Hochschulausbildung des Versicherten aufgrund der kirchenrechtlichen Ausbildungbestimmungen einer für die Anstellung als Pfarrdiakon erforderlichen Fachschulausbildung insgesamt rechtlich gleichgestellt bzw gleichbewertet und damit die Fachschulausbildung durch die Hochschulausbildung gleichsam „ersetzt” worden wäre, könnte dies im Rahmen des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis führen. Dies mag von der Klägerin als Härte empfunden werden, entspricht jedoch – wie in der Rechtsprechung des BSG mehrfach betont – dem stark typisierenden Charakter der Ausfallzeitenregelung. Der Gesetzgeber hat zwecks Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft durch Ausfallzeiten, deren Berücksichtigung als Zeiten ohne Beitragsleistung überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht, davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Ausfallzeiten zu verleihen. Vielmehr hat er gezielt nur bestimmte typische Ausbildungen, die wesentlich durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind, als Ausfallzeiten berücksichtigen wollen, und diese auch zumeist nur zeitlich begrenzt (vgl ua BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 42 und 87, jeweils mwN). Das steht einer Erstreckung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden entgegen.
Nach allem konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen