Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Rahmen des (sog Entgelt-)Bescheides nach § 8 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für die Klägerin auch für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 sowie vom 1. Januar 1988 bis zum 13 April 1988 Entgelte festzustellen.
Die am 23. Dezember 1925 geborene Klägerin war ua vom 17. Januar 1972 bis zum 13. April 1988 als stellvertretende Heimleiterin im Feriendienst des „Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB)” der DDR beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1976 gehörte sie der Freiwilligen Zusatzversorgung der Sozialversicherung (FZR) an; die dort erworbenen Anwartschaften wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in die freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB (Nr 22 der Anlage 1 zum AAÜG) überführt.
Im gesamten Kalenderjahr 1980 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR.
Ab dem 1. Dezember 1985 bezog die Klägerin eine Altersrente aus der Sozialversicherung; ab dem 1. Januar 1988 wurde ihr darüber hinaus eine zusätzliche Altersversorgung des FDGB in Höhe von 395,00 M monatlich bewilligt. Bei der Berechnung der Zusatzversorgung wurde ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 839,16 M im Zehnjahreszeitraum vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1987 (insgesamt 100.699,60 M geteilt durch 120) zugrunde gelegt.
Mit Überführungsbescheid vom 10. Mai 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1995) stellte die Beklagte die von der Klägerin im Zeitraum vom 17. Januar 1972 bis 30. November 1985 erzielten Arbeitsentgelte gemäß den vorliegenden Mitteilungen der ehemaligen Arbeitgeber fest. Auf die hiergegen am 26. Oktober 1995 erhobene Klage hat das SG Rostock die Beklagte mit Urteil vom 3. Februar 1997 ua verurteilt, die von der Klägerin in den nunmehr noch streitigen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen: Die Klägerin habe in diesen Zeiten einem Versorgungssystem angehört, eine Beschäftigung ausgeübt und tatsächliche Entgelte erzielt. Den Bestimmungen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates seien keine Regelungen zu entnehmen, daß die Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem bei Krankheit erlösche. Mitarbeiter, denen im Krankheitsfall der Nettoverdienst in voller Höhe weitergezahlt werde bzw die Leistungen in Höhe des Nettoverdienstes erhielten, unterlägen weiter der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung. Eine rechtliche Grundlage, bei der Feststellung entsprechend den vorliegenden krankheitsbedingten Ausfalltagen lediglich von einem gekürzten Wert der Anlage 3 auszugehen, gebe es nicht. Die Ansicht der Beklagten, der Feststellungspflicht unterlägen nur sozialversicherungspflichtige Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelte, finde im Gesetz keine Stütze. Im übrigen bestehe die Feststellungsverpflichtung der Beklagten unabhängig davon, ob für ein erzieltes Entgelt Beiträge zum Zusatzversorgungssystem entrichtet worden seien oder nicht. Auch sei die Klägerin im Jahre 1988 weiterhin Mitglied des Zusatzversorgungssystems gewesen und habe dorthin weiterhin Beiträge für tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen entrichtet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 18. Mai 1999 ua das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der noch streitigen Zeiträume aufgehoben und die Klage insofern abgewiesen: Die Klägerin habe 1980 keine tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht; vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen der DDR sei in Wahrheit davon auszugehen, daß sie durchgehend Krankengeld bezogen und damit nicht tatsächlich Arbeitsentgelt iS der §§ 8 Abs 2 AAÜG, 14 SGB IV erzielt habe. Die Zahlung von Beiträgen zum Zusatzversorgungssystem sei demgegenüber unerheblich. Der Zeitraum vom 1. Januar bis 13. April 1988 sei schon nicht als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem festzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Versorgungsgewährung habe nämlich eine Versorgungszusage nicht mehr bestanden. Ein weiterer Versorgungsfall habe danach nicht mehr eintreten können; auch sei der streitige Zeitraum nicht in die Festsetzung der Leistung eingegangen. Eine tatsächliche Zahlung von Beiträgen zum Versorgungssystem sei auch insofern unerheblich.
Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Die Sichtweise des Berufungsgerichts verstoße gegen Sinn und Zweck des AAÜG, insbesondere gegen § 6 Abs 1 AAÜG. Sie habe auch im Jahre 1980 Entgelt iS dieser Vorschrift erhalten. Im Blick auf die Unterschiedlichkeit der Systeme dürfe § 14 SGB IV bereits nicht ohne weiteres („systemgenau”) auf Gesetze der DDR übertragen werden; jedenfalls sei aber das Krankengeld, das sie nach den damals einschlägigen Regelungen bezogen habe, zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt worden. Die fehlende Beitragspflicht zur Sozialversicherung sei im übrigen unerheblich. Demgegenüber müßten die während unverschuldeter Krankheit geleisteten Beiträge zum Zusatzversorgungssystem schon aus Gründen des Vertrauensschutzes auch zu Anwartschaften geführt haben; es könne daher nicht sein, daß diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben sollten, während etwa Angehörige des Versorgungssystems nach der Nr 4 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen) auch ohne Beitragszahlung begünstigt würden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch vom 1. Januar bis 13. April 1988 noch dem Versorgungssystem zugehört und entsprechend Beiträge entrichtet; die Zugehörigkeit richte sich dabei einzig und allein nach den Bestimmungen der betreffenden Versorgungssysteme. Für eine Beendigung der Zugehörigkeit vor dem Beschäftigungsende am 13. April 1988 ergebe sich aus § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG kein Anhalt.
Die Klägerin beantragt:
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 1999 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 3. Februar 1997 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 1999 zurückzuweisen.
Sie weist im wesentlichen darauf hin, daß die Klägerin im Jahr 1980 kein Entgelt aus einer Beschäftigung bezogen habe. Mit der Zubilligung des Versorgungsanspruchs durch den Träger der Zusatzversorgung habe die Versorgungsanwartschaft geendet. Der Versorgungsanspruch sei gemäß § 4 Abs 1 bis 3 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Für die Überführung der erworbenen Anwartschaften seien gemäß § 4 Abs 5 AAÜG die nachfolgenden §§ 5 ff AAÜG einschlägig. Daraus ergebe sich in Übereinstimmung mit dem LSG, daß Versorgungsanwartschaften, die den §§ 5 ff AAÜG unterfielen, nur bis zum Beginn des realen Versorgungsanspruchs vorliegen könnten.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin erweist sich als sachlich in vollem Umfang unbegründet.
Das Recht der Klägerin auf eine Zusatzaltersrente aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB ist in Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b EinigVtr (EV Nr 9) bundesrechtlich anerkannt und dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts in Art 14 Abs 1 GG unterstellt worden (vgl BVerfGE 100, 1 = SozR 8570 § 10 Nr 3). Zum 31. Dezember 1991 ist es kraft Gesetzes zunächst in die Rentenversicherung (des Beitrittsgebietes) überführt worden, §§ 1 Abs 1 Satz 1, 4 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Satz 1, 2 Nr 2. Dabei ist der Klägerin bundesrechtlich dynamisierbar und auf DM aufgewertet mindestens jeweils der Betrag garantiert worden (EV Nr 9 Satz 4 und 5, § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI), der ihr ursprünglich in Mark der DDR statisch höchstens zugestanden hatte. Vertrauen der Klägerin in den Geldwert nach Bestimmungen der DDR erworbener Positionen kann damit durch für das Revisionsgericht grundsätzlich allein maßgebliches Bundesrecht (§ 162 SGG) von vornherein nicht enttäuscht worden sein.
Für die Bestimmung sog Entgeltpunkte als wesentliche Grundlage der Rentenwertfestsetzung im Rahmen des zum 1. Januar 1992 bundesweit einheitlich in Kraft getretenen SGB VI werden (allein) die nach dem AAÜG maßgeblichen Verdienste zugrunde gelegt (§§ 307b, 259b Abs 1 SGB VI). Das Bundesrecht bestimmt hierzu erstmals und maßstäblich allein an seinen eigenen Regelungszielen orientiert die Zeiträume, für die es von einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem ausgeht, und legt als Verdienst iS von § 256a Abs 2 SGB VI das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen fest, das es trotz ursprünglich fehlender Versicherung durch Beiträge nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen der Rentenversicherung nach dem SGB VI als Grundlage der Rentenwertfestsetzung berücksichtigt wissen will.
Die Beklagte hat die angegriffenen Verwaltungsakte als Funktionsnachfolgerin des Trägers des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB (Anlage 1 Nr 22 zum AAÜG, Art 13 EinigVtr vom 21. August 1990, BGBl II 889) erlassen. Sie ist insofern für die Entscheidung über die zur Festsetzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen Vorfragen (Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte gemäß § 8 Abs 1 und 2 AAÜG; vgl entsprechend § 149 Abs 5 SGB VI) zuständig (§ 1 Abs 1, Abs 4 Nr 1 AAÜG) während die spätere Bestimmung des Rentenwertes selbst allein dem Träger der Rentenversicherung übertragen ist (vgl zur Unterscheidung der Aufgabenbereiche insbesondere Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5 f).
Zutreffend hat das LSG die vom SG ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, Entgelt auch für die zuletzt noch streitigen Zeiträume festzustellen, aufgehoben. Die Beklagte hatte hiervon in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zutreffend abgesehen. Die Klägerin hat nämlich im Kalenderjahr 1980 kein Arbeitsentgelt iS der maßgeblichen bundesrechtlichen Bestimmung des § 14 SGB IV bezogen (hierzu nachfolgend unter a). In der Zeit vom 1. Januar bis 13. April 1988 hat sie zwar Arbeitsentgelt bezogen, doch war dieses nicht zu berücksichtigen (nachfolgend b), weil es nicht einer Zugehörigkeitszeit zum Versorgungssystem zuzurechnen ist, die im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) Grundlage für den Erwerb zu überführender Ansprüche oder Anwartschaften gewesen war (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG).
a) Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-8570 § 8 Nr 3), daß Arbeitsentgelt iS von §§ 6 Abs 1 Satz 1, 8 Abs 1 Satz 2 AAÜG – entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen ursprünglichen Auffassung der Beklagten unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR (SozR 3-8570 § 5 Nr 2) und entgegen der Auffassung der Klägerin ebenso unabhängig auch von der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem (SozR 3-8570 § 5 Nr 4 S 19 mwN) – nur solches iS von § 14 Abs 1 SGB IV ist. Damit kommen alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (vgl §§ 24 ff iVm §§ 3, 17 der VO zur SV der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977, GBl DDR I 373) als relevant in Betracht. Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung (entgegen ua § 162 SGG) durchgreifend in Frage stellen könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt; zwar erfaßt der Begriff des Arbeitsentgelts im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfung an Sachverhalte, die sich in der DDR vollzogen haben, nunmehr auch dortige Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung, doch ist dem Gesetz auch nicht andeutungsweise ein Anhalt dafür zu entnehmen, daß ihm gleichzeitig ein modifizierter rechtlicher Gehalt zukommen sollte.
Gerade den (alleinigen) Bezug von – demgemäß nicht zu berücksichtigendem – Krankengeld hat das LSG jedoch für das Kalenderjahr 1980 festgestellt; die Klägerin hat hiergegen Einwände nicht erhoben und im Gegenteil das gefundene Ergebnis insofern ausdrücklich bestätigt. Bei einer derartigen Sachlage kann es ersichtlich nicht darum gehen, bei der Ermittlung des festzustellenden Entgelts für Arbeitsausfalltage ggf fiktiv ermitteltes Entgelt unberücksichtigt zu lassen (so der zugrundeliegende Sachverhalt der Entscheidung in SozR 3-8570 § 8 Nr 3); vielmehr steht abschließend und von vornherein fest, daß im gesamten Kalenderjahr bundesrechtlich berücksichtigungsfähiges Entgelt überhaupt nicht erzielt wurde; eine Feststellung „hypothetischen” Entgelts, das in Wirklichkeit nicht zugeflossen ist, kennt das Gesetz nicht.
b) Auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung in der Zeit vom 1. Januar bis 13 April 1988 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts besteht nicht. Die vom LSG festgestellte Verrichtung einer inhaltlich vom Versorgungssystem erfaßten entgeltlichen Beschäftigung ist zwar für die begehrte Feststellung stets notwendig, nicht aber auch bereits hinreichend.
Zwar ist das einschlägige Bundesrecht auf eine vollständige Erfassung von Zugehörigkeitszeiten angelegt, um die auf dieser Grundlage ermittelten wertbildenden Elemente einer SGB VI-Rente zunächst im Rahmen des besonderen Überführungsprogramms einer gesonderten „Sichtung und Reinigung” zu unterziehen (vgl exemplarisch SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3). Mit den Vorschriften des AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den (hierdurch modifizierten) Vorgaben in EV Nr 9 – „Überführung der Ansprüche und Anwartschaften” in eine SGB VI-Rente – das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen worden waren, ab dem 1. Januar 1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr 1 S 6 mwN). Dabei kommt es entsprechend der bundesrechtlichen Zielsetzung, alle Zeiten der Zugehörigkeit zu erfassen (BT-Drucks 12/826), weder darauf an, ob das Versorgungssystem bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls einen Verlust von Anwartschaften vorsah (so ausdrücklich § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG; vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr 1 S 6) noch ist von Bedeutung, ob das Versorgungssystem bereits bestanden hat (§ 5 Abs 2 AAÜG). Bundesrechtlich relevant ist vielmehr allein, ob in der DDR eine (nach Art 19 EinigVtr weiterhin zu beachtende) Versorgungszusage erteilt worden war oder im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr 3).
Andererseits können die damit unabhängig von der Existenz des Systems als solchem bzw der fortbestehenden individuellen Zugehörigkeit hierzu zu berücksichtigenden Zeiten von vornherein nur insofern Bedeutung erlangen, als sie nach den hierfür in der DDR maßgeblichen Bestimmungen, an die das maßgebliche Bundesrecht tatbestandlich anknüpft (SozR 3-8570 § 5 Nr 3 S 9, 10), ihrer Art nach geeignet waren, Grund und/oder Höhe zu überführender Ansprüche und Anwartschaften zu beeinflussen. Gegenstand der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zum 31. Dezember 1992 sind Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR schon nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG nämlich nur insofern, als sie aufgrund von Zeiten der Zugehörigkeit zu diesen Systemen erworben worden sind. Umgekehrt können demgemäß Zeiten der Zugehörigkeit stets nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, in dem sie generell in der Lage waren, Erwerb und Wert überführter Positionen mitzubestimmen. Um eine ihrer Art nach anspruchs- bzw anwartschaftsbegründende Beschäftigung in diesem Sinne handelt es sich dabei noch nicht bereits deshalb, weil – wie vorliegend – inhaltlich noch vom Zusatzversorgungssystem erfaßte Verrichtungen gegen Entgelt ausgeübt wurden.
Wie das LSG festgestellt hat, liegt jedoch der Zeitraum vom 1. Januar bis 13. April 1988 weder individuell der Bewilligung der Altersversorgung ab dem 1. Januar 1988 zugrunde (insofern wurde vielmehr vom Ende der maßgeblichen Gesamtbeschäftigungsdauer mit dem 31. Dezember 1987 ausgegangen) noch bestand hierzu ausgehend von den für das Versorgungssystem generell getroffenen Regelungen Anlaß. Diese sehen nämlich (mit Ausnahme eines der Höhe nach begrenzten Hinzuverdienstes) grundsätzlich vor (vgl Beschluß über die „Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des FDGB” vom 12. November 1976), daß die Zahlung der Altersversorgung des FDGB vom Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß abhängig gemacht wird und die Zahlung der Altersversorgung des FDGB mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses beginnt. Da auf diese Weise dem Anliegen des Versorgungssystems, ua bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine zusätzliche finanzielle Leistung zur Verfügung zu stellen, abschließend genügt ist, fehlt es – unabhängig von der Möglichkeit zusätzliche Zeiten der Zugehörigkeit zurückzulegen – jedenfalls folgerichtig auch an einer Grundlage, eine spätere Neufeststellung der bereits bewilligten Leistung vorzunehmen und sie in diesem Zusammenhang einzubeziehen. Diese Betrachtungsweise hat sich das Bundesrecht durch tatbestandliche Anknüpfung zu eigen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 743300 |
AuS 2000, 69 |