Orientierungssatz
Gewährung eines höheren Schadensausgleichs nach BVG § 40a Abs 3 im Wege des Härteausgleichs:
Eine besondere Härte iS des BVG § 89 ist zu verneinen, wenn eine Hilflosigkeit (des Beschädigten), die so erheblich gewesen ist, daß sie bei rechtzeitiger Antragstellung eine der jetzigen Pflegezulage der Stufe 3 entsprechende Leistung gerechtfertigt hätte, nur vorübergehend, nämlich nur 1 Monat bestanden hat. Soweit BVG § 40a Abs 3 die Vergünstigung eines höheren Schadensausgleichs bei einer nur vorübergehenden Hilflosigkeit ausschließt und als vorübergehend einen Zeitraum von 6 Monaten gelten läßt, ist dies zwar erst in der ab 1972-01-01 geltenden Fassung der Vorschrift ausdrücklich normiert worden. Der damit verdeutlichte Gedanke des Gesetzes, daß nur bei einer nachhaltigen Aufopferung ein besonderer Ausgleich in Form einer erhöhten Dauerleistung iS des BVG § 40a gerechtfertigt ist, muß jedoch bei der Frage, ob die Versagung der Begünstigung eine besondere Härte darstellt, auch für die Zeit vor dem 1972-01-01 berücksichtigt werden.
Normenkette
BVG § 40a Abs. 3 S. 2 Fassung: 1971-12-16, Abs. 3 Fassung: 1970-01-26, § 89 Abs. 1 Fassung: 1970-07-10
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der erste Ehemann der Klägerin ist im Juni 1950 an den Folgen einer als Schädigungsfolge anerkannten Lungentuberkulose gestorben. Er hatte auf Grund der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H., jedoch kein Pflegegeld bezogen. Die Klägerin erhielt bis zu ihrer Wiederverheiratung im Laufe des Berufungsverfahrens auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Witwengrund- und Ausgleichsrente sowie seit 1964 Schadensausgleich, welcher nach dem Wirtschaftsbereich Grundstoffe und Produktionsgüterindustrie, Wirtschaftszweig Eisen- und Stahlindustrie, Arbeiter der Leistungsgruppe 1, festgesetzt worden war.
Im April 1972 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des Schadensausgleichs nach der Vorschrift des § 40 a Abs. 3 BVG i. V. m. § 89 Abs. 1 BVG. Das Versorgungsamt hörte die Klägerin über die Entwicklung der Schädigungsfolgen bei ihrem ersten Ehemann, insbesondere über die letzte Zeit vor seinem Tode, und lehnte den Antrag ab, weil der Ehemann der Klägerin eine der Pflegezulage-Stufe III entsprechende Leistung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften weder bezogen nocht beantragt habe; auch sei er allenfalls drei Monate lang bis zu seinem Tode hilflos gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs seien nicht gegeben. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1972).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie insbesondere geltend machte, für ihren verstorbenen Ehemann hätten sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage der Stufe III vorgelegen, hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 29. Januar 1975 zurückgewiesen, nachdem es die Klägerin und den Bruder des verstorbenen Ehemannes über den Verlauf des Schädigungsleidens gehört hatte. Die Antragstellung auf ein nach damaligem Recht mögliches Pflegegeld sei aus Gründen unterblieben, welche dem verstorbenen Ehemann zuzurechnen seien, weil er nach den Angaben der Klägerin geistig nicht eingeschränkt war, sondern an seiner Umgebung lebhaften Anteil nahm. Die Hilflosigkeit des Ehemannes, welche eine Gewährung von Pflegegeld in einem der jetzigen Stufe III der Pflegezulage entsprechenden Umfang gestattet hätte, habe nur einen Monat lang bestanden; deshalb sei ein Rechtsanspruch auf einen höheren Schadensausgleich nach § 40 a Abs. 3 BVG nicht gegeben. Die Verwaltung habe auch von dem ihr eingeräumten Ermessen nach § 89 Abs. 1 BVG keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht, wenn sie wegen dieser beiden fehlenden Anspruchsvoraussetzungen eine Neufeststellung des Schadensausgleichs im Wege des Härteausgleichs abgelehnt habe. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Sozialgerichts weiterhin in Abänderung der Verwaltungsbescheide den Beklagten zu verurteilen, über die Frage der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Neufeststellung des Schadensausgleichs im Wege des Härteausgleichs in Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Sie rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 40 a Abs. 3 und 89 Abs. 1 BVG und trägt insbesondere vor, weder sie noch ihr erster Ehemann hätten gewußt, daß ihm wegen seiner Hilflosigkeit ein Pflegegeld zugestanden hätte. Ihr Ehemann habe außerdem sich die letzte Zeit vor seinem Tode in einem Zustand großer Schwäche und eines latenten Schlummerzustandes befunden und habe deshalb - also durch die Einwirkungen seiner Schädigungsfolgen - den Antrag nicht mehr stellen können.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und die Rügen der Klägerin zu den Feststellungen des LSG für nicht durchgreifend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat die durch Zulassung statthafte Revision form-und fristgerecht eingelegt und begründet. Ihr zulässiges Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.
Der Streit geht um die Gewährung eines höheren Schadensausgleichs. Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Rechtsanspruch der Klägerin verneint. Z. Zt. der Antragstellung - im Jahre 1972 - galt das BVG i. d. F. des Dritten Anpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1971, S. 1985). Durch dieses Gesetz sind die Voraussetzungen für die vorher bereits vorgesehene Gewährung des erhöhten Schadensausgleichs an eine Witwe (§ 40 a Abs. 3 Satz 1 BVG) dahin ergänzt worden, daß der Verstorbene Anspruch u. a. auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III "wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit" (§ 35 BVG) gehabt haben mußte; ferner ist in § 40 a Abs. 3 BVG der zweite Satz eingefügt worden "Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten". Nach dieser gesetzlichen Regelung, welche das LSG zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, stand der Klägerin ein Rechtsanspruch auf die Leistung nach § 40 a Abs. 3 BVG nicht zu.
Auch eine Zugunstenregelung auf Grund des § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) haben die Verwaltung und die Vorinstanzen zutreffend nicht für berechtigt gehalten. Der ursprüngliche Bescheid vom 15. März 1966 war richtig. Nach § 40 a Abs. 3 BVG in der damals geltenden Fassung des zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) war der erhöhte Schadensausgleich der Witwe davon abhängig, daß der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III war. Der erste Ehemann der Klägerin aber hat niemals Pflegezulage oder Pflegegeld bezogen. Durch das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) ist der erhöhte Schadensausgleich der Witwe gem. § 40 a Abs. 3 BVG dahin geregelt worden, daß der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gehabt haben mußte. Da der erste Ehemann der Klägerin zu seinen Lebzeiten einen Antrag auf Gewährung des damals für ihn möglichen Pflegegeldes nicht gestellt hatte, stand ihm ein Anspruch auf eine der heutigen Pflegezulage entsprechende Leistung nicht zu, so daß auch durch die Neuregelung im Dritten Neuordnungsgesetz der ursprüngliche Bescheid vom 15. März 1966 nicht unrichtig geworden ist und nicht durch eine Zugunstenregelung nach § 40 VerwVG ersetzt werden muß. Die Vorinstanzen haben daher zu recht angenommen, daß die von der Klägerin begehrte höhere Leistung nur im Wege des Härteausgleichs gewährt werden kann. Es ist weiter unbedenklich, daß die Vorinstanzen den Antrag der Klägerin aus dem April 1972 auch als Antrag auf Gewährung eines erhöhten Schadensausgleichs im Wege des Härteausgleichs aufgefaßt haben; denn in dem Antrag wird sowohl auf § 40 a Abs. 3 BVG als auch auf § 89 Abs. 1 BVG hingewiesen.
Maßgebend für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist demgemäß die Vorschrift des § 89 Abs. 1 BVG. Danach kann in einzelnen Fällen, sofern sich aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben, mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt der Härteausgleich des § 89 Abs. 1 BVG ein Rechtsinstitut dar, das bereits in früheren Versorgungsgesetzen enthalten war und dessen Übernahme in das BVG für dringend erforderlich gehalten wurde (siehe BSG SozR Nr. 3 zu § 89 BVG mit weiteren Hinweisen). Das Bedürfnis, die Gewährung von Leistungen im Härteausgleich zu ermöglichen, ergab sich gerade auf dem Gebiet des Versorgungsrechts aus der Erfahrung, daß der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle nur möglichen versorgungswürdigen Einzelfälle oder Gruppen von Einzelfällen in ihrer sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vielgestaltigkeit zu übersehen und sie durch ausreichend differenzierte Normen einer angemessenen und gerechten gesetzlichen Regelung zuzuführen (BSG SozR Nr. 1 zu § 89 BVG mit weiteren Hinweisen). Die aus diesem Anlaß erteilte gesetzliche Ermächtigung zur Gewährung eines Härteausgleichs ist ihrem Zweck entsprechend in mehrfacher Hinsicht beschränkt.
Zunächst ergibt sich dies dadurch, daß die Gewährung eines Härteausgleichs nur eine subsidiäre Maßnahme sein kann. Ein Anspruch, der schon auf Grund analoger Anwendung des Versorgungsgesetzes oder Ausfüllung einer Gesetzeslücke zuzuerkennen ist, bedarf nicht nochmals einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie etwa einer Zuerkennung im Wege des Härteausgleichs. Weiterhin ergibt sich aus dem auch im Wortlaut erkennbaren Zweck des § 89 Abs. 1 BVG, nämlich auf diesem Wege in versorgungswürdigen, aber nicht mehr vom BVG erfaßten Fällen Versorgungsleistungen zu gewähren, daß die besondere Härte in der Nichterfassung des Falles durch das BVG liegen muß, nicht aber aus anderen Gesetzen oder Tatbeständen hergeleitet wird, die überhaupt nicht vom BVG erfaßt sind. Ferner muß die Anwendung des § 89 BVG auf die Beseitigung von Härten in einzelnen Fällen oder Gruppen von Einzelfällen beschränkt bleiben, in denen die Anwendung des Gesetzes eine besondere, d. h. unbillige, dem Sinn der Versorgung widersprechende Härte ergibt. Eine Ermächtigung, welche der Verwaltung über die Regelung von Sonderfällen hinaus in einem durch das Gesetz nicht mehr gedeckten Raum die Gewährung von Versorgungsleistungen einräumen würde, wäre nicht ausreichend bestimmt, würde die verfassungsmäßige Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung verwischen und stünde mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht im Einklang. Daher dürfen durch eine Ermessensentscheidung der Verwaltung allgemeine grundsätzliche Regelungen des Gesetzgebers, die für das gesamte Gebiet der Kriegsopferversorgung (KOV) oder für ein einzelnes Rechtsinstitut innerhalb der KOV als maßgebend angesehen werden müssen, nicht durch Ausnahmeregelungen, die noch dazu im Ermessen der Verwaltung stehen, durchbrochen und dadurch der Kreis der Versorgungsberechtigten in unzulässiger Weise erweitert werden (vgl. BSG-Urteil vom 25. Juli 1968 - 8 RV 191/67 -).
Für den Begriff der "besonderen Härte" im Rahmen des § 89 BVG ist weiter zu beachten, daß sie bei den verschiedensten Ansprüchen eintreten kann, welche das BVG nach seinen Vorschriften gewährt. Die Beurteilung von Tatsachen auf ihre Einordnung unter den Begriff "besondere Härte" hin muß sich daher notwendig nach dem jeweiligen Anspruch ausrichten, der geltend gemacht wird. Somit kann die "besondere Härte" nur darin liegen, daß bei Fehlen eines Tatbestandsmerkmals des gerade geltend gemachten Anspruchs seine daraus hergeleitete Ablehnung als besonders hart empfunden werden muß.
Im vorliegenden Falle muß daher der Begriff "besondere Härte" an dem Anspruch der Witwe auf einen erhöhten Schadensausgleich gemäß § 40 a Abs. 3 BVG seine Deutung finden.
Das LSG hat hier die Bescheide der Verwaltung, welche eine Gewährung von Schadensausgleich in Anlehnung an § 40 Abs. 3 BVG im Wege des Härteausgleichs abgelehnt haben, für rechtmäßig gehalten, weil seine Hilflosigkeit, die so erheblich gewesen ist, daß sie bei rechtzeitiger Antragstellung eine der jetzigen Pflegezulage der Stufe III entsprechende Leistung hätte rechtfertigen können, nur vorübergehend, nämlich nur für einen Monat bestanden hat. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß in der Versagung des erhöhten Schadensausgleichs unter Berücksichtigung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG keine besondere Härte zu erblicken ist und gegen die Verwaltungsentscheidungen keine Bedenken zu erheben sind. Dies muß hier um so mehr gelten, als der erhöhte Schadensausgleich die Aufopferung berücksichtigen soll, welche die Witwe durch ein langes, schweres Krankenlager ihres Ehemannes und ihren dadurch verursachten besonderen Einsatz regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg bei der außergewöhnlichen Pflege erbracht hat. Dabei ist ferner zu beachten, daß eine solche Aufopferung der Witwe zum Bezuge einer erhöhten Versorgungsleistung auf Dauer führt. Deshalb ist es gerechtfertigt, diese Dauerleistung von einer nicht nur vorübergehenden, sondern von einer länger dauernden Aufopferung der Witwe abhängig zu machen. Wenn der Gesetzgeber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten festgesetzt hat, so ist diese Zeitspanne als Voraussetzung für eine Leistung auf Dauer - oft auf viele Jahre - durchaus angemessen. Es würde eine unzulässige Erweiterung des Kreises der nach § 40 a Abs. 3 BVG berechtigten Witwen bedeuten, wenn im Wege des Härteausgleichs bei einer Hilflosigkeit, welche nur einen - oder auch drei Monate, wie die Klägerin geltend macht, - bestanden hat, die Dauerleistung eines nach der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zu berechnenden Schadensausgleichs gewährt würde.
Soweit § 40 a Abs. 3 BVG die Vergünstigung eines höheren Schadensausgleichs bei einer nur vorübergehenden Hilflosigkeit ausschließt und als vorübergehend einen Zeitraum von sechs Monaten gelten läßt, ist dies, wie bereits erwähnt, zwar erst in der ab 1.1.1972 geltenden Fassung der Vorschrift ausdrücklich normiert worden. Der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Gesetzes, daß nur bei einer nachhaltigen Aufopferung ein besonderer Ausgleich in Form einer erhöhten Dauerleistung gerechtfertigt ist, muß jedoch, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls bei der Frage, ob die Versagung der Vergünstigung eine besondere Härte darstellt, auch für die Zeit vor dem 1.1.1972 berücksichtigt werden.
Die Entscheidung des Senats über den Anspruch auf Pflegezulage, wenn die Hilflosigkeit auch nur für die Dauer eines Monats bestanden hatte (BSG 23, 192 ff), ist hier nicht einschlägig. Bei der Gewährung der Pflegezulage handelt es sich um eine Versorgungsleistung, die bei veränderten Verhältnissen geändert werden kann, während die Dauerleistung des erhöhten Schadensausgleichs an die Witwe keiner Änderung mehr unterliegt und infolgedessen verständlicherweise von Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, welche nicht nur einen kurzen, vorübergehenden Zustand betrafen. Hier aber ist die erhebliche Hilflosigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nur von vorübergehender Dauer gewesen. Von einem durch das Gesetz nicht erfaßten versorgungswürdigen Einzelfall kann daher nicht gesprochen werden.
Da sonach die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, kann die Revision keinen Erfolg haben und muß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt waren, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Fundstellen