Leitsatz (amtlich)
Beiträge, die nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) von Hinterbliebenen nach dem Tode des Berechtigten innerhalb der diesem für Teilzahlungen eingeräumten Fünfjahresfrist nachentrichtet worden sind, erhöhen die Hinterbliebenenrente grundsätzlich erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an; eine frühere Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsträger das Recht der Hinterbliebenen auf Fortsetzung der Teilzahlungen verneint hatte (Anschluß an und Weiterentwicklung von BSG 1978-10-31 4 RJ 105/77 = SozR 2200 § 1290 Nr 13).
Orientierungssatz
Zur Anwendung von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG (§ 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) bei nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) nachentrichteten Beiträgen.
Normenkette
AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1290 Abs 1; RVO § 1290 Abs 3; AVG § 67 Abs 1, § 67 Abs 3, § 142 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1420 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 16.04.1982; Aktenzeichen S 11 An 159/80) |
Tatbestand
Der Streit geht - nur noch - darum, ob der Klägerin aufgrund von gemäß Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) nachentrichteten freiwilligen Beiträgen eine höhere Witwenrente auch vom 20. August 1978 bis 31. März 1980 zusteht.
Auf den Antrag des Ehemannes der Klägerin vom 29. Dezember 1975 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1976 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für bestimmte Zeiträume und Beitragsklassen im Gesamtbetrage von 12.204,-- DM zugelassen und ihm Teilzahlung innerhalb von fünf Jahren nach Bescheiderstellung eingeräumt; sie hatte im Bescheid vermerkt, Hinterbliebene könnten die Teilzahlung nicht fortsetzen. Im Dezember 1977 hatte der Versicherte die erste Rate von 2.376,-- DM geleistet; vor weiteren Zahlungen ist er am 20. August 1978 verstorben. Für die Hinterbliebenenrente der Klägerin berücksichtigte die Beklagte den bis zum Versicherungsfall eingezahlten Teilbetrag; der Bescheid wurde bindend.
Unter dem 3. März 1980 bot die Klägerin der Beklagten mit einem Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. September 1979 - 12 RK 47/78 - die Zahlung der noch offenen Beiträge von insgesamt 9.828,-- DM an und bat um deren Berücksichtigung für die Rente. Das lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10. Juni 1980); den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch leitete sie dem Sozialgericht (SG) als Klage zu (§ 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Vor dem SG erklärte die Beklagte sich am 23. Januar 1981 bereit, die Nachentrichtung anzunehmen; die hierauf eingezahlten 9.829,-- DM wurden mit Wertstellung zum 27. April 1981 bei ihr gebucht. In dem am 21. Juli 1981 erlassenen Bescheid stellte die Beklagte die Witwenrente per 1. April 1980 unter Berücksichtigung des Nachentrichtungsbetrages neu fest; die Klägerin begehrt die höhere Leistung ab dem Versicherungsfall (20. August 1978).
Das SG hat ihrer Klage im Urteil vom 16. April 1982 stattgegeben. Im Hinblick auf das Anerkenntnis der Beklagten sei nicht mehr zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Beiträge anzunehmen, sondern allein noch darüber, ob der Versicherte vor seinem Tode gegenüber der Beklagten eine wirksame Bereiterklärung iS von § 141 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) abgegeben habe. Dies sei mit dem Antrag vom 29. Dezember 1975 geschehen; diese Bereiterklärung habe die Klägerin in die Lage versetzt, im April 1981 die noch offene Leistung zu erbringen. Damit seien die nachgebrachten Beiträge als rechtzeitig vor dem Versicherungsfall angeboten anzusehen und ab dem Versicherungsfall zu berücksichtigen. Eine eigene Bereiterklärung zur Leistung gemäß § 141 Abs 2 AVG habe die Klägerin nach dem Tode des Versicherten nicht abgeben können; dies habe sie mit dem am 3. März 1980 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben auch nicht getan.
Mit der vom SG - im Tenor seines Urteils - zugelassenen Sprungrevision beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung von § 141 Abs 2 AVG und Art 2 § 49a AnVNG. Müsse der Zeitpunkt der Bereiterklärung iS von § 141 Abs 2 AVG stets als Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragsentrichtung gelten, dann könnten die nach Art 2 § 49a AnVNG entrichteten Beiträge durch die Rentennachzahlung unmittelbar wieder hereingeholt werden; dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie das BSG zu der Parallelvorschrift des Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) wiederholt entschieden habe (Hinweis auf SozR 2200 § 1290 Nr 13). Zwar werde der Nachentrichtungsantrag der tatsächlichen Zahlung gleichgestellt, wenn diese innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland drei Monate) erfolge, weil die Bearbeitungszeit des Versicherungsträgers nicht zu Lasten des Berechtigten gehen solle. Für die Folgen einer verspäteten Beitragsentrichtung müsse der Berechtigte dagegen selbst einstehen. Bei Rateneinräumung von fünf Jahren könne auf den Antrag selbst dann nicht zurückgegriffen werden, wenn er die Wirkung einer Bereiterklärung iS von § 141 Abs 2 AVG habe.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, daß das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
1. Gegenstand des Streits der Beteiligten war ursprünglich, ob die Klägerin als Hinterbliebene berechtigt sei, den beim Tode ihres Ehemannes noch offenen Nachentrichtungsbetrag aus dessen Antrag vom Dezember 1975 auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG im Jahre 1980 einzuzahlen. Dies hatte die Beklagte im Bescheid vom 10. Juni 1980 verneint, sich im Klageverfahren jedoch zur Annahme bereit erklärt und nach Einzahlung die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juni 1981 neu festgestellt; strittig ist nun allein der in diesem Bescheid festgestellte Beginn der erhöhten Leistung.
Bei einer solcherart gestalteten Sachlage vermag der Senat dem SG und der Beklagten dahin nicht zu folgen, daß der Bescheid vom 21. Juni 1981 aufgrund von § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, denn dieser Bescheid hat den ersten Bescheid vom 10. Juni 1980 weder abgeändert noch ersetzt. Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. November 1978 (BSGE 47, 170 = SozR 1500 § 96 Nr 13) entschieden, eine solche Feststellung könne nur durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen erfolgen. Wird der Vergleich hier angestellt, dann zeigt sich indes, daß zwei sich nicht berührende Regelungen ergangen sind. Der erste Bescheid weist nämlich Beiträge zurück, während der zweite Bescheid nach inzwischen erfolgter Entgegennahme der Beiträge die Witwenrente der Höhe nach neuberechnet. Eine derartige Verschiedenheit beider Verfügungssätze schließt die unmittelbare Anwendung von § 96 Abs 1 SGG aber aus. Darüber hinaus kann die Vorschrift auch nicht entsprechend angezogen werden (s hierzu noch SozR 1500 § 96 Nr 18 und Urteil vom 15. März 1979 -11 RA 48/79 - in RV 1979, 134), weil es obendrein an einem inneren Zusammenhang des Streitstoffes fehlt. Denn die Weigerung der Beklagten, die Beiträge anzunehmen, die der ursprüngliche Streitstoff war, hat sich mit dem Anerkenntnis erledigt. Die - nur im Beginn der höheren Leistung strittige - Neufeststellung der Rente hat dann einen neuen Streitstoff ausgelöst.
Ist danach der Bescheid vom 21. Juli 1981 nicht nach § 96 Abs 1 in das Verfahren einbezogen, so ist dies indes aufgrund von § 99 SGG der Fall. Es liegt nämlich eine gewillkürte Klageänderung vor, zu der die Beklagte - auf alle Fälle in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 1982, in der die Klägerin den Klageantrag geändert hat - stillschweigend ihre Einwilligung gab (§ 99 Abs 2). Die somit zulässige Klageänderung führte eine zulässige Klage in den Rechtsstreit ein; dem nun angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1981 mangelte es an einer Rechtsmittelbelehrung, so daß die Klagefrist dagegen gewahrt ist (§ 66 Abs 2 SGG), und eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung bedurfte es nach § 78 Abs 2 SGG nicht.
2. Ob die Klage gegen den Neufeststellungsbescheid vom 21. Juli 1981 begründet ist, läßt sich aufgrund der vom SG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
Die Neufeststellung der Witwenrente beruht auf Art 2 § 49a Abs 2 und 3 iVm Art 2 § 50 Abs 3 Buchst b und Abs 4 AnVNG. In diesen Vorschriften findet sich keine Regelung über den Zeitpunkt, von dem an die neu festgestellte Leistung beginnt. Es ist deshalb auf die allgemeinen Bestimmungen des § 67 AVG über den Leistungsbeginn zurückzugreifen. Danach aber können Beiträge, die nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtet sind - wie der 4. Senat bereits zu der Parallelvorschrift des Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) entschieden hat (SozR 2200 § 1290 Nr 13) - grundsätzlich erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an einen Anspruch auf eine höhere Rente begründen, weil die Voraussetzungen für die Rentenerhöhung (§ 67 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 AVG) erst mit der tatsächlichen Zahlung der Beiträge an den Versicherungsträger (Art 2 § 49a Abs 3 Satz 2 AnVNG) erfüllt worden sind. Der 4. Senat hat dabei berücksichtigt, daß die Rechtsprechung freiwillige Beiträge, (§ 1418 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) nachentrichtet werden, für den Rentenbeginn so behandelt, als ob sie schon im Geltungszeitraum entrichtet worden wären. Diese Billigkeitserwägungen entsprungene Rechtsprechung kann jedoch, wie der 4. Senat eingehend dargelegt hat, nicht auf die Beiträge generell übertragen werden, die nach der Sondervorschrift des Art 2 § 51a ArVNG nachentrichtet werden. Dem schließt sich der erkennende Senat für die aufgrund der Parallelvorschrift des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichteten Beiträge an. Infolgedessen können die von der Klägerin nachentrichteten Beiträge nicht für den Beginn ihrer Witwenrente so behandelt werden, als seien sie in den offenbar vor 1975/76 liegenden Bestimmungszeiträumen der Beiträge entrichtet.
Ebensowenig müssen sie für den Rentenbeginn aufgrund einer Bereiterklärung zu einem späteren noch vor dem Tode des Versicherten liegenden Zeitpunkt als entrichtet gelten. Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden. Hierzu hat der 12. Senat des BSG in dem eingangs erwähnten Urteil vom 13. September 1979 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29) entschieden, daß in einem konkretisierten Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung iS des § 140 AVG liege und daß die angemessene Frist bei einer bis fünf Jahre eingeräumten Teilzahlung bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist dauert. Diese Entscheidung hat indessen nur für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nachentrichtung Bedeutung; nach ihr dürfen bis zum Fristablauf auch Hinterbliebene noch nicht gezahlte Restbeiträge mit Auswirkung auf die Hinterbliebenenrente nachentrichten. Über den Beginn dieser Auswirkung (Rentensteigerung) ist damit nichts gesagt. Hierüber gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Nach der Auffassung des 1. Senats im Ausgangsurteil der hier einschlägigen Rechtsprechung vom 7. Juli 1964 (BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr 4 zu Art 2 § 52 ArVNG) heißt es für die nach Art 2 § 50 AnVNG nachentrichteten Beiträge, daß auch die Bereiterklärung nicht als der für den Rentenbeginn entscheidende Zeitpunkt angesehen werden könne, weil diese nur Bedeutung für die Wirksamkeit von Beiträgen und die Wahrung der Frist des § 140 AVG habe. Demgegenüber hat der 1. Senat im Urteil vom 17. Mai 1977 (1 RA 55/76) für nach § 8 WGSVG nachentrichtete Beiträge unter Bezug auf zwei frühere Entscheidungen eine entsprechende Anwendung des in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken aus Billigkeitsgründen für geboten gehalten; dabei ging es dort darum, ob eine Rentenzahlung um ein Jahr vorzuverlegen war. Der erkennende Senat braucht für die hier nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichteten Beiträge zu dieser Divergenz nicht allgemein Stellung zu nehmen. Selbst wenn bei solchen Beiträgen für den Rentenbeginn aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Anwendung von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG erwogen würde, könnte sich hierfür keine Rechtfertigung mehr finden, wenn bei eingeräumten Teilzahlungen zwischen der Bereiterklärung im Nachentrichtungsantrag und dem Ende der eingeräumten Frist, wie hier, mehrere Jahre liegen. Das würde zu mehrjährigen Rentenrückzahlungen aufgrund nachentrichteter Beiträge führen; solche widersprechen jedoch dem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG, wie in SozR 2200 § 1290 Nr 13 überzeugend dargelegt worden ist.
Gleichwohl kann der Klägerin aus einem anderen Grunde die erhöhte Witwenrente schon für Zeiten vor April 1980 zu zahlen sein. Auch wenn die Rechtsprechung zum Rentenbeginn bei den ohne Sondervorschriften in den Fristen des § 140 AVG nachentrichteten freiwilligen Beiträgen "ernstzunehmenden Einwänden" begegnet, so wurde doch "aus guten Gründen" diesen Beiträgen eine Rückwirkung zugemessen (SozR 2200 § 1290 Nr 13; SozR Nr 11 zu Art 2 § 42 ArVNG); gedacht war dabei an Fälle, in denen den Versicherten an der nicht rechtzeitigen Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem dann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur freiwilligen Versicherung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Beitragsentrichtung abgehalten hatte. Dieser Gedanke rechtfertigt zwar kaum die dann vorgenommene Generalisierung für alle freiwilligen Beiträge, so daß jedenfalls für die aufgrund von Sondervergünstigungen nachentrichteten Beiträge hiervon zu Recht abgerückt worden ist. Das schließt aber nicht aus, auf den berechtigten Kern der Rechtsprechung zurückzugreifen, wenn die dort vorgestellte Anknüpfungslage im Einzelfall bei den nach Sondervorschriften nachentrichteten Beiträgen gegeben ist. Hier kann es ebenfalls vorkommen, daß der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten hat. Gerade das war aber vorliegend der Fall.
Die Beklagte hatte in dem an den Versicherten gerichteten Bescheid über die Nachentrichtung vom 3. Juni 1976 vermerkt, daß Hinterbliebene die Teilzahlung nicht fortsetzen können. Diese Aussage war unzutreffend, wie sich aus dem Urteil des 12. Senats vom 13. September 1979 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29), dem der erkennende Senat insoweit folgt, ergibt (vgl auch Nrn 4 und 9). Die Mitteilung kann die Klägerin davon abgehalten haben, die beim Tode des Versicherten noch nicht eingezahlten Beiträge früher nachzuentrichten, als sie es tatsächlich dann im April 1981 getan hat. Abgehalten wurde sie jedenfalls für Zeiten nach dem von der Beklagten zunächst nicht angenommenen Zahlungsanerbieten vom März 1980 an, so daß die Beklagte, wenn auch möglicherweise aus anderen Überlegungen, der Klägerin im Hinblick hierauf die erhöhte Rente zu Recht jedenfalls ab April 1980 bewilligt hat. Ob die unzutreffende Mitteilung die Klägerin auch schon vorher von der Zahlung der Nachentrichtungsbeiträge abhielt, läßt sich den Feststellungen des SG nicht entnehmen. Dies muß aber noch geklärt werden, weil dann die erhöhte Rente von dem Ablauf des Monats gezahlt werden müßte, in dem die Klägerin ohne ein Abhalten durch die Beklagte die Nachentrichtungsbeiträge entrichtet hätte. Für dieses Ergebnis kann zwar nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch herangezogen werden, weil der falsche Hinweis nicht in Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten erteilt worden ist; eine frühere Rentenzahlung in diesem Falle wäre jedoch nach dem auch im Rentenversicherungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten.
Da die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht durch das Revisionsgericht getroffen werden können, muß sonach der Rechtsstreit hierzu an das SG zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren bleibt dem ab- schließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen