Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 12.05.1987)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung der Knappschaftsrente des Klägers Ersatzzeiten zu berücksichtigen hat.

Der am 21. März 1925 geborene Kläger gehörte vom 10. Mai bis zum 12. August 1943 dem Reichsarbeitsdienst an, war seit dem 24. August 1943 Soldat und befand sich bis zum 23. Dezember 1947 in der Kriegsgefangenschaft. Seit dem 20. Juni 1949 stand er im Dienste der Beklagten, ab 17. August 1970 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Seit dem 1. März 1981 befindet der Kläger sich im Ruhestand. Für sein Ruhegehalt wurde in einer Vergleichsberechnung – allein unter Berücksichtigung der Dienstzeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 28. Februar 1981 – der Höchstbetrag des Ruhegehaltssatzes von 75 % ermittelt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1981 bewilligte die Beklagte ihm außerdem eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Hierbei wurden Ersatzzeiten nicht berücksichtigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. September 1981).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Mitberücksichtigung der Zeiten vom 10. Mai bis 12. August 1943 und vom 24. August 1943 bis zum 23. Dezember 1947 als Ersatzzeiten neu zu berechnen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die strittigen Ersatzzeiten könnten gemäß § 58c Abs 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in der ab 1. Juli 1985 geltenden Fassung (Rentenanpassungsgesetz – RAG 1985) nicht berücksichtigt werden, denn sie träfen mit Zeiten zusammen, die nach Beamtenversorgungsrecht ruhegehaltsfähig seien. Das Ruhegehalt des Klägers sei im Wege der Vergleichsberechnung ermittelt worden. Zunächst sei die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 9 Abs 1 Nr 1 und 2, 10 Abs 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ermittelt worden. Hierzu gehörten auch die Ersatzzeiten des Klägers. Dabei habe die Beklagte den Ruhegehaltssatz von 74 vH ermittelt. Dann sei die Vergleichsberechnung gemäß § 78 Abs 1 BeamtVG iVm Art 4 § 13 Abs 5 des Bundesknappschaftserrichtungsgesetzes (BKnEG) und § 215 Abs 5 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG aF), nach „bisherigem Recht”, also nach dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 durchgeführt worden. Bei dieser Berechnung, die einen Ruhegehaltssatz von 75 vH ergeben habe, seien die Ersatzzeiten, die vor Vollendung des 27. Kalenderjahres des Klägers lägen, nicht berücksichtigt worden. Da der Ruhegehaltssatz aus der Vergleichsberechnung der höhere gewesen sei, habe dieser nach dem DBG festgesetzt werden müssen. Als ruhegehaltsfähig anerkannt seien Ersatzzeiten jedoch auch dann, wenn sie nur bei der Berechnung, die später nicht Grundlage der Versorgung werde, hier also bei der Berechnung nach dem BeamtVG, als ruhegehaltsfähig anerkannt würden. Es sei nicht erforderlich, daß diese Ersatzzeiten sich auch tatsächlich auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkten. Bei einer Vergleichsberechnung genüge es, daß sie in einer der beiden Berechnungen als ruhegehaltsfähig anerkannt seien. § 58c Abs 1 RKG idF des RAG 1985 gelte nach Art 2 § 9a des Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetzes (KnVNG) auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1979 und damit auch für den streitigen Fall, da hier noch keine bindende Entscheidung getroffen worden sei. § 58c RKG stehe – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht im Widerspruch zum Grundgesetz (GG). Die Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter und diene der Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten durch eine authentische Interpretation. Aber selbst wenn es sich um eine Rechtsänderung handelte, hätte der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift. Durch die rückwirkende Geltung des neuen § 58c RKG auf Versicherungsfälle ab 1. Januar 1980, über die noch nicht bindend entschieden sei, werde nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verletzt. Der Kläger habe durch die Vergleichsberechnung die beamtenrechtliche Versorgung in voller Höhe erreicht. Die Nichtanrechnung der Ersatzzeit in der Rentenversicherung könne deshalb nicht als übermäßige Belastung angesehen werden.

Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision macht der Kläger geltend, aus der vom SG zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 37c Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der inhaltlich mit § 58c Abs 1 RKG aF übereinstimme, ergebe sich, daß in den Fällen, in denen in Anwendung der Günstigkeitsregelung des § 78 Abs 1 BeamtVG die ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Außerachtlassung von Ersatzzeiten berechnet werde, der Anrechnung dieser Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung die Regelung des § 37c Abs 1 AVG nicht entgegenstehe. Nachdem die Regelung des § 37c Abs 1 AVG bzw § 58c Abs 1 RKG aF in dieser Weise vom BSG interpretiert worden sei, habe der Gesetzgeber nicht eine erneute Interpretation vornehmen können. Die Auffassung des LSG, bei § 58c RKG nF handele es sich lediglich um eine klarstellende Vorschrift, sei deshalb unzutreffend. Enthalte § 58c Abs 1 RKG nF aber eine Rechtsänderung, so dürfe sie im vorliegenden Falle nicht angewendet werden, weil anderenfalls eine unzulässige Rückwirkung vorläge. Der Versicherungsfall sei am 23. Dezember 1980 eingetreten. Die geänderte Vorschrift des § 58c Abs 1 RKG nF habe der Gesetzgeber am 1. Juli 1985 in Kraft gesetzt. Die Ausweitung dieser Vorschrift gemäß § 9a KnVNG auf Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1979 sei rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG vor. Denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Februar 1980 zum Versorgungsausgleich genössen auch Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz der Eigentumsgarantie. Auch der Gesichtspunkt, daß eine unerwünschte Doppelversorgung vermieden werden solle, greife hier nicht ein. Es fehle jeder „legitimierende Grund” für das Handeln des Gesetzgebers in Fällen der vorliegenden Art. Liege aber ein solcher Fall nicht vor, so müsse jede rückwirkende Belastung eines Bürgers als unzulässiger Eingriff angesehen werden. Ebensowenig komme es dann auch auf die vom LSG erörterte Frage an, ob hier für die Ersatzzeiten Eigenleistungen erbracht worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Mai 1987 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Juni und 28. September 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Zeiten vom 10. Mai bis 12. August 1943 sowie vom 24. August 1943 bis 23. Dezember 1947 als Ersatzzeiten zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und macht ergänzend geltend: Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 58c Abs 1 RKG nF nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die Vorschrift weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgende Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Zeiten, die der Kläger im Reichsarbeitsdienst, als Soldat und in Kriegsgefangenschaft zugebracht hat, können – wie das LSG zu Recht entschieden hat – nicht bei der Berechnung der Knappschaftsrente als Ersatzzeiten berücksichtigt werden.

Nach § 58c Abs 1 RKG bleiben ua Ersatzzeiten unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegehaltsfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Diese Vorschrift in der seit dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung ist gemäß Art 2 § 9a Abs 1 KnVNG auch auf Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1979 anwendbar, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden.

Die Voraussetzungen des § 58c Abs 1 RKG und des Art 2 § 9a KnVNG sind erfüllt. Bei den strittigen Zeiten handelt es sich um Ersatzzeiten iS von § 51 Abs 1 Nr 1 RKG iVm den §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie treffen auch mit Zeiten zusammen, die bei der Versorgung des Klägers aus dem im Juni 1949 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit der Beklagten ruhegehaltsfähig sind. Das Ruhegehalt des Klägers ist im Wege der Vergleichsberechnung nach dem BeamtVG ermittelt worden. Zunächst hat der Dienstherr die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 9 Abs 1 Nr 1 und 2, 10 Abs 1 des BeamtVG unter Einbeziehung der Ersatzzeiten festgestellt und dabei einen Ruhegehaltssatz von 74 vH ermittelt. Bei der Vergleichsberechnung gemäß § 78 Abs 1 BeamtVG iVm Art 4 § 13 Abs 5 des BKnEG und § 215 Abs 5 SBG aF ergab sich nach „bisherigem Recht”, nämlich dem DBG vom 26. Januar 1937, ein Ruhegehaltssatz von 75 vH, obwohl die Ersatzzeiten, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers gelegen haben, nicht berücksichtigt worden sind. Für die Anwendung des § 58c Abs 1 RKG kommt es indessen nicht darauf an, ob sich eine Ersatzzeit auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgewirkt hat oder nicht. Sie ist auch dann als ruhegehaltsfähig anerkannt, wenn der Dienstherr die Versorgungsbezüge nach der günstigeren Vergleichsberechnung festsetzt, die strittige Zeit aber in die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes im Rahmen der Ausgangsberechnung einbezogen worden ist.

Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1979 eingetreten ist und noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Knappschaftsrente vorliegt, sind auch die Voraussetzungen des Art 2 § 9a Abs 1 KnVNG gegeben, so daß § 58c Abs 1 RKG in der seit dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, die Anwendung der Neufassung des § 58c Abs 1 RKG auf Versicherungsfälle vorzuschreiben, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob mit der Änderung des § 58c Abs 1 RKG durch Art 4 Nr 4 RAG 1985 nur im Wege einer authentischen Interpretation der Vorschrift durch den Gesetzgeber Auslegungsschwierigkeiten beseitigt worden sind und die Gesetzesänderung somit ausschließlich klarstellenden Charakter hatte – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird (BR-Drucks 523/84, S 17 zu Art 4 Nr 4 iVm der Begründung zu Art 2 Nr 4 auf S 16) – oder ob das RAG 1985 den Inhalt der Vorschrift des § 58c Abs 1 RKG geändert hat. Denn selbst wenn die Neufassung eine Rechtsänderung gebracht haben und damit über die Vorschrift des Art 2 § 9a Abs 1 KnVNG ein Fall der echten Rückwirkung eines Gesetzes vorliegen sollte, stünde die gesetzgeberische Maßnahme mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 11, 64, 72, 77; 13, 261, 272; 50, 193, 194) darf der Gesetzgeber bei verworrener oder zumindest unklarer Rechtslage für Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, eine in die Vergangenheit zurückreichende geänderte Rechtsfolge festlegen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Rechtslage war vor Änderung durch das RAG 1985 unklar.

§ 58c RKG aF war durch Art 2 § 3 Nr 13 des Gesetzes zur 20. Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (20. Rentenanpassungsgesetz -20. RAG-) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) in das RKG eingefügt worden. Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber eine wortgleiche Bestimmung in die Reichsversicherungsordung (§ 1260c RVO) und in das Angestelltenversicherungsgesetz (§ 37c AVG) aufgenommen (vgl Art 2 § 1 Nr 14 bzw Art 2 § 2 Nr 13 des 20. RAG). Über die Auslegung dieser Vorschriften, insbesondere über das Tatbestandsmerkmal, wann eine Ersatzzeit der beamtenrechtlichen Versorgung „zugrunde gelegt” ist oder wird, hat es bis zur Neufassung des § 58c RKG und der entsprechenden Vorschriften in der RVO und im AVG unterschiedliche Meinungen gegeben. Nach der einen Ansicht, die vor allem im Schrifttum vertreten wurde (vgl dazu die Nachweise in BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 1 RJ 82/82 – Breithaupt 1983, 881, 883), war eine Ersatzzeit der beamtenrechtlichen Versorgung auch dann zugrunde gelegt, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führte, etwa weil auch ohne ihre Berücksichtigung bereits der Höchstsatz der Versorgung erreicht wurde. Diese Auffassung konnte sich auf die Rechtsprechung des BSG zu § 18 Abs 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93) stützen. Das BSG hat nämlich zu der genannten Vorschrift des FRG ausgesprochen, daß eine Zeit auch dann der Versorgung zugrunde gelegt sei, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führe (BSG SozR Nr 1 zu § 18 FRG). Dieser Auffassung ist auch der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 17. März 1983 – 11 RA 59/82 – (SozR 2200 § 1260c Nr 4) zu § 37c AVG gefolgt.

Der 1. Senat des BSG hat sich zwar in seinem Urteil vom 24. März 1983 – 1 RJ 82/82 – (Breithaupt 1983, 881, 883 ff) kritisch damit auseinandergesetzt und angedeutet, daß er eine Ersatzzeit erst dann als iS des § 1260c RVO der beamtenrechtlichen Versorgung „zugrunde gelegt” ansehe, wenn sie auf dem Wege über eine Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Zeit nicht nur dem Grunde nach für den Versorgungsanspruch, sondern auch der Höhe nach für die Versorgungsleistung erheblich sei. Einer abschließenden Klärung bedurfte diese Frage in dem damaligen Rechtsstreit jedoch nicht, weil die vom Kläger zurückgelegten Ersatzzeiten nicht einmal dem Grunde nach für seinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung rechtserheblich und somit auch nicht iS von § 1260c RVO „zugrunde gelegt” waren. Von dieser Rechtsansicht ist der 1. Senat auch nicht in seinem Urteil vom 12. April 1984 – 1 RA 85/82 – (SozR 2200 § 1260c Nr 13) abgerückt, hat aber gleichzeitig entschieden, daß eine beitragslose Zeit der beamtenrechtlichen Versorgung jedenfalls dann „zugrunde gelegt” sei, wenn sie ruhegehaltsfähig ist und in den Zeitraum der ersten 35 Jahre der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit falle. Demgegenüber ist der 4. Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 – 4 RJ 97/82 – (BSG SozR 2200 § 1260c Nr 10) zu dem Ergebnis gekommen, eine Zeit liege insoweit gemäß § 1260c Abs 1 RVO aF der Versorgung nicht zugrunde, als sie zwar zunächst als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, dann aber – wegen der Anwendung anderer Vorschriften – nach durchgeführter Vergleichsberechnung völlig ausgeklammert geblieben sei.

Es kann hier dahinstehen, ob diese zu Vorschriften des FRG, AVG und der RVO ergangenen Entscheidungen des 1., 4. und 11. Senats miteinander vereinbar sind. Die wiedergegebenen Rechtsauffassungen in Schrifttum und Rechtsprechung zum Begriff „zugrunde gelegt” machen jedenfalls deutlich, daß bis zur Änderung des § 58c RKG und der entsprechenden Vorschriften in der RVO und im AVG durch das RAG 1985 eine unklare Rechtslage bestand, die den Gesetzgeber berechtigte, die gesetzlichen Bestimmungen rückwirkend für die Versicherungsfälle zu ändern, in denen über den Leistungsanspruch noch keine unanfechtbare Entscheidung vorlag. Der Gesetzgeber ist über diese ihm verfassungsrechtlich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen nicht hinausgegangen.

Soweit der Kläger eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG geltend gemacht hat, ist seine Revisionsbegründung ebenfalls nicht stichhaltig. Die Einbeziehung der Renten und Rentenanwartschaften in den Schutzbereich der genannten Verfassungsbestimmung bedeutet noch nicht, daß der Gesetzgeber nicht befugt wäre, in gewissem Umfang in eine dem Anspruchsberechtigten erwachsene Rechtsposition einzugreifen. Die Inhaltsbestimmung ist dem einfachen Gesetzgeber in Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ausdrücklich aufgegeben. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentumsrechts ist infolgedessen auf den Kernbereich der erworbenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition beschränkt (vgl dazu BSGE 48, 33, 40). Dieser Kernbereich wird aber durch die Regelung des § 58c Abs 1 RKG und des Art 2 § 9a Abs 1 KnVNG nicht berührt. Sie beschränkt lediglich die Höhe des Rentenanspruchs in bestimmten Fällen (vgl dazu auch BSG SozR 2200 § 1260c Nrn 1 und 3).

Da die Neuregelung somit verfassungsgemäß ist und die Bescheide der Beklagten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, war die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174587

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