Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Tatbestandswirkung der Aufenthaltserlaubnis gem § 25 Abs 5 AufenthG 2004. langjährige Aufenthaltsbefugnis gem § 30 Abs 4 AuslG 1990. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Soweit der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2 an den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis geknüpft ist, kommt dem Besitz dieses Aufenthaltstitels Tatbestandswirkung zu.
Orientierungssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2 bestehen für den streitbefangenen Zeitraum auch dann nicht, wenn Staatenlose mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland in dieser Zeit einen die Einbeziehung in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe nach sich ziehenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG nicht erhalten konnten.
Normenkette
SGB 2 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG 2004 § 25 Abs. 5; AuslG § 30 Abs. 4; AuslG 1990 § 30 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.5.2012.
Die 1989 in Offenbach geborene Klägerin ist staatenlos. Nach vorangegangener Duldung erhielt sie seit 1993 zunächst befristete Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs 4 Ausländergesetz, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in befristete Aufenthaltserlaubnisse nach dessen § 25 Abs 5 überführt wurden. Sie erlauben ihr jede Beschäftigung, nicht aber selbstständige Tätigkeiten. Im streitbefangenen Zeitraum erhielt sie (nach zwischenzeitlichem Bezug von existenzsichernden Leistungen auch nach dem SGB II) seit dem 1.6.2010 Leistungen nach dem AsylbLG. Diese waren zunächst nach § 3 AsylbLG in der zu dieser Zeit maßgebenden Fassung (im Folgenden: aF) abgesenkt und wurden nach entsprechendem Anerkenntnis (Erklärung vom 14.12.2012 zu SG Frankfurt - S 20 AY 2/11) für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum 31.7.2012 gemäß der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF angeordneten Übergangsregelung (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) erhöht. Ab dem 1.8.2013 wurden der Klägerin Analogleistungen nach § 2 AsylbLG aF zuerkannt (Bescheid vom 26.6.2013). Zudem gewährte das beklagte Jobcenter ihr und ihren Töchtern ausweislich eines dem Landessozialgericht (LSG) zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Bewilligungsbescheids auf Antrag vom 19.4.2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.6.2012 bis 30.11.2012 (Bescheid vom 20.6.2012).
Den im Februar 2011 gestellten Antrag auf Bewilligung von Alg II anstelle der Leistungen nach dem AsylbLG lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ab; danach sei die Klägerin leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG und daher gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (Bescheid vom 4.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7.2.2012; Urteil des LSG vom 23.11.2012). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5 AufenthG nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließe. Das sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung sei so zu verstehen, dass auch Personen mit längerem Aufenthalt in Deutschland dem Anwendungsbereich des AsylbLG zugeordnet werden dürften.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie erfülle "eigentlich" nicht die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG, da sie entgegen dem Wortlaut der Regelung nicht bei bestehenden Abschiebehindernissen vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dieser Aufenthaltsstatus werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Sie rechne nicht zu den Ausländern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden und deshalb nicht über das SGB II in den Arbeitsmarkt integriert werden sollten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts vom 23. November 2012 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts vom 7. Februar 2012 sowie des Bescheids des Beklagten vom 4. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2011 zu zahlen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 AufenthG war sie im streitbefangenen Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, ohne dass der Beklagte zur Beurteilung des aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin in eigener Prüfungszuständigkeit befugt gewesen wäre. Jedenfalls im hier maßgebenden Zeitraum war dies unter Berücksichtigung der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung zu § 3 AsylbLG aF auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2011, mit dem der Beklagte auf den im Februar 2011 gestellten Antrag die Gewährung von Alg II vollständig abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Zeitlich umfasst der Streitgegenstand den Zeitraum vom 1.2.2011 (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der insoweit seither unveränderten Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) bis zum 31.5.2012, dem Tag vor der Bewilligung von Alg II durch Bescheid des Beklagten vom 20.6.2012. Diese Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht hat das Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten, obwohl das Berufungsgericht Feststellungen zu dem Bescheid vom 20.6.2012 nicht getroffen hat (zur Prüfung in der Revisionsinstanz fortwirkender Sachentscheidungsvoraussetzungen vgl nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - BSGE 76, 178, 180 = SozR 3-4100 § 58 Nr 7 S 30).
2. Dem Leistungsbegehren der Klägerin steht der Besitz des Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 AufenthG entgegen, ohne dass dieser Status hier überprüfbar wäre.
a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II (in der hier unverändert fortgeltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970) ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Das war im hier betreffenden Zeitraum nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern ≪Zuwanderungsgesetz≫ vom 30.7.2004, BGBl I 1950, im Folgenden: § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF; mW zum 1.3.2015 mit zeitlicher Beschränkung auf die ersten 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung: § 1 Abs 1 Nr 3c AsylbLG idF des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187) der Fall ua bei Ausländern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG verfügten, ohne dass ihnen für die betreffende Zeit ein anderer Aufenthaltstitel als einer der in § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF bezeichneten Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden war (§ 1 Abs 2 AsylbLG idF des Zuwanderungsgesetzes).
b) Schon dem Wortlaut nach haben hiernach die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ebenso wie die weiteren (humanitären) Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und damit für den Leistungsausschluss nach dem SGB II bzw dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, vgl § 23 Abs 2 SGB XII) in dem Sinne, dass den Sozialleistungsträgern eine eigenständige Prüfung der materiellen aufenthaltsrechtlichen Lage verwehrt ist. Denn soweit es dazu auf den "Besitz" einer solchen Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF) bzw darauf ankommt, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel "erteilt worden ist" (§ 1 Abs 2 AsylbLG), ist für zusätzliche Entscheidungen der Leistungsträger zum AufenthG schon sprachlich kein Raum. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber mit dieser Wortwahl der im Sozialrecht verbreiteten Regelungsmethode, dem Besitz der jeweiligen Erlaubnis oder Entscheidung Tatbestandswirkung für den betreffenden Sozialleistungsanspruch derart beizumessen, dass er für Behörden und auch Gerichte ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfaltet (zur Terminologie siehe etwa BSG Urteil vom 4.10.1994 - 7 KlAr 1/93 - BSGE 75, 97, 114 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 64 sowie Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 105, 154; zum Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vgl etwa BSG Urteil vom 24.3.1992 - 14b/4 REg 23/91 - BSGE 70, 197, 200 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7 S 27 f; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14 REg 1/97 - SozR 3-1200 § 14 Nr 24 S 80 f; zum Besitz einer Niederlassungs- oder einer zu Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 29; zur Wirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörden über Aufenthaltserlaubnisse, Duldungen oder Sichtvermerke für das Arbeitserlaubnisverfahren BSG Urteil vom 9.8.1990 - 7 RAr 120/89 - BSGE 67, 176, 179 = SozR 3-4100 § 103 Nr 1 S 4; zur Tatbestandswirkung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II BSG Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 37/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 33 RdNr 14).
c) Nichts anderes folgt aus der Regelungssystematik im Verhältnis zwischen AsylbLG und AufenthG, an die der Gesetzgeber zur Abgrenzung zwischen AsylbLG und SGB II bzw SGB XII angeknüpft hat. Ob und mit welcher Rechtsstellung sich Ausländer in Deutschland aufhalten dürfen, hängt nach dem dem AufenthG zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen (zu deren Verhältnis vgl Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ Urteil vom 19.3.2013 - 1 C 12/12 - BVerwGE 146, 117 = Buchholz 402.242 § 69 AufenthG Nr 1) davon ab, welcher der im AufenthG nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen unterschiedlich ausgeformten Aufenthaltstitel (vgl § 4 Abs 1 Satz 2 AufenthG) ihnen (durch Verwaltungsakt) förmlich erteilt worden ist. Soweit für die Zuordnung zu einem der Existenzsicherungssysteme nach der Konzeption des AsylbLG maßgeblich ist, ob sie über einen Aufenthaltsstatus mit oder ohne - nach Auffassung des Gesetzgebers - schutzwürdiger längerfristiger Bleibeperspektive verfügen (vgl BT-Drucks 13/2746 S 11), ist es daher folgerichtig, dafür wie im Katalog des § 1 Abs 1 AsylbLG aF (von dem Sonderfall seiner Nr 5 abgesehen) geschehen ausschließlich auf die den Ausländern erteilten formalen Aufenthaltstitel abzustellen (so zum Verständnis von § 1 Abs 1 AsylbLG aF ebenso 7. Senat des BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 14). Nur systemgerecht ist es deshalb, wenn insoweit die Ausländerbehörden im Ergebnis die Verantwortung auch dafür tragen, in welchem rechtlichen Rahmen existenzsichernde Leistungen zu erbringen sind. Schon das verbietet ungeachtet weiterer Fragen allgemeiner Art (vgl zum Grundsatz widerspruchsfreien staatlichen Handelns etwa Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 42 f; zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten vermittels ihrer Tatbestandswirkung BVerwG Urteil vom 28.11.1986 - 8 C 122/84 ua - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr 21 S 39 mwN; Bundesfinanzhof Urteil vom 21.1.2010 - VI R 52/08 - BFHE 228, 295, 298 ff) die Annahme, dass die Leistungsträger (noch dazu außerhalb der nach Verwaltungsverfahrensgesetz ≪VwVfG≫ und Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ vorgesehenen Verfahren und Fristen) zur Überprüfung und ggf Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen befugt sein könnten (ebenso zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz BVerwG Beschluss vom 28.9.2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; BVerwG Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr 1 S 5 f; Frerichs in juris PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 66; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 2; ähnlich BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 14: maßgeblich für die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus; so auch Hohm in ders, AsylbLG, § 1 RdNr 7, Stand April 2014).
d) Ohne Bedeutung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG ist deshalb, ob die Klägerin die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG "eigentlich" nicht erfüllt, wie sie meint. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sie nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG über diesen Aufenthaltstitel verfügt und dass ihr - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ebenfalls ergibt - ein nach § 1 Abs 2 AsylbLG gleichwohl zu Leistungen nach dem SGB II berechtigender Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist. Sollte der Klägerin aufenthaltsrechtlich ein anderer Status zukommen können - worüber der Senat hier nicht zu befinden brauchte (dazu nachfolgend unter 3.) - und möchte sie deshalb eine Korrektur ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung herbeiführen, muss sie entweder eine Überprüfung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG nach Maßgabe der dafür nach VwVfG oder VwGO vorgesehenen Verfahren in die Wege leiten oder bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen, der nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II begründet. Eine Prüfung von Amts wegen ist insoweit hingegen durch das Antragserfordernis des § 81 Abs 1 AufenthG schon den Ausländerbehörden versagt (zur begrenzenden Wirkung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl etwa BVerwG Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1/13 - BVerwGE 148, 297 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr 6, RdNr 10) und steht daher nach der aufgezeigten Regelungssystematik den Leistungsträgern erst recht nicht zu.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II bestehen für den streitbefangenen Zeitraum auch dann nicht, wenn Staatenlose mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland in dieser Zeit einen die Einbeziehung in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe nach sich ziehenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG nicht erhalten konnten.
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, beginnend mit Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2008 (B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10), dass der Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dadurch nicht verletzt ist (ebenda RdNr 19 ff; ebenso BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 41/07 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 21.11.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14 RdNr 13; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris RdNr 14; ebenso 4. Senat des BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 18 ff).
b) Inwieweit das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF Anlass zur Überprüfung dieser Rechtsprechung gibt und ob insbesondere eine nach den Maßstäben dieser Entscheidung unzureichende Bemessung des Existenzminimums im Leistungssystem des AsylbLG zugleich die Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II infrage stellen könnte, kann hier offen bleiben. Denn durch das Anerkenntnis des zuständigen Trägers, Leistungen entsprechend der im Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 angeordneten Übergangsregelung zu erbringen, ist sichergestellt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in hinreichender Höhe erhalten hat.
c) Ebenfalls nicht bedeutsam war deshalb hier auch, ob in Deutschland geborenen Staatenlosen mit langjährigem durchgehenden Aufenthalt in Deutschland - wozu mit Blick auf die Klägerin nähere Feststellungen allerdings fehlen - im streitbefangenen Zeitraum nur eine zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II führende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt werden konnte oder sie auch Anspruch auf einen anderen, den Leistungsausschluss verdrängenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG haben konnten. Unbeschadet dessen wird sich diese Frage auch künftig nicht mehr stellen, nachdem die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beschlossene Änderung von § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG zwischenzeitlich ausgefertigt und verkündet worden ist (BGBl I 2014, 2187) und hiernach Aufenthaltsbefugnisse nach § 25 Abs 5 AufenthG den Leistungsausschluss nach § 1 Abs 1 AsylbLG iVm § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II nur noch begründen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (§ 1 Abs 1 Nr 3c AsylbLG in der ab dem 1.3.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 2016, 297 |
FEVS 2016, 20 |
SGb 2015, 99 |
SGb 2016, 103 |
info-also 2015, 184 |