Beteiligte
Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis Euskirchen |
2. den AOK-Landesverband Rheinland |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Umstritten ist das Recht auf Beitritt zur Krankenversicherung.
Der 1928 geborene Kläger war von 1955 bis zur Veräußerung seines Betriebes im Jahre 1988 als Selbständiger erwerbstätig. Während dieser Zeit war er nicht gesetzlich und seit Ende der sechziger Jahre auch nicht mehr privat krankenversichert. Zum 1. Dezember 1988 nahm er eine entgeltliche Beschäftigung auf und wurde versicherungspflichtig. Das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht endeten am 28. Februar 1989. Die beklagte Krankenkasse teilte dem Kläger anschließend mit, daß er mangels Vorversicherungszeit nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sei. Auch eine freiwillige Versicherung nach Ende der dreimonatigen Beschäftigung scheide aus, weil die Vorversicherungszeit, die seit dem 1. Januar 1989 sechs Monate betrage, nicht erfüllt sei (Bescheid vom 7. April 1989 und Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1989).
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, für ihn müsse noch das bis Ende 1988 geltende Recht angewandt werden, wonach eine Vorversicherungszeit von sechs Wochen genüge. Andernfalls sei sein Ausschluß von der freiwilligen Versicherung verfassungswidrig. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10. September 1990 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung mit Urteil vom 10. Oktober 1991 zurückgewiesen. Ein Beitrittsrecht bestehe nicht, weil der Kläger bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 1989 die sechswöchige Vorversicherung des früheren Rechts nicht erfüllt und bei Ende der Versicherungspflicht (28. Februar 1989) auch die sechsmonatige Vorversicherung des neuen Rechts nicht aufgewiesen habe. Wenn ihm der Beitritt versagt bleibe, so sei das nicht verfassungswidrig.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sowie des Art. 14 Abs. 1 und des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 10. Oktober 1991 und das Urteil des SG vom 10. September 1990 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1989 zu verurteilen, ihn als freiwilliges Mitglied aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig. Zu ihrer Begründung nach § 164 Abs. 2 SGG reichte die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (vgl. BSG SozR 1500 § 164 Nrn 3, 27). Darin war unter Angabe der verletzten Rechtsnormen auch ausgeführt, aus welchen Rechtsgründen der Kläger das Urteil des LSG beanstandet.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, soweit darin die freiwillige Versicherung im Anschluß an das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis abgelehnt worden ist. Der Kläger ist zum Beitritt nicht berechtigt. Soweit die Beklagte das Bestehen einer Mitgliedschaft in der KVdR verneint hat, wird dieses vom Kläger nicht angegriffen.
Bis Ende 1988 war ein Recht zur Weiterversicherung in § 313 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehen. Danach konnte ua derjenige Mitglied bleiben, der bei Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens sechs Wochen versichert war. Diese Regelung wurde mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I, 2247) am 1. Januar 1989 gestrichen (Art. 5 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 GRG). An ihre Stelle trat die Neuregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbs 1 SGB V (Art. 1, Art. 79 Abs. 1 GRG). Danach konnten nunmehr Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden waren, nur noch beitreten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens sechs Monate versichert waren. Für die Vorversicherungszeit wurde eine sogenannte Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbs 2, § 189 SGB V).
Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) der § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geändert (Art. 1 Nr. 2, Art. 35 Abs. 1 GSG) und die Vorversicherungszeit erneut verlängert. Beitreten können jetzt nur noch Personen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Als Begründung hierfür heißt es im Gesetzentwurf des GSG (BT-Drucks 12/3608, S 76): Durch die Verlängerung der Vorversicherungszeiten werde der Kreis der Beitrittsberechtigten noch stärker als bisher auf Personen begrenzt, die vorher der gesetzlichen Krankenversicherung für einen längeren Zeitraum angehört hätten. Dadurch würden das Solidaritätsprinzip gestärkt und die Versichertengemeinschaft vor unzumutbaren Belastungen geschützt. – Allerdings enthielt Art. 33 § 4 GSG eine Übergangsregelung, nach der für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausschieden, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis dahin geltenden Fassung auch dann anzuwenden war, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 angezeigt wurde. Dadurch sollte nach der Begründung des genannten Gesetzentwurfs (BT-Drucks 12/3608, S 157) klargestellt werden, daß Personen, die die Beitrittsvoraussetzungen nach altem Recht (dh nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis Ende 1992 geltenden Fassung) spätestens am 31. Dezember 1992 erfüllt hatten, aber nach dem ab 1993 geltenden Recht nicht mehr beitrittsberechtigt waren, noch beitreten konnten, auch wenn ein solcher Wille bei der Krankenkasse erst im neuen Jahr (1993) angezeigt wurde.
Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens, der nur in der Zeit seiner Beschäftigung vom 1. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 Mitglied der Beklagten gewesen war und der Versicherung anschließend beitreten wollte, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung des GRG anzuwenden. Danach scheidet ein Beitritt für ihn aus, weil er weder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate noch unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens sechs Monate versichert war. Die frühere Regelung des § 313 Abs. 1 Satz 1 RVO, wonach neben einer Vorversicherung von 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate auch eine Versicherung von sechs Wochen unmittelbar vor dem Ausscheiden genügte, galt nicht mehr, als der Kläger im Jahre 1989 beitreten wollte.
Das GRG enthält in seinen Art. 56 ff für die zum 1. Januar 1989 eingetretenen Rechtsänderungen keine hier zutreffende übergangsrechtliche Vorschrift. Auch eine Übergangsregelung, wie sie für die weitere Rechtsänderung zum 1. Januar 1993 in Art. 33 § 4 GSG vorhanden ist, fehlt im GRG. Im übrigen käme dem Kläger selbst eine im GRG enthaltene, dem Art. 33 § 4 GSG entsprechende Regelung nicht zugute. Sie würde voraussetzen, daß vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 1989 die Beitrittsvoraussetzungen nach der bis dahin geltenden RVO erfüllt waren, also insbesondere die Vorversicherungszeit vollständig zurückgelegt und der Betreffende vor dem Stichtag aus der Beschäftigung ausgeschieden war. Dieses traf beim Kläger nicht zu. Er war Ende 1988 nicht, wie nach der RVO erforderlich, sechs Wochen, sondern nur einen Monat versichert gewesen und im übrigen noch beschäftigt. Damit hatte er bis Ende 1988 ein Recht zur Weiterversicherung nach § 313 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht erworben. Aus diesem Grunde kann bei ihm die Regelung der RVO zur Vorversicherungszeit auch nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr angewandt werden. Nach diesen Grundsätzen bestehen Ansprüche und Rechte, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits mit allen Voraussetzungen entstanden waren, im Zweifel (dh mangels übergangsrechtlicher Vorschrift) unter der Geltung des neuen Rechts fort (so für Ansprüche auf Krankengeld, die nach früherem Recht erworben waren, BSGE 70, 31 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1; SozR aaO Nr. 2).
Da der Kläger Ende 1988 nicht einmal sechs Wochen versichert war, kommt auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Der Kläger hatte am 1. Januar 1989 ein Beitrittsrecht noch nicht erworben; es konnte ihm daher durch Rechtsänderung nicht genommen werden. Die bis Ende 1988 zurückgelegte einmonatige Vorversicherungszeit wurde als solche nicht entwertet; sie blieb vielmehr unter der Geltung des neuen Rechts für die Erfüllung der nunmehr längeren Vorversicherungszeit geeignet. Vor dem Verlust der Aussicht, weiterhin aufgrund einer Mitgliedschaft von nur sechs Wochen ein Recht zur Weiterversicherung zu erwerben, bewahrte Art. 14 Abs. 1 GG den Kläger nicht. Ob die Eigentumsgarantie bei einer wesentlich längeren und im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits weitgehend erfüllten Vorversicherungszeit eingreifen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der Kläger wird ferner nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Sein Vertrauen darauf, daß er bei Fortgeltung des früheren Rechts die Vorversicherungszeit von sechs Wochen erfüllen könne, war durch das Rechtsstaatsprinzip nicht geschützt. Die Kürze dieser Vorversicherungszeit stellte den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung und dessen Zeitpunkt weitgehend in das Belieben von Beitrittswilligen, weil diese Beitrittsvoraussetzung im allgemeinen leicht und auch noch in vorgerücktem Alter erfüllt werden konnte. Vor einer damit drohenden unzumutbaren Belastung der Versichertengemeinschaft sollte die Verlängerung der Vorversicherungszeiten schützen. Dieses ist in der erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs zum GSG für die Verlängerung der Vorversicherungszeiten zum 1. Januar 1993 ausgeführt und traf erst recht auf die erstmalige Verlängerung der früher noch kürzeren Vorversicherungszeiten zum 1. Januar 1989 zu. Dabei waren die Gründe, die für die damalige Verlängerung von nur sechs Wochen auf wenigstens sechs Monate sprachen, von solchem Gewicht, daß die Verlängerung jedenfalls für diejenigen, die bis zur Rechtsänderung nicht einmal die Vorversicherungszeit von nur sechs Wochen aufzuweisen hatten, ohne Übergangsregelung zulässig war. Da die von der Regelung Betroffenen zum Kreis der Beschäftigten gehörten, konnte im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß sie auch die längere Vorversicherungszeit des neuen Rechts erfüllen konnten. Bei einem mehr zufälligen Verfehlen der Vorversicherungszeit unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Beschäftigung wurden die Betroffenen schließlich dadurch geschützt, daß alternativ eine Vorversicherungszeit innerhalb einer Rahmenfrist ausreichte (bis Ende 1988 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate, ab 1989 zwölf Monate innerhalb der letzten fünf Jahre). Auf untypische Sachverhalte, bei denen Personen dennoch eine begonnene Vorversicherungszeit nicht vollenden konnten, und die dafür im Einzelfall maßgeblichen Gründe brauchte der Gesetzgeber bei der Verlängerung der ursprünglich sehr kurzen Vorversicherungszeit zum 1. Januar 1989 von Verfassungs wegen keine Rücksicht zu nehmen. Sofern den Betroffenen die gesetzliche Krankenversicherung früher verschlossen war (vgl. jedoch die Versicherungsberechtigung Gewerbetreibender nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 RVO), konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß sich die Betroffenen privat versichert oder in anderer Weise Vorsorge getroffen hatten und eine anderweitige Sicherung erst aufgaben oder bei ihrer Planung unberücksichtigt ließen, wenn sie einen dauerhaften Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hatten.
Einen Schutz von Personen, die eine Vorversicherungszeit des früheren Rechts noch nicht erfüllt hatten, enthielt allerdings Art. 56 Abs. 1 GRG für die KVdR, wo die erforderliche Vorversicherungszeit von einer Halbbelegung des Erwerbslebens (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO) auf eine Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens geändert wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V idF des Art. 1 GRG; weitere Verschärfung zum 1. Januar 1993 in § 5 Abs. 1 Nr. 11 idF des Art. 1 GSG mit Übergangsregelung in Art. 25 Nr. 1 GSG). Die Übergangsregelung in Art. 56 Abs. 1 GRG besagte, daß eine Mitgliedschaft in der KVdR mit der früheren Halbbelegung auch noch erworben werden konnte, wenn der Rentenantrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt wurde. Sie betraf jedoch Personen, die typischerweise kurz vor dem Rentenbeginn standen und deshalb die lange, stark geänderte und kurzfristig nicht erfüllbare Vorversicherungszeit des neuen Rechts ohne Übergangsregelung leicht hätten verfehlen können. Damit liegen wesentliche Unterschiede zu den Personen vor, bei denen es um die kurzen Vorversicherungszeiten für eine Weiterversicherung im Anschluß an eine Beschäftigung geht. Mithin ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das gilt auch im Verhältnis zu denjenigen Gruppen, denen nach Art. 59 GRG ein Beitrittsrecht eröffnet wurde. Dabei handelte es sich um Personen, die durch andere Regelungen des GRG einen bislang bestehenden Versicherungsschutz verloren oder durch frühere Regelungen zum Austritt veranlaßt worden waren (zur Begründung BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88, jeweils S 270/271 zu Art. 54).
Für einen verfassungsrechtlichen Schutz seiner Aussicht auf Beitritt kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, daß die Einführung einer langen Vorversicherungszeit (Halbbelegung) für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR mit dem Grundgesetz vereinbar war (BSGE 54, 293 = SozR 2200 § 165 Nr. 69). Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt worden (BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 72, 84 = SozR 2200 § 165 Nr. 87). Soweit dabei von Bedeutung war, daß denjenigen Rentnern, welche die Vorversicherungszeit für eine Pflichtmitgliedschaft verfehlten, ein Recht zur freiwilligen Versicherung eingeräumt worden war (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Satz 4 RVO), steht dies im Zusammenhang damit, daß Rentenansprüche regelmäßig erst nach mindestens mehrjähriger Beitragszahlung erworben werden und mit Rentenansprüchen seit langem ein Krankenversicherungsschutz oder eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers daran verbunden war. Vergleichbare Verhältnisse liegen bei Personen wie dem Kläger nicht vor. Das BSG hat des weiteren die Einführung einer Vorversicherungszeit für ein Recht zur freiwilligen Versicherung von Schwerbehinderten für vereinbar mit dem GG gehalten (BSGE 61, 169 = SozR 2200 § 176c Nr. 7). Dann ist die Verlängerung kurzer, bislang nicht vollständig zurückgelegter Vorversicherungszeiten bei versicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Rentenversicherung hat das BVerfG den Entzug eines Rechts zur freiwilligen Versicherung nur bei denjenigen für verfassungswidrig erklärt, die von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht hatten (BVerfGE 51, 356 = SozR 2200 § 1233 Nr. 12); früher hatte es sogar die Abschaffung einer bereits begonnenen Selbstversicherung gebilligt (BVerfGE 14, 288). Schließlich ist im Recht der Arbeitsförderung eine Verlängerung der Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld lediglich bei denjenigen verfassungsrechtlich beanstandet worden, welche die bisherige Anwartschaftszeit bereits erfüllt hatten (BVerfGE 72, 9 = SozR 4100 § 104 Nr. 13).
Hiernach erwies sich die Revision des Klägers als unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen