Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob Zeiten des gesetzlichen Präsenzdienstes (Militärdienstes) in der Tschechoslowakei, für die Beiträge zur Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag entrichtet worden sind, gemäß FRG § 15 Abs 1 S 1 den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen und ob die Beiträge den Voraussetzungen des AVG § 10 Abs 1 S 1 Fassung: 1957-02-23 (= RVO § 1233 Abs 1 S 1 Fassung: 1957-02-23) iVm FRG § 15 Abs 1 S 2 genügen.

 

Normenkette

FRG § 15 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1960-02-25; AVG § 10 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; FRG § 15 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1233 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger war bis zu seiner Vertreibung in A... (Sudetenland) vom 1. Februar bis 31. Mai 1935 sowie vom 1. April 1938 bis 30. September 1941 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In dieser Zeit sind für ihn Beiträge an die Allgemeine Pensionsanstalt (APA) in Prag und nach dem Anschluß des Sudetenlandes an das ehemalige Deutsche Reich an die damalige Reichsversicherungsanstalt für Angestellte[RfA) entrichtet worden. Vom 1. Oktober 1941 an wurde der Kläger von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Sudetenland in das Beamtenverhältnis übernommen. Später trat er in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

Vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1937 hatte der Kläger Wehrdienst in der tschechoslowakischen Wehrmacht geleistet. Für diese Zeit ist für ihn von der APA gemäß § 13 des tschechoslowakischen Gesetzes über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten (PVG) die Entrichtung von 24 Monatsbeiträgen der Klasse 2 vermerkt worden; die Evidenzkarte der APA liegt im Original vor.

Anfang Dezember 1967 wandte sich der Kläger an die beklagte BfA mit dem Antrag, die Zeit seines gesetzlichen "Präsenzdienstes" als weitere Beitragszeit nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Oktober 1960 (BGBl I 93) anzuerkennen und ihm zu bestätigen, daß er unter Einbeziehung dieser Zeit aufgrund des § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der damals gültigen Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 - aF - zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei; er habe nunmehr innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, für die Jahre 1965 bis 1967 Beiträge nachzuentrichten. Mit Schreiben vom 30. Januar 1968 teilte ihm die Beklagte mit, die Zeit des von ihm in der Tschechoslowakei (CSSR) geleisteten Präsenzdienst es sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG iVm § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als Ersatzzeit zu berücksichtigen. Die Zeiten, für die vom Staat nach § 15 Abs. 3 PVG Beiträge der Klasse 2 bezahlt seien, könnten deswegen nicht nach § 15 FRG angerechnet werden. Das Schreiben vom 2. Dezember 1967 werde als Bereiterklärung nach § 142 Abs. 1 AVG zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ab 1965 angesehen; wenn sich ergeben sollte, daß die Voraussetzungen hierüber vorliegen, werde eine angemessene Nachentrichtungsfrist eingeräumt werden.

Nunmehr beantragte der Kläger im Verfahren zur Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen, u.a. ihm die Zeit seines Präsenzdienstes als Beitragszeit zu bescheinigen. Dies lehnte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 11. März 1968 ab.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, Zeiten des tschechoslowakischen Präsenzdienstes (Militärdienstes), die nach näherer Maßgabe des § 13 PVG in der CSSR wie Beitragszeiten anzurechnen gewesen seien, seien keine Beitragszeiten im Sinne des g 15 FRG; diese Zeiten hätten nicht die Fähigkeit gehabt, ein Versicherungsverhältnis zu begründen; Voraussetzung für ihre Anrechnung sei vielmehr ein Versicherungsverhältnis vor oder nach dem Militärdienst gewesen. Eine Beitragszeit im Sinne des § 15 PRG liege nur vor, wenn sie nach dem Recht des Herkunftslandes geeignet gewesen sei, ein auf Beiträgen beruhendes Versicherungsverhältnis zu begründen. Dies sei bei Zeiten nach § 13 PVG nicht der Fall. Durch deren Bewertung als Ersatzzeit werde der Versicherte auch regelmäßig besser gestellt, weil bei der Bewertung als Beitragszeit nur ein geringes Entgelt zugrunde zu legen wäre.

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. März 1968 und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1968 verurteilt, unter Anerkennung einer Beitragszeit vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1937 die Weiterversicherung des Klägers nach § 10 Abs. 1 AVG aF anzuerkennen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bescheid vom 11. März 1968 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1968 erhalten hat, aufgehoben und die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1937 Versicherungsunterlagen herzustellen und dabei 24 Pflichtbeiträge der Klasse C... zugrunde zu legen.

Zu den nach den §§ 1 und 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten zählten auch die nach § 13 PVG für die Zeit des Präsenzdienstes anzurechnenden Beiträge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 15 FRG und aus der Behandlung dieser Zeiten im früheren Recht der CSSR. § 15 FRG unterscheide nicht zwischen echten und sonstigen Beiträgen. Bei den nach § 13 PVG anrechenbaren Beitragen habe es sich um vollgültige Beiträge gehandelt, die nach dem Recht der CSSR in jeder Hinsicht mit der gleichen Wirkung ausgestattet gewesen seien wie sonstige Beiträge.

Für die Herstellung von Versicherungsunterlagen werde die Beklagte die streitige Zeit des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1935 bis 31. September 1937 als mit Pflichtbeiträgen der Klasse C... belegt zu berücksichtigen haben.

Das SG habe die Beklagte sinngemäß zu Recht zur Herstellung von Versicherungsunterlagen verurteilt. Soweit es mißverständlicherweise formuliert habe, die Beklagte werde zur Zulassung der freiwilligen Weiterversicherung verurteilt, hatte sein Urteil neu gefaßt werden müssen.

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG vom 16. September 1969 die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die in der tschechoslowakischen Wehrmacht zurückgelegte Zeit des Präsenzdienstes des Klägers vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1937 könne nicht als Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG angesehen werden, so daß das auf Zulassung der Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG aF gerichtete Begehren des Klägers unbegründet sei.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Entscheidung des LSG ist im Ergebnis beizutreten.

Da der Kläger aufgrund seiner Bereiterklärung vom 2. Dezember 1967 auch jetzt noch freiwillige Beiträge für die Jahre 1965 bis 1967 nachentrichten will und kann, wenn damals die erforderlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung erfüllt waren (vgl. dazu § 142 Abs. 1 und 2 AVG), ist von § 10 AVG aF auszugehen. Danach konnte die Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung), wer nicht versicherungspflichtig war und innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Dagegen kommt § 10 Abs. 1 AVG idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965), der das Recht zu einer freiwilligen Weiterversicherung nicht mehr von einer Vorversicherung abhängig macht, nicht in Betracht. Diese Neufassung gilt erst ab 19. Oktober 1972 (Art. 6 § 8 Abs. 2 RRG).

Bei Auslegung des § 10 AVG aF würde die Zeit des gesetzlichen Präsenzdienstes eine Beitragszeit im Sinne dieser Vorschrift nur darstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 FRG erfüllt sind. Einmal ist unter den Beteiligten jedoch streitig, ob die vom Kläger in der tschechoslowakischen Wehrmacht zurückgelegte Zeit des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1937 als Beitragszeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG iVm § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG oder als Ersatzzeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchst b iVm § 28 Abs, 1 Nr. 1 AVG anzurechnen ist.

Zum anderen geht es darum, ob die nach § 13 PVG entrichteten Beiträge die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AVG aF auch, insoweit erfüllen, als sie für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind.

Das Recht der Sozialversicherung in der CSSR hatte keine Ersatzzeiten gekannt. Stattdessen hieß es in dem Gesetz vom 21. Februar 1929 betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten (PVG) in § 13 Abs. 1, daß als anrechenbare Beitragszeit auch die Zeit des gesetzlichen Präsenzdienstes der Personen anzusehen ist, die bereits vor Antritt des Präsenzdienstes pensionsversichert waren oder die in diese Versicherung binnen 12 Monaten nach der Rückkehr vom Präsenzdienst eintraten. Der Versicherungsbeitrag für die danach angerechnete Beitragszeit wurde nach Abs. 2 vom Staat bezahlte. Sodann war die Beitragszeit des gesetzlichen Präsenzdienstes grundsätzlich in der niedrigsten, d.h. in der 1. Gehaltsklasse anzurechnen. Nur wenn der Angestellte vor Antritt des Präsenzdienstes in einer höheren Klasse versichert war, wurde diese Zeit wenigstens in der 2. Gehaltsklasse angerechnet.

Für die Beurteilung, ob Beitragszeiten oder Ersatzzeiten vorliegen, ist davon auszugehen, daß mit den Ersatzzeiten eine Entschädigung dafür gewährt werden soll, daß in der betreffenden Zeit eine Beitragszeit nicht zurückgelegt werden konnte. Ersatzzeiten liegen daher stets nur dann vor, wenn während der Zeit keine Versicherungspflicht bestanden hat. Deshalb scheiden rein begrifflich schon Zeiten, für die Pflichtbeiträge geleistet worden sind, als Ersatzzeiten aus (vgl. hierzu Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Syn. Komm. Nr. 34, Anm. 2 a und b).

Hieraus folgt, daß Beitragszeiten keine Ersatzzeiten sein können. Handelt es sich somit bei der vom Kläger in der tschechoslowakischen Wehrmacht zurückgelegten Zeit des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1935 bis 30. September 1937 um eine Beitragszeit, so bleibt hier die Anrechnung als Ersatzzeit außer Betracht.

Unter Beitragszeit versteht § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG solche Zeiten, die bei einem Versicherungsträger zurückgelegt sind, der die gesetzliche Zwangsversicherung für in abhängiger Beschäftigung tätige Personen durchführt (vgl. hierzu Urteil des 11. Senats des BSG vom 10.12.1971 - 11 RA 64/71). Nicht vorausgesetzt wird, daß die Beiträge vom Versicherten getragen worden sind. Beitragszeiten liegen vielmehr auch dann vor, wenn nach dem fremden Recht des Herkunftslandes die Beiträge allein vom Arbeitgeber aufzubringen waren (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., § 15 FRG, Anm. 3).

Gleichgestellt sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG die tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten. Ob diese Beitragszeiten auch nach deutschem Recht hätten zurückgelegt werden können, ist ebensowenig von Bedeutung, wie es nicht darauf ankommt, ob die Beitrage nach dem Recht des Herkunftslandes wirksam entrichtet sind und dort hätten angerechnet werden können. Dies hatte "bereits aufgrund des § 4 Abs. 1 des nach dem Entschädigungsprinzip ausgerichteten FremdRG vom 7. August 1953 gegolten. Aus den Gesetzesmaterialien zu diesem Gesetz ergibt sich, daß von einer Nachprüfung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten nach dem Recht des Herkunftslandes gerade abgesehen werden sollte, weil dies in vielen Fällen nicht möglich gewesen wäre; jede Beitragszeit sollte vielmehr so behandelt werden, als wäre sie nach Bundesrecht anrechenbar (BT-Drucks. I/4201 Begründung zu § 4 FremdRG, S. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der an die Stelle des § 4 Abs. 1 FremdRG getreten ist, nichts geändert (vgl, hierzu BSG 29, 242, 244), Beitragszeiten können selbst dann vorliegen, wenn der Versicherte im Herkunftsland beitragsfrei gestellt war (Urteil des 11. Senats vom 10.12.1971 - 11 RA 64/71).

Schon aus diesen Erwägungen kann die Zeit des Präsenzdienstes des Klägers nur als Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG und nicht als Ersatzzeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b iVm § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG bewertet werden. Für diese Zeit sind für den Kläger nachgewiesenermaßen aufgrund einer Zwangsversicherung regelrechte Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung an den nichtdeutschen Versicherungsträger entrichtet worden, der die gesetzliche Zwangsversicherung für in abhängiger Beschäftigung tätige Personen durchführte. Es liegen also Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vor.

Wie das BSG bereits entschieden hat, enthält die in § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG getroffene Regelung, wonach fremde Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten ohne jede Einschränkung gleichstehen, noch einen Bestandteil des Entschädigungsgedankens (BSG 29, 242, 245). Danach stehen fremde Beitragszeiten aus einer Pflichtversicherung auch dann bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich, wenn die zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit nur im Herkunftsland, nicht aber nach Bundesrecht versicherungspflichtig war oder ist (vgl. hierzu BSG 29, 242, 245). Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, sondern auch seinem Sinn und Zweck, die Vertriebenen nicht schlechter zu stellen, als sie im Herkunftsland gestanden haben, wenn sie dort Beitragszeiten zurückgelegt haben. Durch die Gleichstellung dieser Beitragszeiten mit den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten wird ihnen eine Entschädigung eigener Art zugebilligt. Die hiernach gleichgestellten Zeiten sind aber aufgrund der Anordnung des Gesetzes in § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in allen Beziehungen wie Beitragszeiten zu behandeln, und zwar sowohl für die Wartezeit und die Rentenberechnung als auch für das Recht auf freiwillige Versicherung (BSG 29, 242, 245). Entscheidend kommt es deshalb darauf an, um welche Beiträge es sich nach dem Recht des Herkunftslandes bei den nach § 15 PVG entrichteten Beiträgen handelt, ob sie Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge oder Beiträge besonderer Art waren.

Das LSG ist durch Auslegung der §§ 12, 13, 60 PVG zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei den nach § 13 PVG anzurechnenden Beiträgen nach tschechoslowakischem Recht um vollgültige Pflichtbeiträge gehandelt hat, die in jeder Hinsicht mit der gleichen Wirkung ausgestattet gewesen sind, wie sonstige Pflichtbeiträge. Die nach § 13 PVG angerechneten Beiträge haben nach dem Recht des Herkunftslandes die volle Wirkung von Pflichtbeiträgen gehabt. Auch nach den rechtlichen Kategorien des Bundesrechts stehen sie den Pflichtbeiträgen näher als freiwilligen Beiträgen.

An diese Feststellung des tschechoslowakischen Rechts und diese Rechtsauslegung des LSG ist das Revisionsgericht indessen gebunden, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt (§ 162 Abs. 2 SGG, § 562 ZPO iVm § 202 SGG). Eine andere Auslegung des nichtrevisiblen Rechts ist dem Revisionsgericht verwehrt; es ist insoweit an die rechtlichen Schlußfolgerungen des LSG ebenso gebunden wie nach § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG (BSG 25, 20, 23 und das dort angegebene Schrifttum).

Hiernach ist dem LSG darin beizupflichten, daß unter Zugrundelegung der genannten Auslegung des Hechts der CSSR die nach § 13 PVG angerechneten Beiträge gemäß § 15 Abs. 1 FRG den nach Bundesrecht entrichteten Pflichtbeiträgen gleichstehen, und daß die nach § 13 PVG angerechneten Beiträge bei der Prüfung der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG aF als Beiträge zu berücksichtigen sind, die der Kläger für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit i.S. dieser Vorschrift entrichtet hat. Zwar ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG der Wortlaut des Gesetzes, obwohl die Vorschrift gerade mit Rücksicht auf die z.B. in § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG aF getroffene Regelung in das Gesetz aufgenommen worden ist, enger gefaßt, als dies in § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG aF und den insoweit gleichlautenden Vorschriften (z. B. § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1 AVG) der Fall ist. In § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG wird nur von rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit gesprochen, während in § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG die Gleichstellung auf Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit im Herkunftsland beschränkt wird. Das Gesetz hat aber - ebenso wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG aF - nach seinem Sinn und Zweck mit den in § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG verwendeten Begriffen "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" offensichtlich die im Herkunftsland Pflichtversicherten erfassen und alle von ihnen dort zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten mit den Pflichtbeitragszeiten z.B. im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG aF gleichstellen wollen. Wie zu den Beitragszeiten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG aF auch diejenigen Zeiten gehören, für die aufgrund versicherungspflichtiger Tätigkeit als Soldat oder Student Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, so müssen solche Zeiten auch zu den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG gleichgestellten Beitragszeiten zählen (ebenso Jantz-Zweng-Eicher aaO § 15 FRG, Anm. 7 Seite 47).

Aus diesen Gründen ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zuzustimmen, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Zuordnung der streitigen Beitragszeit in die Leistungsgruppen der Anlage 1 zu § 22 FRG.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646566

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