Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidet der Versicherungsträger über den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid nach RVO § 1631 iVm AVG § 204, ohne den Antrag des Versicherten nach RVO § 1613 Abs 4 S 2 zu beachten, die Sache an das Versicherungsamt zur Begutachtung abzugeben, so leidet sein Feststellungsverfahren an einem wesentlichen Mangel.
2. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen in der Regel einen Bescheid über die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht - ohne über den geltend gemachten Anspruch sachlich zu entscheiden - allein wegen eines Mangels im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers nach SGG § 54 Abs 1 und 2 als rechtswidrig aufheben.
3. Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht für das Tatsachengericht prozeßrechtlich nicht die Möglichkeit, unter Aussetzung seines Verfahrens (SGG § 114 Abs 2) den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Begutachtung durch das Versicherungsamt gemäß RVO § 1613 Abs 4 S 2 nachträglich beizubringen.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 1 Fassung: 1958-08-23, Abs. 2 Fassung: 1958-08-23, § 114 Abs. 2 Fassung: 1958-08-23; RVO § 1631 Fassung: 1924-12-15, § 1613 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1953-09-03; AVG § 204 Fassung: 1937-12-21
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Januar 1972 aufgehoben, soweit es die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Februar 1966 durch das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 1970 bestätigt hat.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
In dem Rechtsstreit geht es im wesentlichen darum, ob dem vom Kläger im Rentenfeststellungsverfahren gestellten, vom Versicherungsträger aber nicht beachteten Antrag, die Sache gemäß § 1613 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 204 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) an das Versicherungsamt (VA) zur Begutachtung abzugeben, noch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprochen werden kann.
Der ... 1915 geborene Kläger beantragte am 29. Dezember 1964 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Auf die Aufforderung der Beklagten, sich durch den von ihr benannten Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. J... untersuchen zu lassen, teilte er der Beklagten mit, er halte diesen Arzt für voreingenommen und befangen und bitte, die Rentenakte dem Berliner Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Abteilung VA, zur Begutachtung zu übersenden. Die Beklagte erwiderte, hierzu bestehe keine Veranlassung, und bat den Kläger, sich mit dem nunmehr mit einer Untersuchung beauftragten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B... in Verbindung zu setzen. Nachdem der Kläger darauf der Beklagten geantwortet hatte, er werde sich zu dem Gutachter begeben, sobald das VA Stellung genommen habe, lehnte sie mit Bescheid vom 3. Februar 1966 den Rentenantrag des Klägers ab; zur Begründung führte sie aus, es bestehe keine Veranlassung und keine Möglichkeit, die Rentenakten dem VA zur Begutachtung zu übersenden; da der Kläger jedoch die ärztliche Begutachtung von der Übersendung der Akten abhängig mache, könne nicht geprüft werden, ob bei ihm BU oder EU vorliege; der Antrag müsse daher abgelehnt werden.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 13. September 1970 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, die Rentenakten dem VA zur Begutachtung vorzulegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 13. Januar 1972 das Urteil des SG Berlin geändert; es hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Rentenakten dem VA zur Begutachtung vorzulegen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger wünsche zum gegenwärtigen Zeitpunkt die endgültige Entscheidung über seinen Rentenanspruch noch nicht, sondern erstrebe zunächst die Mitwirkung des VA bei dieser Entscheidung. Da dieses Verlangen in § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO eine Stütze finde, müsse ihm auch prozeßrechtlich dadurch Rechnung getragen werden, daß das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der reinen Anfechtungsklage bejaht werde. Nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO sei der Versicherungsträger verpflichtet, die Sache zur Begutachtung an das VA abzugeben, wenn der Versicherte dies verlange. Verletze der Versicherungsträge diese Verpflichtung, so sei ein den Rentenantrag ablehnender Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Das SG habe daher diesen Bescheid zu Recht aufgehoben.
Soweit die Beklagte verurteilt worden sei, die Rentenakten des Klägers dem VA zur Begutachtung vorzulegen, sei die Klage unzulässig und abzuweisen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt; sie rügt Verletzung des § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe mit der Aufhebung des Bescheides über die reine Anfechtungsklage sachlich entschieden, obgleich es diese Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig hätte abweisen müssen; außerdem habe das LSG dadurch, daß es der reinen Anfechtungsklage stattgegeben habe, die Sache in unzulässiger Weise an die Verwaltung zurückverwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 1970 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des LSG - soweit es mit der Revision angefochten ist - aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die vom Berufungsgericht nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassene Revision ist statthaft, weil von der Revision gerügte wesentliche Mängel im Verfahren des LSG vorliegen (§ 162 Abs c 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150). Das Verfahren des LSG leidet zunächst insofern an einem wesentlichen Mangel, als es auf die reine Anfechtungsklage - die das LSG als vom Kläger allein erhoben angesehen hat - die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Februar 1966 durch das SG bestätigt und damit in der Sache entschieden hat, anstatt eine solche Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen. Einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel stellt es dar, daß das LSG durch die bloße Aufhebung des Bescheides im Ergebnis in unzulässiger Weise die Sache an den Versicherungsträger zur nochmaligen Feststellung der Leistung zurückverwiesen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht, anstatt die Klage als unzulässig abzuweisen, in der Sache entscheidet (BSG 3, 293 = SozR Nr. 56 zu § 162 SGG; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 162, S. III 80 - 73-). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1966 hat das Gericht eine Entscheidung in der Sache getroffen. Da Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 54 Abs. 2 SGG die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist und diese in der unrichtigen Anwendung sowohl von Verfahrensvorschriften als auch von sachlich-rechtlichen Vorschriften begründet sein kann, bleibt die Gerichtsentscheidung über die Aufhebung eines Bescheides wegen seiner Rechtswidrigkeit stets eine Sachentscheidung, selbst wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf eine Verletzung der Vorschriften über das Verwaltungs- (Feststellungs-) verfahren zurückgeführt wird (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 95 zu § 162 SGG).
Das LSG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, der Kläger habe in dem anhängigen Prozeßverfahren sein Klagebegehren auf die bloße Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1966 beschränkt, also die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und nicht zugleich eine mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Gegen diese Auffassung des LSG, daß das Prozeßbegehren des Klägers nur in diesem Sinne zu deuten ist, bestehen jedoch - wie noch dargelegt wird - Bedenken. Das LSG hätte aber auch, von seinem Standpunkt aus die Zulässigkeit der nach seiner Ansicht vom Kläger allein erhobenen reinen Anfechtungsklage nicht bejahen dürfen, weil es für eine solche Klage - wie die Revision mit Recht geltend macht - an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der entgegenstehenden Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Das LSG hat nicht verkannt, daß es für eine reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt und daß sie deshalb unzulässig ist, wenn der Versicherungsträger - wie hier - durch Bescheid über einen Antrag entschieden hat, welcher eine Leistung betrifft, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, und wenn das erstrebte Prozeßziel nur durch die zusammengefaßte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zu erreichen ist (BSG 8, 3, 5 ff; Peters/Sautter/Wolff aaO S 54 S. 185/8 und 185/13-2-). Das LSG hat indessen die nach seiner Meinung vom Kläger bewußt nicht mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG verbundene reine Anfechtungsklage für zulässig gehalten, weil hier eine andere Sach- und Rechtslage gegeben sei. Der Kläger wünsche zum gegenwärtigen Zeitpunkt die endgültige Entscheidung über seinen Rentenantrag noch nicht, sondern erstrebe zunächst die Mitwirkung des VA bei dieser Entscheidung. Da dieses Verlangen in § 1615 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG eine Stütze finde, müßte ihm auch prozeßrechtlich dadurch Rechnung getragen werden, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die reine Anfechtungsklage zu bejahen sei. Da die Beklagte in ihrem Feststellungsverfahren ihre Verpflichtung verletzt habe, die Sache nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG an das VA zur Begutachtung abzugeben, sei ihr Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben. Das LSG übersieht hierbei jedoch folgendes: Hat der Versicherungsträger den vom Versicherten angemeldeten Anspruch auf die Leistung aus der Versicherung, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, aufgrund förmlicher Feststellung der Leistung nach den §§ 1545 ff. RVO i.V.m. § 204 AVG durch Bescheid nach § 1631 RVO abgelehnt und hat der Versicherte gegen einen solchen Bescheid Klage nach §§ 53 ff. SGG beim SG erhoben, so sehen die Vorschriften des SGG anders als dies nach den früheren Verfahrensvorschriften der RVO und des AVG der Fall gewesen ist, eine Aufhebung des ergangenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Sache in das Verfahren über die Feststellung der Leistungen durch die Versicherungsträger nicht mehr vor, auch wenn das Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers an einem wesentlichen Mangel leidet. Nach Inkrafttreten des SGG haben vielmehr die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf die Klage gegen einen solchen förmlichen, den angemeldeten Anspruch ablehnenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Rentenablehnung unter vollständiger eigener Aufklärung des Sachverhalts (§§ 103, 109 SGG) nachzuprüfen und über den erhobenen sachlich-rechtlichen Anspruch auf die Leistung aus der Versicherung selbst insgesamt und abschließend zu entscheiden, solange das Rechtsschutzgesuch, die Klage, besteht und aufrechterhalten wird (Peters/ Sautter/Wolff aaO § 53 S. 148). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben dem einzelnen Bürger den Rechtsschutz dadurch zu gewähren, daß sie entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde das Gesetz angewandt hat. Nicht aber haben sie Maßnahmen der Versicherungsträger auf ihre Gesetz- und Rechtmäßigkeit zu beaufsichtigen und zu kontrollieren (Peters/Sautter/Wolff aaO S 51, S. 117). Bei einem Anspruch des Versicherten auf die Leistung aus der Versicherung, auf die - wie hier - ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, kann sich die gerichtliche Nachprüfung nur darauf beziehen, zu entscheiden, ob der geltend gemachte sachlich-rechtliche Anspruch entgegen der Ansicht des Versicherungsträgers in seinem Bescheid begründet und zu erfüllen ist. Hebt dagegen das angerufene Gericht den die Rentenleistung ablehnenden Bescheid lediglich auf, so läßt ein solches Verfahren nach Beseitigung der Entscheidung des Versicherungsträgers nur den Weg für eine nochmalige Feststellung der Leistung in einem erneuten Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers nach §§ 1545, 1613 ff RVO i.V.m. § 204 AVG offen. Das aber ist, wie das BSG bereits entschieden hat, verfahrensrechtlich gesehen nichts anderes als eine Zurückverweisung der Sache an den Versicherungsträger, die im sozialgerichtlichen Verfahren nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich unzulässig ist (BSG 2, 94; 9, 277, 280 und 285, 288; 19, 112, 113 = SozR Nr. 6 zu § 101 SGG; BSG in SozR Nr. 119 zu § 54 SGG; Peters/Sautter/Wolff aaO § 53, S. 148; Hofmann/Sehröter, SGG, Komm., 2. Aufl., § 53, Ann. 2;). Eine solche Zurückverweisung der Sache in das nochmalige Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers stellt einen wesentlichen Mangel im gerichtlichen Verfahren dar, und schon hieraus folgt, daß in dem hier gegebenen Fall für eine vom Kläger allein erhobene reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG das Rechtsschutzbedürfnis nicht bejaht werden kann.
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die Beklagte nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG verpflichtet war, in dem von ihr durchgeführten förmlichen Verfahren zur Feststellung der Leistung nach §§ 1545, 1613 ff RVO auf den Antrag des Klägers die Sache an das VA zur Begutachtung abzugeben. Der Versicherungsträger muß einem solchen Verlangen des Versicherten entsprechen, auch wenn er die Begutachtung durch das VA nicht für notwendig hält (RVA in AN 28, 60 = EuM 21, 496; Allendorf/Haueisen, AVG, Komm., 1938, § 204 - § 1613 RVO - Anm. 9; Pickel, Das Verwaltungsverfahren, Komm. zur RVO 6. Buch, § 1613 RVO, Anm. 8; RVO - Gesamtkommentar, § 1582 RVO, Ann, 7 a). Bei Inkrafttreten des SGG ist die Fortgeltung dieser Vorschriften des Sechsten Buches der RVO über das Verfahren betreffend die Feststellung der Leistungen durch die Versicherungsträger bestätigt worden; durch § 224 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nur ein Teil der früheren Verfahrensvorschriften der RVO aufgehoben worden. Die seit Inkrafttreten des SGG auch weiterhin geltenden Vorschriften der §§ 1545, 1613 ff. i. V. m. § 204 AVG sind auch im derzeit geltenden Recht nicht gegenstandslos. Nach ihnen richtet sich das besondere Verfahren zur Feststellung der Leistungen durch die Versicherungsträger. Ihre entsprechende Geltung hat der Gesetzgeber nochmals durch die Neufassung des § 162 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes durch das am 1. April 1969 in Kraft getretene Bundesknappschafts-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969 - BGBl I S. 974 - (Arte 1 Nr. 27) für den Träger der Knappschaftsversicherung angeordnet (vgl. hierzu Pickel, aaO, Verfahren RVO, S. 1). Entscheidet der Versicherungsträger über den angemeldeten Anspruch durch Bescheid nach § 1631 RVO ohne den Antrag des Versicherten nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO auf Abgabe der Sache an das VA zu beachten, so stellt dies einen wesentlichen Mangel im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers dar (Allendorf/Haueisen, aaO, § 204 - § 1690 RVO - Anm. 2; Pickel aaO § 1613 RVO Anm. 8, § 1582 RVO Anm. 7a). Dieser wesentliche Mangel macht den Bescheid i.S.d. § 54 Abs. 1 und 2 SGG fehlerhaft und vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anfechtbar, und der von dem Bescheid betroffene Versicherte ist durch den Verwaltungsakt beschwert, weil er in seinen Rechten verletzt ist. Hieraus kann aber entgegen der Ansicht des LSG "prozeßrechtlich" nicht ein Rechtsschutzinteresse des Versicherten für die Erhebung der reinen Anfechtungsklage nach Abs. 1 SGG mit dem Ziel einer bloßen Aufhebung des ergangenen Bescheides hergeleitet und eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt werden, daß die Zurückverweisung der Sache an den Versicherungsträger nach dem Sozialgerichtsverfahren unzulässig ist.
Auf eine Anfechtungsklage gegen den die Rente ablehnenden Bescheid eines Versicherungsträgers nach § 54 Abs. 1 SGG steht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der sachlich-rechtliche Inhalt des ergangenen Bescheides, also das in der Rentenablehnung liegende Entscheidungsergebnis, zur Nachprüfung. Dies gilt auch dann, wenn die Anfechtungsklage darauf gestützt wird, der nach § 1631 RVO i.V.m. § 204 ergangene Bescheid beruhe wegen Verletzung des § 1615 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG auf einem wesentlichen Mangel im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers (vgl. hierzu Bettermann in DVBl. 1973, 375 ff.). Ob für das sozialgerichtliche Verfahren Fälle denkbar sind, in denen im Verwaltungsverfahren des Versicherungsträgers ein so schwerer Mangel vorliegt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit den ergangenen Bescheid allein wegen des unterlaufenen Verfahrensmangels als rechtswidrig aufheben dürfen, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der hier vorliegende Mangel im Feststellungsverfahren der Beklagten durch die Nichtbeachtung des in § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO für das Verwaltungsverfahren niedergelegten Verfahrensgrundsatzes kann jedenfalls nicht die Zurückverweisung der Sache in das Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers rechtfertigen, weil dem die Verfahrensvorschriften des SGG nach ihrer geschichtlichen Entwicklung und ihrem Sinn und Zweck entgegenstehen. Im Gegensatz zu den früheren Verfahrensvorschriften der RVO und des AVG dürfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seit Inkrafttreten des SGG einen Bescheid des Versicherungsträgers über die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht mehr allein wegen eines Mangels im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers und ohne eine sachlich-rechtliche Prüfung und Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aufheben (Boehme, Die Sozialversicherung. 1973, 157; vgl. hierzu RVO- Gesamtkommentar, § 1582 Anm. 2; Pickel, aaO, § 1613 RVO, Anm. 8, § 1582, Ann. 7 a).
Lediglich das Oberversicherungsamt (OVA) konnte nach § 1690 RVO aF, der bis zum Inkrafttreten des SGG am 1. April 1954 gegolten hat, als Spruchkammer die Sache an den Versicherungsträger oder an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn es den angefochtenen Bescheid oder das angefochtene Urteil des VA aufhob, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel litt. Das OVA konnte sich demnach auf die Prüfung beschränken, ob der Bescheid des Versicherungsträgers auf einem wesentlichen Mangel im Feststellungsverfahren beruhte und konnte den Bescheid ohne Prüfung und Entscheidung über die sachlich-rechtliche Rechtmäßigkeit des Ergebnisses des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache in das Feststellungsverfahren aufheben. Dies war indessen darin begründet, daß der förmliche Bescheid des Versicherungsträgers nach § 1631 RVO nach dem früheren Recht der RVO gleichzeitig die erstinstanzliche Entscheidung, also ein Urteil darstellte (RVA in EuM, 35, 411; BSG 8, 3, 6; BSG in SozR Nr. 41 zu § 128 SGG), gegen welches das Rechtsmittel der Berufung an das OVA eröffnet war (§ 1675 RVO aF).
Demgegenüber liegt den Verfahrensvorschriften des SGG im Hinblick auf den im Grundgesetz (GG) niedergelegten Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 GG) die Auffassung zugrunde, daß die rein entscheidenden Bescheide der Versicherungsträger Verwaltungsakte sind, die auf Klage der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (Amtliche Begründung zum SGG, BT-Drucks. I/4357, Allg. Teil S… 32; RVO- Gesamtkommentar, § 1583 RVO Anm. 4; Hofmann-Schröter, aaO, § 53 Anm. 1). Da es sich nach den Verfahrensgrundsätzen des SGG bei den Bescheiden der Versicherungsträger nicht mehr um erstinstanzliche Entscheidungen handelt, hat auch das SGG die nur für gerichtliche Entscheidungen passende frühere Vorschrift des § 1690 RVO aF nicht übernommen, daß ein Bescheid des Versicherungsträgers nur wegen eines Mangels im Verfahren aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Versicherungsträger zurückverwiesen werden kann. Eine Aufhebung und Zurückverweisung sieht das SGG folgerichtig nur vor, wenn es sich um Urteile und nur um wesentliche Mängel im gerichtlichen Verfahren handelt. Das SGG hat mithin für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bewußt die früher für die Oberversicherungsämter geltende Regelung des § 1690 RVO aF nicht übernommen, damit aber grundsätzlich auch ausgeschlossen, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einen Bescheid des Versicherungsträgers nur wegen eines Mangels im Verwaltungsverfahren an den Versicherungsträger zurückverweisen dürfen. Wegen der anderen rechtlichen Gestaltung und Bedeutung des heute geltenden Feststellungsverfahrens der Versicherungsträger kann sich der Mangel im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers, daß der Antrag des Versicherten nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO nicht beachtet worden ist, grundsätzlich nicht mehr auf das gerichtliche Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auswirken.
Die Befolgung dieses Antrags im Feststellungsverfahren kann der Versicherte nur verlangen und erreichen, solange der Versicherungsträger das förmliche Verfahren zur Feststellung der Leistung nach §§ 1545, 1613 ff. RVO betreibt, es also noch nicht durch den das Feststellungsverfahren abschließenden Bescheid beendet ist. Die Beachtung des Antrags im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers kann er in der Regel nur im Dienstaufsichtswege erzwingen (RVO - Gesamtkommentar, § 1582, Anm. 2 und 4; Pickel, aaO, § 1582 RVO, Anm. 7 a). Nach Abschluß des Feststellungsverfahrens des Versicherungsträgers durch den erlassenen förmlichen Bescheid wird, soweit die verfahrensrechtlichen Maßnahmen im Rentenfeststellungsverfahren durch den Versicherungsträger Auswirkungen auf den Erlaß des erteilten Bescheides haben, durch die gegen den Bescheid gegebene Klage die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfahrensmaßnahmen mittelbar erreicht (vgl. hierzu Peters/Sautter/Wolff, aaO, § 54, S. 164). Zwar wird die Ansicht des LSG, ein Bescheid, der ohne vorherige Erstattung eines nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO vom Versicherten beantragten Gutachtens des VA erteilt wird, sei rechtswidrig, auch im Schrifttum vertreten (Pickel, aaO, § 1613 RVO, Ann. 8). Dem kann aber nur insoweit zugestimmt werden, daß der Bescheid insofern i.S.d. § 54 Abs. 1 und 2 SGG fehlerhaft und anfechtbar ist, als er den Versicherten in seinen verfahrensrechtlichen Rechten im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers verletzt und das Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Leistungsklage verbundene Anfechtungsklage begründet. Als rechtswidrig kann das SG den ergangenen Bescheid aber nur aufheben, wenn durch den Bescheid der sachlich-rechtliche Anspruch des Klägers auf die Rente wegen BU oder wegen EU zu Unrecht abgelehnt worden ist. Darüber kann das Gericht aber erst nach entsprechender sachlicher Prüfung des erhobenen Anspruchs entscheiden.
Das LSG hat demnach zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der reinen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Februar 1966 bejaht; eine solche reine Anfechtungsklage hätte das LSG als unzulässig abweisen müssen. Es hat zudem mit der Bestätigung der vom SG ausgesprochenen Aufhebung des Bescheides in unzulässiger Weise die Sache an die Verwaltung zurückverwiesen. Da die von der Revision gerügten wesentlichen Mängel im Verfahren des Berufungsgerichts somit vorliegen, ist die Revision gem. § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft.
Die Revision ist auch insofern begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben ist, soweit es die Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1966 durch das SG bestätigt hat, Dem Antrag der Revision, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, kann indessen nicht entsprochen werden, weil der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist.
Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie dem bisherigen Vorbringen der Prozeßbeteiligten ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob der Kläger sein gegen den Bescheid vom 3. Februar 1966 gerichtetes Klagebegehren wirklich auf die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG beschränkt oder nicht doch gleichzeitig die zusammengefaßte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erhoben hat. Die Revision trägt selbst vor, der Kläger erstrebe mit seiner Klage letztlich die Gewährung einer Rente wegen BU oder wegen EU; er wende sich gegen den Bescheid vom 3. Februar 1966, in dem sein am 29. Dezember 1964 gestellter Rentenantrag abgelehnt worden sei. Wäre dies nicht der Fall - so meint die Revision -, so müßte davon ausgegangen werden, er habe seinen Rentenantrag zurückgenommen. Bestehe der Kläger aber auf einer Entscheidung über den von ihm geltend gemachten sachlich-rechtlichen Rentenanspruch und werde nur der diesen Anspruch ablehnende Bescheid aufgehoben, so sei über den Rentenantrag nicht entschieden, weil offen bleibe, ob dem Kläger die begehrte Rente zustehe oder nicht. Die Revision ist also selbst der Auffassung, der Kläger verfolge mit seiner Klage den im Bescheid abgelehnten Anspruch auf Rente, und über diese mit der Anfechtungsklage letztlich doch verbundene Leistungsklage habe das LSG nicht entschieden. Auch das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Anfechtungsklage richte sich gegen einen Bescheid, in dem die Beklagte den Rentenantrag, d.h. also den sachlich-rechtlichen Anspruch auf die Rente wegen BU oder wegen EU abgelehnt hat. Der Kläger wünsche nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt die endgültige Entscheidung über seinen Rentenanspruch noch nicht, sondern erstrebe zunächst die Mitwirkung des VA bei dieser Entscheidung; der Kläger habe zwar zum Ausdruck gebracht, er erstrebe im gegenwärtigen Verfahren keine Rentengewährung; dies könne aber vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, daß er die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung seines Rentenantrags hinnehmen und daher als rechtsverbindlich ansehen wolle; sein Vorbringen habe vielmehr nur den Inhalt, daß er den Bescheid vom 3. Februar 1966 bereits wegen Nichterfüllung seines Verlangens auf Abgabe der Akten an das VA zum Zwecke der Begutachtung für rechtswidrig halte und, da er auf dieser Begutachtung bestehe, die Leistungsklage nicht erheben wolle. Der Kläger selbst hat, wie sich aus seinem Prozeßvorbringen ergibt, keine Zweifel daran gelassen, daß die Rentenzahlung aufgrund seines am 29. Dezember 1964 gestellten Antrags sein Endziel ist. Er meint jedoch, vor der Entscheidung über diesen Rentenantrag habe er nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe der Akten an das VA zur Begutachtung; die Beklagte habe die gesetzlichen Bestimmungen verletzt und müsse nunmehr durch Urteil zu deren Beachtung gezwungen werden; nach Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1966 wolle er keinen neuen Rentenantrag stellen; sobald die gutachtliche Stellungnahme des VA vorliege, werde er sich vielmehr entscheiden, ob er seinen am 29. Dezember 1964 gestellten Rentenantrag und seine Klage zurücknehme; sollte er den Rentenantrag aufrechterhalten, so habe die Beklagte über seinen Rentenantrag von Dezember 1964 sachlich zu entscheiden, über den sie bisher noch gar nicht sachlich entschieden habe.
Zu beachten ist jedoch, daß die Beklagte in dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1966 über die vom Kläger am 29. Dezember 1964 beantragte Gewährung von Rente wegen BU oder wegen EU - wie das LSG entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend angenommen hat - bereits im Sinne der Ablehnung der erhobenen Rentenansprüche sachlich entschieden hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müßte eine gegen den Bescheid erhobene reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG mit dem Ziel der bloßen Aufhebung des Bescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden. Nach einer solchen rechtskräftigen Abweisung der Klage wäre der den Rentenantrag vom 29. Dezember 1964 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 1966 gemäß §77 SGG auch für den Kläger in der Weise in der Sache bindend, daß ihm Rente wegen BU oder wegen EU nur auf einen neuen Rentenantrag hin gewährt werden konnte. Eine Zurückverweisung der Sache in das nochmalige Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers ist unzulässig.
Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht für das Tatsachengericht auch prozeßrechtlich nicht die Möglichkeit, unter Aussetzung seines Verfahrens nach § 114 Abs. 2 SGG den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Begutachtung durch das VA nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO nachträglich beizubringen, wenn der Versicherungsträger in seinem Feststellungsverfahren den dahingehenden Antrag des Versicherten auf Abgabe der Sache an das VA zur Begutachtung übergangen hat. Das BSG hat zwar zu den §§ 79 SGG die Verfahrensgrundsätze entwickelt, daß ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorverfahren noch nach Erhebung der an sich unzulässigen Klage im gerichtlichen Verfahren des SG und des LSG nachgeholt werden kann, und daß es einen wesentlichen Mangel darstellt, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist, ohne den Beteiligten Gelegenheit gegeben zu haben, das Vorverfahren zu Ende zu führen (BSG 8, 3, 10; SozR Nr. 5 zu § 78 SGG; Nr. 11 zu § 79 SGG). Diese Grundsätze beruhen aber ausschließlich auf prozeßökonomischen Erwägungen. Mit ihnen soll verhindert werden, daß der Kläger nach Abweisung der unzulässigen Klage gezwungen wird, erneut Klage zu erheben. Es wird also ein neuer Rechtsstreit vermieden und die Sachentscheidung beschleunigt. Diese Grundsätze können jedoch nicht entsprechend gelten, wenn der Versicherungsträger durch förmlichen Bescheid nach § 1631 RVO die Gewährung einer Leistung abgelehnt hat, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, sein Feststellungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und gegen den Bescheid Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhoben ist. Bei einem gerichtlich vorgeschriebenen Vorverfahren, dessen Fehlen den Rechtsweg nur zeitweilig unzulässig macht, solange es fehlt (BSG 8, 3, 9), ist in der Klage zugleich auch der Widerspruch zu erblicken. Das damit eingeleitete und anhängige Widerspruchsverfahren kann während des gerichtlichen Verfahrens noch zu Ende geführt werden (BSG in SozR Nr. 11 zu § 79 SGG). Das Verfahren zur Feststellung der Leistungen durch die Versicherungsträger nach §§ 1545, 1613 ff. RVO i.V.m. § 204 AVG ist dagegen mit dem Bescheid des Versicherungsträgers abgeschlossen und beendet. Auf eine gegen den Bescheid erhobene Klage kann er nur im Rahmen des im SGG vorgesehenen Verfahrens gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können daher auf eine Klage dem Versicherten den Rechtsschutz nur in der Weise gewähren, wie er nach dem SGG zu leisten ist (BSG 1, 62; 11, 41). Das SGG sieht aber für das gerichtliche Verfahren weder eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung noch eine Abgabe der Sache an das VA zur Begutachtung vor. Die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben vielmehr die für die Entscheidung über den in Bescheid abgelehnten sachlich-rechtlichen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen gem. § 103 SGG selbst festzustellen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein, wobei nur auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muß (§ 109 SGG).
Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht sonach keine rechtliche Möglichkeit, die vom Kläger im Feststellungsverfahren der Beklagten nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG beantragte, von der Beklagten aber nicht beachtete Abgabe der Sache an das VA zur Begutachtung nachzuholen. Hierfür besteht auch kein durchgreifender Grund, da die Verfahrensvorschriften des SGG eine umfassende Nachprüfung des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleisten.
Im Wege der gerichtlichen Nachprüfung des Bescheides vom 3. Februar 1966 kann der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides und sein erklärtes Endziel, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rente wegen BU oder wegen EU, aufgrund seines am 29. Dezember 1964 gestellten Antrages vom 1. Dezember 1964 an nur durch die Erhebung der zusammengefaßten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erreichen. Wird diese für den Kläger gegebene Prozeßlage gebührend berücksichtigt, so bestehen begründete Bedenken dagegen, seinem Vorbringen den prozeßrechtlichen Inhalt beizumessen, er wolle sein Klagebegehren auf die reine Anfechtungsklage beschränken. Der Kläger und ebenso das LSG sind von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dem Recht des Klägers im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers auf Abgabe der Sache an das VA zur Begutachtung nach § 1613 Abs. 4 Satz 2 RVO i.V.m. § 204 AVG könnte nach Erlaß des Bescheides vom 3. Februar 1966 noch im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dadurch Rechnung getragen werden, daß der Bescheid aufgehoben und die Sache zu neuer Feststellung unter Beachtung des § 1613 Abs 4 Satz 2 RVO in das Verwaltungsverfahren zurückverwiesen wird.
Nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG hat indessen der Vorsitzende das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen. Außerdem hat der Vorsitzende nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Da dem Kläger nach der für ihn bestehenden Prozeßlage nicht lediglich an der Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1966 gelegen sein kann und nach den von ihm im Prozeßverfahren abgegebenen Erklärungen auch nicht allein gelegen ist, ist hiernach die prozeßrechtliche Möglichkeit gegeben, den Kläger nach entsprechender Aufklärung über die in Wahrheit bestehende Prozeßlage zu veranlassen, die zur Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits sachdienlichen Anträge zu stellen. Bei der vom LSG irrtümlich als bestehend angenommenen Prozeßlage konnte es allerdings nicht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken. Das LSG wird dies unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen haben.
Aus diesen Gründen erscheint es dem Senat tunlich, die Sache gem. §170 Abs. 2 Satz 2 SGG in dem angegebenen Umfang an das LSG zurückzuverweisen.
In dem das Verfahren abschließenden Urteil wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen