Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer Tätigkeit. tarifliche Einstufung, qualitativer Wert
Leitsatz (amtlich)
Ein in der Lohngruppe IV des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost eingestufter Postzusteller ist der Gruppe zuzuordnen, die durch den Leitberuf des Facharbeiters charakterisiert ist (Bestätigung und Fortführung von BSG 24.6.1983 5b RJ 74/82 und BSG 1.12.1983 5b RJ 114/82 = SozR 2200 § 1246 Nr 111).
Orientierungssatz
1. Die Bewertung einer Tätigkeit durch die Tarifpartner ist zu akzeptieren; sie kann nicht durch eine eigene - abweichende - Bewertung der Gerichte ersetzt werden.
2. Ist eine Tätigkeit tariflich erfaßt, so ist eine von dieser Einstufung abweichende Bestimmung des qualitativen Wertes nur zulässig, wenn feststeht, daß die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert nicht entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Einstufung im wesentlichen auf die mit der Tätigkeit verbundenen Nachteile und Erschwernisse (zB Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit uä) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegender Umstände beruht.
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen L 1 J 2134/82) |
SG Heilbronn (Entscheidung vom 09.09.1982; Aktenzeichen S 8 J 1401/80) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Seit 1960 stand der Kläger als Postfacharbeiter im Dienste der Deutschen Bundespost, zunächst in Lohngruppe VIII. Ab November 1960 war er in Lohngruppe VII eingestuft, ab Januar 1961 mit Ausgleichszulagen nach Lohngruppe V, ab September 1963 in Lohngruppe VI mit Ausgleichszulage zu Lohngruppe IV. Im Oktober 1964 bestand er nach Teilnahme an einem Lehrgang die Prüfung für den einfachen Postdienst. Er kam darauf in Lohngruppe IV und erhielt ab Mai 1965 eine Zulage zur Vergütungsgruppe IX. In der Folge verrichtete er zunächst Beamtentätigkeiten der Besoldungsgruppe A 2, ab Januar 1964 solche der Besoldungsgruppe A 3 und ab Mai 1965 solche der Besoldungsgruppe A 4. Während seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung war der Kläger im Postzustellungsdienst tätig.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1965 wurde der Kläger als Postschaffner in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen. Er wurde mehrfach befördert und war schließlich (seit 1969) Posthauptschaffner (Besoldungsgruppe A 4).
Ende März 1980 schied er aus dem Dienst der Bundespost wegen Dienstunfähigkeit aus.
Im November 1979 beantragte er Versichertenrente. Die Beklagte lehnte ab (Bescheid vom 13. März 1980; Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1980). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. November 1979 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (Urteil vom 9. September 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 23. Februar 1984 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen den Beruf eines Postzustellers nicht mehr ausüben. Er sei aber noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Der Kläger sei, als er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, zuletzt angelernter Arbeiter gewesen. Der von ihm zuletzt ausgeübte Beruf eines Postzustellers erfülle nicht die Anforderungen, wie sie für eine Gleichstellung mit Facharbeitern notwendig seien. Der erkennende Senat vermöge derartige Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie üblicherweise erst durch eine mehrjährige Ausbildung oder Erfahrung erworben würden, bei dem Postzusteller nicht zu beschreiben. Dafür, daß sie nicht vorhanden zu sein bräuchten, sprächen auch die vom Gericht eingeholten Auskünfte des Postamtes Heilbronn und der Oberpostdirektion Stuttgart. Danach sei jedenfalls bis Ende 1965, als der Kläger in den Beamtenstand übergewechselt sei, eine besondere Ausbildung für die im Zustelldienst eingesetzten Arbeiter nicht vorgesehen gewesen. Es habe vielmehr eine praktische Einweisung genügt, die im allgemeinen einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten habe. Wenn ein Versicherter als Postzusteller wie ein Facharbeiter bezahlt werde, so seien als Gründe zum einen nur die erhöhten physischen Anforderungen, also die Schwere der Tätigkeit, in Betracht zu ziehen. Hinzu träten die Bedeutung von Zuverlässigkeit und Verantwortung für die Postzustellertätigkeit. Im Ergebnis ausschlaggebend für die tarifliche Einstufung sei die Bewertung des Beamtendienstpostens gewesen, den er als Postfacharbeiter inne gehabt habe. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Bei diesem Personenkreis sei die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO). Er sei in der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit einem Facharbeiter gleichzustellen gewesen. Als solcher sei er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. September 1982 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Daß beim Kläger die Wartezeit erfüllt ist, ist unter den Beteiligten nicht im Streit. Ob er berufsunfähig ist (§ 1246 Abs 2 RVO), steht dagegen nicht fest. Diese Voraussetzung liegt bei den Versicherten vor, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kläger kann nach den Feststellungen des LSG seinen bisherigen Beruf als Postzusteller nicht mehr ausüben. Ob er einen zumutbaren anderen Beruf ergreifen kann, läßt sich auf Grund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden. Er ist noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Aus den Tatsachenfeststellungen des LSG ergibt sich der rechtliche Schluß, daß der Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen ist. Als solcher kann er nur auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Wie der erkennende Senat bereits im Anschluß an die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 1976 (4 RJ 1/79, SozR 2200 § 1246 Nr 46) in den Urteilen vom 24. Juni 1984 (5b RJ 74/82) und 1. Dezember 1983 (5b RJ 114/82, SozR 2200 § 1246 Nr 111) ausgeführt hat, ist ein in der Lohngruppe IV des Tarifvertrages der Bundespost für Arbeiter eingestufter Postfacharbeiter der Gruppe zuzuordnen, die durch den Leitberuf des Facharbeiters charakterisiert wird. Dabei hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß diese Lohngruppe Arbeiter wegen des qualitativen Wertes ihrer Arbeit erfaßt. Auch das angefochtene Urteil des LSG stellt in tatsächlicher Hinsicht nichts fest, was diesem rechtlichen Schluß entgegen stünde.
Das LSG geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Beruf des Postzustellers neben körperlichen Anforderungen Verantwortungsgefühl und Zuverlässigkeit erfordert. Auch körperliche Kraft, Geschicklichkeit und Ausdauer sind den Wert der Arbeitskraft charakterisierende Qualitätsmerkmale. Zuverlässigkeit und Verantwortungsgefühl sind darüber hinaus Qualitätsmerkmale besonderer Art (vgl insoweit Urteil des 4. Senats vom 7. Oktober 1982, SozR 2200 § 1246 Nr 99). Nicht zu den Qualitätsmerkmalen gehören Hitze, Nachtarbeit, körperlich schwere Anstrengungen, die der Betreffende erduldet und die nicht Qualität, sondern Opfer und das Ertragen widriger Verhältnisse von ihm verlangen. Aus dem Lohngruppenverzeichnis des Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundespost geht hervor, daß in Lohngruppe IV des für Arbeiter der Bundespost geltenden Tarifvertrages unter anderem Handwerker sowie Arbeiter im fernmeldetechnischen Dienst mit dem Gesellenprüfungszeugnis oder Facharbeiterbrief eines eisen-, metall- oder holzverarbeitenden Berufes oder eines Elektroberufes, der dem Fernmeldehandwerk nicht verwandt ist, eingeordnet sind. Weiter befinden sich in dieser Gruppe zB Arbeiter als Gruppenführer, wenn der Gruppe außer dem Gruppenführer mindestens zwei Arbeiter der Lohngruppe VI oder höher zugeordnet sind. Daran zu zweifeln, daß - wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt - die Lohngruppe IV sich nach der Qualität der Tätigkeit richtet und hinsichtlich der qualitativen Stufe sich am Facharbeiter ausrichtet, besteht also kein Anhalt.
Eine andere Frage ist, ob die nicht bereits durch Prüfungen und Ausbildungsgang qualitätsmäßig gekennzeichneten Arbeitergruppen, die auch in diese Lohngruppe eingeordnet sind (zB Fahrer von Gabelstaplern), wegen der Qualität ihrer Tätigkeit in diese Gruppe gekommen sind. Davon ist jedoch, wenn nichts Gegenteiliges festgestellt worden ist, auszugehen. Denn der Tarifvertrag der Arbeiter der Bundespost ordnet die Tätigkeiten grundsätzlich nach ihrer Qualität. Der erkennende Senat hat bereits in dem - ebenfalls - zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache 5b RJ 20/84 ausgeführt, daß dies auch hinsichtlich der für einen Postzusteller maßgebenden Qualitätsmerkmale gilt. Wie in der genannten Entscheidung näher dargelegt, ändert daran auch nichts der Umstand, daß nach den Feststellungen des LSG für die Einstufung des Klägers nach dem Tarifvertrag letztlich die Bewertung des Beamtendienstpostens, den er als Postfacharbeiter inne hatte, ausschlaggebend war.
Nach den weiteren Ausführungen in der genannten Entscheidung vom heutigen Tage ist diese Bewertung durch die Tarifpartner zu akzeptieren; sie kann nicht durch eine eigene - abweichende - Bewertung der Gerichte ersetzt werden. Anders als das LSG vermutet, bedeutet das nicht eine Verlagerung der Entscheidung über gesetzliche Voraussetzungen von den Gerichten auf gerichtsferne Instanzen, die verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Indem das Gesetz in § 1246 Abs 2 RVO von der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit spricht, nimmt es eine Verweisung auf die in der Gesellschaft vorhandenen Wertvorstellungen vor. Das Mehrstufenschema iS der Rechtsprechung des BSG ist deshalb nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen, sondern ergibt sich daraus, daß die soziale Wirklichkeit insbesondere durch die Tarifvertragsparteien geschaffen wird. Die tariflich orientierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO bietet damit einen flexiblen Rahmen, der es erlaubt, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen auch ohne entsprechende Gesetzesänderung zu berücksichtigen (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 59, 70), was nicht zuletzt für die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des BSG über die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1981 - 1 BvL 18/77, 19/77 - (SozR 2200 § 1246 Nr 83) mit entscheidend war. Der Senat hat daher auch in den Urteilen vom 1. Dezember 1983 - 5b RJ 114/82 - und 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - ausgeführt, daß die tarifliche Einstufung nicht nur ein verläßliches Indiz für die Qualität der Tätigkeit bei Berufen ist, die nach einer ordnungsgemäßen Ausbildung ausgeübt worden sind; vielmehr ist die Bewertung durch die Tarifpartner auch dann zu akzeptieren, wenn diese den anerkannten Ausbildungsberufen andere Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - qualitativ gleichgestellt haben. An dieser durch das Gesetz vorgesehen Maßgeblichkeit der in der Gesellschaft vorhandenen Wertungen, die das Gericht lediglich erforscht, ist somit festzuhalten.
Selbstverständlich kann auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien die Einstufung einer bestimmten Tätigkeit nach der Qualität vorgenommen haben, die höhere Einstufung eines einzelnen Arbeitnehmers entgegen der Vorstellungen des Tarifvertrages aus qualitätsfremden Gründen vorgenommen worden sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einseitig und aus betriebsfremden Erwägungen eine nach der Qualität der geleisteten Arbeit nicht zu rechtfertigende - höhere - Einstufung eines Versicherten vornimmt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1981 in SozR 2200 § 1246 Nr 77). Für die Annahme, so sei es im einzelnen Fall gewesen, reichen indes allgemeine Erwägungen nicht aus. Im allgemeinen ist nämlich bei einem grundsätzlich nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag davon auszugehen, daß die tarifliche Einstufung auf der Qualität der Tätigkeit beruht. Bei hinreichenden konkreten Anhaltspunkten, die im Einzelfall für eine tarifliche Einstufung aufgrund von qualitätsfremden Merkmalen sprechen, können sich die Tatsachengerichte zu Ermittlungen über die Qualität einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit gedrängt fühlen. Ist eine Tätigkeit tariflich erfaßt, so ist eine von dieser Einstufung abweichende Bestimmung des qualitativen Wertes nur zulässig, wenn feststeht, daß die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert nicht entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Einstufung im wesentlichen auf die mit der Tätigkeit verbundenen Nachteile und Erschwernisse (zB Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit uä) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegender Umstände beruht. Weitere Ausnahmefälle hat die Rechtsprechung des BSG nicht zugelassen (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 69, 71, 77, 98, 101, 102, 106). Daran ist aus den im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 5b RJ 20/84 angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, festzuhalten.
Die tatsächliche Feststellung, daß gerade der Kläger aus qualitätsfremden Gründen im dargelegten Sinne in eine höhere Stufe des nach Qualität geordneten Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gekommen ist, hat das LSG nicht getroffen. Es hat lediglich aus der Dauer der Ausbildung, die für die Tätigkeit des Klägers notwendig sein soll, geschlossen, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit könne keine Facharbeitertätigkeit gewesen sein. In der Regel bestimmt zwar die Ausbildung die Wertigkeit einer Tätigkeit. Die Dauer der Ausbildung darf aber nicht überbewertet werden. Neben den anerkannten Ausbildungsberufen gibt es eine Anzahl qualitativ hochwertiger Berufe, für die eine bestimmte Ausbildung oder Anlernung nicht vorgeschrieben ist. Gerade in Bezug auf die Tätigkeit des Postzustellers hat dies der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. Juni 1983 (5b RJ 74/82) entschieden. Ganz allgemein gilt dies für solche Berufe, die wegen ihrer besonderen Eigenart (Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, geistige Reife, Verläßlichkeit, Gefährlichkeit) nicht schon nach Abschluß der Hauptschule erlernt, sondern erst im Erwachsenenalter begonnen werden. Bei Beginn einer solchen Tätigkeit wird der Arbeitnehmer schon eine gewisse Berufserfahrung in anderen Berufen besitzen, jedenfalls aber auf Grund der fortgeschrittenen körperlichen und geistigen Reife andere Voraussetzungen mitbringen als ein Jugendlicher nach Abschluß der Hauptschule. Deshalb können solche Berufe unter Umständen auch dann den anerkannten Ausbildungsberufen qualitativ gleichstehen, wenn die erforderliche Ausbildung oder Anlernung eine geringere Zeit erfordert (vgl BSG-Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 88/81 - mwN). Die Dauer der Ausbildung hat deshalb keine selbständige Bedeutung, sondern kennzeichnet nur den üblichen Weg, auf dem die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 16 und 19).
Da somit gemäß den von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG der rechtliche Schluß zu ziehen ist, daß der Kläger bei der Prüfung des bisherigen Berufs iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO einem Facharbeiter gleichgestellt ist, ist vom LSG noch festzustellen, ob er noch in der Lage ist, eine für Facharbeiter zumutbare Tätigkeit zu verrichten und ob insoweit der Arbeitsmarkt für ihn offen ist.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen