Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 25.11.1981) |
SG Hannover (Urteil vom 07.03.1980) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. November 1981 abgeändert: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. März 1980 wird zurückgewiesen, soweit es das Urlaubsgeld betrifft. Im übrigen – die „volle” Berücksichtigung von Urlaubsgeld betreffend – wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
I. Streitig ist die Höhe eines Übergangsgeldes.
Der 1954 geborene, ungelernte Kläger arbeitete bis 28. September 1978 bei einer Firma in Hannover. Für August 1978, in dem der Kläger auch Urlaub einbrachte, hatte der Arbeitgeber an diesen aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt:
Bruttolohn für 31 1/4 Stunden |
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279,38 DM |
Urlaubsentgelt für 152 Stunden |
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1.358,88 DM |
vermögenswirksame Leistungen |
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39,– DM |
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Summe |
1.677,26 DM |
tarifliches Urlaubsgeld |
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679,44 DM |
brutto |
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2.356,70 DM |
netto |
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1.581,87 DM. |
Bereits mit Bescheid vom 30. März 1978 hatte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) dem Kläger nach ärztlicher Befürwortung antragsgemäß Berufsförderung in Form einer Ausbildung zum Funkelektroniker in einem Berufsförderungswerk in Hannover im Umfang von 24 Monaten bewilligt. Der Kläger hat die Ausbildung am 2. Oktober 1978 begonnen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1978 hat die Beklagte dem Kläger für Zeiten der beruflichen Förderung, in denen ihm Unterkunft und Verpflegung gewährt wurde, Übergangsgeld in Höhe von täglich 27,08 DM, im übrigen von täglich 36,11 DM bewilligt; dabei hat sie als letzten abgerechneten Lohnzeitraum den Monat August 1978 und ein Arbeitsentgelt von 1.677,26 DM brutto/1.158,07 DM netto zugrunde gelegt Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Im März 1979 beantragte der Kläger bei der Beklagten, bei der Berechnung des Übergangsgeldes zusätzlich ua das tariflich vereinbarte Urlaubsgeld in Höhe von 50 vH der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Mit dem streitigen Bescheid vom 15. Juni. 1979 und dem bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1979 lehnte dies die Beklagte ab: Einmalige Zuwendungen könnten nicht berücksichtigt werden.
Im Rechtszug ist der Kläger mit seinem Anspruch ebenfalls nicht durchgedrungen. Zwar hat das Sozialgericht (SG) im Urteil vom 7. März 1980 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, bei der Berechnung des Übergangsgeldes ua das tarifvertraglich vereinbarte Urlaubsgeld „anteilig zu berücksichtigen”. Jedoch hat das Landessozialgericht (LSG) in der angefochtenen Entscheidung vom 25. November 1981 die Klage unter Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der ua eine weitere „Sonderzahlung” betreffenden Anschlußberufung des Klägers abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte lehne zu Recht eine Neufeststellung des Übergangsgeldes nach § 1300 der: Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) ab. Bei dem tariflichen Urlaubsgeld handele es sich um eine einmalige Zuwendung im Sinne von § 1241 Abs. 1 RVO iVm § 182 Abs. 5 RVO; die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts –BSG– (Hinweis auf das Urteil vom 30. Juni 1981 – 5b/5 RJ 156/80) treffe nicht zu. Unrichtig sei die Annahme des BSG (Hinweis auf das Urteil des 11. Senats vom 20. März 1980 in SozR 2200 § 1241 Nr. 15), daß Sonderleistungen nur angerechnet würden, wenn sie im Bemessungszeitraum nicht nur anteilig, sondern voll ausbezahlt worden seien. Diese Rechtsprechung bewirke nicht nur gelegentlich, sondern ständig und nicht hinnehmbar Zufälligkeiten und führe zu einer Überversorgung des Versicherten sowie zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung anderen Rehabilitanden gegenüber. Gerechterweise müßten die Sonderleistungen bei dem regelmäßigen monatlichen Einkommen anteilig, dh regelmäßig zu einem Zwölftel berücksichtigt werden (Hinweis auf § 112 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes –AFG– nF). Das aber lasse das Gesetz bewußt nicht zu. Der Rechtsprechung des BSG lasse sich auch deswegen nicht folgen, weil sie Manipulationen und Mißbrauch von Sozialleistungen in einem Ausmaß ermöglichten und förderten, das mit sozialer und materieller Gerechtigkeit und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die – vom LSG zugelassenen – Revision eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der angefochtene Bescheid sei als sogenannter Zweitbescheid uneingeschränkt nachprüfbar. Die ständige, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung anerkenne, daß ua Urlaubsgeld im Sinne des Gesetzes keine einmalige Zuwendung sei. Höhe und Fälligkeit des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes stünden dem Grunde nach – was genüge – sehr wohl von vornherein fest; für jeden angefochtenen Beschäftigungsmonat stünde dem Versicherten ein Zwölftel des vollen Urlaubsgeldes zu. Das Urlaubsgeld sei im August 1978 – Bemessungszeitraum – auch in Höhe von 679,44 DM zugeflossen (50 vH des Urlaubsentgelts). Allerdings bestehe in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, in welchem Umfang solche Zahlungen beim Übergangsgeld zu berücksichtigen seien. Die Meinung des 5. und 7. Senats lehne eine anteilige Berücksichtigung ab, der 2., 4. und 11. Senat bejahten sie. Eines von beiden könne nur richtig sein; er mache sich die erstere Meinung zu eigen.
Der Kläger beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben,
- das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. März 1980 mit der Maßgabe zu ändern, daß die Beklagte verurteilt wird, das tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 679,44 DM voll bei der Berechnung des Übergangsgeldes für die Zeit ab 2. Oktober 1978 zu berücksichtigen,
- die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Auffassung des LSG über eine ungleiche Behandlung von Rehabilitanden sei zuzustimmen. Zu der Frage, warum nur § 112 Abs. 2 AFG, nicht aber §§ 182 Abs. 5, 561, 1241 RVO geändert worden seien, müsse Stellung genommen werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist zum Teil begründet.
Wie der Kläger zutreffend dargetan hat, handelt es sich bei dem streitigen Bescheid vom 15. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1979, in dem die Beklagte antragsgemäß über die Höhe des dem Kläger ab 2. Oktober 1978 zustehenden Übergangsgeldes sachlich nochmals voll entschieden hat, um einen sogenannten Zweitbescheid (wiederholenden Bescheid), der den Rechtsweg erneut eröffnet (vgl. dazu die Nachweise zB bei Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl. nach § 54 RdNr. 9).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf höheres Übergangsgeld ist § 1241a Abs. 1 Satz 1 RVO idF von § 21 Nr. 71 des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) und der geringfügigen Änderung durch Art. 2 § 1 Nr. 8 Buchst a des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040), der die Berechnung des Übergangsgeldes bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation regelt. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. 4 § 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) ab 1. Januar 1982 (Art. 18 aaO) neu gefaßt worden. Indessen bleibt die Bestimmung vorliegend in der Fassung des RehaAnglG (20. RAG) anwendbar: Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche beurteilen sich nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß anderes bestimmt (allgemeine Meinung, vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG zB SozR Nr. 1 zu § 9 des 7. BKVO und die Entscheidungen des erkennenden Senats in BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3 und in BSGE 45, 213, 214 = SozR 2200 § 182 Nr. 29; Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1981 – 1 RA 51/80). Eine solche Bestimmung enthält der das Inkrafttreten regelnde Art. 18 AFKG nicht. Da der Anspruch auf Übergangsgeld „bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation” von dieser Maßnahme ausgelöst wird und von ihr abhängt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1982 – 1 RA 71/80 –, das zur Veröffentlichung bestimmt ist), gilt für die von der Beklagten bewilligte, am 2. Oktober 1978 begonnene Berufsförderung des Klägers mithin § 1241a Abs. 1 Satz 1 RVO in der Fassung vom 7. August 1974/27. Juni 1977.
Nach dieser Vorschrift findet für die Berechnung des Übergangsgeldes § 1241 Abs. 1, 2 und 4 RVO – in der gleichen Fassung – Anwendung, sofern der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Laut § 1241 Abs. 1 Satz 1 aaO wird das Übergangsgeld für einen Betreuten, der – wie der Kläger – vor Beginn der Maßnahme versicherungspflichtig beschäftigt war, in der gleichen Weise wie das Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet (§ 182 Abs. 4 und 5 RVO). Nach § 182 Abs. 4 RVO – ebenfalls in der Fassung vom 7. August 1974 – beträgt das Krankengeld/Übergangsgeld 80 vH des wegen der Arbeitsunfähigkeit/wegen der Maßnahme der Berufsförderung entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regellohn); es darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach § 182 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 RVO aus dem Entgelt ermittelt, das der Versicherte im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/der Maßnahme zur Rehabilitation abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit mindestens vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielt hat; dabei ist das Entgelt aber um einmalige Zuwendungen zu vermindern. Vorliegendenfalls ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum der Monat August 1978.
Die Frage, ob und wie – neben ähnlichen anderen Leistungen wie Weihnachtszuwendungen – Urlaubsgeld, auf das der betreute Versicherte neben der Urlaubsvergütung tarifvertraglichen Anspruch hat, in Anwendung dieser Vorschriften bei der Bemessung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen ist, hat die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. In dem Urlaubsgeld betreffenden Urteil vom 16. September 1981 – BSGE 52, 102 = SozR 2200 § 182 Nr. 75 – hat der 4. Senat des BSG entschieden, daß bei der Berechnung des Übergangsgeldes auch diejenigen Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die mindestens jährlich wiederkehrend gezahlt werden, wenn auf sie ein Rechtsanspruch des Versicherten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung besteht sowie ihre Höhe und Fälligkeit feststehen oder zumindest bestimmbar sind (besondere Zuwendungen). Erforderlich ist danach weiterhin, daß diese Zuwendungen dem Versicherten im Bemessungszeitraum „zugeflossen” sind; der Höhe nach können sie bei der Bemessung des Übergangsgeldes als entgangener regelmäßiger Entgelt (Regellohn) jedoch nur bis zu dem Betrag angerechnet werden, der „im Bemessungszeitraum erzielt” worden ist, dh anteilig auf ihn entfällt. An dieser Rechtsauslegung hat der 4. Senat unter Berufung auf die Entscheidungen des 11. Senats vom 20. März 1980 (SozR 2200 § 1241 Nr. 15) und des 5. Senats vom, 30. Juni 1981 (SozR 2200 § 1241 Nr. 18) in den Urteilen vom 16. September 1981 (4 RJ 103/80) und vom 26. November 1981 (4 RJ 143/80) ausdrücklich festgehalten. Dieser gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats haben sich der 2. und der 13. Senat des BSG mit den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 24. Februar 3.982 – 2 RU 63/80 – und vom 19. Mai 1982 – 11 RA 47/81 – angeschlossen.
Dieser Spruchpraxis der genannten Senate tritt der erkennende Senat aus folgenden Gründen bei: Es trifft zunächst nicht zu, daß – wie der Kläger zuletzt meint – der 5. und 7. Senat des BSG einerseits und der 2. sowie der 4. Senat andererseits bei der Auslegung der vorliegend streitigen Rechtsfrage voneinander abwichen, soweit es das Problem einer Berücksichtigung des vollen im Bemessungszeitraum gezahlten oder nur eines anteilig „erzielten” Urlaubsgeldes betreffe. Der 5. Senat hat aaO nicht entschieden, daß das im Bemessungszeitraum gezahlte Urlaubsgeld in voller Höhe und nicht nur anteismäßig zu berücksichtigen sei. Er hat vielmehr in seiner – vom 4. Senat ausdrücklich zitierten und zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen – Entscheidung aaO befunden, daß in Fortführung der Rechtsprechung des 11. Senats (SozR 2200 § 1241 Nr. 15) Urlaubsgeld nicht zu berücksichtigen sei, das bereits vor dem maßgeblichen Bemessungszeitraum ausgezahlt worden sei; ob das tatsächlich bezogene Urlaubsgeld den auf den Bemessungszeitraum entfallenden Anteil übersteigen dürfe, ist dort jedoch nicht entschieden und war dort auch nicht zu entscheiden. In seiner Entscheidung vom 16. September 1981 hat der 4. Senat überdies betont, daß der Rechtsauffassung des 11. Senats in der Entscheidung vom 30. März 1980 aaO, eine im Bemessungszeitraum nicht zugeflossene besondere Zuwendung sei nicht zu berücksichtigen, ausdrücklich zuzustimmen sei; die Frage in welcher Höhe im Bemessungszeitraum zugeflossene Zuwendungen zu beachten seien, sei nicht Gegenstand der Entscheidung des 11. Senats gewesen. Zur Rechtsprechung des 7. Senats hat der 2. Senat in der Entscheidung vom 24. Februar 1982 zutreffend ua darauf hingewiesen, jener selbst habe herausgestellt, daß der von ihm anzuwendende § 112 Abs. 2 und 3 AFG nicht mit § 182 Abs. 5 RVO gleichzusetzen sei, auf den sich die Rentensenate bei der Berechnung des Übergangsgeldes für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu stützen hatten.
Der Ansicht des LSG, die von ihm im Grundsatz aus sozialen, aber auch aus Rechtsgründen begrüßte (vgl. S 14 des angefochtenen Urteils) „anteilige” Berücksichtigung der Sonderzuwendungen müsse daran scheitern, daß dies der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers in § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG widerspreche, ist bereits der 2. Senat aaO mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Er hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des – auf Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld beschänkten – § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG ab 1. Januar 1982 (Hinweis auf Art. 1 S 1 Nr. 40 Buchst a Doppelbuchst cc AFKG) wie bisher schon eine Regelung geschaffen, die auf den Bereich des AFG zugeschnitten und nicht geeignet sei, auf andere Bereiche des Rechts der sozialen Sicherung übertragen zu werden, und zwar ungeachtet dessen, daß im Gesetzgebungsverfahren (Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/966 S 79) die Ansicht vertreten worden sei, die Neufassung entspreche im Ergebnis der für das Krankengeld geltenden Regelung; dieser Ansicht stehe die „bisherige Rechtsprechung des BSG” entgegen, die „zu einem anderen Ergebnis gekommen” sei.
Der weitere Einwand des LSG, die Rechtsprechung des BSG würde zu nicht hinnehmbaren Zufallsergebnissen führen, geht von irrigen Voraussetzungen aus. Es trifft nach den soeben gemachten Darlegungen nicht zu, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung die Sonderzuwendung im Bemessungszeitraum „voll” berücksichtigt; wie ausgeführt, geht die Rechtsprechung des BSG entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon aus, daß im Bemessungszeitraum gezahlte Sonderzahlungen nur anteilig zu berücksichtigen sind. Deshalb ist es nicht richtig, wenn das LSG meint, eine – im Grundsatz auch von ihm begrüßte – anteilige Berücksichtigung der Sonderzahlung führe zu einer nicht gerechtfertigten Überversorgung. Es kann, auch unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–), keinen Bedenken begegnen, daß Leistungen, auf die der Versicherte tarifvertraglich Anspruch hat, für die Bemessung des Übergangsgeldes unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, daß sie ihm im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind, nicht dagegen dann, wenn dies nicht der Fall ist. Dabei mag dahinstehen, ob Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Leistungsrecht der sozialen Sicherheit verwehrt, den Leistungsbewerber nicht nur ungleich zu beschweren, sondern auch – und nur hierum könnte es bei der vom LSG beanstandeten BSG-Rechtsprechung gehen, die dem Versicherten Übergangsgeld zuspricht – ungleich zu begünstigen (vgl. zu dieser Frage etwa Hamann/Lenz, Grundgesetz 3. Aufl., Art. 3 S 152 mit zahlreichen Nachweisen). Jedenfalls drängt sich dort, wo es um die leistungssteigernde Berücksichtigung von Einkommen in einem vom Gesetz festgelegten, ganz bestimmten Zeitraum geht, bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht der Schluß auf, es könne nicht angehen, die in diesem Zeitraum auf Grund tarifvertraglichen Anspruchs zugeflossenen Leistungen nicht wenigstens in „anteiliger” Höhe zu berücksichtigen. Eher erschiene die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung – das tarifvertragliche, im Bemessungszeitraum zugeflossen Urlaubsgeld sei nicht einmal anteilig zu berücksichtigen – in diesem Zusammenhang bedenklich: Hier wird „entgangenes regelmäßiges Entgelt” im Sinne von § 182 Abs. 4 Satz 1 RVO, zu Lasten des Versicherten leistungsmindernd nicht berücksichtigt und führt so zu einer „Unterversorgung”. Es überzeugt auch nicht, daß die anteilige Berücksichtigung tarifvertraglich zu beanspruchender und ausgezahlter besonderer Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis in einer vom Gesetz mißbilligten Weise von „Zufälligkeiten” abhängig sei: Daß in dem vom Gesetz vorgesehenen Bemessungszeitraum ein solcher Anspruch einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung besteht und demgemäß dem Kläger Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis auch tatsächlich zugeflossen sind, spiegelt die arbeits- und tarifvertragliche Rechtslage wider. Deshalb ist auch die Gefahr von Manipulation und Mißbrauch auf seiten des Versicherten gering; ein Mißbrauch ist es sicher nicht, wenn er im Bemessungszeitraum auszuzahlen verlangt, worauf er dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch hat.
Nach alledem hat das SG zutreffend entschieden, daß die Beklagte dem Kläger das im Bemessungszeitraum – August 1978 – gezahlte Urlaubsgeld „anteilig”, dh unter Berücksichtigung der Beschäftigungsmonate im Jahr 1978 (vgl. 2. Senat, aaO, S 10), bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen hat. Dagegen scheidet die Anrechnung des vollen gezahlten Urlaubsgeldes, wie dies der Kläger begehrt, aus. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war daher die Entscheidung des SG wiederherzustellen, soweit sie das Urlaubsgeld betrifft. Im übrigen – soweit der Kläger die Berücksichtigung des vollen Urlaubsgeldes verlangt – war seine Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen