Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherter hat seinen "bisherigen Beruf" (RVO § 1246 Abs 2 S 2) in der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters (hier: Friseur) auch dann vollwertig ausgeübt, wenn er nach Verschärfung der Ausbildungsvorschriften (hier in bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nagelpflege) zuletzt weniger gewichtige Berufsanforderungen nicht voll erfüllte, aber in seinem Beruf unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes wettbewerbsfähig blieb.
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.06.1981; Aktenzeichen L 2 J 212/80) |
SG Speyer (Entscheidung vom 20.05.1980; Aktenzeichen S 11 J 728/78) |
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1927 geborene Klägerin ist gelernte Friseurin; sie war in diesem Beruf bis 1977 beschäftigt und versichert.
Ihren - zweiten - Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von November 1977 lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) mit dem streitigen Bescheid vom 23. März 1978 und dem bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1978 (ausgefertigt: 17. Oktober 1978) ab: Die Klägerin könne bei unwesentlicher Einschränkung ihres Gesundheitszustandes noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in ihrem Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Im Streitverfahren hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Juni 1981 hat das Landessozialgericht (LSG) die abweisende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 20. Mai 1980 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Dezember 1977 Rente wegen BU zu gewähren. In der Begründung heißt es, die Klägerin könne aus gesundheitlichen Gründen ihren mit ständigem Stehen und Gehen verbundenen Beruf als Friseuse nicht mehr ausüben. Sie könne auch nicht zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. In der Maniküre, in der sie nur kurzfristig und aushilfsweise gearbeitet habe, fehlten der Klägerin Kenntnisse und Fertigkeiten; sie zu erwerben würde länger als drei Monate dauern. Auf Hilfsarbeiten wie im Wareneingang von Warenhäusern brauche sich die Klägerin wegen des ihr zustehenden Berufsschutzes nicht verweisen zu lassen. Auch als Aufsichtsperson mit Endkontrollfunktion fehlten der Klägerin Kenntnisse und Fertigkeiten. Sonstige zumutbare berufsfremde Tätigkeiten könnten nicht aufgefunden werden. Erwerbsunfähig sei die Klägerin aber noch nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen (Beschluß vom 17. Februar 1982).
Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie führt dazu aus: Die Klägerin habe den Friseurberuf nicht vollwertig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeübt, weil ihr nach den Feststellungen des LSG Kenntnisse in der Maniküre fehlten, welche Gegenstand der Ausbildung in diesem Beruf sei. Mit Kenntnissen nur in Teilbereichen des Berufs einer Friseuse gehöre sie in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters. Für sie gebe es daher zumutbare und nach dem Gesundheitszustand mögliche Vollzeittätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie sei daher nicht berufsunfähig. Schließlich beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-, §§ 62 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG): Ohne ihr, der Beklagten, die Möglichkeit einer Stellungnahme zu eröffnen, habe das LSG festgestellt, eine Einarbeitung von drei Monaten befähige eine Friseuse nicht, in der Maniküre tätig zu sein. Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, wielange die Klägerin benötigen würde, um den für die Ausübung der Tätigkeit als Maniküre notwendigen Stand der Kenntnisse zu erreichen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1981 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20. Mai 1980 zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten kostenfällig zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe durch das Erlernen des Berufs einer Friseuse und durch Ablegung einer Prüfung den Status einer Facharbeiterin erlangt. Sie sei nicht verpflichtet, ihren Status laufend auf den neuesten Stand späterer Gesetze und Verordnungen zu halten und sich - allein zu Rentenzwecken - dauernd nachschulen zu lassen. Einer Facharbeiterprüfung könne nicht nach Ablauf einer ungewissen Zeit die Anerkennung versagt werden; hierzu bedürfte es gesetzlicher Regelungen; diese fehlten. Bei ihrem relativ hohen Alter reiche eine Einweisung bis zu drei Monaten nicht aus, um sie vollwertig in der Maniküre auszubilden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und mit ihrem Hilfsantrag begründet.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im angefochtenen Urteil ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen unfähig, ihren erlernten und lange Jahre ausgeübten Beruf als Friseurin, vom Bereich der Maniküre zunächst abgesehen, auszuüben. Bei diesem Sachverhalt hängt die Frage, ob die Klägerin berufsunfähig im Sinne von § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist und hierwegen Versichertenrente beanspruchen kann, vom "Kreis der Tätigkeiten" ab, nach denen ihre "Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist" (Satz 2 aaO), dh auf die die Klägerin noch verwiesen werden kann. Das sind, wie Satz 2 aaO näher bestimmt, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Klägerin zur Abwendung von BU auf jeden Beruf verwiesen werden kann, die der Qualität ihres "bisherigen Berufs" ("bisherigen Berufstätigkeit") als Friseurin unter Inkaufnahme eines gewissen, nicht zu großen beruflichen Abstiegs noch angemessen entspricht. Als Facharbeiterin kann sie deshalb nicht zumutbar auf eine ungelernte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, sondern nur auf eine Tätigkeit, die - im Rahmen des sogenannten Vierstufenschemas (vgl zB BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr 16) - in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters fällt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB SozR 2200 § 1246 Nr 29 mit weiteren Nachweisen; BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr 16 und 21).
Obwohl "bisheriger Beruf" der Klägerin im Sinne von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO der der gelernten Friseurin ist, bestreitet ihr die Beklagte die Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit der Begründung, daß sich ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht auf das Gebiet der Maniküre erstreckten. Dies hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG zwar tatsächlich so verhalten; gleichwohl ist die Auffassung der Beklagten unzutreffend, die Klägerin habe deswegen ihren Beruf nicht vollwertig, dh nicht mit der Qualität eines Facharbeiters ausgeübt.
Richtig ist, daß die - aufgrund des § 25 Abs 1 der Handwerksordnung idF vom 28. Dezember 1965 (BGBl 1966 I 1112) erlassene - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur vom 12. November 1973 (BGBl I 1647) im zwanzig Nummern umfassenden Katalog der Ausbildungsgegenstände (§ 3) auch die "Nagelpflege" anführt (Nr 13 aaO). Indessen fiel bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 1974 (§ 11 aaO) die Nagelpflege nicht in den Pflichtaufgabenbereich des anerkannten Lehrberufs Friseur (vgl Klassifizierung der Berufe, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1966, S 142, Berufsklasse 6511 Friseur; vgl auch aaO die Berufsklasse 6519 Sonstige Körperpflege, bei der die Nagelpflege erwähnt wird). Hieraus erklärt sich, daß sich die Klägerin in ihrer, den seinerzeitigen Vorschriften entsprechenden handwerksmäßigen Ausbildung keine vollwertigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nagelpflege erworben hat. Es kann nach allem nicht zweifelhaft sein, daß die vorschriftsmäßig ausgebildete Klägerin ihren bisherigen Beruf als Friseurin jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung vom 12. November 1973 auch ohne Kenntnisse in der Maniküre vollwertig, dh in der Qualität einer gelernten Fachkraft ausgeführt hat. Darüber hinaus hat dies die Klägerin aber auch über das Jahr 1973 hinaus bis 1977 getan: Kenntnisse in der Handpflege haben im Aufgabenkatalog eines Friseurs offensichtlich nur geringeres Gewicht, so daß ein vor dem 1. Januar 1974 ausgebildeter Friseur auch nach diesem Zeitpunkt in seinem Beruf als Facharbeiter auf dem Arbeitsmarkt voll wettbewerbsfähig bleibt. Dabei mag dahinstehen, ob dies nicht schon daraus zwingend zu schließen wäre, daß die Klägerin über den 31. Dezember 1973 hinaus bis zum Jahre 1977 in ihrem erlernten Beruf offensichtlich bei tarifgerechter Bezahlung als Fachkraft gearbeitet hat. Jedenfalls bliebe sonst unverständlich, daß nach § 9 Abs 1 der oa Ausbildungsverordnung vom 12. November 1973 für die Berufsausbildungsverhältnisse im Friseurhandwerk, die bei Inkrafttreten der Verordnung länger als zwölf Monate bestanden, die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden waren: Es muß davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber ab 1. Januar 1974 keine Ausbildungsverhältnisse geduldet hätte, bei denen auch nur die Gefahr bestanden hätte, daß sie nicht zur vollen Wettbewerbsfähigkeit der Auszubildenden im Friseurhandwerk führen könnten. Auch eine Nachschulung der bis zum 31. Dezember 1973 ausgebildeten Friseure in der Nagelpflege hat der Gesetz- und der Verordnungsgeber nicht vorgesehen; dem neuen Pflichtausbildungsgegenstand Nagelpflege ist also nur geringeres Gewicht beigemessen worden. Tatsächlich besteht die Nagelpflege nach der Anlage zu § 4 der Verordnung aaO (Ausbildungsrahmenplan) im Kern aus einfachen, möglicherweise rasch zu erlernenden Verrichtungen, nämlich im Schneiden, Feilen, Polieren und Lacken der Nägel sowie im Entfernen der Nagelhaut (Nr II 11, III 10, V 8, VI 1 aaO); hinzu kommen Kenntnisse der bei der Nagelbehandlung gebräuchlichen Mittel und ihrer Wirkungen (Nr III 2 und Nr IV 2 aaO).
Hat aber die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Friseurin ungeachtet mangelhafter Kenntnisse in der Nagelpflege als handwerklich ordnungsgemäß ausgebildete und wettbewerbsfähige Fachkraft ausgeführt, so kann sie, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nicht auf Tätigkeiten mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters verwiesen werden; die gegenteilige Ansicht der Beklagten ist rechtsirrig.
Gleichwohl vermag der Senat noch nicht abschließend zu entscheiden, ob die Klägerin ihren bisherigen Beruf noch auszuüben vermag. Das LSG hat im angefochtenen Urteil nämlich ausgeführt, "die vollwertige Verrichtung einer a b w e c h s e l n d durchzuführenden Tätigkeit als Friseuse und Manikürdame in großen Friseurgeschäften (Berufskombination)" scheitere an den fehlenden Kenntnissen und Fertigkeiten der Klägerin in der Maniküre. Dies muß dahin verstanden werden, daß die Klägerin gesundheitlich noch in der Lage ist, die soeben genannte "Berufskombination" auszuüben, die - wie ausgeführt - nach den ab 1. Januar 1974 geltenden Ausbildungsvorschriften das Berufsbild einer gelernten Friseurin voll abdeckt. Demnach hängt die Frage der BU der Klägerin davon ab, ob sie in der Lage ist, sich die für die Ausübung der "Berufskombination" erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nagelpflege binnen drei Monaten anzueignen; wie das LSG zutreffend angemerkt hat, kann der Versicherte zur Abwendung von BU nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, für deren Ausübung eine Anlernung von mehr als drei Monaten vorausgesetzt wird (ständige BSG-Rechtsprechung, vgl zB SozR 2200 § 1246 Nr 69 mit weiteren Nachweisen). Zwar hat das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt, daß für den Erwerb ausreichender Fertigkeiten "als Maniküre" drei Monate nicht ausreichten. Hieran ist der Senat jedoch nicht gebunden (vgl § 163 SGG); mit Erfolg hat die Beklagte diese Feststellung als verfahrensfehlerhaft getroffen angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine - berufskundliches Wissen erfordernde - Feststellung nicht auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme gestützt; eine solche hat es auch nicht durchgeführt. Es ist mithin aufgrund eigener Sachkunde (Gerichtskunde) zu dieser Feststellung gelangt. Dies ist zwar verfahrensrechtlich möglich; indessen muß das Gericht den Beteiligten zu einer Tatsache, die es als gerichtskundig ansehen möchte, vor der Entscheidung die Gelegenheit geben, sich zu äußern; anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vor (Art 103 Abs 1 GG; §§ 62 und 128 Abs 2 SGG; vgl zB BSG in SozR 1500 § 62 Nr 2 und 3 sowie ständige Rechtsprechung). Hierzu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen, so daß die Beklagte mit ihrem verfahrensrechtlichen Angriff durchdringen mußte.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Zwecke der Prüfung zurückzuverweisen, ob sich die Klägerin binnen drei Monaten ausreichend Kenntnisse in der Handpflege aneignen kann; dabei wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin im Rahmen ihrer Berufsausübung diese Tätigkeit vorübergehend schon verrichtet hat. Gegebenenfalls wird weiter zu klären sein, ob die "Berufskombination" in "großen Friseurgeschäften" als den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin entsprechende "abwechselnd auszuführende Tätigkeit" in nennenswerter Zahl angeboten wird, also ein funktionierender Arbeitsmarkt besteht. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten ihrerseits Gelegenheit, die Frage der beruflichen Rehabilitation der Klägerin nach §§ 1236, 1237a RVO zu prüfen, für die nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt möglicherweise eine Nachschulung in der Nagelpflege genügt.
Für den Fall, daß die Beweisaufnahme die Unfähigkeit der Klägerin ergeben sollte, ihren bisherigen Beruf als Friseurin auch in der vom LSG beschriebenen "Berufskombination" auszuüben, wäre die Frage der von der Beklagten vorgeschlagenen Verweisung auf den Beruf einer Nagelpflegerin nochmals zu prüfen. Indessen ist auch insoweit der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Wie das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Stand 1. Juli 1980, Teil B Berufsgruppe 90/Körperpfleger ergibt, ist Nagelpflegerin derzeit kein anerkannter Ausbildungsberuf. Da Nagelpflege zudem häufig neben sonstigen Tätigkeiten der Körperpflege wie Fußpflege, Kosmetik, Verabreichung von Bädern und ähnlichem (vgl dazu die Klassifizierung der Berufe, aaO, S 142 Berufsklasse 6519) von selbständig Tätigen ausgeübt wird, ist es fraglich, ob ein nennenswerter Arbeitsmarkt für Personen vorhanden ist, die Nagelpflegearbeiten in abhängiger Stellung ausüben wollen. Fraglich ist ferner, inwieweit sich Arbeitnehmer ausschließlich auf Nagelpflegearbeiten beschränken könnten und nicht in der Regel auch in der Lage sein müßten, daneben eine oder mehrere der oben angeführten sonstigen Körperpflegearbeiten zu verrichten. Insoweit wäre sodann zudem die berufliche und gesundheitliche Eignung der Klägerin zu prüfen.
Nach allem war zu entscheiden wie geschehen und der Kostenausspruch der abschließenden Entscheidung in der Sache vorzubehalten.
Fundstellen