Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beigeladenen zu 3) wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revisionen der Beigeladenen zu 1), 2), 6) und 7) werden der Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Oktober 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger und die Klägerin bilden seit dem 8. April 1993 zusammen eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin war zuvor vom 1. März bis zum 7. April 1993 als Entlastungsassistentin in der Praxis des Klägers tätig gewesen. Bei der Berechnung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge für das Jahr 1993 berücksichtigte die Beklagte den Kläger voll mit 350.000 Punkten und die Klägerin zeitlich anteilig. Für beide zusammen berechnete sie zunächst 605.696 degressionsfreie Punkte und einen Punktefaktor von 1,73056 (Bescheid vom 18. Mai 1994), änderte dies aufgrund einer Neuberechnung dann zu Lasten der Kläger (Bescheid vom 18. Juli 1994). Auf den Widerspruch der Kläger hin, den diese schon vor dieser Änderung erhoben hatten, stellte die Beklagte die ursprüngliche Berechnung des Punktefaktors mit 1,73056 wieder her (Kürzung: DM 8.917,20). Im übrigen wies sie den Widerspruch der Kläger zurück. Weder sei die Degressionsregelung insgesamt verfassungswidrig noch könne die volle degressionsfreie Punktmenge von 350.000 Punkten der Klägerin zuerkannt werden (Bescheid vom 24. August 1994).
Mit ihrem Klagebegehren haben die Kläger Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 25. Oktober 1995). Die Berufungen der zu 1), 2), 6) und 7) beigeladenen Krankenkassen(-Verbände) hat das Landessozialgericht (LSG) durch Beschluß gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen (Beschluß vom 25. September 1996). Im Berufungsurteil ist ausgeführt, daß sich die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen gemäß § 85 Abs 4b Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 21. Dezember 1992, BGBl I S 2226 (SGB V aF) nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder richteten. Die Vorschrift des Satzes 11 aaO über die Reduzierung der Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer im jeweiligen Kalenderjahr gelte nur für in der Zahnarztpraxis angestellte Zahnärzte und für Ausbildungsassistenten sowie – aufgrund der Verweisung des Satzes 7 aaO – für sonstige nicht gleichberechtigte Mitglieder einer Praxis. Eine Anwendung dieser Regelung auch auf gleichberechtigte Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis sei nicht möglich. Bei diesen habe der Gesetzgeber vielmehr, wie der amtlichen Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, auf die Interessen und Funktionen als selbständige Unternehmer abgestellt und deswegen von einer zeitlichen Aufteilung oder Reduzierung der degressionsfreien Punktmenge nach dem Zeitpunkt des Eintritts in die Gemeinschaftspraxis und damit nach dem Beginn der Tätigkeit abgesehen.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die zu 1), 2), 3), 6) und 7) beigeladenen Krankenkassen(-Verbände) die Verletzung materiellen Rechts. Zwar könne der Wortlaut des § 85 Abs 4b SGB V aF in der Tat für die Kläger sprechen. In den Regelungen für Gemeinschaftspraxen (Sätze 6 bis 11 des Abs 4b aaO) sei der Fall, daß ein Partner nur in Teilen des Jahres mitarbeite, nicht berücksichtigt. Eine Regelung wie bei nicht gleichberechtigten angestellten Zahnärzten oder Ausbildungsassistenten (Satz 11 aaO), die auch für nicht gleichberechtigte Partner einer Gemeinschaftspraxis gelte (Satz 7 aaO), gebe es für gleichberechtigte Partner nicht ausdrücklich. Die Regelung sei aber auch auf diese anzuwenden, wenn nicht schon im Wege der Auslegung, so jedenfalls im Wege der Analogie bzw systemkonformer Lückenfüllung. Würde man bei einer Gemeinschaftspraxis auch dann jedem Partner die volle degressionsfreie Punktmenge zubilligen, wenn einer von ihnen nicht während des ganzen Jahres darin tätig gewesen sei, ergäbe sich eine unvertretbare Ungleichbehandlung gegenüber den Zahnärzten, die allein oder ganzjährig in einer Gemeinschaftspraxis tätig seien.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie 6) und 7) beantragen sinngemäß,
den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Oktober 1995 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 1996 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß das SG und LSG die Regelungen des § 85 Abs 4b SGB V aF zutreffend angewandt hätten. Dafür spreche der Wortlaut der Vorschrift, insbesondere die Beschränkung des Satzes 11 auf angestellte Zahnärzte und Assistenten. Würde man gleichberechtigten Partnern die degressionsfreie Punktmenge nicht stets pauschal in voller Höhe zuerkennen, müßte diese auch bei nicht vollzeitlicher Tätigkeit eines Partners in der Gemeinschaftspraxis entsprechend dem kleineren Tätigkeitsumfang verringert werden; dann müßten bei jeder Gemeinschaftspraxis Erhebungen über den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit der Praxispartner angestellt werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beigeladenen zu 3) ist unzulässig.
Nach § 164 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Revision beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Dem Urteil steht die Entscheidung des LSG durch Beschluß gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG hinsichtlich der Rechtsmittelfähigkeit gleich (§ 153 Abs 4 Satz 3 iVm § 158 Satz 3 SGG). Diese Frist hat die Beigeladene zu 3) nicht gewahrt; denn sie hat gegen den Beschluß des LSG, der ihr am 4. Oktober 1996 zugestellt worden ist, erst mit Schriftsatz vom 6. November 1996 – eingegangen beim BSG am 8. November 1996 – und damit verspätet Revision eingelegt. Dies ist nicht etwa wegen der Fristwahrung durch die anderen Revisionsführer – die zu 1), 2), 6) und 7) Beigeladenen – unschädlich. Eine notwendige Streitgenossenschaft, bei der dies der Fall wäre (§ 74 SGG iVm § 59, § 62 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) (vgl BSG, Urteil vom 19. November 1997 – 3 RK 21/96 –), liegt hier nicht vor. Die Krankenkassen(-Verbände) sind notwendig Beigeladene iSd § 75 Abs 2 SGG und jedenfalls hier nicht als notwendige Streitgenossen iS von § 74 SGG iVm § 62 ZPO miteinander verbunden. Anhaltspunkte dafür, daß wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müßte (§ 67 SGG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Revisionen der Beigeladenen zu 1), 2), 6) und 7) sind zulässig. Die für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln Beigeladener erforderliche materielle Beschwer ist gegeben. Die Festlegung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge wirkt sich nämlich unmittelbar auf die Krankenkassen aus; ihnen kommt die Vergütungsminderung bei Überschreiten der Punktzahlengrenzen des § 85 Abs 4b Satz 1 SGB V aF (in der vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1997 gültig gewesenen Fassung, eingefügt durch Art 1 Nr 43 Buchst h des Gesundheitsstrukturgesetzes ≪GSG≫ vom 21. Dezember 1992, BGBl I S 2266, und aufgehoben durch Art 1 Nr 28 Buchst e des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997, BGBl I S 1520) direkt zugute (vgl hierzu BSGE 80, 223, 227 f = SozR 3-2500 § 85 Nr 22).
Die Revisionen sind auch begründet. Die Entscheidungen des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gesetzliche Grundlage für die Berechnung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge ist § 85 Abs 4b SGB V aF. Die Regelung hat, soweit sie für den für den hier vorliegenden Fall von Bedeutung ist, gelautet:
„Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung … von 350 000 Punkten je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen … um 20 vom Hundert, ab einer Punktmenge von 450 000 je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer Punktmenge von 550 000 je Kalenderjahr um 40 vom Hundert. … (6)Die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten sich nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. (7)Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Ärzte entsprechend. (8)Eine Gleichberechtigung liegt vor, wenn … (10)Die Punktmengen erhöhen sich um 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt … und um 25 vom Hundert für Ausbildungsassistenten. (11)Bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer. …”
Danach wurde also eine Gesamtpunktmenge von bis zu 350.000 Punkten je Vertragszahnarzt bzw je gleichberechtigtem Mitglied einer vertragszahnärztlichen Gemeinschaftspraxis je Kalenderjahr von der Verminderung des Punktwertes (Degression) nicht erfaßt, war mithin ohne Punktwertabsenkung zu vergüten.
Die verfassungsrechtlichen Einwände, die die Kläger gegen die Degressionsregelung an sich erheben, greifen nicht durch. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß, wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 1997 eingehend dargelegt hat (BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr 22 – 6 RKa 25/96 – und Urteile betr. Az RKa 29/96, 30/96, 49/96, 50/96). Darauf wird verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist bei einer Gemeinschaftspraxis dem erst im Laufe des Jahres als gleichberechtigtes Mitglied eingetretenen Partner nur der der Dauer seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis entsprechende Teil von 350.000 Punkten, mithin nicht die Gesamtpunktmenge von 350.000 Punkten zuzuerkennen.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. § 85 Abs 4b Satz 1 SGB V aF regelt nämlich die degressionsfreie Gesamtpunktmenge „je Vertragszahnarzt” und „je Kalenderjahr”. Dieses Inbeziehungsetzen von Gesamtpunktmenge, Vertragszahnarzt und Kalenderjahr bedeutet, daß für die Anrechnung einer degressionsfreien Punktmenge von 350.000 Punkten die Tätigkeit als Vertragszahnarzt für das volle Kalenderjahr gegeben sein muß, sich die degressionsfreie Punktmenge also entsprechend verringert, wenn ein Vertragszahnarzt nur Teile des Kalenderjahres tätig war.
Nur dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch ihrem Sinn und Zweck. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 14. Mai 1997 (vgl BSGE 80, 223, 226 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 22) ausgeführt, daß die Einführung der gesetzlichen Punktwertdegression der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu dienen bestimmt war, andererseits aber auch beobachteten Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung entgegensteuern sollte. Dabei ist davon ausgegangen worden, daß es sich bei der Punktmenge von 350.000 Punkten aus vertragszahnärztlicher Versorgung je Vertragszahnarzt und je Kalenderjahr bereits um eine überdurchschnittliche Punktmenge handelt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum GSG, BT-Drucks 12/3608, S 88). Dem aufgezeigten Gesetzeszweck liefe es strikt zuwider, wenn etwa einem Zahnarzt, der seine vertragszahnärztliche Tätigkeit nur während der Hälfte eines Kalenderjahres ausgeübt hat, bei der Berechnung der degressionsfreien Punktmenge die volle für das gesamte Kalenderjahr zur Verfügung stehende degressionsfreie Punktmenge zuerkannt würde.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Vorschrift über die anzurechnende Punktmenge eine ausdrückliche pro-rata-temporis-Regelung nur für bestimmte Gruppen von Zahnärzten trifft, hiervon nicht erfaßte Zahnärzte also insoweit ausgenommen seien. Nach § 85 Abs 4b Satz 11 SGB V aF verringert sich bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer. Die Bestimmung schließt an Satz 10 aaO an, in dem die Punktmengen für angestellte Zahnärzte bzw Ausbildungsassistenten festgelegt sind. Sie erfaßt, wie die Verwendung des Begriffs „Beschäftigung” ergibt, mit dem im Sozialrecht allgemein eine nichtselbständige Tätigkeit bezeichnet wird (vgl nur § 7 Abs 1 SGB IV), lediglich abhängig beschäftigte Zahnärzte. Sie gilt im übrigen auch für nicht gleichberechtigte Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis entsprechend (§ 85 Abs 4b Satz 7 SGB V aF). Die Aufnahme einer derartigen pro-rata-temporis-Regelung für angestellte oder ihnen gleichstehende Zahnärzte war schon deshalb sinnvoll, weil die die anzurechnenden Punktmengen regelnde Vorschrift des Satzes 10 aaO – anders als § 85 Abs 4b Satz 1 SGB V aF für den Vertragszahnarzt – keinen ausdrücklichen Bezug zum Kalenderjahr herstellt. Die Regelung des Satzes 11 aaO will – insoweit die Bestimmung des Satzes 1 aaO für angestellte und ihnen gleichgestellte Zahnärzte fortführend – sicherstellen, daß nicht im Wege der Anstellung von Zahnärzten oder ihr vergleichbaren Tätigkeitsformen die Begrenzung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge je Kalenderjahr umgangen wird. Es würde den Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil verkehren und den Wortlaut des Satzes 1 aaO mißachten, wollte man aus der pro-rata-temporis-Anrechnung der degressionsfreien Punktmenge bei abhängig beschäftigten Zahnärzten schließen, daß dem nur in einem Teil des Kalenderjahres selbständig tätigen Vertragszahnarzt die für das gesamte Kalenderjahr vorgesehene degressionsfreie Gesamtpunktmenge von 350.000 Punkten anzurechnen wäre.
Bei der Berechnung der degressionsfreien Punktmenge stehen gleichberechtigte zahnärztliche Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis dem einzelnen Vertragszahnarzt gleich. Dies bestimmt § 85 Abs 4b Satz 6 SGB V aF ausdrücklich. Danach richten sich die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Auch für sie gilt danach das Prinzip des Abs 4b Satz 1 aaO, daß eine degressionsfreie Gesamtpunktmenge von 350.000 Punkten je Vertragszahnarzt sich immer auf das volle Kalenderjahr bezieht. Daraus folgt, daß bei nur zeitweiser Tätigkeit des gleichberechtigten Partners in einer Gemeinschaftspraxis eine degressionsfreie Punktmenge lediglich entsprechend der Dauer seiner Tätigkeit zuzuerkennen ist.
Dieser hier vertretenen Auslegung der Vorschrift widerspricht entgegen der pauschalen Behauptung des LSG die Gesetzesbegründung nicht. Soweit diese überhaupt einschlägig ist (vgl BT-Drucks 12/3608 S 88), erläutert sie, weshalb die nicht gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis den angestellten Zahnärzten gleichzustellen sind. Ein Argument für die Zuerkennung der vollen degressionsfreien Gesamtpunktmenge an nicht ganzjährig tätige gleichberechtigte Praxispartner kann ihr nicht entnommen werden. Im übrigen hätten die Vorinstanzen berücksichtigen müssen, daß – wenn man ihrer Auffassung hätte folgen wollen – eine Gesetzeslücke vorgelegen hätte. Sie wäre, da die Bestimmungen erkennbar auf eine umfassende und Umgehungen nicht zulassende Regelung angelegt sind, planwidrig und ausfüllungsbedürftig. Die Art und Weise der Lückenfüllung muß dem Gesamtbild der Vorschriften wie auch dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) Rechnung tragen. Würde einem gleichberechtigt in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnarzt auch bei nicht ganzjähriger Tätigkeit in dieser Praxis die volle degressionsfreie Punktmenge von 350.000 Punkten zuerkannt, so ergäbe sich daraus für ihn ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorteil. Die Absurdität eines solchen Ergebnisses zeigt sich insbesondere darin, daß in dem Fall, in dem ein Vertragszahnarzt mit einem weiteren Vertragszahnarzt eine gleichberechtigte Praxisgemeinschaft gründet, nach der vom LSG zugrunde gelegten Auslegung auch dann, wenn der Partner nur an einem Tag des Jahres Mitglied der Praxis ist, zweimal die volle degressionsfreie Gesamtpunktmenge von je 350.000 Punkten zuzuerkennen wäre.
Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aufgrund der Regelung des § 85 Abs 4b SGB V aF nicht daraus, daß bei der Bestimmung des Ausmaßes der degressionsfreien Punktmenge zwar der spätere Eintritt oder der frühere Austritt des Partners der Gemeinschaftspraxis, nicht aber auch ein geringerer tatsächlicher Tätigkeitsumfang – zB bei nur halbtägig arbeitenden Zahnärzten – berücksichtigt wird. Die in dieser Hinsicht unterschiedliche Behandlung gleichberechtigter Praxispartner gegenüber nur teilzeitbeschäftigten Zahnärzten und Ausbildungsassistenten (vgl § 85 Abs 4b Satz 11 SGB V aF) ist gerechtfertigt. Denn bei diesen läßt sich aufgrund der Arbeitsverträge der konkrete Tätigkeitsumfang leicht feststellen. Bei gleichberechtigten Praxispartnern dagegen wäre das kaum möglich. Deshalb ist es hinzunehmen, daß bei diesen pauschal von einer vollen Tätigkeit ausgegangen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Den Klägern die Erstattung der Kosten der Beklagten aufzuerlegen, ist nicht angezeigt. Denn diese hat von ihrem Interessenstandpunkt her nicht obsiegt, obwohl die Klage gegen sie abgewiesen worden ist; sie hat im Prozeß die Position der unterlegenen Kläger unterstützt.
Fundstellen