Leitsatz (amtlich)

Besteht zur Zeit der Neufeststellung der Rente gemäß BVG § 86 Abs 3 ein Leidenszustand nicht mehr, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, die bisherige Rente zu entziehen und die frühere Feststellung, daß der Leidenszustand Schädigungsfolge ist, aufzuheben.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. BVG § 85 S 1 regelt das Verhältnis des Umanerkennungsbescheides zu dem vor dem 1950-10-01 erlassenen Bescheid (Altbescheid), während es sich in BVG § 86 Abs 3 um die Frage des Verhältnisses des Neufeststellungsbescheides zum Umanerkennungsbescheid handelt.

2. BVG § 86 Abs 3 begrenzt die "Änderung der Verhältnisse" auf eine solche hinsichtlich des Leidenszustandes; zu einer Neufeststellung berechtigen alle Fehler des Umanerkennungsbescheides, soweit sie auf die unterschriebene ärztliche Untersuchung zurückzuführen sind.

In dem Neufeststellungsbescheid nach BVG § 86 Abs 3 kann jede Änderung des Leidenszustandes berücksichtigt werden, die seit dem vor dem 1950-10-01 ergangenen Bescheid (Altbescheid) eingetreten ist; es braucht weder seit dem Umanerkennungsbescheid noch seit dem Altbescheid ein Zeitraum von 2 Jahren zu liegen. Nach BVG § 86 Abs 3 kann auch die im Umanerkennungsbescheid ausgesprochene Feststellung aufgehoben und die Rente entzogen werden, wenn auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellt wurde, daß rentenberechtigende Schädigungsfolgen nicht mehr vorhanden sind.

 

Normenkette

BVG § 86 Abs. 3, § 85 S. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Dem Kläger, der im März 1948 aus französischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, wurde nach vorausgegangener fachärztlicher Untersuchung mit Bescheid vom 27. Oktober 1949 wegen "allgemeiner nervöser Beschwerden" im Sinne der Verschlimmerung vom 1. Mai 1948 ab eine Rente nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) betrug 30 v. H. Mit Bescheid vom 7. Juli 1952 (Umanerkennung) bewilligte das Versorgungsamt (VersorgA.) K ohne nochmalige ärztliche Untersuchung die Rente vom 1. Oktober 1950 ab weiterhin nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), ohne den Leistungsgrund und den Grad der MdE. zu ändern. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Später wurde der Kläger durch einen Facharzt für Nervenleiden nachuntersucht. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung entzog das VersorgA. K dem Kläger vom 1. Juli 1953 ab die Rente. Es stützte den Bescheid auf § 86 Abs. 3 BVG. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß Schädigungsfolgen nicht mehr vorlägen, die durch wehrdienstliche Einflüsse hervorgerufene Verschlimmerung des Leidens behoben sei und die noch vorhandenen Beschwerden auf die Anlage des Klägers, nicht aber auf eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen seien.

Der Kläger machte mit der Berufung, die später mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Karlsruhe überging, geltend, daß die Rente nur im Wege eines Berichtigungsbescheides nach § 30 Abs. 4 KBLG in Verbindung mit § 84 Abs. 3 BVG hätte entzogen werden dürfen. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und über den 1. Juli 1953 hinaus Rente nach einer MdE. um 30 v. H. zu gewähren. Das SG. wies die Klage mit Urteil vom 3. März 1955 als unbegründet ab, weil das früher anerkannte Leiden abgeheilt, eine Schädigungsfolge also nicht mehr vorhanden sei. Der Erlaß eines Berichtigungsbescheides gem. § 30 Abs. 4 KBLG sei nicht notwendig gewesen. Das Landessozialgericht (LSG.) wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30. April 1957 als unbegründet zurück. Nach seinen Ausführungen ist in den vorausgegangenen Bescheiden zum Ausdruck gekommen, daß die nervösen Beschwerden anlagebedingt sind und durch die Strapazen der Kriegsgefangenschaft nur verschlimmert wurden. Erfahrungsgemäß klinge die gefangenschaftsbedingte Vermehrung solcher Leiden kurze Zeit nach Beendigung der Gefangenschaft ab. Wenn nach Ablauf von vier bis fünf Jahren noch nervöse Beschwerden vorhanden seien, könnten sie nur als Auswirkung der konstitutionellen Nervenschwäche und der gegenwärtigen zivilen Umstände betrachtet werden. Es sei unerheblich, daß sich das äußere Erscheinungsbild der Beschwerden nicht geändert habe. Der § 86 Abs. 3 BVG befreie die Verwaltung von dem Nachweis einer Änderung der Verhältnisse zwischen der Erteilung des Umanerkennungsbescheides und der Erteilung des Entziehungsbescheides. Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schädigungsfolge abgeklungen sei, erlaube § 86 Abs. 3 BVG eine Neufeststellung. Dem stehe auch nicht § 85 BVG entgegen, der sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang beziehe und dann nicht angewendet werden könne, wenn eine Schädigungsfolge nicht mehr vorhanden sei. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen das am 21. Mai 1957 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 23. Mai 1957, eingegangen beim Bundessozialgericht am gleichen Tage, Revision eingelegt und sie zugleich begründet. Er beantragt,

das angefochtene Urteil und die diesem zugrundeliegenden Vorentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, "allgemeine nervöse Beschwerden" weiterhin als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen und dem Kläger über den 1. Juli 1953 hinaus Rente nach Maßgabe einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 30 % zu gewähren;

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 3 BVG durch das LSG. Er führt aus, daß § 86 Abs. 3 BVG die Verwaltung nicht berechtige, ein im Bescheid anerkanntes Versorgungsleiden "abzuerkennen", wenn es abgeklungen sei. Die Vorschrift berechtige die Verwaltung nicht, über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden. Der Kläger verweist auf die Verhandlungen des 26. Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages (Ausschußprotokoll S. 97), aus welchem hervorgehe, daß § 86 Abs. 3 BVG nur eine Minderung der Rente der Höhe nach, nicht dem Grunde nach, ermöglichen solle. Eine weitergehende Auslegung des § 86 Abs. 3 BVG beseitige die bindende Wirkung der Erstfeststellungsbescheide nach dem BVG. Die Verwaltungsbehörde habe bei Anwendung des § 86 Abs. 3 BVG ihre Befugnisse überschritten, indem sie das anerkannte Versorgungsleiden "allgemeine nervöse Beschwerden im Sinne der Verschlimmerung" nicht mehr in den Neufeststellungsbescheid übernommen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er führt aus, daß nach den Feststellungen des LSG. die anerkannte Verschlimmerung der allgemeinen nervösen Beschwerden beim Kläger abgeklungen ist. In diesem Fall sei die Verwaltung nicht durch § 86 Abs. 3 BVG gezwungen gewesen, die abgeklungene Schädigungsfolge im neuen Bescheid aufzuführen.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft, weil das LSG. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die somit zulässige Revision ist aber nicht begründet.

Das LSG. hat mit Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG. Karlsruhe vom 16. Februar 1955 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 4. Mai 1953, mit dem der Beklagte dem Kläger die Versorgungsrente entzogen hat, ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte konnte die Entziehung der Rente auf § 86 Abs. 3 BVG stützen. Der § 86 Abs. 3 BVG ist eine Übergangsvorschrift und besagt, daß eine spätere Neufeststellung der Versorgungsbezüge innerhalb von vier Jahren nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG abhängig ist, wenn die Rente nach § 86 Abs. 1 BVG ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme des bisher anerkannten Grades der MdE. nach dem BVG festgestellt (umanerkannt) worden ist (BSG. 6, 175 f.).

Nach dem Sinn des § 86 Abs. 3 BVG, wie er sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 des § 86 BVG ergibt, soll die Verwaltung die Möglichkeit haben, Fehler zu beseitigen, die bei der Umanerkennung dadurch entstanden sind, daß die Verwaltung im Interesse des Beschädigten zunächst ohne erneute ärztliche Untersuchung im Umanerkennungsbescheid einen Leidenszustand des Beschädigten unterstellt hat, wie er in dem vor Inkrafttreten des BVG ergangenen Bescheid (Altbescheid) anerkannt war. Dieser Sinn des § 86 BVG ist auch in den Verhandlungen des (26.) Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des deutschen Bundestages über das BVG (Ausschußprotokoll S. 97) zum Ausdruck gekommen (vgl. auch BMA im Bundesversorgungsblatt 1953 S. 171 Nr. 105). Das bedeutet zunächst, daß zu einer Neufeststellung gemäß § 86 Abs. 3 BVG Fehler des Umanerkennungsbescheides bei der Beurteilung des Leidenszustandes berechtigen, soweit diese Fehler auf die unterbliebene ärztliche Untersuchung zurückzuführen sind. Das bedeutet ferner, daß durch die Neufeststellung aber auch alle Fehler bei der Beurteilung des Leidenszustandes - soweit sie auf der unterbliebenen ärztlichen Untersuchung beruhen - beseitigt werden können, sei es, daß beim Erlaß des Umanerkennungsbescheides früher anerkannte Leiden nicht mehr in dem früheren Umfang oder überhaupt nicht mehr bestanden.

Die bei der Umanerkennung unterbliebene ärztliche Untersuchung führt aber auch dazu, daß bei der Neufeststellung - falls eine Änderung des Leidenszustandes gegenüber dem Altbescheid eingetreten ist - nicht mehr feststellbar ist, ob die Änderung vor oder erst nach dem Umanerkennungsbescheid eingetreten ist. Dem trägt § 86 Abs. 3 BVG insofern Rechnung, als er bestimmt, daß die Neufeststellung nicht von einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG abhängig ist, d. h. daß die Änderung nicht in der Zeit zwischen dem abzuändernden Umanerkennungsbescheid und dem Neufeststellungsbescheid eingetreten zu sein braucht. In dem Neufeststellungsbescheid gemäß § 86 Abs. 3 BVG kann somit jede Änderung des Leidenszustandes berücksichtigt werden, die seit dem Altbescheid eingetreten ist. Indem der Gesetzgeber die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG in solchem Fall ausgeschlossen hat, ist die Neufeststellung auch dann möglich, wenn weder seit dem Umanerkennungsbescheid noch seit dem Altbescheid ein Zeitraum von zwei Jahren verflossen ist. Auch insofern weicht § 86 Abs. 3 von § 62 BVG ab. Er regelt zwar auch die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung der Verhältnisse die Versorgungsverwaltung zu einer Neufeststellung der Versorgung berechtigt, jedoch begrenzt er seinem Sinn nach die "Änderung der Verhältnisse" auf eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich des Leidenszustandes des Beschädigten, während § 62 BVG darüber hinaus unter einer Änderung der Verhältnisse auch die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten versteht. Andererseits verlangt er nicht, daß die Änderung der Verhältnisse erst seit dem letzten Bescheid (Umanerkennungsbescheid) eingetreten ist und daß seit dem letzten Bescheid ein Zeitraum von zwei Jahren verflossen ist.

Im vorliegenden Fall war daher die Versorgungsverwaltung zum Erlaß des Neufeststellungsbescheides vom 4. Mai 1953 gemäß § 86 Abs. 3 BVG berechtigt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG., die vom Kläger nicht angegriffen und deswegen für das Bundessozialgericht bindend sind (§ 163 SGG), ist die gefangenschaftsbedingte Verschlimmerung der nervösen Leiden des Klägers abgeklungen. Das LSG. konnte es dahingestellt bleiben lassen, wann sie abgeklungen ist, und konnte die Neufeststellung auch vornehmen, ohne daß zwischen dem Umanerkennungsbescheid (7.7.1952) und dem Neufeststellungsbescheid (4.3.1953) ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen war.

Der Ansicht des Klägers, daß eine Neufeststellung gemäß § 86 Abs. 3 BVG nicht zu einer völligen "Aberkennung" der Rente und der im Umanerkennungsbescheid anerkannten Schädigungsfolgen führen könne, weil nach dieser Vorschrift nur eine "Neufeststellung der Rente" ermöglicht werde, kann nicht gefolgt werden. Unter den Begriff "Neufeststellung der Rente" fällt auch eine Entziehung der Rente, wenn auf Grund ärztlicher Nachuntersuchung festgestellt wurde, daß rentenberechtigende Schädigungsfolgen nicht mehr vorhanden sind. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, daß er durch § 86 Abs. 3 BVG nur ermöglichen wollte, Änderungen im Leidenszustand zu berücksichtigen, soweit sie zu einer Minderung der Rente führen, nicht aber Änderungen, die den Rentenentzug fordern. Wenn es der Zweck des § 86 Abs. 3 BVG ist, die durch die unterlassene ärztliche Untersuchung entstandenen Fehler in der Beurteilung des Leidenszustandes auszumerzen, dann bietet auch der Wortlaut des § 86 Abs. 3 BVG keinen Anhalt dafür, daß nur solche Fehler zu berücksichtigen sind, deren Folge eine zu hohe Rente ist (z. B. die Gewährung einer Rente nach einer MdE. von 100 v. H. anstelle einer Rente nach einer MdE. von 30 v. H.), nicht aber solche Fehler, deren Folge die Gewährung einer Rente statt deren Versagung ist (z. B. die Gewährung einer Rente nach einer MdE. von 30 v. H., obwohl keine Rente zu gewähren ist, da die MdE. nicht mehr 25 v. H. beträgt). Der Begriff "Neufeststellung einer Rente" im Sinne des § 86 Abs. 3 BVG erfordert daher nicht, daß eine Rente noch weiterhin gewährt wird.

Ist eine Rente nicht mehr zu gewähren, weil ein Leidenszustand nicht mehr besteht, dann ist es nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig, daß auch der Umanerkennungsbescheid insofern aufgehoben wird, als er die Feststellung über den Zusammenhang des bisherigen Leidens des Beschädigten mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG getroffen hat. Wie das Bundessozialgericht bereits zu § 85 BVG entschieden hat (BSG. 2 S. 113 ff.) setzt eine derartige Feststellung voraus, daß das Leiden noch besteht. Wenngleich § 86 Abs. 3 BVG nur von einer Neufeststellung der "Rente" spricht, ergibt sich dennoch sowohl aus dem Sinn dieser Vorschrift als auch aus dem Sinn der "Feststellung" (Feststellung, daß ein Leiden die Folge einer Schädigung ist), daß die im Umanerkennungsbescheid ausgesprochene Feststellung dann aufgehoben werden kann, wenn das Leiden nicht mehr besteht. Diese Ansicht wird durch einen Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 62 BVG bestätigt, der dahin ausgelegt wird, daß die Versorgungsverwaltung nicht nur zum völligen Entzog der Rente berechtigt ist, sondern den früheren Bescheid auch insoweit aufheben kann, als dort ein Leiden als Schädigungsfolge anerkannt war.

Auch die Ansicht des Klägers, daß mit der "Aberkennung" des im Umanerkennungsbescheid "anerkannten Leidens" § 85 BVG verletzt sei, ist abzulehnen. Der Kläger verkennt, daß es sich im vorliegenden Fall um die Frage des Verhältnisses des Neufeststellungsbescheides zum Umanerkennungsbescheid handelt, d. h. um die Frage, wieweit der Neufeststellungsbescheid vom 4. Mai 1953 Änderungen gegenüber dem Umanerkennungsbescheid vom 7. Juli 1952 treffen konnte. Dagegen regelt § 85 BVG das Verhältnis des Umanerkennungsbescheides zum Altbescheid. Eine Verletzung des § 85 BVG durch das LSG. wäre also überhaupt nur denkbar, wenn der Umanerkennungsbescheid das bisher "anerkannte" Leiden des Klägers nicht mehr erwähnt hätte und der Umanerkennungsbescheid angefochten wäre. Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der § 85 BVG nicht dazu führen kann, ein Leiden weiterhin anzuerkennen, das tatsächlich nicht mehr besteht (BSG. 2 S. 113 f., SozR. BVG § 85 Bl. Ca 2 Nr. 3). Die Verwaltungsbehörde konnte daher den Neufeststellungsbescheid vom 4. Mai 1953 auf § 86 Abs. 3 BVG stützen. Die Revision des Klägers ist somit unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1959, 1150

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