Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsrente. Wegfall. ursächlicher Zusammenhang
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Übergangsrente nach § 5 BKVO-Saar besteht nur solange und soweit der Minderverdienst und die Arbeitsplatzbeschränkung aus Gründen der Berufskrankheiten-Prophylaxe in "ausschließlichem" ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl BSG 27.11.1986 5a RKnU 7/85 = BAGUV RdSchr 32/87).
Normenkette
BKVO SL § 5 Abs 3
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 19.06.1985; Aktenzeichen L 2 KnU 6/82) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 09.02.1982; Aktenzeichen S 6 KnU 10/81) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Weitergewährung einer Übergangsrente wegen einer 1955 erkannten Berufskrankheit.
Der 1928 geborene Versicherte arbeitete 1955 im Untertagebetrieb (Blasversatz). Nachdem bei ihm eine - nicht entschädigungspflichtige - Silikose festgestellt worden war, wurde er (im Juli 1955) in den Tagesbetrieb verlegt und war dort als Holzplatzarbeiter eingesetzt. Aufgrund Bescheides vom 5. September 1956 erhielt er eine Übergangsrente nach § 5 der saarländischen Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten (BKVO-Saar) idF der Bekanntmachung vom 2. Juli 1954 (Amtsblatt Saar S 802). In der Folgezeit wurde dem Kläger die Übergangsrente jeweils für das vorangegangene Jahr weitergewährt. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1980 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Übergangsrente nochmals für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis 31. Oktober 1980, lehnte sie aber für die Zeit danach ab. Sie führte aus: Der Kläger sei inzwischen 52 Jahre alt geworden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er deshalb auch ohne den lange zurückliegenden Arbeitsplatzwechsel, der durch die Silikoseprophylaxe erzwungen worden sei, seine frühere Tätigkeit im Blasversatz nicht mehr ausüben würde. Eine Minderung des Verdienstes, die nach § 5 BKVO-Saar auszugleichen wäre, bestehe also nicht mehr.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1982), das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juni 1985) und im wesentlichen ausgeführt: Sinn des § 5 BKVO-Saar, aufgrund derer der Kläger die Übergangsrente bezogen habe, sei es, den Nachteil auszugleichen, der dadurch entstehe, daß der Versicherte wegen der Silikoseprophylaxe nicht mehr seine bisherige Tätigkeit verrichten könne. Da der Kläger jedoch inzwischen ohnehin nicht mehr seine frühere, besser bezahlte, Arbeit auszuüben imstande sei, verursache die vorbeugende Verlegung des Klägers über Tage bei ihm heute keinen Schaden mehr.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision. Die Ursächlichkeit der Silikoseprophylaxe für seinen seit 1955 eingetretenen Minderverdienst entfalle nach der Kausalitätslehre nicht deshalb, weil inzwischen andere Umstände eingetreten seien, die zu demselben Ergebnis geführt hätten, wäre der Erfolg nicht bereits tatsächlich früher eingetreten.
Er beantragt, das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 9. Februar 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Übergangsrente über den 31. Oktober 1980 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. November 1986 (5a RKnU 7/85) und im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung entschieden hat, besteht Anspruch auf Übergangsrente nach § 5 BKVO-Saar nur solange und soweit der Minderverdienst und die Arbeitsplatzbeschränkung aus Gründen der Berufskrankheiten-Prophylaxe in "ausschließlichem" ursächlichen Zusammenhang stehen. Das war beim Kläger zur Zeit der Rentenentziehung nach den für den Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht mehr der Fall. Danach stand zu diesem Zeitpunkt (Oktober 1980) fest, daß er auch ohne die 1955 festgestellte Berufskrankheit die Arbeit nicht mehr ausüben konnte, die er damals wegen seiner Berufskrankheit aufgegeben hatte.
Zu Recht hat die Beklagte deshalb die Übergangsrente nicht weitergewährt. Zur weiteren Begründung wird auf das genannte Urteil des Senats vom 27. November 1986 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen