Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante. Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget. keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift
Orientierungssatz
Die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante (§ 16d S 1 SGB 2 aF) stellt keine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 aF dar, die mit einer Fahrkostenbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden kann. Für die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist allein die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung maßgebend.
Normenkette
SGB 2 § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; SGB 2 § 16d S. 1; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Fahrkosten aus Anlass der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog Entgeltvariante.
Die 1957 geborene Klägerin bezog seit dem Jahr 2005 mit kürzeren Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 1.3.2010 bis 28.2.2011 war sie bei dem A in P tätig. Diese Tätigkeit wurde als Arbeitsgelegenheit in der sog Entgeltvariante nach § 16d SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung durch Übernahme des Arbeitsentgelts gefördert.
Den am 24.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und dem Tätigkeitsort aus dem Vermittlungsbudget lehnte der Beklagte ab, da die Förderung die Aufnahme einer (sozial-) versicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt voraussetze, die aufgenommene Tätigkeit jedoch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sei (Bescheid vom 24.3.2010; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2010).
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet (Urteil vom 6.5.2014). Es sei rechtsirrig, dass Beschäftigungsverhältnisse nur dann aus dem Vermittlungsbudget zu fördern seien, wenn sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig seien.
Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.7.2019). Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget setze die Aufnahme einer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus. Die von der Klägerin aufgenommene Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante sei jedoch nach § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III aF in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Durch die geförderte Beschäftigung sollten Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden können, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstünden. Dieser Zweck könne nicht erreicht werden, wenn eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht bestehe. Im Übrigen setze die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt voraus, was bei der hier aufgenommenen Arbeitsgelegenheit nicht der Fall sei.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III, jeweils in der vom 1.1.2009 bis 31.3.2012 geltenden Fassung. Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich die angenommene Beschränkung der Förderfähigkeit auf in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Tätigkeiten nicht. Im Übrigen entfalle die Sozialversicherungspflicht der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nicht bereits deshalb, weil § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III für die Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit anordne. Die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung bleibe bestehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 6. Mai 2014 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, ohne dass die Klägerin im Termin vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihre zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid über die Ablehnung der Übernahme von Fahrkosten aus dem Vermittlungsbudget für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog Entgeltvariante ist rechtmäßig.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2010, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24.2.2010 auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für ihre am 1.3.2010 aufgenommene Tätigkeit abgelehnt hat. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl dazu BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R - SozR 4-4300 § 44 Nr 1 RdNr 12). Die Klägerin begehrt keine bestimmte (Geld-)Leistung, sondern allein eine erneute Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für die in dem Zeitraum 1.3.2010 bis 28.2.2011 ausgeübte Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II in der vom 1.8.2009 bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl I 416; im Folgenden: aF), denn in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl nur BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 - § 41a Nr 1, RdNr 19). Nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II aF kann die Agentur für Arbeit ua die im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II (in der hier anwendbaren vom 1.1.2009 bis 31.3.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 ≪BGBl I 2917≫; im Folgenden: aF) bestimmt ergänzend, dass, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, für die Leistungen nach Abs 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III gelten, mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. Gemäß § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III (ebenfalls in der vom 1.1.2009 bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008; im Folgenden: aF) können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann dabei auch die Übernahme anfallender Fahrkosten umfassen (vgl BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R - SozR 4-4300 § 44 Nr 1 RdNr 16).
Bei der von der Klägerin zum 1.3.2010 aufgenommenen Beschäftigung handelt es sich jedoch nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) um eine Arbeitsgelegenheit in der sog Entgeltvariante nach § 16d Satz 1 SGB II (anwendbar in der vom 1.1.2009 bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 ≪BGBl I 2917≫), die gemäß § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III (ebenfalls anwendbar in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist (vgl BT-Drucks 16/10810 S 28). Schon deshalb stellt sie keine "versicherungspflichtige Beschäftigung" iS von § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF dar. Auf eine etwaige Versicherungspflicht in weiteren Zweigen der Sozialversicherung kommt es vorliegend nicht an. Für die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist allein die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, die sich nach den §§ 24 ff SGB III und §§ 7, 8 SGB IV richtet, maßgebend (vgl dazu Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 44 RdNr 19, Stand Mai 2012; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 44 RdNr 94; Hassel in Brand, SGB III, 8. Aufl 2018, § 44 RdNr 19; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 44 RdNr 34, Stand März 2020). Dies folgt aus dem Wortlaut von § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF, der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung.
§ 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF ordnet (ebenso wie § 44 Abs 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung) ausdrücklich an, dass Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung oder Aufnahme einer "versicherungspflichtigen", nicht jedoch einer "sozialversicherungspflichtigen" Beschäftigung erbracht werden können. Damit wird erkennbar auf die §§ 24 ff SGB III Bezug genommen. Vergleichbar den entsprechenden Vorschriften für die übrigen Zweige der Sozialversicherung (vgl §§ 5 ff SGB V, §§ 1 ff SGB VI und §§ 20 ff SGB XI) ist die Versicherungspflicht bzw -freiheit im Recht der Arbeitsförderung geregelt. Insbesondere wird auf § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III verwiesen, in dem die Versicherungspflicht nach dem SGB III ua für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte angeordnet und der Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung legaldefiniert wird (vgl Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 44 RdNr 94).
Dass mit dem Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" in § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF eine solche nach dem SGB III gemeint ist, folgt auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, mit dem die Vorschrift in das SGB III zum 1.1.2009 eingeführt worden ist. Dort wird ausgeführt, dass jede Agentur für Arbeit nach § 71b SGB IV einen angemessenen Anteil ihrer Eingliederungsmittel für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen habe. Dieses Vermittlungsbudget sei die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden (vgl BT-Drucks 16/10810 S 31).
Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin unrichtig, dass es sich bei ihrer Beschäftigung um eine solche handele, die grundsätzlich auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Die Versicherungsfreiheit nach § 27 SGB III tritt, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kraft Gesetzes ein, dh es bedarf keines Befreiungsaktes (vgl Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 27 RdNr 6, Stand März 2019; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 27 RdNr 7). Damit bestand die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III aF mit Aufnahme der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d Satz 1 SGB II aF.
Die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II gebieten kein Abweichen der über § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II aF verfügbaren Eingliederungsleistungen des SGB III von den dort geregelten Voraussetzungen (so BSG bereits vom 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 14, zu Mobilitätshilfen nach §§ 53, 54 SGB III aF). Eine Leistungsgewährung erfordert auch unter Berücksichtigung der Rechtsgrundverweisung des § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II aF, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird. Auch in dem Leistungssystem des SGB II ist für die Beschränkung der Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Bedeutung, weil hiermit sichergestellt wird, dass durch die geförderte Beschäftigung ggf Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 14 RdNr 14 ff; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 107, Stand Oktober 2020).
Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Aufgrund der gemäß § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III aF bestehenden Versicherungsfreiheit vermag eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ebenso wenig Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wie eine Beschäftigung eines nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB III versicherungsfreien Beamten (auf Widerruf), die dem damals vom BSG entschiedenen Fall zugrunde lag. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF (bzw § 44 Abs 1 Satz 1 SGB III) umfasst nunmehr auch die Mobilitätshilfen nach §§ 53, 54 SGB III aF (vgl BT-Drucks 16/10810 S 23), sodass sich auch aus der Veränderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen keine wesentlichen Unterschiede zu dem damaligen Fall ergeben. Sofern der Gesetzgeber eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für SGB II-Leistungsempfänger beabsichtigt hätte, hätte ihm zudem die Möglichkeit offen gestanden, eine entsprechende ausdrückliche Regelung zu treffen, wie dies in § 16 Abs 3 SGB II für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erfolgt ist (vgl dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 108, Stand Oktober 2020).
Liegt somit bereits keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS von § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF vor, kann offenbleiben, ob die Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wie das LSG meint, die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem sog ersten bzw allgemeinen Arbeitsmarkt voraussetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
FEVS 2022, 149 |
SGb 2021, 306 |
info-also 2021, 233 |