Leitsatz (redaktionell)
ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 S 1 Fassung: 1972-10-16, AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 S 1 Fassung: 1972-10-16, RVO § 1418 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, AVG § 140 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, BGB § 119 Fassung: 1896-08-18, RVO § 1407, AVG § 129
Orientierungssatz
Beitragsnachentrichtung (ArVNG Art 2 § 51a):
1. In ArVNG Art 2 § 51a hat der Gesetzgeber unter Durchbrechung des RVO § 1418 (= AVG § 140 Abs 1) in beschränktem und zeitlich erschöpfend abgegrenztem Umfange die Nachentrichtung von Beiträgen zugelassen, hingegen das Doppelbelegungs- und Aufstockungsverbot des RVO § 1407 (= AVG § 129) unberührt gelassen (Urteil des BSG vom 1979-03-08 12 RK 5/78).
2. Die Versicherungsämter sind weder Organe noch Vertreter der Versicherungsträger. Sie werden vielmehr aufgrund eigener, gesetzlich bestimmter Aufgabenzuweisung tätig. Anträge und Willenserklärungen, die an den Versicherungsträger zu richten sind, können daher auch nur diesem gegenüber abgegeben werden, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3. Bereits der Wortlaut des ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 S 1 ergibt, daß die Nachentrichtung von Beiträgen nach dieser Ausnahmevorschrift nur in Betracht kommt, soweit sie nicht nach RVO § 1418, AVG § 140 möglich ist; das - außerordentliche - Nachentrichtungsrecht nach ArVNG Art 2 § 51a ist demgemäß subsidiär gegenüber der Regel-Entrichtung.
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.02.1978; Aktenzeichen L 2 J 49/77) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 20.01.1977; Aktenzeichen S 9 J 551/76) |
Fundstellen
RegNr, 7784 |
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