Leitsatz (amtlich)
1. Die Rückzahlung von Beiträgen auf Antrag des Arbeitgebers durch Verrechnung mit seinen Beitragsschulden stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Krankenkasse ist daher, wenn sie die Beiträge unter Verkennung der Sachlage zu Unrecht erstattet hat, nicht wegen der Bindungswirkung nach SGG § 77 gehindert, die Beitragsforderung erneut geltend zu machen.
2. Die erneute Geltendmachung der Beitragsforderung kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Irrtum der Krankenkasse durch ungenaue, mißverständliche Angaben mitverschuldet hat.
3. Beschäftigt ein inländischer Unternehmer Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland mit Arbeiten, die sich als unselbständige Fortsetzung des inländischen Betriebes darstellen (zB Montagearbeiten), so unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse der deutschen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
4. "Vorübergehend" in diesem Sinne sind jedenfalls Tätigkeiten, die sich voraussichtlich nicht über ein Jahr erstrecken.
5. Die Zugehörigkeit zum inländischen Betrieb (im Sinne einer "Ausstrahlung") wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der für die Arbeiten im Ausland vom inländischen Unternehmer eingesetzte Betriebsleiter bei der Durchführung der Arbeiten weitgehend nach eigenem Ermessen handelt und daß dem Betriebsleiter fremde Arbeitskräfte des ausländischen Betriebes zur Hilfeleistung zur Verfügung gestellt sind.
Leitsatz (redaktionell)
Legt in einem Streit um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der die Beiträge für mehrere Versicherungszweige betrifft, nur der Träger der Rentenversicherung ein Rechtsmittel gegen ein auch die anderen Versicherungsträger beschwerendes Urteil ein, so ist die Wirkung des Rechtsmittels auf den Teil des Beitragsbescheides beschränkt, der sich auf die Beiträge zur Rentenversicherung bezieht.
Normenkette
SGG § 77; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1952-08-13, § 1226 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17; AVG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18; AVAVG § 69 Abs. 1; AVAVG 1927 § 69 Abs. 1; SGG § 95 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 23. April 1958 aufgehoben.
Auf die Berufung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Oktober 1956 dahin geändert, daß der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 1955 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1955 nur insoweit aufgehoben wird, als er die Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 26. bis 31. Dezember 1952 betrifft. Insoweit wird die Berufung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zurückgewiesen. Soweit es sich um die Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 handelt, wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Beigeladene S., ein Ingenieur, war in der Maschinenfabrik des Klägers beschäftigt. Im Auftrage seiner Firma verrichtete er vom 23. November bis 16. Dezember 1952 im Irak Reparaturarbeiten und vom 26. Dezember 1952 bis zum 16. April 1953 in Brasilien Montagearbeiten, die planmäßig etwa Ende 1953 beendet sein sollten. Wegen Differenzen mit dem Kläger endete das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen S. jedoch bereits am 31. Mai 1953. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Sozialversicherungsbeiträge für S. an die beklagte Krankenkasse (KK) in vollem Umfange entrichtet.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1953 meldete der Kläger den Beigeladenen S. rückwirkend zum 15. November 1952 bei der beklagten KK mit der Begründung ab, er habe inzwischen durch einen Außenbeamten der beklagten KK erfahren, daß von ihm im Ausland beschäftigte Arbeitskräfte nicht versicherungspflichtig seien. Die beklagte KK schrieb dem Kläger den ganzen, auf die Zeit vom 15. November 1952 bis 31. Mai 1953 entfallenden Betrag (in Höhe von rd. 515 DM) gut. Auf den Protest des Beigeladenen S., durch den die beklagte KK erst die tatsächliche Dauer seiner Auslandsbeschäftigungen erfuhr, forderte diese den Kläger zur Entrichtung der erstatteten Beiträge auf, und zwar zunächst mit Bescheid vom 5. Januar 1955 für die Zeit vom 15. November bis 25. Dezember 1952 und vom 17. April bis 31. Mai 1953, späterhin mit Bescheid vom 15. Januar 1955 auch für die Zeit vom 26. Dezember 1952 bis zum 16. April 1953. Den Widerspruch des Klägers wies die beklagte KK mit der Begründung zurück, die Versicherungspflicht eines bei einem deutschen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers erstrecke sich auch auf eine Beschäftigung im Ausland, wenn es sich dabei nur um gelegentliche Betriebstätigkeit handele, die keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung habe und von kurzer Dauer sei (Bescheid vom 19.3.1955).
Der Kläger begehrte ursprünglich mit der Klage die Aufhebung der Beitragsbescheide der beklagten KK in vollem Umfang. Er ist der Auffassung, daß die beklagte KK schon deshalb nicht mehr die Beiträge für die Zeit nach dem 15. November 1952 verlangen könne, weil sie durch die Erstattung dieser Beiträge die Versicherungsfreiheit der Auslandsbeschäftigungen des Beigeladenen S. anerkannt habe. Da er auf Grund des Verhaltens der beklagten KK mit einer solchen Beitragsforderung nicht habe zu rechnen brauchen, sei der Anspruch auf erneute Beitragsleistung verwirkt.
Die beklagte KK hat um Klageabweisung gebeten. Sie beruft sich darauf, daß ihre auf der Abmeldungsmitteilung des Klägers beruhende Annahme, der Beigeladene S. sei vom 15. November 1952 bis zum 30. September 1953 durchgehend im Ausland beschäftigt gewesen, erst durch die aufklärenden Hinweise, des Beigeladenen S. richtiggestellt worden sei.
Die Beigeladenen - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) und Ingenieur S. - sind dem Antrag der beklagten KK beigetreten.
Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert, als die Tätigkeit des Beigeladenen S. während der Zeit vom 26. Dezember 1952 bis 16. April 1953 versicherungsfrei war; im übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.1956).
Gegen dieses Urteil hat nur die beigeladene BfA Berufung eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer schon bisher vorgetragenen Auffassung fest daß die Beitragserstattung kein bindendes Anerkenntnis der beklagten KK über die Verneinung der Versicherungspflicht darstelle und daß selbst ein entsprechendes Anerkenntnis der KK sie nicht binden würde. Die vorübergehende Tätigkeit des Beigeladenen S. vom 26. Dezember 1952 bis zum 16. April 1953 sei angestelltenversicherungspflichtig, da sie sechs Monate nicht überschritten habe.
Die beklagte KK und die beigeladene BfArb schlossen sich dem Vorbringen und dem Antrag der beigeladenen BfA an.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 23.4.1958).
Nach Auffassung des LSG ist der Beigeladene S. während der Dauer seiner Beschäftigung in Brasilien (26.12.1952 - 16.4.1953) nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Zwar könne es dabei nicht darauf ankommen, ob die Beschäftigung im Ausland weniger oder mehr als sechs Monate gedauert habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob im Hinblick auf den Grad der Abhängigkeit der Auslandstätigkeit vom inländischen Betrieb bei Berücksichtigung auch der Dauer und des Umfangs dieser Tätigkeit noch von einer unselbständigen Ausstrahlung des inländischen Betriebes gesprochen werden könne. S. habe die Montagearbeiten in Brasilien mit Hilfe von etwa sechs bis acht vom Eisenbahndepot der brasilianischen Regierung eingestellten und auch entlohnten Arbeitskräfte unter Inanspruchnahme der dortigen Eisenbahnwerkstätten durchgeführt. Derartige im Ausland mit ausländischen Arbeitskräften durchgeführte Montagearbeiten erforderten aber in aller Regel eine so weitgehende Selbständigkeit des sie leitenden Betriebsangehörigen, daß sie als ein wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen angesprochen werden müßten. Hinzu komme, daß die fraglichen Montagearbeiten planmäßig erst Ende 1953 beendet sein sollten und tatsächlich - unter Leitung des für S. eingestellten Ersatzmannes - bis Ende September 1953 angedauert hätten.
Gegen dieses Urteil hat die beigeladene BfA Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Änderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Schleswig die Klage insoweit abzuweisen, als sie die Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 betrifft.
Die BfA weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) - abweichend von dem das deutsche Sozialversicherungsrecht beherrschenden Territorialitätsprinzip - ein bei einem deutschen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit im Ausland der deutschen Versicherungspflicht unterworfen bleibe, wenn der ausländische Betrieb, in dem sie ausgeführt werde, nur als unselbständiger Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung des inländischen Betriebes anzusehen sei und es sich bei der Tätigkeit im Ausland nur um eine vorübergehende, geringfügige oder gelegentliche Beschäftigung handele ("Ausstrahlungstheorie"). Zu Unrecht habe das LSG aus der selbständigen Leitung der Montagearbeiten durch den Beigeladenen S. auf ein wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen geschlossen. Vielmehr habe das abhängige Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen S. auch während seiner Entsendung nach Brasilien angedauert. S. habe nicht frei auf ausländischem Boden, sondern im Auftrag des Klägers im Rahmen der von diesem übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gehandelt. Bei Erfüllung dieser Aufgabe sei er nicht - nicht einmal als "Leiharbeiter" - in den Betrieb der brasilianischen Staatseisenbahn eingegliedert gewesen. - Wenn bisher als zeitliche Grenze einer der deutschen Sozialversicherung unterliegenden Auslandsbeschäftigung eine Dauer von sechs Monaten angenommen worden sei, so sei dies - nicht zuletzt im Hinblick auf die längere Fristen vorsehenden zwischenstaatlichen Abkommen - zweifelhaft geworden. Jedoch dürfe das gesetzlich verankerte Territorialitätsprinzip nicht ohne gesetzliche Grundlage zugunsten des Personalitätsprinzips aufgehoben werden. Auch sei die in den verschiedenen Versicherungszweigen unterschiedliche Interessenlage zu berücksichtigen.
Auch die beigeladene BfArb nimmt an, daß der Beigeladene S. während seiner Tätigkeit in Brasilien versicherungspflichtig gewesen sei. Sie teilt die Meinung der BfA, daß die Montage inländischer Maschinen im Ausland als Ausstrahlung des inländischen Betriebes anzusehen sei. Im übrigen ist nach ihrer Auffassung Voraussetzung des Fortbestehens der deutschen Versicherungspflicht, daß die Auslandsbeschäftigung von vornherein auf eine mäßige Dauer beschränkt sei. In Anlehnung an die zwischenstaatlichen Gegenseitigkeitsabkommen könne dies bei einem Zeitraum von sechs, höchstens zwölf Monaten angenommen werden.
Die beklagte KK ist der Auffassung, daß die bisher in der Rechtsprechung und der Praxis der Versicherungsträger für die Fortdauer der deutschen Versicherungspflicht bei Auslandstätigkeit gezogenen Grenzen zu eng seien, sowohl was Zeit und Umfang der Auslandsarbeiten als auch die Beschränkung nach Art und Zusammensetzung der Arbeiterschaft betreffe. Der wirtschaftlichen Entwicklung mit der ständig wachsenden Verstärkung der Beziehungen zum Ausland und dem Bedürfnis der ins Ausland entsandten deutschen Fachkräfte nach ausreichender sozialer Sicherung müsse mit einer Auflockerung der ursprünglich entwickelten strengen Grundsätze Rechnung getragen werden.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision
gebeten. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits ist in der Revisionsinstanz gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.
a) In zeitlicher Hinsicht ist, nachdem die beigeladene BfA ihren Revisionsantrag entsprechend eingeschränkt hat, nur noch die Beitragsforderung für die Beschäftigung des Beigeladenen S. vom 1. Januar bis 16. April 1953 in Streit.
b) Von den durch das Urteil des SG beschwerten Versicherungsträgern - nämlich insoweit, als das Urteil der Aufhebungsklage stattgegeben hat - hat nur die beigeladene BfA zunächst Berufung und später Revision eingelegt. Das hat zur Folge, daß die Aufhebung des Beitragsbescheides, soweit er sich auf die Krankenversicherung (KrV) und die Arbeitslosenversicherung (ArblV) bezog, rechtskräftig wurde. Wenn auch die Beiträge zur Rentenversicherung und zur ArblV mit den KrV-Beiträgen zusammen in einem Betrage eingezogen werden, so behalten sie doch ihren Charakter als Beiträge eines bestimmten Versicherungszweigs (BSG 15, 118, 123). Legt daher in einem Streit um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der die Beiträge für mehrere Versicherungszweige betrifft, nur der Träger der Rentenversicherung ein Rechtsmittel gegen ein auch die anderen Versicherungsträger beschwerendes Urteil ein, so ist die Wirkung des Rechtsmittels auf den Teil des Beitragsbescheides beschränkt, der sich auf die Beiträge zur Rentenversicherung bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1962 - 3 RK 83/59 -).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit der Bescheid der beklagten KK vom 15. Januar 1955 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1955 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), soweit er die Beiträge zur Rentenversicherung für die Dauer der Beschäftigung des Beigeladenen S. beim Kläger vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 betrifft.
2. Zu Unrecht hält der Kläger den angefochtenen Bescheid schon deshalb für rechtswidrig, weil die beklagte KK ihn durch die auf seinen Antrag hin erfolgte Beitragserstattung in den Glauben versetzt habe, der Beigeladene S. sei während seiner Beschäftigung im Ausland nicht versicherungspflichtig gewesen. Diese Beitragserstattung erfolgte durch Gutschrift, d. h. durch Verrechnung mit fälligen Beiträgen des Klägers. Der Gutschrifterteilung mag eine - wenn auch in diesem Fall offenbar recht summarische - Prüfung der Sach- und Rechtslage vorangegangen sein. Doch hat sie nicht zu einer hoheitlichen Regelung des Einzelfalles in Gestalt eines Verwaltungsakts, sondern zu einem verwaltungsinternen Buchungsgeschäft geführt, das jedenfalls keine "Entscheidung" über die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen S. und die sich hieraus ergebende - negative - Beitragspflicht im Sinne des § 1399 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 121 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) war. Dem "schlichten Verwaltungshandeln" dieser Art, das bei Krankenkassen auch in ihrer Funktion als Einzugsstellen nicht selten ist (vgl. dazu BSG 15, 118, 123 f), geht aber die dem Verwaltungsakt vorbehaltene Bindungswirkung (§ 77 SGG) ab.
Das schließt aber nicht aus, daß eine KK, die, wie im vorliegenden Fall, durch ihr Verhalten ihre Auffassung von der Versicherungsfreiheit eines Beschäftigten bekundet hat, aus einem anderen Grunde - als dem der Bindungswirkung - daran gehindert ist, im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten nun doch Versicherungspflicht des Beschäftigten anzunehmen und - bereits einmal erstattete - Beiträge wieder zurückzufordern. Das RVA hat aus dem nicht nur das Privatrecht beherrschenden, sondern auch für das gesamte Gebiet des öffentlichen Rechts gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BSG 13, 202, 204) jedenfalls für den Bereich der KrV und der ArblV Beschränkungen für die Beitragsnachforderung entnommen (Grunds. Entsch. Nr. 2327, AN 1917, 396, 398; Grunds. Entsch. Nr. 5054, AN 1937, 73, 74; EuM 46, 288, 293; EuM 47, 166, 169). Hingegen hat es die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung uneingeschränkt zugelassen, da hier für "bindende Anerkenntnisse hinsichtlich der Verneinung der Versicherungspflicht" im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zwangsversicherung grundsätzlich kein Raum sei (Grunds. Entsch. Nr. 2783 in AN 1924, 34, 35). Hierzu trat später die Erwägung, daß die Beitragsleistung in den Versicherungszweigen verschiedene Bedeutung habe und die Rechte des Versicherten in der Rentenversicherung - anders als in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung - von der tatsächlichen Beitragsentrichtung abhingen (Grunds. Entsch. Nr. 5054, AN 1937, 73). Diese Rechtsprechung hat die Frage der Bindungswirkung des unanfechtbaren Verwaltungsakts außer Betracht gelassen (insofern ist den Ausführungen von Rohwer-Kahlmann zuzustimmen, Wege zur Sozialvers. 1962 157, 159; vgl. auch den Vorbehalt in BSG 14, 104, 107). Dessenungeachtet ist die angeführte Rechtsprechung jedoch nicht schlechthin gegenstandslos geworden; denn es liegt, wie bereits dargelegt, keineswegs immer ein bindender Verwaltungsakt vor, der der Nachforderung von Beiträgen entgegensteht, wie es auch bei den den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten - Unterlassung der Einreihung eines Beschäftigten in eine höhere Lohnstufe infolge Versehens eines KK-Angestellten, Erteilung einer falschen Auskunft durch KK-Angestellte, unrichtige Unterrichtung der Arbeitgeber durch ein Rundschreiben der KK - mindestens zweifelhaft ist, ob bindende Verwaltungsakte erlassen waren. In solchen Fällen, in denen nur festgestellt werden kann, daß die KK sich - ohne einen Verwaltungsakt erlassen zu haben - mit ihrer Beitragsnachforderung in Gegensatz zu ihrem früheren Verhalten stellt, kann die erneute Geltendmachung der Beitragsforderung allerdings nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Hierauf braucht jedoch im vorliegenden Streitfall nicht näher eingegangen zu werden. Es genügt, auf die auch schon vom RVA angestellte Erwägung zurückzugreifen, daß die nachträgliche (Wieder-) Geltendmachung einer Beitragsforderung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn die KK durch Umstände, die auch in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, zu ihrer ursprünglich anderen Beurteilung der Beitragspflicht veranlaßt wurde (RVA in AN 1917, 396, 398; AN 1937, 73, 74; EuM 46, 288, 294 und Anm. S. 292 f).
So liegt der Sachverhalt aber in diesem Rechtsstreit. Der Kläger hatte unter Hinweis auf eine angebliche Auskunft des Betriebsprüfers der beklagten KK, daß von ihm im Ausland beschäftigte Arbeitskräfte nicht der Versicherungspflicht unterlägen, mit Schreiben vom 30. Oktober 1953 den Beigeladenen S. rückwirkend zum 15. November 1952 bei der beklagten KK abgemeldet und um Gutschrift der zuviel erhobenen Beiträge gebeten. Die beklagte KK entnahm dieser Mitteilung, daß S. in der Zeit vom 15. November 1952 bis zum 30. September 1953 ununterbrochen in Brasilien für den Kläger tätig gewesen sei. In der weiteren Annahme, daß der Kläger sich wegen der Rückerstattung des auf S. entfallenden Arbeitnehmeranteils mit diesem geeinigt habe, schrieb sie dem Kläger die gesamten Beiträge dieses Zeitraums, soweit sie sie erhalten hatte (15. November 1952 bis 31. Mai 1953) - also einschließlich des Arbeitnehmeranteils - gut. Dieses voreilige Verhalten der beklagten KK auf Grund der dürftigen, ungenauen Angaben des Klägers ohne weitere Prüfung des Sachverhalts weist auf ein Mitverschulden der beklagten KK bei der unrichtigen Behandlung der Beitragsangelegenheit hin. Indessen konnte der Kläger auf Grund der den Irrtum der beklagten KK enthüllenden Schreiben, aber auch infolge seiner besseren Kenntnis des Sachverhalts - daß der Beigeladene S. nicht ununterbrochen vom 15. November 1952 bis 30. September 1953 in Brasilien beschäftigt gewesen war und daß er sich nicht mit diesem wegen der Rückerstattung des auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteils geeinigt hatte - nicht darüber im unklaren sein, daß die Beitragserstattung der beklagten KK auf unrichtigen Voraussetzungen beruhte. Er mußte damit rechnen, daß die Beitragserstattung so, wie durchgeführt, nicht bestehen bleiben würde. Unter diesen Umständen steht der Geltendmachung der Beitragsforderung der beklagten KK kein schutzwürdiges Interesse des Klägers entgegen.
3. Die Beitragsforderung der beklagten KK besteht zu Recht. Entgegen der Auffassung des LSG unterlag der Beigeladene S. während seiner Beschäftigung in Brasilien vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 der deutschen Sozialversicherungspflicht.
a) Grundsätzlich findet der Versicherungszwang nach dem das deutsche Recht beherrschenden Territorialprinzip seine Schranke an den Grenzen der inländischen Staatsgewalt (BSG 7, 257, 263). Ausnahmen bestehen kraft Gesetzes - in der Rentenversicherung für Auslandsbeschäftigung bei einer amtlichen Vertretung des Bundes (§ 1227 Abs. 1 Nr. 2 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVG) und unter bestimmten Voraussetzungen für deutsche Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge (§ 1227 Abs. 2 RVO, § 3 Abs. 2 AVG) - sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und supranationalen Rechts, die zunehmend Bedeutung erhalten (vgl. die VO Nr. 3 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 30 S 561/58 ff., BGBl II 1959, 473 - und zwischenstaatliche Abkommen mit Großbritannien, Österreich, Dänemark, der Schweiz). Abgesehen hiervon ist vom RVA - dem starken Bedürfnis der Versicherten nach Versicherungsschutz bei Entsendung ins Ausland Rechnung tragend - unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Beschäftigung im Ausland einer Arbeit im Inland gleichgestellt worden. Nach dieser "Ausstrahlungstheorie", die allgemein Anerkennung gefunden hatte und infolge der unveränderten Interessenlage auch jetzt noch als sinnvolle Erweiterung des Territorialitätsprinzips in ihrem Kern gültig geblieben ist, unterliegt ein bei einem deutschen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung, wenn er vorübergehend zu einer bestimmten Tätigkeit ins Ausland entsandt wird, die keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung hat, sondern sich als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung des inländischen Betriebes darstellt (vgl. AN 1885, 345 Nr. 72; AN, Invaliditäts- und Altersversicherung, 1892, 48, Entsch. Nr. 137; Anleitung betr. den Kreis der nach dem Invalidenversicherungsgesetz versicherten Personen vom 19.12.1899 in AN 1900, 277, 279 Nr. 2; Anleitung vom 26.4.1912 in AN 1912, 721, 724 Nr. 3; Grunds. Entsch. Nr. 4320 in AN 1932, 97; EuM 49, 265).
b) Das LSG ist der Auffassung, eine unselbständige Ausstrahlung des Betriebes des Klägers habe deshalb nicht vorgelegen, weil die Montagearbeiten, die der Beigeladene S. weitgehend selbständig geleitet habe, mit Hilfe von Arbeitskräften, die von dem Eisenbahndepot der brasilianischen Staatseisenbahn eingestellt und entlohnt worden waren, und unter Inanspruchnahme der dortigen Eisenbahnwerkstätten durchgeführt worden seien. In der Tat hat die in diesem Zusammenhang vom LSG verwertete Entscheidung des RVA Nr. 2413 (AN 1910, 549) im Ausland ausgeführte Montagearbeiten einer inländischen Maschinenfabrik wegen der "weitergehenden Selbständigkeit gerade des mit der Leitung der Arbeiten betrauten technischen Beamten", ferner wegen ihrer zeitlichen Dauer (von etwas mehr als sechs Monaten) und des Einsatzes von fast zwei Dritteln erst im Ausland angeworbener Arbeitskräfte nicht als unselbständige Ausstrahlung des inländischen Betriebes der Firma und demgemäß einen an diesen Montagearbeiten Beschäftigten nicht als "in einem versicherten inländischen Betriebe verunglückt" angesehen. Hierbei muß aber die besondere Problematik des Unfallversicherungsrechts berücksichtigt werden, das für die Frage der Erstreckung des Versicherungsschutzes vom "Betrieb" ausgeht und insoweit keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Arbeitern macht. So ist es verständlich, daß das RVA in der genannten Entscheidung - und noch deutlicher in der Entscheidung Nr. 2897 (AN 1916, 610), in der es um die Heranziehung einer deutschen Firma zu Unfallversicherungsbeiträgen für im Ausland ausgeführte Straßenbauarbeiten ging - entscheidendes Gewicht auf den Anteil der von der deutschen Firma bei der Auslandsarbeit beschäftigten ausländischen Arbeiter legte und bei Überwiegen der ausländischen Arbeitskräfte den im Ausland befindlichen Betriebsteil nicht mehr als unselbständige Ausstrahlung des inländischen Betriebes ansah.
Ob dieser Gedankengang, der ersichtlich von der Befürchtung bestimmt ist, daß anderenfalls der Schutz der deutschen Unfallversicherung für Arbeiten außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs und für ausländische Arbeitskräfte "zweckentfremdet" gelten müßte, in unveränderter Gestalt noch heute Gültigkeit hat, kann dahinstehen. Der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits unterscheidet sich insofern wesentlich von dem der vorgenannten Entscheidungen, als hier der Gedanke der Überfremdung des ausländischen Betriebsteils durch ausländische Arbeitskräfte ausscheidet. Bei den dem Beigeladenen S. für die Montagearbeiten zu Gebote stehenden Hilfskräften handelte es sich um Arbeitnehmer des fremden Betriebes, die - wie die erforderlichen sachlichen Hilfsmittel - von diesem zwar zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt wurden, aber doch Arbeitnehmer ihres Betriebes blieben und demgemäß ihre soziale Sicherung nach dem für diesen brasilianischen Betrieb geltenden Regelung erfuhren. Die Wirkung der Ausstrahlung des Betriebes des Klägers kann jedoch nur die von diesem beschäftigten Arbeitskräfte erfassen; denn die Ausweitung des Geltungsbereichs der deutschen Sozialversicherung im Sinne der Ausstrahlungstheorie setzt voraus, daß der inländische Betrieb Arbeitgeber der abhängig Beschäftigten ist, deren Versicherungspflicht in Frage steht.
Soweit das RVA in der oben zitierten Entscheidung (AN 1910 549) auch in der weitgehenden Selbständigkeit des Leiters der Montagearbeiten ein Hindernis für die Annahme einer unselbständigen Ausstrahlung des inländischen Betriebes gesehen hat, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Leiter derartiger Arbeiten - allein schon wegen der räumlichen Trennung von seinem Stammbetrieb - im Rahmen allgemeiner Weisungen vielfach nach den örtlichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung entscheiden muß. Eine solche Selbständigkeit in der sachlichen Ausführung der aufgetragenen Arbeiten, die insbesondere bei Diensten höherer Art nicht selten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29.3.1962 - 3 RK 74/57 -), berührt das abhängige Beschäftigungsverhältnis in seinem Wesensgehalt nicht, wenn nur im übrigen die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegeben sind. Auch ein solcher Betriebsleiter handelt als unselbständiges Glied des Betriebes, der ihn entsandt hat.
Unbedenklich kann daher die Tätigkeit des Beigeladenen S. in Brasilien als Fortsetzung oder Ausstrahlung des inländischen Betriebes des Klägers angesehen werden.
c) Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme der Versicherungspflicht dieser Tätigkeit - daß sie "vorübergehend" erfolgt ist - liegt vor.
Die vorübergehende Beschäftigung in diesem Sinne steht im Gegensatz zu der Auslandstätigkeit auf unbestimmte Dauer, die grundsätzlich unbefristet ist. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist so stark ins Ausland verlagert, daß es im allgemeinen dem Herrschaftsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts entzogen ist. Von unselbständiger Ausstrahlung des inländischen Betriebes kann nur solange gesprochen werden, als es sich um Arbeiten handelt, deren zeitliches Ausmaß übersehbar, mindestens abschätzbar ist und nach deren Beendigung die entsandten Arbeitskräfte regelmäßig an den inländischen Beschäftigungsort zurückkehren.
Abgesehen von dieser sich aus der Eigenart der "Ausstrahlung" ergebenden Einschränkung, die auch bei einer mehrjährigen Beschäftigung im Ausland Raum für den deutschen Versicherungsschutz lassen würde, sind zwingende Beschränkungen für die Dauer des durch Ausstrahlung begründeten Versicherungsschutzes nicht ersichtlich. Insbesondere bedeutet die Aufrechterhaltung der deutschen Versicherungspflicht bei Auslandsbeschäftigung keine Beeinträchtigung des fremden Herrschaftsbereichs, die etwa umso mehr als Störung des fremden "ordre public" empfunden werden könnte, je länger diese Einwirkung andauert. Der ausländischen Staatsgewalt bleibt es - wie immer auch die deutsche Regelung des Sozialversicherungsschutzes im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer gestaltet ist - in jedem Falle unbenommen, die Frage des Versicherungsschutzes für die innerhalb ihres Herrschaftsbereichs tätigen Arbeitskräfte ungehindert durch das fremde Recht zu regeln. Überschneiden sich in einem solchen Fall die beiden hoheitlichen Regelungen, so kann das allenfalls zu unerwünschten Doppelversicherungen führen, was zu verhüten nicht zuletzt der Sinn der schon erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen ist. Eher spricht gegen eine zu weitgehende Dauer des deutschen Versicherungsschutzes bei Auslandstätigkeit, daß sich diese Versicherungsverhältnisse fast gänzlich der Kontrolle der inländischen Versicherungsträger entziehen und - bei der Krankenversicherung - zu Schwierigkeiten in der Leistungsgewährung und Abrechnung führen (vgl. §§ 221, 222 RVO). Auf der anderen Seite darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung des deutschen Versicherungsschutzes bei vorübergehender Auslandstätigkeit infolge der immer stärker über die Staatsgrenzen hinausgreifenden wirtschaftlichen Verflechtung gestiegen ist. Im Zuge einer Entwicklung, die in steigendem Maße dazu geführt hat, daß deutsche Industriebetriebe umfangreiche, langwierige Bauvorhaben, Montagen u. dgl. im Ausland durchführen, hat auch die Frage der sozialen Sicherung der von deutschen Betrieben ins Ausland entsandten Arbeitnehmer an Gewicht gewonnen, zumal in Gebieten, in denen nicht überstaatliche oder zwischenstaatliche Abkommen ein Ineinandergreifen der beiderseitigen Systeme sozialer Sicherheit verbürgen und eine angemessene soziale Sicherung für dort beschäftigte ausländische Arbeitskräfte nach dem Recht dieses Staates häufig nicht besteht. Hinzu kommt, daß seit Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze nur noch begrenzte Möglichkeiten zur freiwilligen Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Rentenversicherung bestehen (vgl. § 1233 RVO; § 10 AVG), so daß jedenfalls dieser früher gegebene Weg einer eigenen oder betrieblich geförderten Vorsorge versperrt ist. Was nach alledem unter den heutigen Verhältnissen noch als "vorübergehende" Auslandstätigkeit angesehen werden kann, die als Ausstrahlung des inländischen Betriebes einer im Inland ausgeübten Beschäftigung versicherungsrechtlich gleichzustellen ist, braucht indessen im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden. Die neuere Entwicklung auf dem verwandten Gebiet des zwischenstaatlichen und supranationalen Rechts zeigt, daß jedenfalls die bisher in der Praxis der Versicherungsträger vielfach beachtete Beschränkung der "vorübergehenden" Dauer auf sechs Monate unzulänglich ist (vgl. Bescheid des BMA vom 4.10.1957, IV a 1 - 4513.1 - 3363/57, in Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung 1957, 183 und Schreiben des BMA vom 16.12.1959, IV a 1 - 2525/59 in BABl 1960, 7; Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1227 RVO, Anm. IIa; Kinzel, Zeitschrift für Sozialreform 1959, 481, 484 ff.; Wortmann, Ortskrankenkasse 1960, 20, 22; Fritzsche, Sozialgerichtsbarkeit 1960, 259, 261). Diese Grenze für die Fortwirkung des inländischen Versicherungsschutzes bei Auslandsbeschäftigung in Anlehnung an die Entsch. Nr. 2413 des RVA (AN 1910, 549), in der die Dauer der Auslandsbeschäftigung von etwas mehr als sechs Monaten mehr beiläufig als zusätzliches Argument neben wichtigeren Gründen für die Ablehnung des Ausstrahlungsgedankens angeführt wurde, ist zwar auch in älteren und jüngeren Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, beachtet worden (vgl. z. B. Art. 3 des Abkommens mit den Niederlanden über Unfallversicherung vom 27.8.1907 - RGBl 1907, 763 - oder aus jüngerer Zeit Art. 3 § 2 Buchst. a des deutschfranzösischen Abkommens vom 10.7.1950 - BGBl II 1951, 177, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens mit Österreich vom 21.4.1951 - BGBl II 1952, 317 -). In anderen Abkommen sind jedoch zwölf Monate als zeitliche Beschränkung der noch als "vorübergehend" anzusehenden Auslandsbeschäftigung bestimmt worden; so galt nach Art. II Abs. 1 Buchst. a des Abkommens mit Österreich vom 8. Januar 1926 (RGBl II 1926, 355) die Regelung für eine "vorübergehende, nicht länger als ein Jahr dauernde Beschäftigung im anderen Staatsgebiet" (ähnlich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens mit der Schweiz vom 24.10.1956 - BGBl II 1951, 145 und Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des deutsch-britischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 20.4.1960 - BGBl II 1961, S. 241 -). Besonders bedeutsam muß als Ausdruck der Rechtsentwicklung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden, daß die schon zitierte EWG-VO Nr. 3 (Art. 13 Buchst. a, 1. Halbs.) gleichfalls die Grenze von zwölf Monaten für das Fortbestehen der inländischen Versicherungspflicht bei Entsendung von Arbeitskräften durch einen inländischen Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat festsetzt, wobei sogar mit Zustimmung dieses Staates - in dem die Auslandsbeschäftigung stattfindet - diese Frist um weitere zwölf Monate verlängert werden kann (Art. 13 Buchst. a, 2. Halbs.). Hiernach hält sich jedenfalls eine Auslandsbeschäftigung bis zur Dauer von etwa einem Jahr - über die im vorliegenden Streitfall allein zu entscheiden ist - im Rahmen einer "vorübergehenden" Tätigkeit im Sinne einer unselbständigen Ausstrahlung des inländischen Betriebes. Die voraussichtliche Dauer der Montagearbeiten, auf die es allein bei dieser Frage ankommt (s. auch Art. 13 Buchst. a der EWG-VO Nr. 3), war mit etwa einem Jahr veranschlagt. Daß Pläne beim Kläger bestanden, den Beigeladenen S. über das Ende des Jahres 1953 hinaus mit weiteren Aufgaben zu betrauen, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, daß die Montagearbeiten tatsächlich früher als geplant zu Ende gingen.
Demnach erweist sich die Revision als begründet. Der angefochtene Bescheid der beklagten KK war daher in dem durch die Begrenzung der Revision gebotenen Umfang wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen