Leitsatz (redaktionell)
1. Allein aus der Tatsache, daß deutsche Witwen in den polnisch verwalteten Gebieten Schlesiens im hier maßgebenden Zeitpunkt der Wiederheirat (1947) nicht in ein anderes Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen sind, läßt sich nach der derzeitigen Rechtslage ein Anspruch auf Witwenrente gegen den Versicherungsträger im Reichsgebiet oder späteren Bundesgebiet nicht herleiten; deshalb hat auch kein Anspruch auf Witwenrente bestanden, der nach Scheidung der 2. Ehe - vom Zeitpunkt der Übersiedlung in das Bundesgebiet an - "wiederaufgelebt" ist.
2. In den polnisch verwalteten Gebieten Schlesiens sind deutsche Witwen in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch nicht in das polnische Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen.
Normenkette
AVG § 68 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1291 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. September 1963 aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. September 1961 wird zurückgewiesen, die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Beigeladene richtet.
Gründe
I
Die Klägerin, geboren ... 1910, lebte mit ihrem ersten Ehemann A W (W.), mit dem sie seit Dezember 1940 verheiratet war, in B; seit 1944 war W. als deutscher Soldat verschollen. 1947 heiratete die Klägerin in B zum zweiten Mal; diese Ehe wurde in B im Januar 1957 wegen Alleinschuld des Ehemannes geschieden. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im Herbst 1957 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Witwenrente aus der Versicherung des W. Für W. wurden 18 Monatsbeiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) aus den Jahren 1923/24 nachgewiesen. Außerdem anerkannte die im Berufungsverfahren beigeladene Landesversicherungsanstalt (LVA) O eine versicherungspflichtige Beschäftigung des W. in der Rentenversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis zum 31. Juli 1939. Durch Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 29. Dezember 1959 wurde W. mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt.
Mit Bescheid vom 7. April 1960 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer "wiederaufgelebten" Witwenrente nach § 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ab, weil die Klägerin nach ihren Angaben bis zur Wiederverheiratung Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes W. weder bezogen noch beantragte habe. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg wies die Klage gegen die Beklagte durch Urteil vom 29. September 1961 ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen am 20. September 1963 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1960 auf und verurteilte die Beigeladene , der Klägerin ab 1. Oktober 1957 Witwenrente nach dem Versicherten W. aus den Leistungsanteilen der Rentenversicherung der Angestellten zu gewähren. Es führte aus: Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Rente sei nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene, weil der letzte Beitrag des W. (im Juli 1939) an die Rentenversicherung der Arbeiter geleistet worden sei. Die Klägerin habe gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf ("wiederaufgelebte") Witwenrente aus der AnV des W., weil ihre zweite Ehe nach dem 1. Januar 1957 ohne ihr Verschulden aufgelöst worden sei und sie im Zeitpunkt der Wiederverheiratung einen Anspruch auf Witwenrente aus der AnV gehabt habe; es sei unerheblich, daß die Klägerin seinerzeit Witwenrente nicht bezogen und auch nicht beantragt habe. Die Verhältnisse in Breslau im Zeitpunkt der Wiederverheiratung hätten den Bestand des Anspruchs auf Rente ebenfalls nicht berührt. Hinsichtlich der Leistungsanteile aus der Invalidenversicherung (JV) wies das LSG die Klage ab. Es ließ die Revision zu, "weil die Frage der richtigen Zuständigkeitsnorm für Fälle der vorliegenden Art grundsätzliche Bedeutung hat". Das Urteil wurde der Beigeladenen am 16. Oktober 1963 zugestellt.
Am 2. November 1963 legte die Beigeladene Revision ein mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene rügte die Verletzung der Vorschriften des Art. 2 § 6 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), Art. 2 § 5 des Arbeiterversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Art. 2 § 31 Abs. 5 AnVNG, Art. 2 § 32 Abs. 5 ArVNG. Das LSG habe zu Unrecht § 1311 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für anwendbar und die Beigeladene für zuständig für die Feststellung und Zahlung der Rente gehalten. Da von der Zuständigkeit unmittelbar die Rentenhöhe abhängig sei, handele es sich bei der Zuständigkeitsfrage nicht um eine reine Verfahrensfrage.
Die Beklagte hielt die beigeladene LVA für zuständig. Sie schloß sich dem Revisionsantrag der Beigeladenen mit der Maßgabe an, daß sie beantragte, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 29. September 1961 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragte,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
II
Revisionsklägerin ist entgegen der Meinung der Klägerin (Revisionsbeklagten) nur die Beigeladene. Die Beklagte hat sich nur dem Antrag der Beigeladenen, das Urteil des LSG aufzuheben, angeschlossen, und sie hat weiter beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG, das die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat, zurückzuweisen; die Beklagte hat nicht selbst Revision eingelegt.
Die Revision der Beigeladenen ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Da die Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt worden ist, hat sie selbständig Revision einlegen dürfen (Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. November 1955 und vom 15. Januar 1959, BSG 2, 10 und 9, 69). Da das LSG die Revision zugelassen hat, unterliegt das Urteil des LSG in dem Umfang, in dem es von der Beigeladenen angefochten ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; es ist unerheblich, daß das LSG die Revision (nur) wegen der Frage, welcher Versicherungsträger zur Gewährung von Rente zuständig sei, zugelassen hat (vgl. Urteil des BSG vom 25. April 1962, SozR Nr. 170 zu § 162 SGG).
Die Revision der Beigeladenen ist auch begründet. Das LSG hat die Beigeladene zu Unrecht zur Gewährung von Rente an die Klägerin verurteilt. Ob die Beigeladene oder die Beklagte zur Feststellung der Rente zuständig wäre (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Februar 1965 - 11/1 RA 312/63 -), kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil der Klägerin nach den Vorschriften des materiellen Rechts ein Anspruch auf Rente nicht zusteht.
Der erste Ehemann der Klägerin ist Wanderversicherter gewesen, der Versicherungsfall ist vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (1. Januar 1957) eingetreten. Nach Art. 2 § 28 AnVNG i. V. m. Art. 2 § 25 Abs. 1 AnVNG, Art. 2 § 29 ArVNG i. V. m. Art. 2 § 26 Abs. 1 ArVNG ist der Anspruch der Klägerin nach neuem Recht zu beurteilen. An Wanderversicherte wird eine Leistung nur aus den Zweigen der Rentenversicherung gewährt, deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 89 Abs. 1 Satz 1 AVG nF, § 1310 Abs. 1 Satz 1 RVO nF). Die Voraussetzungen für den Anspruch auf "wiederaufgelebte" Witwenrente sind in § 68 Abs. 2 AVG nF, § 1291 Abs. 2 RVO nF geregelt, diese Vorschriften sind anzuwenden, weil die Ehe der Klägerin nach dem 1. Januar 1957 geschieden worden ist (Art. 2 § 25 Abs. 1 AnVNG, Art. 2 § 26 Abs. 1 ArVNG). Beide Vorschriften setzen für das "Wiederaufleben" des Anspruchs auf Witwenrente - neben den sonstigen Tatbestandsmerkmalen, die hier vorliegen - voraus, daß durch die zweite Heirat ein Witwenrentenanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt der Wiederverheiratung also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat (vgl. zu den Vorschriften der RVO und des ArVNG Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961, BSG 14, 238 ff; zu den Vorschriften des AVG und des AnVNG Urteil des BSG vom 23. April 1963, BSG 19, 97 ff und Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1966 - 11/1 RA 132/63). Dabei ist es unerheblich, wenn Witwenrente im Zeitpunkt der Wiederverheiratung nicht gezahlt worden ist, weil die Witwe die Rente nicht beantragt hat (vgl. Urteil des BSG vom 5. Februar 1962, BSG 16, 202 ff und Urteil des Senats vom 18. Mai 1966); es kommt für die Entscheidung des vorliegenden Falles auch nicht darauf an, ob die Klägerin - was das LSG erkennbar unterstellt hat - nur wegen der besonderen Verhältnisse in Breslau in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch Rente nicht beantragt hat. Sowohl nach § 68 Abs. 2 AVG als auch nach § 1291 Abs. 2 RVO kann nämlich ein Anspruch auf Witwenrente nur dann "wiederaufleben", wenn der durch die Wiederverheiratung weggefallene Anspruch auf Vorschriften des Reichsrechts oder Bundesrechts beruht hat und von Versicherungsträgern im jetzigen Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist; nur dann ist die "Kontinuität", die für das Wiederaufleben des Anspruchs unerläßlich erscheint, gewährleistet (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1966). Witwenrentenansprüche, die nicht von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen sind, können nicht nach § 68 Abs. 2 AVG, § 1291 Abs. 2 RVO "wiederaufleben". Nach damaligem Reichsrecht - Bundesrecht kommt für den Zeitpunkt der Wiederverheiratung im März 1947 nicht in Betracht - hat die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente nicht gehabt. Zwar ist in dem Urteil des BSG vom 23. Oktober 1958 (BSG 8, 195) ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften der RVO auch für Zeiten bejaht worden, in denen die Hinterbliebenen sich nach dem Tode des Versicherten im Jahre 1953 noch in den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten (Oberschlesien) aufgehalten haben, jedoch nur deshalb, weil der Versicherte nach dem Zusammenbruch im späteren Bundesgebiet bei der Reichsbahn bzw. Bundesbahn versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen allein schon mit den auf Grund dieser Beschäftigung zurückgelegten Beitragszeiten erfüllt hat und weil in jenem Fall die Rentenansprüche der Hinterbliebenen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen sind; keine dieser Voraussetzungen ist in vorliegendem Falle gegeben. Soweit das LSG einen Anspruch der Klägerin aus den Leistungsanteilen der Arbeiterrentenversicherung (JV) verneint hat, ist das Urteil des LSG nicht angefochten. Entgegen der Meinung des LSG hat jedoch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung der Klägerin auch kein Anspruch aus den Leistungsanteilen der AnV bestanden, der von einem Versicherungsträger im (späteren) Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist. W. hat zwar nach den Feststellungen des LSG in den Jahren 1923/24 insgesamt 18 Monatsbeiträge an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) entrichtet; wegen des Kriegstodes des W. hat die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit (§ 31 AVG aF i. V. m. § 1263 a RVO aF) gegolten. Die RfA, die Versicherungsträger für das gesamte Reichsgebiet gewesen ist, ist jedoch im Jahre 1945 infolge des Kriegsausgangs und seiner politischen Folgen stillgelegt worden, sie hat bis zu ihrer Auflösung am 1. August 1953 nur noch die Aufgabe gehabt, das vorhandene Vermögen zu verwalten; Leistungen hat sie auch an Versicherte innerhalb des Reichsgebiets und des späteren Bundesgebiets nicht mehr gewähren dürfen. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat erst im Jahre 1953 ihre Arbeit aufgenommen, sie ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der RfA geworden, Ansprüche aus Beiträgen zur RfA sind bis zum Inkrafttreten des § 27 AVG idF des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) (1. Januar 1959) nach dem Fremd- und Auslandsrentengesetz (FremdRG) vom 7. August 1953 zu beurteilen (vgl. Urteile des BSG vom 29. Oktober 1956, BSG 4, 91 ff und 96 ff). Das FremdRG ist aber erst am 1. April 1952 in Kraft getreten, es hat nur die Voraussetzungen für Leistungen an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin geregelt, sofern sie zu dem in § 1 des Gesetzes genannten Personenkreis gehört haben; auch für Personen, die unter dieses Gesetz fallen, sind rückwirkend Ansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten nicht begründet worden. Zwar haben bis zur Errichtung der beklagten BfA im Jahre 1953 die Landesversicherungsanstalten in den Ländern bzw. Gebieten der westlichen Besatzungszonen auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen, unmittelbar nach dem Zusammenbruch auch kraft eigenen Entschlusses, die Aufgaben der früheren Angestelltenversicherung durchgeführt (vgl. Urteile des BSG vom 20. September 1956, BSG 3, 286, 292 und BSG 4, 91 ff und 96 ff), sie haben aber entsprechend dem sog. "Wohnsitzgrundsatz" nur die Versicherten der stillgelegten RfA und die Hinterbliebenen dieser Versicherten betreut, die in ihrem jeweiligen Bezirk gewohnt haben. Die Klägerin wäre daher selbst dann, wenn sie vor ihrer Wiederverheiratung im März 1947 einen Antrag auf Witwenrente aus der AnV ihres ersten Ehemannes W. bei einem Versicherungsträger im jetzigen Bundesgebiet gestellt hätte, wegen ihres damaligen Aufenthalts in Breslau nicht anspruchsberechtigt gewesen. Trotz des im Recht der AnV von jeher bestehenden "unbedingten" Witwenrentenanspruchs hat die Klägerin somit bis zu ihrer zweiten Eheschließung im März 1947 lediglich eine Aussicht auf Witwenrente für den Fall gehabt, daß sie, ohne sich vorher wieder zu verheiraten, in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland übersiedeln würde. Diese rechtliche Situation der Klägerin ist aber für das hier streitige Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente nicht anders zu beurteilen als bei den Witwen von Versicherten der AnV, die sich zunächst ständig im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone aufgehalten, dort in den Nachkriegsjahren wieder geheiratet haben und die dann später - nach schuldloser Scheidung der zweiten Ehe nach dem 1. Januar 1957 - ins Bundesgebiet zugezogen sind. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1966 näher dargelegt hat, haben auch diese Witwen während ihres Aufenthalts außerhalb des jetzigen Bundesgebiets weder nach Reichsrecht noch nach Bundesrecht einen Anspruch auf Witwenrente gegenüber einem Versicherungsträger im jetzigen Bundesgebiet gehabt; auch diese Witwen haben bis zu ihrer Wiederverheiratung allenfalls eine Aussicht auf einen solchen Witwenrentenanspruch für den Fall gehabt, daß sie in das jetzige Bundesgebiet übersiedelten, ohne vorher eine neue Ehe zu schließen. Der Senat hat entschieden, daß diese Witwen ebensowenig "wiederaufgelebte" Witwenrente beanspruchen können wie diejenigen Witwen von Versicherten der Arbeiterrentenversicherung (JV), die im Zeitpunkt der Wiederverheiratung im Bundesgebiet wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen für die Witwenrente (§ 1256 RVO aF) keinen Anspruch auf Witwenrente, sondern bis dahin nur eine Aussicht auf diese Rente gehabt haben. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Da die Klägerin bis zu ihrer Wiederverheiratung im März 1947 keinen Anspruch auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann W. gegenüber einem Versicherungsträger im (späteren) Bundesgebiet gehabt hat, sind auch die Voraussetzungen für das Wiederaufleben dieses Anspruchs nicht gegeben. Der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, ist damit zwar schlechter gestellt als diejenigen Witwen in der gleichen Situation, die sich ständig im jetzigen Bundesgebiet aufgehalten haben; dieser Personenkreis kann aber nicht anders behandelt werden als die in der Sowjetischen Besatzungszone ansässig gewesenen Witwen, die auch mit der - ungünstigeren - Entwicklung des Sozialversicherungsrechts ihres Gebiets "schicksalsmäßig" (vgl. BSG 3, 286, 291) verhaftet gewesen sind. Der Senat verkennt nicht, daß in den Fällen, in denen das BSG über die Ansprüche von früheren Witwen, die zur Zeit der Wiederverheiratung in der Sowjetischen Besatzungszone gewohnt haben, entschieden hat, auch für erheblich gehalten worden ist, daß in diesen Fällen die Witwen im Zeitpunkt der Wiederverheiratung in ein anderes Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen sind; bei deutschen Witwen in den polnisch verwalteten Gebieten Schlesiens in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch ist dies unter den gerichtsbekannten dortigen Verhältnissen nicht der Fall gewesen. Allein hieraus ist aber nach der derzeitigen Rechtslage ein Rentenanspruch gegen einen Versicherungsträger im (späteren) Bundesgebiet, der nach Scheidung der zweiten Ehe "wiederaufleben" könnte, nicht herzuleiten. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf "wiederaufgelebte" Witwenrente auch nicht für die Zeit von ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik an bis 31. Dezember 1958 auf das damals noch geltende FremdRG und für die folgende Zeit auf das am 1. Januar 1959 in Kraft getretene Fremdrentengesetz (FRG) idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 stützen, und zwar schon deshalb nicht, weil keines dieser Gesetze eine Vorschrift enthält, die besagt, daß in Fällen der vorliegenden Art der fehlende "originäre" Anspruch auf Witwenrente im Zeitpunkt der Wiederverheiratung gegen einen Versicherungsträger im (späteren) Bundesgebiet zu unterstellen wäre (vgl. BSG 19, 97 ff und Urteil des Senats vom 18. Mai 1966). Der Anspruch der Klägerin läßt sich für die Zeit vom 1. Januar 1959 an nicht allgemein aus dem dem FRG zugrunde liegenden "Eingliederungsprinzip", insbesondere nicht aus § 14 FRG herleiten, weil diese Vorschrift auch die negative Bedeutung hat, daß im Bundesgebiet nur eine Leistung gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen, die das Bundesrecht hierfür verlangt, erfüllt sind (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1966). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG aus den dargelegten Gründen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann darin, daß die gesetzliche Regelung ihr nach der Scheidung der zweiten Ehe und nach der späteren Übersiedlung in die Bundesrepublik einen Anspruch auf eine "wiederaufgelebte" Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann nicht einräumt, keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes) gesehen werden. Als sachgerechter Grund dafür, daß das Gesetz in Fällen der hier vorliegenden Art einen Anspruch auf die "wiederaufgelebte" Rente nicht gewährt, läßt sich vor allem der Umstand anführen, daß diese Witwen sich bis zu ihrer Wiederverheiratung in ihrer Lebensweise noch nicht auf einen Rentenbezug eingestellt hatten und durch ihre Wiederverheiratung keinen "Besitzstand" aufgegeben haben (vgl. BSG 14, 238, 244 und 19, 97, 99).
Das LSG hat somit § 68 Abs. 2 AVG nicht richtig angewandt, es hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Rente gegen die Beigeladene bejaht; das Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG, das die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat, ist zurückzuweisen; die Klage ist auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Beigeladene richtet.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Fundstellen