Entscheidungsstichwort (Thema)
sachliche Zuständigkeit von Unfallversicherungen, Aufnahme in Unternehmerverzeichnis
Beteiligte
…, Kläger und Revisionsbeklagter |
Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung,Wiesbaden, Rheinstraße 6 - 8, Beklagte und Revisionsklägerin |
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,Hamburg 1, Mönckebergstraße 7 |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die für den Kläger sachlich zuständige Trägerin der Unfallversicherung ist und ihn deshalb zu Recht in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hat.
Der Kläger hatte nach einer Schriftsetzerlehre im Jahre 1971 die Ausbildung zum Designer (grad.) an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld abgeschlossen und im Jahre 1983 aufgrund der Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen das Recht bescheinigt bekommen, anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden akademischen Diplomgrad "Diplom-Designer" zu führen. Seit dem Jahre 1973 war der Kläger freiberuflich als Grafik-Designer tätig.Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers vom 26. Mai 1986 in der Unternehmensbeschreibung zu dem von ihm geführten Unternehmen: "F. S., Grafic-Designer dipl./BDG, Grafic-Design + Fotografie, B." nahm die Beklagte den Kläger durch Bescheid (Mitgliedschein) vom 25. Juni 1986 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in ihr Unternehmerverzeichnis auf und veranlagte ihn durch zwei weitere Bescheide vom 25. Juni 1986 zunächst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1981 und sodann vom 1. Januar 1982 an zu den Klassen des jeweils gültigen Gefahrtarifs. Die Beitragsforderungen begannen für das Jahr 1981 mit 150,82 DM und steigerten sich bis zu 203,21 DM für das Jahr 1985 (Schreiben der Beklagten vom 7. November 1986). Der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 25. Juni 1986 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1986).
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Verwaltungs-BG zum Verfahren beigeladen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Januar 1989). Art und Gegenstand des klägerischen Unternehmens rechtfertigten eine Zuordnung zu den fotografischen Anstalten und dem Druckereigewerbe, für welche die Beklagte zuständig sei; dagegen sei eine Zuständigkeit der Beigeladenen auszuschließen. Soweit der Kläger Entwürfe herstelle, sei seine Tätigkeit durch eine Kombination von künstlerischen und technisch-handwerklichen Fähigkeiten gekennzeichnet. Die technisch-handwerklichen Tätigkeiten einschließlich des Einsatzes von Fotografien bei der Gestaltung, von denen sich die künstlerischen Elemente nicht trennen ließen, begründeten bereits den sachlichen Bezug zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Berücksichtige man, daß der Kläger darüber hinaus auch Reinausführungen oder Werkzeichnungsaufträge fertige, was der Tätigkeit eines Druckvorlagenherstellers entspreche, sei die Beziehung zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten stark genug, um die angefochtenen Bescheide zu rechtfertigen. Dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 5. Dezember 1990). Entsprechend der Aufgabenbeschreibung liege das Schwergewicht der Tätigkeit des Grafik-Designers im kreativen, geistig schöpferischen Bereich. Man erwarte von ihm, daß er für die ihm gestellten Aufgaben spezielle und individuell gestaltete Lösungen finde, die er mit bildnerischen Ausdrucksmitteln sowohl manueller wie technischer Art ausforme. Der Beruf des Grafik-Designers erhalte sein Gepräge durch diesen Gestaltungsprozeß, der ideal-typisch vom Geistigen her determiniert und durch die Unverwechselbarkeit des Produkts gekennzeichnet sei. Der Umstand, daß sich der Grafik-Designer bei seiner Entwurfstätigkeit ähnlicher oder gleicher grafischer Mittel bediene, wie sie auch bei Reproduktionstätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verwendet würden, zwinge nicht dazu, den Gebrauchsgrafiker in die Zuständigkeit der Beklagten zu verweisen. Vielmehr komme im Rahmen des Entwerfens und Planens diesen im Einzelfall punktuell und ausgewählt eingesetzten grafischen Mitteln eine andere untergeordnete Qualität zu, als wenn sie im Reproduktionsprozeß kontinuierlich eingesetzt würden.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte vor allem die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger sei bei ihr pflichtversichert, weil sein Unternehmen entsprechend dem Bundesratsbeschluß von 1885 den dort genannten fotografischen Anstalten zuzuordnen sei. Für ihre Zuständigkeit komme es nicht darauf an, daß der Designer Fantasie und Ideen aufwenden müsse, um ein Produkt zu schaffen, sondern auf die Herstellungsweise des Erzeugnisses und auf die dementsprechende zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des SG zurückzuweisen. |
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Die Beigeladene beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Das LSG sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Tätigkeit des Klägers als Fotograf seiner unternehmerischen Gesamttätigkeit nicht das Gepräge gebe. Der künstlerisch-geistige Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers habe gerade deshalb ein so ausschlaggebendes Gewicht, weil er die Gesamttätigkeit zum großen Teil unfallarm mache. Betrachte man dagegen die Entwicklung der Satzungsbestimmungen, dann zeige sich, daß sich die Beklagte bei aller Anpassung an veränderte Berufsbilder immer in dem Bereich gehalten habe, der von den spezifischen mechanischen und toxischen Gefahren durch das Druckergewerbe geprägt werde.
Der Kläger schließt sich dem Antrag und der Rechtsauffassung der Beigeladenen an. Auch die Rechtsmeinung des Bundes Deutscher Grafik-Designer eV stimme damit überein.
II
Die Revision ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist für den Kläger mit seinem als freiberuflicher Grafik-Designer geführten Unternehmen die sachlich zuständige Berufsgenossenschaft (BG). Das folgt bereits aus den Bestimmungen, die für die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) galten.
Immer noch nicht hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die nach § 646 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des UVNG vorgeschriebene Rechtsverordnung über die sachliche Zuständigkeit der BGen nach Art und Gegenstand der Unternehmen erlassen. Solange muß jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig bleiben, für die er bis zum Inkrafttreten des UVNG zuständig war (Art 4 § 11 UVNG). Grundlegend dafür ist weit zurückliegend der die sachliche Zuständigkeit der BGen regelnde Bundesrats-Beschluß vom 21. Mai 1885 (AN 143 - Bundesrats-Beschluß -), der weiterhin geltendes Recht ist (BSGE 39, 112, 113). In diesem Beschluß ist - entsprechend dem Stand des damaligen Berufs- und Erwerbslebens - der Gewerbezweig der Grafik-Designer in der vom Kläger ausgeübten Gestaltung noch nicht aufgeführt. Er ist als solcher auch nicht in dem vom früheren Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige, welche zu den bis zum 1. Oktober 1885 gebildeten Berufsgenossenschaften gehören" (alphabetisches Verzeichnis) und seinen vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen vermerkt (s AN 1885, 254; 1886, 134; 1903, 404; 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, dargestellt von den Mitgliedern des RVA, Dritter Band 1910 - Handbuch 1910 - S 20 ff). Das vom Hauptverband der gewerblichen BGen im Jahre 1959 herausgegebene "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige mit Angabe der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften" (unveränderter Nachdruck 1991, Verlag L. Düringshofen, Berlin) ist - was das LSG nicht verkennt - trotz seiner praktischen Bedeutung in dem Teil, in dem er von dem Bundesrats-Beschluß (aaO) abweicht, nicht als für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit verbindliche Fortschreibung anzusehen; diese ist gemäß § 646 Abs 2 RVO vielmehr dem Verordnungsgeber vorbehalten (BSGE 39, 112, 114 f; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - in HV-Info 1988, 1662 und BG 1989, 38).
Ist ein Gewerbezweig in dem Bundesrats-Beschluß (aaO) und im alphabetischen Verzeichnis (aaO) nicht aufgeführt, und liegen keine späteren Beschlüsse des Bundes- oder Reichsrates oder des Reichsarbeitsministers und auch keine späteren Zuweisungen des RVA vor, so ist - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 39, 112, 113 f) - in entsprechender Anwendung der bezeichneten Bestimmungen ein Unternehmen derjenigen BG zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht. Der Senat hat es als geeigneten Maßstab dafür angesehen, bei welcher BG die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet wird. Das dabei in Betracht kommende Arbeitsverfahren und die dabei benutzten Betriebseinrichtungen hängen häufig, aber nicht immer, von der Art des Werkstoffes ab, so daß dieser unter Umständen mitbestimmend sein kann. Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 114 mwN).
Nach den das Bundessozialgericht (BSG) bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 163 SGG) war der Kläger seit dem Jahre 1973 freiberuflich als Grafik-Designer tätig. Für die Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist allerdings der Umstand als solcher nicht entscheidend, daß der Kläger sein Gewerbe freiberuflich ausgeübt hat. Maßgebend sind vielmehr die Tätigkeiten, die der Kläger verrichtet. Zur Herstellung von Werbemitteln für Unternehmer beschäftigte er sich mit der Gestaltung von Druckerzeugnissen, zB von Prospekten, Anzeigen, Firmensignets, Geschäftspapieren, Plakaten, Markenschriftzügen und Verpackungen. Entsprechend dem Berufsbild des Grafik-Designers erarbeitete er im Auftrag des Bestellers spezielle und individuell gestaltete Entwürfe, die er mit bildnerischen Ausdrucksmitteln sowohl manueller wie technischer Art ausformte. Die Arbeit war darauf ausgerichtet, einen Prototyp, eine Vorlage, herzustellen, die der Vervielfältigung dienen sollte. Dazu bediente er sich einerseits dreier verschiedener Kameras und andererseits verschiedener Zeichenstifte, Lineale, Scheren, Schneidemesser uä. Er arbeitete mit Filmmaterial, Farbpapier, Karton und Malfarbe. Neben reinen Werbefotos machte er Filmaufnahmen im Rahmen seiner Gestaltungsaufträge und entwikelte die Schwarz-Weiß-Aufnahmen selbst, während er die Farbaufnahmen von Dritten entwickeln ließ. Bei Gestaltungsaufträgen plante er, probierte aus, improvisierte und ordnete vorläufig an, schrieb, zeichnete, malte und arbeitete mit Lineal, Schere und Schneidemesser. Akzeptierte der Auftraggeber den Entwurf, stellte er die Reinzeichnungen seiner Entwürfe selbst her. Auf Wunsch seiner Auftraggeber verhandelte er auch mit Druckereien und Lithoanstalten.
Diese Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers in seinem Unternehmen erhellt zunächst, daß das gesamte Unternehmen auf die Herstellung und den Vertrieb von einzelnen Erzeugnissen ausgerichtet war, die später - jedenfalls in der Regel - in Druckereien aller Art und sonstigen Vervielfältigungsanstalten zu Werbemitteln vervielfältigt werden sollten. Es bleibt festzuhalten, daß alle in Betracht kommenden Druckereien und Vervielfältigungsanstalten schon von Anfang an in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten gehörten und dementsprechend später auch in den eigenen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. So hatte der Bundesrats-Beschluß (aaO) der Papierverarbeitungs-BG (Nr 29) außer den Industriezweigen der eigentlichen Papierverarbeitung insbesondere auch zugewiesen (aaO S 153): "Stein- und Zinkdruckerei, Kupfer- und Stahldruckerei, Farbendruckerei, Fotografische Anstalten" und der Buchdruckerei-BG (Nr 55) ua: Schriftschneiderei und -gießerei und Holzschnitt; Buchdruckerei" (aaO S 157).
Im Rahmen dieses Hauptbezuges erweist sich, daß alle Arbeitsverfahren, die der Kläger in seinem Unternehmen durchführte, alle Betriebseinrichtungen, die er benutzte, und die Art der von ihm bearbeiteten Werkstoffe speziell auch in den Unternehmen durchgeführt, benutzt und bearbeitet werden, für die schon die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zuständig waren. So bestimmte das RVA in seinem alphabetischen Verzeichnis mit den späteren Fortschreibungen (aaO), die wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung der Zuteilungen und Zuweisungen bieten (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 507), in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Papierverarbeitungs-BG oder Buchdrucker-BG solche Gewerbezweige, in denen ebenso wie im Unternehmen des Klägers folgende Tätigkeiten besonders beim Beginn des Arbeitsprozesses übereinstimmend eine wesentliche Rolle spielten. Das betrifft:1. das Schreiben und Anfertigen von Buchstaben und Schriftzügen in allen Buchdruckereien, Schriftschneidereien, Schriftgießereien entsprechend dem Bundesrats-Beschluß (aaO) sowie in Betrieben der Kalligraphen (AN 1903, 429), Typographischen Anstalten (AN 1903, 459), Patentbuchstabenfabriken (Handbuch 1910, S 63) und Formulardruckanstalten (AN 1903, 420);2. das Zeichnen in Betrieben der Briefsiegelmarkenfabrikation (AN 1885, 258), Tuchetikettenfabrikation (AN 1903, 459), Illustrateure (AN 1885, 266), Linierer (AN 1885, 269), Monogrammzeichner (AN 1903, 440), Patronenzeichner (AN 1903, 443), Plakatdruckerei (AN 1903, 444), Notendruckerei (AN 1906, 477), Siegelmarkenverfertiger (AN 1885, 277), Stickmusterfabrikation (AN 1885, 278);3. das Malen in Betrieben der Blumenmaler (AN 1885, 258), Kartenmaler (AN 1885, 267), Kolorieranstalten (Handbuch 1910, S 51), Landkartenmaler (AN 1885, 269), Papiermaler (AN 1885, 272), Rouleauxmaler (AN 1885, 275);4. das Schneiden in Betrieben der Silhouettenschneider (AN 1885, 277) und Xylographen (AN 1885, 282);5. das Formen in Betrieben für anatomische Nachbildungen (Handbuch 1910, S 23), Attrappenfabrikation (AN 1885, 256), der Ballonmacherinnen (AN 1885, 256), Büstenverfertigung aus Papierstoff (AN 1903, 413), Erdglobenherstellung (AN 1885, 261), Herstellung von Holzstoffartikeln (AN 1903, 427), Illuminationslaternenherstellung aus Papier und Illustrateure (AN 1903, 428),Pappbilderrahmenherstellung (AN 1903, 410), Papierblumenherstellung (Handbuch 1910, S 52), Puppenköpfeherstellung (AN 1885, 274) und Puppenherstellung aus Pappe oder Papiermache (Handbuch 1910, S 66);6. das Photographieren und Filmentwickeln in Betrieben der Photographen und Photolithographen (jeweils AN 1885, 273).
Da es - wie oben ausgeführt - für den Zuständigkeitsbereich der einzelnen BG nach dem Maßstab der zweckmäßigsten Unfall- und Krankheitsverhütung entscheidend auf das Arbeitsverfahren, die Betriebseinrichtungen und häufig auch auf die Art des Werkstoffes ankommt, ist es der Natur der Sache nach unfallversicherungsrechtlich unerheblich, welche kreative geistige Kraft der Versicherte in diesem Zusammenhang aufbietet und welchen künstlerischen Wert sein Erzeugnis hat, sei dieses ein Unikat, ein Prototyp oder eine sonstige Vervielfältigung. Dieser rechtliche Ansatz der Unfallversicherung galt von Anfang an und zeigt sich anschaulich in den genannten Betrieben aus dem Zuständigkeitsbereich der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten. Soweit in ihnen zunächst Entwürfe als Prototypen hergestellt wurden, mußte dafür auch mehr oder weniger kreative Kraft und künstlerisches Können aufgewandt werden. Dessen ungeachtet waren die damit Befaßten als Beschäftigte der Betriebe ebenso bei der entsprechenden Rechtsvorgängerin der Beklagten versichert wie alle anderen Beschäftigten auch.
Die aufgezeigte geschichtliche Entwicklung zeigt aber auch zugleich, daß die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und später auch die Beklagte selbst in den genannten Betrieben von Anfang an und kontinuierlich die Unfall- und Krankheitsverhütung für Versicherte durchgeführt haben, die entweder mit denselben oder doch vergleichbaren Arbeitsvorgängen, Betriebseinrichtungen und Werkstoffen auf eine Weise befaßt waren, die mit der Arbeitsweise des Klägers vergleichbar ist. Die Beklagte ist also durch langjährige Erfahrung besonders geeignet, auch im Unternehmen des Klägers die Unfall- und Krankheitsverhütung durchzuführen.
Im Vergleich dazu muß der rein büromäßig verrichtete Teil der Tätigkeit eines heutigen Grafik-Designers so klein eingeschätzt werden, daß die Beigeladene insgesamt weniger geeignet ist, die Unfall- und Krankheitsverhütung im Unternehmen des Klägers durchzuführen.
Die rechtshistorische Betrachtung erhellt auch noch einen weiteren entscheidenden Ansatzpunkt. Wenn die Hersteller von Entwürfen - soweit sie mit dem Kläger verglichen werden können - in einem eigenen Betrieb arbeiteten, um ihre Entwürfe für einen anderen Betrieb anzufertigen, dann waren sie derjenigen BG zugewiesen, welcher die Gewerbeart angehört, zu deren Nebenbetrieb sie zählen. Das hatte das RVA schon 1885 für die Betriebe der Manufakturzeichner und der Mustermaler ausdrücklich bestimmt (AN 1885, 270 und 271).
Damit wird deutlich, daß die beiden Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nicht nur für solche Betriebe zuständig waren, in denen ähnliche Tätigkeiten, wie sie der Kläger ausübte, überwiegend fabrikationsmäßig ausgeübt wurden, sondern auch für solche künstlerischer Art, wie sie zB Manufakturzeichner oder Mustermaler auf eine mit dem Unternehmen des Klägers in den entscheidenden Punkten vergleichbare Weise führten. Der damals maßgebende Bezug zu dem anderen Betrieb in Form des Zusammenhangs von Nebenbetrieb zu Hauptbetrieb läßt sich heute, nachdem die Einschränkungen der früheren Betriebsversicherung (s § 537 RVO idF vom 19. Juli 1911 - RGBl 509 -) durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I 107) weggefallen sind, mit dem oben dargestellten Hauptbezug vergleichen, in dem das Unternehmen des Klägers zu den Druckereien und sonstigen Vervielfältigungsanstalten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten steht. Inwieweit etwas anderes gilt, wenn ein Hersteller von Entwürfen hauptsächlich für einen festbestimmten Gewerbezweig (zB Textilindustrie) arbeitet, bedarf nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hier keiner Entscheidung.
Danach ist entscheidend, daß die Tätigkeiten des Klägers als Gestaltung von Druckerzeugnissen in einem sachgemäßen Zusammenhang mit den Druckereien und Vervielfältigungsanstalten stehen, für die die Beklagte ebenso wie für fotografische Unternehmen sachlich zuständig ist.
Die Beklagte hat deshalb den Kläger zu Recht in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen und ihn zu ihren Gefahrtarifen veranlagt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
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