Leitsatz (amtlich)
Wie nach den RVO § 615 Abs 2, BVG § 44 Abs 5 ist auch nach AVG § 68 Abs 2, (RVO § 1291 Abs 2) ein Unterhaltsanspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente dann nicht anzurechnen, wenn er nicht zu verwirklichen ist.
Normenkette
RVO § 615 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; BVG § 44 Abs. 5 Fassung: 1956-06-06; AVG § 68 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1291 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin, geboren am 22. September 1903, war in erster Ehe mit H H (H.) verheiratet; H. starb am 7. März 1938. Die Klägerin bezog darauf die Witwenrente aus der Angestelltenversicherung (AnV) des H. Am 6. September 1943 heiratete sie den Elektroingenieur A W (W.); ihre Witwenrente fiel damit weg; die Ehe der Klägerin mit W. wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. März 1958, rechtskräftig seit 17. Mai 1958, aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden.
W. wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 13. Juni 1958 verurteilt, an die Klägerin ab 1. Mai 1958 einen Unterhalt von monatlich 200,- DM zu leisten.
Vom 19. August 1958 bis 17. Februar 1962 - mit kurzen Unterbrechungen - befand sich W. in Untersuchungs- bzw. Strafhaft; in der Zeit vorher und nachher war er jeweils für kurze Zeit in verschiedenen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Mehrere Lohnpfändungsversuche gegen W. zur Beitreibung des Unterhalts der Klägerin blieben erfolglos, teils weil W. zeitweise unbekannten Aufenthalts war, teils weil er seinen Arbeitsplatz inzwischen gewechselt hatte, teils wegen erheblicher Vorpfändungen. Die Klägerin erhielt lediglich im Juli 1958 - im Wege der Lohnpfändung - einen einmaligen Betrag von 341,57 DM. Auf eine Strafanzeige der Klägerin wurde W. durch Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 9. Juni 1960 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Klägerin wurde seit April 1958 laufend von der Fürsorgebehörde unterstützt.
Am 8. April 1959 beantragte die Klägerin die Wiedergewährung ihrer Witwenrente aus der AnV ihres verstorbenen ersten Ehemannes (H.). Die Beklagte stellte fest, daß die Witwenrente aus der AnV des ersten Mannes der Klägerin ab Januar 1957 95,30 DM, ab 1. Januar 1959 101,20 DM und ab 1. Januar 1960 107,30 DM monatlich betragen hätte.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1960 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Wiedergewährung einer Witwenrente ab: Die Klägerin habe infolge der Auflösung ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 200,- DM monatlich gegen ihren zweiten Ehemann erworben; da dieser auf die Witwenrente anzurechnende Betrag die Höhe der Witwenrente übersteige, könne Witwenrente nicht gewährt werden.
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 1960 ab: Die Voraussetzungen für eine Rente nach § 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) lägen nicht vor. Durch das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 13. Juli 1958 sei festgestellt, daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Ehemann habe. Dieser Unterhaltsanspruch sei anzurechnen; es komme nicht darauf an, ob der Unterhaltsanspruch "realisiert" werden könne. Die Klägerin legte Berufung an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ein. Sie beantragte, unter Aufhebung der von ihr angefochtenen Entscheidungen die Beklagte zur Wiedergewährung der Witwenrente aus der AnV ihres verstorbenen ersten Ehemannes (H.) ab 1. Juni 1958 unter Anrechnung der beigetriebenen bzw. beitreibbaren Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes (W.) zu verurteilen. Das LSG hob das Urteil des SG Nürnberg vom 7. Juli 1960 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1960 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Witwenrente aus der AnV ihres am 7. Januar 1938 verstorbenen ersten Ehemannes Helmut Hensel ab 1. Juni 1958 wiederzugewähren; das Wiederaufleben der Witwenrente sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin gegen ihren zweiten Ehemann einen die Höhe der Witwenrente übersteigenden Unterhaltstitel erstritten habe. Für die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Satzteil AVG komme es darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne bestehe und ob dieser Anspruch "realisierbar" sei; es sei nicht im einzelnen darüber zu entscheiden, ob die Klägerin während der Haftzeiten des W. gegen diesen mangels Leistungsfähigkeit überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe, wohl aber für die Zeit vorher. Auf Grund des gesamten Akteninhalts sei festzustellen, daß ein etwaiger Unterhaltsanspruch von der Klägerin nicht habe realisiert werden können. Die Anrechnungsvorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Satzteil AVG sei so auszulegen wie § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960; hier sei ausdrücklich gesagt, daß nur " Leistungen " auf die Witwenrente anzurechnen seien.
Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 8. April 1963 zugestellt. Die Beklagte legte am 26. April 1963 Revision ein; sie beantragte,
das Urteil des Bayerischen LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 7. Juli 1960 zurückzuweisen.
Die Beklagte begründete die Revision ebenfalls am 26. April 1963. Sie machte geltend, das LSG habe § 68 Abs. 2 AVG verletzt; es habe zu Unrecht angenommen, entsprechend der Regelung des § 44 Abs. 5 BVG könnten auch in den Fällen des § 68 Abs. 2 AVG nur die "Unterhaltsleistungen" auf die wiederaufgelebte Witwenrente angerechnet werden; auf die "Realisierbarkeit" des Unterhaltsanspruchs komme es für die Anrechnung nach § 68 Abs. 2 AVG nicht an.
Die Klägerin beantragte,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen LSG zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin begehrt die "wiederaufgelebte" Witwenrente nach § 68 Abs. 2 AVG (§ 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) aus der AnV ihres ersten Ehemannes ab 1. Juni 1958. Streitig ist, ob die Beklagte den Rentenantrag zu Recht abgelehnt hat, weil "ein von der Klägerin infolge Auflösung ihrer zweiten Ehe erworbener Unterhalts anspruch gegen ihren (zweiten) Ehemann auf die Witwenrente anzurechnen ist", obwohl die Klägerin Unterhalts leistungen nicht erhalten hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Satzteil AVG). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, daß die Klägerin gegen ihren früheren Ehemann einen die Höhe der Witwenrente übersteigenden Unterhaltstitel erstritten hat. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs nach § 68 Abs. 2 Satz 1 2. Satzteil AVG sind nicht schon dann gegeben, wenn die Klägerin ein vollstreckbares Unterhaltsurteil hat; erforderlich ist vielmehr, daß ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterhalt besteht. Das vollstreckbare Unterhaltsurteil begründet einen von dem materiell-rechtlichen Anspruch verschiedenen Vollstreckungsanspruch, der sich gegen den Staat richtet. Die formale Leistungsverpflichtung auf Grund des Vollstreckungstitels braucht sich aber nicht mit der Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) - die sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ändern kann - (§§ 58, 59 EheG) zu decken. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein nach § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Satzteil AVG anzurechnender Unterhaltsanspruch besteht, ist daher - unabhängig von einem vollstreckbaren Unterhaltsurteil - jeweils vom Versicherungsträger und gegebenenfalls von den Sozialgerichten selbständig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. auch die Urteile des BSG vom 18. Januar 1958, SozR Nr. 3 zu § 1265 RVO, und vom 27. November 1959, BSG 11, 99, 101 mit weiteren Hinweisen). Daraus, daß ein vollstreckbarer Unterhaltstitel ein "sonstiger Grund" im Sinne des § 1265 RVO - § 42 AVG - (als Voraussetzung des Anspruchs auf Rente an die frühere Ehefrau) sein kann (BSG 20, 1), ist jedenfalls nicht zu folgern, daß ein solcher Titel auch die Anrechnung nach § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. AVG rechtfertigt, wenn ein dem Titel entsprechender materiell-rechtlicher Unterhaltsanspruch nicht besteht.
Das LSG hat weiter zu Recht ausgeführt, Voraussetzung für die Anrechnung nach § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Satzteil AVG sei nicht nur, daß ein Unterhaltsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne bestehe, sondern auch, daß dieser Anspruch "realisierbar" sei. Dies ist allerdings dem Wortlaut der Anrechnungsvorschrift allein noch nicht zu entnehmen; hier heißt es nur, daß ein ... " Unterhaltsanspruch " anzurechnen ist; es ist nicht von der Anrechnung eines Anspruchs, "der zu verwirklichen ist" oder von der Anrechnung von " Unterhaltsleistungen " die Rede. Die Schlußfolgerung, daß es deshalb für die Anrechnung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AVG nicht auf "Realisierbarkeit" des Anspruchs ankomme (vgl. auch Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung, Anm. II/3 zu § 1291 RVO, Verbandskommentar Anm. 12 zu § 1291, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. III S. 721), ist jedoch nicht zwingend; sie entspricht jedenfalls nicht dem Willen des Gesetzes. Der Wille des Gesetzes, daß "unrealisierbare" - und damit nicht zu einer "Doppelversorgung" führende - Ansprüche nicht auf die Witwenrente anzurechnen sind, kommt zwar in dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG nur unvollkommen zum Ausdruck, er ergibt sich aber aus dem Gedanken der "Mindestversorgungsgarantie" in Höhe der Witwenrente, der dem § 68 Abs. 2 AVG zugrunde liegt (vgl. auch BSG 19, 153, 155). Dies zeigen auch andere gesetzliche Vorschriften, die "gleichliegende Sachverhalte" regeln; diese Vorschriften sind zur Auslegung des § 68 Abs. 2 AVG mit heranzuziehen. In der Anrechnungsvorschrift für die "wiederaufgelebte" Witwenrente der "Kriegerwitwe" (§ 44 Abs. 5 BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 ff -) heißt es: "... Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind ... anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind ...". In § 615 Abs. 2 RVO (idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen UV vom 30. April 1963), der im übrigen dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 AVG (§ 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO) entspricht, ist hinter dem Halbsatz: "Ein von der Witwe ... infolge Auflösung der Ehe erworbener Unterhaltsanspruch ist auf die Witwenrente anzurechnen" angefügt: "es sei denn, daß er nicht zu verwirklichen ist". Aus § 44 Abs. 5 BVG ebenso wie aus § 615 Abs. 2 RVO ergibt sich, daß es nicht im Belieben der Witwe steht, einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, daß sie vielmehr einen solchen Unterhaltsanspruch in aller Regel zur Vermeidung der Anrechnung auch geltend machen muß. Der Versicherungsträger darf davon ausgehen, daß materiell-rechtliche Unterhaltsansprüche in aller Regel auch verwirklich werden. Nur wenn dargetan ist, daß der Unterhaltsanspruch - durch Klage und unter Ausnutzung aller Vollstreckungsmöglichkeiten - "geltend gemacht ist", daß aber dennoch keine Unterhaltsleistungen zu erlangen sind, ist für die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs kein Raum. Dies gilt auch für § 68 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. AVG. Die Verschiedenartigkeit der Gesetzesfassungen, die in § 44 Abs. 5 BVG und § 615 Abs. 2 RVO - anders als in § 68 Abs. 2 AVG - die Grenzen der Anrechnungsfähigkeit deutlich zu erkennen geben, läßt nicht darauf schließen, daß der Gesetzgeber für die Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs auf die wiederaufgelebte Witwenrente in der Rentenversicherung etwas anderes gewollt hat als in der Kriegsopferversorgung und in der Unfallversicherung; ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine "Differenzierung" ist nicht ersichtlich; die "eingeschränkte Anrechnungsfähigkeit", wie sie die §§ 44 Abs. 5 BVG und § 615 Abs. 2 RVO vorsehen, gilt daher auch für § 68 Abs. 2 AVG (§ 1291 Abs. 2 RVO); insoweit hat der Gesetzgeber durch die späteren "einschlägigen Vorschriften" erkennen lassen, wie § 68 Abs. 2 AVG auszulegen ist. Diese Auslegung des § 68 Abs. 2 AVG entspricht im übrigen auch der Auslegung des § 164 Abs. 3 Halbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, nach dem (ebenfalls) "ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener Unterhaltsanspruch " auf das (wiederaufgelebte) Witwengeld anzurechnen ist. Danach ist der Unterhaltsanspruch der Witwe in voller Höhe solange anzurechnen, bis sie nachweist, daß sie auch bei Ausschöpfung aller Mittel eine Erfüllung des Anspruchs von dem Verpflichteten nicht erlangen kann. "Dem Dienstherrn liegt die Verpflichtung zur Alimentierung nur in dem Umfang ob, in dem die Frau Unterhalt aus ihrer aufgelösten Ehe erlangen kann oder erlangt hat" (vgl. auch Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 164, S. 21, Anm. cc). In den Richtlinien nach § 115 Abs. 3 BBG des Bundesministers des Innern (BMI) vom 19. September 1962 (BAnz Nr. 183) zu § 164 BBG heißt es: "Der Witwe ist aufzugeben, derartige Ansprüche und ihre Änderung unverzüglich anzuzeigen. Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle Mittel erschöpft sind, den Unterhaltspflichtigen heranzuziehen".
Bei dieser Rechtslage hat das LSG im vorliegenden Fall nicht im einzelnen festzustellen brauchen, ob die Klägerin in der streitigen Zeit, für die sie die Witwenrente nach § 68 Abs. 2 AVG begehrt (ab 1. Juni 1958), - zeitweise - wegen Leistungsunfähigkeit des W. (Einkommens- und Vermögenslosigkeit) überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gehabt hat und deshalb schon aus diesem Grunde insoweit die Witwenrente "ohne Anrechnung" zu gewähren gewesen ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in der Zeit vom 19. August 1959 bis 17. Februar 1962, in der sich W. - mit Unterbrechungen - in Untersuchungs- und Strafhaft befunden hat, keinen Unterhaltsanspruch gehabt hat, "weil W. in der Zeit außerstande war, Unterhaltsleistungen zu erbringen", wie die Beklagte - in der Revisionsinstanz - angenommen hat (und sich deshalb bereit erklärt hat, insoweit die Witwenrente ohne Anrechnung von Unterhaltsansprüchen zu gewähren). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen W. ist in der streitigen Zeit, soweit er überhaupt bestanden hat, jedenfalls nicht zu verwirklichen gewesen. Die Klägerin hat in der streitigen Zeit lediglich - einen - Unterhaltsbetrag von 341,57 DM erhalten; sie hat aber nachgewiesen, daß im übrigen der Unterhaltsanspruch nicht erfüllt worden ist und alle Möglichkeiten, W. zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen, erschöpft worden sind. Die Klägerin hat den Unterhaltsanspruch nicht nur geltend gemacht und einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erstritten, sie hat auch mehrfach die Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung (Lohnpfändungen) versucht; alle Vollstreckungsversuche sind jedoch infolge des Verhaltens des Unterhaltsschuldners, der es offensichtlich darauf angelegt hat, sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen (teilweise unbekannter Aufenthalt, häufiger und kurzfristiger Arbeitsplatzwechsel, Straffälligkeit, Überschuldung) gescheitert. Selbst durch Strafanzeigen und durch eine Verurteilung des W. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (zwei Monate Gefängnis, Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 9. Juni 1960) hat die Klägerin nichts erreichen können. Das Verhalten des W. hat das Eingreifen der öffentlichen Fürsorge notwendig gemacht. Die Klägerin ist seit etwa April 1958 laufend unterstützt worden.
Unter diesen Umständen ist das LSG zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, der Nachweis, daß der Unterhaltsanspruch nicht zu verwirklichen gewesen ist, sei geführt; dies hat das LSG jedenfalls für die Zeit bis zum Erlaß des Berufungsurteils annehmen dürfen (22. Januar 1963); der letzte vergebliche Lohnpfändungsversuch war im Oktober 1962.
Die Beklagte wird nunmehr der Klägerin einen neuen Bescheid über die Witwenrente nach § 68 Abs. 2 AVG zu erteilen haben; daß sie hierbei auf die Rente für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis 31. Januar 1963 den einmalig von W. im Juli 1958 geleisteten Unterhaltsbetrag von 341,57 DM anrechnen darf, ist unstreitig. Für die spätere Zeit hängt der Anspruch der Klägerin davon ab, ob auch für diese Zeit der Unterhaltsanspruch - im dargelegten Sinne - nicht zu verwirklichen ist.
Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen