Leitsatz (amtlich)

Der in FAG SV § 17 Abs 1 geforderten Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet oder im Land Berlin steht der Beginn des ständigen Aufenthaltes in diesen Gebieten gleich.

Hat ein Berechtigter nach dem FAG SV seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin erst nach dem 1952-04-01 genommen, so beginnt seine Rente frühestens mit dem Tag der Aufenthaltsnahme. Dies gilt auch, wenn außerordentliche Gründe (Internierung im Ausland) den früheren Zuzug in dem Geltungsbereich des FAG SV verhindert haben.

 

Normenkette

SVFAG § 17 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 31. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin war bis Kriegsende als Assistent beim Deutschen Konsulat in D tätig. Er hat Beiträge zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA.) bis Januar 1941 geleistet. Für die anschließende Zeit bis Mai 1945 gilt er laut einer Bescheinigung des Auswärtigen Amtes als nachversichert im Sinne von § 72 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (GG).

Im Jahre 1945 wurden die Klägerin und ihr Ehemann nach Rußland verschleppt. Dort ist der Ehemann am 22. Oktober 1946 in einem Internierungslager verstorben. Die Klägerin wurde im Dezember 1953 aus der Internierung entlassen. Sie traf am 31. Dezember 1953 im Flüchtlingslager F ein und ist am 2. Januar 1954 in ihrer Heimatstadt B zugezogen.

Im März 1954 beantragte die Klägerin die Gewährung der Witwenrente aus der Angestelltenversicherung ihres Ehemannes. Mit Bescheiden vom 18. Oktober und 1. Dezember 1955 anerkannte die Beklagte den Anspruch vom 1. Februar 1954 an.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, ihr die Witwenrente vom Ablauf des Sterbemonats ihres Ehemannes an zu gewähren. Entsprechend diesem Antrage verurteilte das Sozialgericht Bremen die Beklagte, der Klägerin die Witwenrente vom 1. November 1946 an zu zahlen: Für die Klägerin als Berechtigte nach dem Heimkehrergesetz (HkG), die sich erstmals am 2. Januar 1954 in ihrem neuen Wohnort polizeilich angemeldet habe, habe nach § 1 Abs. 2 des Kriegsfristengesetzes (KFG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes vom 15. Januar 1941 (RGBl. I S. 34) noch bis zum 31. Dezember 1955 die Möglichkeit bestanden, die Witwenrente mit rückwirkender Kraft zu beantragen. § 17 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) finde keine Anwendung, da die Klägerin durch die Internierung gehindert gewesen sei, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet früher zu begründen (Urteil vom 25.5.1956).

Das Sozialgericht ließ die Berufung zu. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landessozialgericht Bremen das Urteil des Sozialgerichts dahin ab, daß - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin die Witwenrente vom 31. Dezember 1953 an zu gewähren: Der Anspruch der Klägerin beurteile sich ausschließlich nach dem FremdRG; dieses gewähre Leistungen grundsätzlich vom 1. April 1952 an und lasse Nachzahlungen für die Zeit vorher nicht zu. Frühestens beginne jedoch die Leistung mit der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin begründet habe (§ 17 Abs. 1 FremdRG). Da die Klägerin am 31. Dezember 1953 im Lager F eingetroffen sei und den Rentenantrag rechtzeitig (§ 17 Abs. 1 u. 2 FremdRG) gestellt habe, ergebe sich dieser Tag als Zeitpunkt des Rentenbeginns. Weder aus § 20 Abs. 3 FremdRG noch aus § 2 KFG oder § 72 Abs. 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG könne für die Klägerin ein früherer Rentenbeginn hergeleitet werden (Urteil vom 31.1.1957).

Das Landessozialgericht ließ die Revision zu. Die Klägerin legte gegen das ihr am 6. März 1957 zugestellte Urteil am 2. April 1957 Revision ein mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihr die Witwenrente vom 1. November 1946 an zu gewähren und der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen. Sie begründete die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist am 6. Juni 1957: Gerügt würden Verstöße gegen §§ 1 Abs. 2 und 2 KFG, § 1 Abs. 1, 3, 4 HkG, § 20 FremdRG, § 72 Abs. 7 u. 9 des Gesetzes zu Art. 131 GG. Das angefochtene Urteil habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin als Heimkehrerin nach § 1 Abs. 2 KFG Sonderrechte habe und so gestellt werden müsse, als ob sie den Witwenrentenantrag noch vor Verkündung des FremdRG gestellt habe. Danach treffe aber § 20 Abs. 3 FremdRG in Verbindung mit § 2 KFG zu. Zum gleichen Ergebnis führe die Erwägung, daß das FremdRG niemanden schlechter stellen wolle, als er ohne dieses Gesetz stehen würde. Für die Klägerin ergäbe sich nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig (Breithaupt 1956 S. 268) die günstigere gesetzliche Regelung aus § 2 KFG. Das angefochtene Urteil habe auch nicht geprüft, ob nicht der Rentenbeginn gemäß § 72 Abs. 7 u. 9 des Gesetzes zu Art. 131 GG wenigstens auf den 1. April 1951 zurückbezogen werden könne.

Die Beklagte beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, sie ist aber unbegründet. Die Feststellung des Landessozialgerichts, daß die Klägerin für die Zeit vor dem 31. Dezember 1953 keinen Anspruch auf Witwenrente gegen die Beklagte habe, ist nicht zu beanstanden.

Der Ehemann der Klägerin hat bis 1941 Beiträge zur RfA. entrichtet. Außer diesen Beiträgen sind bei der Festsetzung der Witwenrente auch die Zeiten von 1941 bis 1945 anzurechnen, in denen der Ehemann keine Beiträge geleistet hat, für die er aber nach § 72 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen - jetzt in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - als nachversichert gilt. Diese kraft Gesetzes eintretende Nachversicherung hat zur Folge, daß für die betreffenden Zeiten Pflichtbeiträge in der dem Einkommen entsprechenden Höhe (bis zur Versicherungspflichtgrenze) als nachentrichtet anzusehen sind. Dabei gilt die Nachversicherung in dem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen als durchgeführt, der nach der Art der Beschäftigung bei Annahme der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre (§ 72 Abs. 2 des Gesetzes). Auch die Leistungen für diese Zeiten richten sich nach den Vorschriften, die für den hiernach zuständigen Versicherungszweig gelten (§ 72 Abs. 6). Durch die gesetzlich fingierte Nachversicherung wird sonach ein Rechtszustand geschaffen, wie er bestünde, wenn in den fraglichen Zeiten Versicherungspflicht bestanden hätte und Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger abgeführt worden wären. Beim Ehemann der Klägerin hätte, wenn er nicht im Jahre 1941 Beamter auf Widerruf geworden wäre, was zu seiner Versicherungsfreiheit nach § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a. F. geführt hat, wie in der Zeit zuvor so auch weiterhin bis 1945 Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung bestanden. Die Jahre von 1941 bis 1945, die bei der Festsetzung der Witwenrente der Klägerin als Beitragszeit zu berücksichtigen sind, müssen daher rechtlich so betrachtet werden, wie wenn für den Ehemann Beiträge zu dem damals zuständigen Träger der Angestelltenversicherung, nämlich zur RfA. geleistet worden wären.

Die RfA. ist ein Versicherungsträger für das ganze Reichsgebiet gewesen. Sie ist nach der Kapitulation stillgelegt und am 1. August 1953 aufgelöst worden. Die Beklagte als neue Trägerin der Angestelltenversicherung ist nicht ihre Gesamtrechtsnachfolgerin. Die aus Beiträgen zur RfA. hergeleiteten Ansprüche fallen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BSGE. 4/96), unter das FremdRG. Dieses Gesetz bestimmt, in welchem Umfang aus solchen Beiträgen Leistungen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind.

Das FremdRG ist zum 1. April 1952 in Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 FremdRG). Grundsätzlich gewährt es Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an - auch wenn der Versicherungsfall schon früher eingetreten ist - und bestimmt, daß Nachzahlungen für vorhergehende Zeiten nicht erfolgen dürfen. Diese Regelung in § 17 Abs. 1 FremdRG ist noch weiter eingeschränkt durch die Bestimmung, daß eine Leistung nach Maßgabe dieses Gesetzes "frühestens mit dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes des Berechtigten im Bundesgebiet oder im Land Berlin" beginnen darf. Damit knüpft das FremdRG an die schon in den Flüchtlingsrentengesetzen der Länder (vgl. § 20 Abs. 2 FremdRG) enthaltenen Regelungen an, nach denen Ansprüche auf Leistungen jeweils von dem Zuzug in dem betreffenden Land abhängig gemacht worden waren (vgl. Nr. 1 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) betr. Zahlung von Rente der Sozialversicherung an Flüchtlinge vom 29.1.1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 74 -, § 1 des Württembergisch-Badischen Flüchtlingsrentengesetzes vom 4.12.1947, Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1948, S. 15 -, § 1 des Badischen Landesgesetzes vom 7.7.1948 -, Badisches GVOBl. S. 125 -). Ist daher ein Berechtigter nach dem FremdRG erst nach dem 1. April 1952 im Bundesgebiet oder im Land Berlin zugezogen, so kann die Leistung frühestens von diesem späteren Zeitpunkt des Zuzugs an beginnen. Erst von ihrem Zuzug in die Bundesrepublik an untersteht die Klägerin der hier geltenden Rechtsordnung, weshalb ihr frühestens von diesem Zeitpunkt an ein Rentenanspruch gegen die Beklagte zusteht (vgl. Urteile vom 27.3. 1957 - 1 RA 41/56 - und vom 20.9.1956 - 5 RKn 30/55 -). Dabei ist, wie das Landessozialgericht zutreffend angenommen hat, der in § 17 Abs. 1 FremdRG geforderten Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet oder im Land Berlin der Beginn des ständigen Aufenthalts in diesen Gebieten gleichzusetzen, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG nur der letztere Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (vgl. Jahn-Hoernigk-Wickenhagen Anm. 5 zu § 17 Abs. 1 FremdRG, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 294 k VIII, Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 14/54, Rundschreiben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger Nr. 79/53, Frage 153).

Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, nach dem Rente - bei Zuzug nach dem 1. April 1952 - frühestens mit der Begründung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Berechtigten im Geltungsbereich des Gesetzes gewährt werden darf, läßt eine Berücksichtigung außerordentlicher Umstände, die auf den Zeitpunkt der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme eingewirkt haben, nicht zu. Es kann deshalb zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden, daß sie an dem früheren Zuzug im Bundesgebiet durch ihre Internierung in Rußland, also durch von ihr nicht verschuldete Gründe, gehindert worden ist. Auch die Vorschriften des HkG lassen eine andere Auslegung des § 17 Abs. 1 FremdRG nicht zu. Das HkG befaßt sich mit der hier streitigen Frage überhaupt nicht. Die in der Revision angeführten Vorschriften in § 1 Abs. 1, 3 und 4 HkG betreffen die Voraussetzungen, unter denen jemand als Heimkehrer im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Sie sind für den Beginn einer Rente aus der Rentenversicherung ohne Bedeutung. Hierfür kommt es allein auf den Zeitpunkt der Wohnsitz- oder Aufenthaltsbegründung im Geltungsbereich des FremdRG an, wenn sie, wie bei der Klägerin, erst in der Zeit nach dem 1. April 1952 erfolgt ist und der Rentenantrag innerhalb der in § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FremdRG genannten Frist gestellt worden ist: Da die Klägerin am 31. Dezember 1953 im Lager Friedland eingetroffen ist, kann ihr nach § 17 Abs. 1 FremdRG die Witwenrente nicht von einem früheren Tag an zugesprochen werden.

Zutreffend hat das Landessozialgericht festgestellt, daß ein früherer Beginn der Rente auch nach anderen Vorschriften nicht möglich ist:

§ 20 Abs. 3 FremdRG bezieht sich nur auf solche schon vor Verkündung des FremdRG eingeleitete, zu dieser Zeit "schwebende" Fälle, in denen auf Grund der in § 20 Abs. 2 unter den Buchstaben b bis g bezeichneten Vorschriften über Flüchtlingsrenten trotz des früheren Antrags noch keine Leistung rechtskräftig festgestellt worden war und in denen darum für Leistungen vor dem 1. April 1952 diese Vorschriften noch angewendet werden sollen, obwohl sie durch das FremdRG außer Kraft gesetzt worden sind (vgl. Entscheidung vom 30.10.1957 - 1 RA 129/56 -). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben. Sie hat die Gewährung der Witwenrente im März 1954 beantragt, zur Zeit der Verkündung des FremdRG (10.8.1953) schwebte der Rentenantrag noch nicht. Auch hier ist es ohne rechtliche Bedeutung, aus welchen Gründen die frühere Antragstellung unterblieben ist. Die in der Revision vertretene Auffassung, die Klägerin als Heimkehrerin müsse nach § 1 Abs. 2 KFG und nach § 25 a HkG so behandelt werden, wie wenn sie den Rentenantrag schon vor Verkündung des FremdRG gestellt hätte mit der Folge, daß nunmehr § 20 Abs. 3 FremdRG in ihrem Fall anzuwenden wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Im übrigen macht auch das Bremische Flüchtlingsrentengesetz vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 91), das im Falle der Klägerin allenfalls anzuwenden wäre, die Gewährung von Rente von dem Zuzug im Land Bremen abhängig.

§ 2 KFG betrifft, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BSGE. 4/96), den Leistungsbeginn, nicht auch den Leistungsanspruch. Renten an Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern und Internierten können daher nach dieser Vorschrift nur insoweit vor Ablauf des Antragsmonats beginnen, als der Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin aus dem Versicherungsverhältnis zu Leistungen verpflichtet war. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gründet sich aber ausschließlich auf das FremdRG, nach dessen Vorschriften der Klägerin die Witwenrente frühestens vom Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zu gewähren ist. Zu den Einwendungen, die von der Klägerin hiergegen in der Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig erhoben werden, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1956 (BSGE. a. a. O.) Stellung genommen. An der dort vertretenen Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.

Ebenfalls den Rentenbeginn und nicht den Rentenanspruch regelt § 22 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Rentenversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl. I S. 37), welche Vorschrift die Klägerin über § 1 Abs. 2 KFG angewendet wissen will. Sie bestimmt, daß die Hinterbliebenenrente unter den dort näher angegebenen Voraussetzungen abweichend von § 1286 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit dem Ablauf des Sterbemonats des Versicherten beginne. Diese Vorschrift setzt - wie § 2 KFG - voraus, daß der Rentenanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der streitigen Zeit bestanden hat. Dies aber ist - wie oben dargelegt wurde - nicht der Fall, weil die Beklagte nur Fremdrenten zu gewähren hat, und zwar frühestens vom 1. April 1952 an oder, wenn der Berechtigte später zugezogen ist, von diesem späteren Tage an.

Schließlich kann der Beginn der Witwenrente der Klägerin auch nicht nach § 72 Abs. 7 u. 9 des Gesetzes zu Art. 131 GG auf den 1. April 1951 vorverlegt werden. Dieser Rentenbeginn ist, wie im Gesetz (Abs. 7) ausdrücklich bestimmt ist, nur für solche Berechtigte vorgesehen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April 1951 im Bundesgebiet hatten. Dies trifft bei der Klägerin nicht zu.

Da hiernach gesetzliche Gründe für einen früheren Beginn der Witwenrente der Klägerin fehlen, muß es bei dem im Urteil des Landessozialgerichts hierfür festgesetzten Zeitpunkt verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2291066

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