Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob die der Klägerin infolge des Todes ihres Ehemannes gewährte beamtenrechtliche Pauschal-Bestattungsbeihilfe auf das Bestattungsgeld gemäß § 36 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzurechnen ist.

Der Ehemann der Klägerin war Beamter im niedersächsischen Landesdienst. Er bezog bis zu seinem schädigungsunabhängig eingetretenen Tod Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Das Land Niedersachsen gewährte der Klägerin Sterbegeld sowie in pauschalierter Form eine Bestattungsbeihilfe von 600,– DM. Wegen dieser Beihilfe versagte die Versorgungsverwaltung das Bestattungsgeld in Höhe von 500,– DM, da die Bestattungsbeihilfe als „eine aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gewährte Leistung” im Sinne der vorgenannten Vorschriften des BVG anzurechnen sei (Bescheid vom 15. Oktober 1979; Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1980).

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat dies ua wie folgt begründet: Rechtsgrundlage für die Bestattungsbeihilfe sei § 87 Abs. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) idF vom 28. September 1978 (Niedersächsisches GVBl S. 677). Danach seien in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) entsprechend anwendbar. Mit dieser Regelung sei die in § 87 Abs. 1 NBG festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn für Hinterbliebene lediglich konkretisiert worden. Die Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 5 zu § 36 BVG stehe der Anrechnung nicht entgegen. Dort sei zwar die aus Anlaß des Todes nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Beihilfe als nicht anzurechnende Leistung qualifiziert worden. Jedoch sei die VV lediglich als verwaltungsinterne Anweisung zur Auslegung des Gesetzes zu werten. Im übrigen wolle § 36 Abs. 4 BVG Doppelleistungen aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften ausschließen,

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 36 Abs. 4 BVG. Die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Bestattungsbeihilfe sei – meint die Klägerin – nicht auf das Bestattungsgeld anzurechnen. Den Beihilfevorschriften komme nicht der Charakter einer Rechtsnorm zu; sie seien lediglich Verwaltungsrichtlinien. Im übrigen habe sich die Verwaltung nach der VV Nr. 5 zu § 36 BVG zu richten. Dort sei eine Nichtanrechnung ausdrücklich vorgeschrieben. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) habe eine nachträgliche Aufhebung dieser Bestimmungen nicht bewirken können. Überdies dienten die Bestattungsbeihilfe und das Bestattungsgeld nicht dem gleichen Zweck.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG–).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach der zutreffenden Entscheidung des LSG ist die der Klägerin gewährte beamtenrechtliche Pauschal-Bestattungsbeihilfe auf das Bestattungsgeld anzurechnen.

Die Klägerin stützt den streitigen Anspruch auf § 36 Abs. 1 BVG. Danach wird beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1,000,– DM, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Da der Tod beim Ehemann der Klägerin schädigungsunabhängig eingetreten ist, steht sonach der Klägerin ein Bestattungsgeld in Höhe von 500,– DM zu. Allerdings ist eine aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften für den gleichen Zweck gewährte Leistung auf das Bestattungsgeld anzurechnen (§ 36 Abs. 4 BVG). Auf diese leistungsausschließende Vorschrift stützt sich das LSG. Es meint, die nach § 87 Abs. 3 Ziff 1 NBG iVm Nr. 12 Abs. 1 BhV gewährte beamtenrechtliche Bestattungsbeihilfe erfülle die dort normierten Voraussetzungen. Seiner Rechtsansicht stimmt der erkennende Senat zu.

Die der Klägerin in pauschalierter Form gezahlte Bestattungsbeihilfe ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 27. Januar 1982 – 9a/9 RV 33/81 –, zur Veröffentlichung bestimmt), eine „für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung”. Die Zwecke der Bestattungsbeihilfe (Nr. 12 Abs. 1 BhV) und des Sterbegeldes (§ 36 Abs. 1 BVG) stimmen übe rein. Nach der erstgenannten Vorschrift erhält der Beihilfeberechtigte eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die üblichen Bestattungskosten in Höhe von 1.200,– DM, wenn er versichert, daß Auslagen mindestens in dieser Höhe entstanden sind (Nr. 12 Abs. 1 BhV). Die Beihilfe beträgt jedoch nur 600,– DM, wenn für den Sterbefall ein Sterbe- oder Bestattungsgeld aufgrund von Rechtsvorschriften bzw arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von jeweils 1.500,– DM oder mehr zusteht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV). Zusätzlich werden Überführungskosten zuerkannt (Nr. 12 Abs. 2 BhV). Somit decken sich Zweckbindung und Personenkreis der Bezugsberechtigten mit § 36 Abs. 2 Satz 1 BVG. Außerdem ist der Klägerin die Bestattungsbeihilfe „aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften” (§ 36 Abs. 4 BVG) zugestanden worden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln im weitesten Sinne, die unter dem Gesichtspunkt staatlicher Vorsorge oder Fürsorge erbracht werden, vermeiden (BSGE 20, 233, 234 f = SozR Nr. 7 zu § 36 BVG). Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn die BhV dem Rechtsbegriff „gesetzliche Vorschriften” unterzuordnen wären. Das ist hier der Fall.

Die in einzelnen Bundesländern aufgrund landesbeamtenrechtlicher Ermächtigung in Rechtsverordnungen geregelte Beihilfe rechnet zu den gesetzlichen Leistungen im oben genannten Sinne. Nichts anderes gilt für die Beihilfevorschriften des Bundes, die hier nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG anzuwenden sind. Wohl sind sie nach ihrer Rechtsqualität allgemeine Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesminister des Inneren erlassen sind, Rechtsgrundlage dafür ist § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften konkretisieren die dem Dienstherrn in § 79 BBG und in § 87 Abs. 1 NBG auferlegte Fürsorgepflicht seinen Bediensteten und ihren Familien in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen finanziell beizustehen (BVerwGE 60, 212, 218; vgl auch BVerfG DÖV 1981, 670 = USK 8165). Sie werden wie Rechtsvorschriften behandelt und gehören dementsprechend auch zum revisiblen Bundesrecht (BVerwGE 49, 30, 32). Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch (BVerwGE 22, 160, 163; Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, 1981, § 79 BBG RdNr. 11 mwN).

Indessen ist für die Leistungsausschließung des § 36 Abs. 4 BVG nicht allein entscheidend, ob die dem Bestattungsgeld gegenüberzustellenden Leistungen auf gesetzlicher oder außergesetzlicher Grundlage beruhen. Eine Leistung wird nicht allein und unmittelbar „aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften” bewilligt und ist dem Bestattungsgeld nicht gleichzustellen, wenn diese Leistung „überwiegend der privaten Vorsorge des Berechtigten, dh seiner freiwilligen, mit Zahlung von Beiträgen verbundenen Entscheidung” zuzuschreiben ist (BSGE 20, 233, 238). So ist es hier gerade nicht. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach nicht als Teil einer „Gesamtalimentation” zu verstehen, Sie dient lediglich der Verwirklichung der am Alimentierungsgrundsatz orientierten Fürsorgepflicht (BVerwGE 60, 212, 217). Die Beihilfe versteht sich mithin als Gegenleistung für konkrete Dienste.

Zu Recht meint das LSG, die Klägerin könne sich auf Nr. 5 der VV zu § 36 BVG idF vom 25. April 1975 (BVBl 1975, 61) nicht berufen. Nach dieser Verwaltungsvorschrift soll die Anrechnung der aus Anlaß des Todes nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährten Beihilfe von der in § 36 Abs. 4 BVG vorgesehenen Anrechnung ausgenommen werden. Diese Verwaltungsvorschrift ist, worauf noch einzugehen sein wird, überholt. Sie dient, wie die Verwaltungsvorschriften allgemein, lediglich als verwaltungsinterne Anweisung zur Auslegung des Gesetzes. Darin ist festgelegt, wie nach Ansicht der Exekutive das Gesetz zu verstehen ist (BSG SozR 3100 § 36 Nr. 1). Sie stellt jedenfalls keine authentische Auslegung des Gesetzes dar (BSGE 6, 252, 254 f = SozR 3100 § 35 Nr. 8) und hat auch nicht den Charakter einer Rechtsnorm (BSGE 6, 175, 177). Außerdem begründet sie keine Rechtsbindung für die Gerichte. Die Verwaltungsvorschrift ist bloß zu beachten, soweit sie mit dem Gesetz übereinstimmt (BSG SozR Nr. 18 zu § 35 BVG; 3100 § 35 Nr. 8; für andere Vorschriften zB BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr. 1 zu § 37 BVG). Dagegen könnte eine Selbstbindung der Verwaltung, wie sie die Klägerin anscheinend sieht, möglicherweise dann bewirkt werden, wenn das der Verwaltung aufgrund gesetzlicher Vorschriften eingeräumte Ermessen durch allgemeine Verwaltungsrichtlinien konkretisiert würde (BSGE 29, 41 = SozR Nr. 35 zu § 30 BVG; SozR Nr. 42 zu § 30 BVG). Davon ist aber gerade nicht auszugehen. Die Verwaltung ist kraft zwingender Rechtsvorschrift (§ 36 Abs. 4 BVG) gehalten, die der Klägerin zugestandene Beihilfe zu berücksichtigen.

Die zum BVG ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung erhalten keine andere Rechtsqualität dadurch, daß deren Erlaß der Zustimmung des Bundesrats (BR) bedarf (Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz –GG–). Diese Zustimmung ist erforderlich, wenn nach Art. 83 GG die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Jedoch ist sie nach Art. 84 Abs. 2 GG kein Legislativakt, sondern nur eine besondere Beteiligungsform der vollziehenden Gewalt (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik, 12. Aufl 1980, S. 249).

Im übrigen sind die normauslegenden Verwaltungsvorschriften von den Gerichten dann nicht zu beachten, wenn sie – wie hier – gegen Gesetz oder Recht verstoßen. So ist es im gegenwärtigen Falle. Die Regelung in. Nr. 5 VV zu § 36 BVG beruht auf dem Beihilferecht des Bundes idF vom 30. August 1973 (GMBl 1972, 545). Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV in dieser Fassung enthielt eine Subsidiaritätsklausel, wonach bei einem Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung aufgrund gesetzlicher oder anderer Vorschriften sowie arbeitsvertraglicher Vereinbarungen Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig waren, als sie über die zustehenden anderen Leistungen hinausgingen. Der Beihilfeerstattung unterlagen also nur diejenigen konkreten Aufwendungen, soweit sie höher waren als das nach dem BVG zu gewährende Bestattungsgeld. Angesichts des Vorranges des nach dem BVG zu gewährenden Bestattungsgeldes unterblieb unabhängig vom Nachweis konkret entstandener Aufwendungen eine nochmalige Anrechnung der Beihilfe nach dem BVG. Diese Rechtslage änderte sich mit der Neufassung der. Nr. 12 und 15 BhV vom 1. Februar 1975 (GMBl 1975, 106) grundlegend. Nunmehr wird für die Aufwendungen in Todesfällen eine Beihilfe von 1.200,– DM (bzw von 600,– DM wie im zugrundeliegenden Fall) gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, daß solche Ausgaben entstanden sind (Nr. 12 Abs. 1 Satz 1 BhV). Ein entsprechender Anspruch steht auch den Kindern des Verstorbenen zu (Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 BhV). Diese neugeschaffene Pauschalierung der Beihilfe ermöglicht es nicht mehr, die nach anderen Rechtsvorschriften zugebilligten Sterbe- und Bestattungsgelder auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen (Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, A II, Nr. 12, Anm. 5a; Schadewitz/Rohrik, Beihilfevorschriften, Erläuterung zu. Nr. 12 Anm. 3a). Außerdem ist eine „pauschalierte Kürzung” nach. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BhV von 1,200,– auf 600,– DM wegen Leistungen nach dem BVG ausgeschlossen, da das Bestattungsgeld nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BVG nicht die Höhe von 1.500,– DM erreicht. Aufgrund dessen ergibt sich mit dem Inkrafttreten der BhV am 1. März 1975 ein gewollter Vorrang der Pauschal-Bestattungsbeihilfe vor den BVG-Leistungen. Daraus folgt, daß mit der Änderung des Beihilferechts der in § 36 Abs. 4 BVG festgelegte Subsidiaritätsgrundsatz zwecks Vermeidung öffentlicher Doppelleistungen voll zum Tragen kommt. Demgegenüber war die Rechtslage vor dem genannten Zeitpunkt völlig anders gestaltet. Seinerzeit konnten öffentliche Doppelleistungen der hier in Rede stehenden Art deshalb nicht vorkommen, weil aufgrund einer Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen im Sterbefall um die Versorgungsbezüge nach dem BVG die Leistungsträger nur anteilig beteiligt waren.

Der mit der Neufassung der BhV veränderten Rechtssituation wollte die Bundesregierung Rechnung tragen. Nr. 5 zu § 36 BVG des Entwurfs der allgemeinen Verwaltungsvorschriften sah nunmehr grundsätzlich eine Anrechnung der Beihilfe vor (vgl Wilke/Wunderlich, Bundesversorgungsgesetz, 5. Aufl, 1980, S. 430). Das Inkrafttreten dieser VV ist angesichts der Änderungswünsche des BR, denen die Bundesregierung nicht zustimmte, gescheitert. Im übrigen hätte die Klägerin selbst bei einer Ergänzung und Revidierung der VV, was jederzeit möglich ist, nicht einwenden können, sie habe sich auf die Richtigkeit und Aufrechterhaltung einer älteren abweichenden Interpretation verlassen (BSG SozR 3100 § 36 Nr. 1; BVerwGE 34, 278, 284). Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsvorschriften durch die Rechtsentwicklung überholt sind. Ein Vertrauensschutz mit Rechtswirkungen contra legem steht der Klägerin nicht zur Seite.

Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Sterbegeld nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1064926

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