Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 2) hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahren zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Anspruch auf Säumniszuschläge zu Rentenversicherungsbeiträgen Masseforderung geblieben oder ob er nur noch als Konkursforderung zu berichtigen ist.
Über das Vermögen der Firma T. wurde durch das Amtsgericht E. am 1. November 1982 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt. Den Arbeitnehmern war für die Monate August bis Oktober 1982 kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden. Sie traten ihre Forderung auf das Nettoarbeitsentgelt an die Deutsche Bank ab, die ihnen die entsprechenden Beträge auszahlte, beim Arbeitsamt Konkursausfallgeld (Kaug) beantragte und es erhielt.
Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse stellte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge am 10. Dezember 1982 beim Arbeitsamt einen „vorsorglichen” Antrag auf Kaug. Sie machte jedoch Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni sowie August bis Oktober 1982 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von rund 177.500 DM als Masseforderungen auch beim Kläger geltend, der sie seinerseits aufforderte, Kaug in Anspruch zu nehmen und es sich auszahlen zu lassen. Die Beklagte verfolgte ihren Antrag auf Kaug jedoch nicht weiter, sondern erklärte ihn schließlich im Juli 1985 für erledigt. Der Kläger hatte inzwischen nach Verkauf der Firma bis Mitte, 1983 die von der Beklagten geforderten Beiträge, gezahlt, die Beklagte hatte jedoch mit Bescheid vom 3. August 1983 vom Kläger noch Säumniszuschläge von 10.014,– DM verlangt, die die Beiträge für die letzten drei Monate vor Konkurseröffnung (August bis Oktober 1982) betrafen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. September 1983).
Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Itzehoe erhoben. Dieses hat die Bundesanstalt für Arbeit –BA– (Beigeladene zu 1) und die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (Beigeladene zu 2) beigeladen. Mit Urteil vom 12. September 1984 hat es den Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Urteil haben nur die beiden Beigeladenen Berufungen eingelegt. Diese sind vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 18. März 1986 zurückgewiesen worden. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Mit der Anmeldung des Anspruchs auf Kaug beim Arbeitsamt, die in dem Schreiben vom 10. Dezember 1982 liege, habe sich die Masseforderung in eine Konkursforderung umgewandelt. Diese sei zur Konkurstabelle anzumelden und könne nicht mit Bescheid gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden.
Gegen das Urteil wendet sich nur die Beigeladene zu 2) wegen der auf die Beiträge zur Rentenversicherung entfallenden Säumniszuschläge mit der – vom LSG zugelassenen – Revision. Sie macht im wesentlichen geltend: Die Kaug-Regelungen dienten dazu, bestimmte Lohn- und Beitragsforderungen zu sichern, seien aber nicht geschaffen worden, um die Konkursmasse zugunsten anderer Gläubiger zu entlasten. Die Einzugsstelle bleibe verpflichtet, die bei ihr verbliebenen Forderungen zu realisieren. Wenn sich – wie hier – die Möglichkeit zeige, daß die Beitragsforderung aus der Konkursmasse erfüllt werde, dürfe es nicht zwingend zu einer Inanspruchnahme des Kaug-Fonds kommen mit der Folge, daß ihm lediglich eine mehr oder weniger wertlose Konkursforderung erwachse. Dazu führe aber die vom LSG angenommene „Antragsautomatik”. Eine Umwandlung der Masseforderung in eine Konkursforderung werde erst durch die Leistung des Arbeitsamts nach § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bewirkt. Wenn die Kaug-Regelungen nur für die unmittelbar Begünstigten geschaffen seien, gehe auch die Argumentation des LSG fehl, daß alle Beteiligten alsbald wissen müßten, welche Ansprüche gegenüber der Konkursmasse erhoben worden seien. Die Fristbindung auch des Antrags auf Beitragsleistungen nach § 141n AFG diene ausschließlich den Interessen des Kaug-Fonds. Im Falle der Fristversäumung bleibe die Konkursmasse voll belastet. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Lohn- und Beitragsforderungen folge nicht die vom LSG angenommene Wirkung des Antrages nach § 141n AFG. Während der Lohnanspruch, der über § 141m AFG aus Kaug-Mitteln erfüllt werden solle, übertragbar sei und dem Kaug-Fonds entzogen werden könne, bestehe beim Beitragsanspruch keine Gefährdung der Interessen des Kaug-Fonds. Deshalb sei es nicht geboten, bereits der Antragstellung die Wirkung des Forderungsübergangs beizulegen. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) trage die Auffassung des LSG nicht. Im Urteil vom 14. Dezember 1982 – 10 RAr 5/82 – (SozR 7910 § 59 Nr. 14) werde vom Willen des Gesetzgebers gesprochen, die Herabstufung derjenigen Beitragsansprüche anzuordnen, die die BA gegenüber der Einzugsstelle zu erfüllen habe: Nicht übergegangene, sondern erfüllte Beitragsforderungen würden herabgestuft. Zwar werde dies im Urteil vom 24. November 1983 – 10 RAr 12/82 – (SozR 4100 § 186a Nr. 18) nicht mehr so deutlich geäußert. Im Urteil vom 22. April 1986 – 10 RAr 12/85 – (SozR 4100 § 160 Nr. 6) werde aber wiederum ausgeführt: Ziel der nunmehr durch die Neufassung des § 59 Abs. 2 Konkursordnung (KO) idF des Art. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl I S 364) klargestellten Vorschrift sei es, nicht nur die auf die BA übergegangenen Ansprüche, sondern alle Erstattungsansprüche der BA für die im Konkursfall erfüllten Beitragsansprüche zu Konkursforderungen herabzustufen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie die Klage abzuweisen, soweit es um die auf die Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entfallenden Säumniszuschläge von 4.442,85 DM geht.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Durch den Antrag der Beklagten beim Arbeitsamt habe sich die Masseforderung in eine Konkursforderung verwandelt. Das Urteil des LSG stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Hierzu werde auf die Besprechung des LSG-Urteils durch Reimer in EWiR 1986, S 827 verwiesen, ferner auf das Urteil des OLG Hamm in ZIP 1986 S 1476 ff. Die streitige Forderung sei auch, wie der Kläger näher ausführt, aus weiteren Gründen rechtswidrig.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben sich zur Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) einverstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beigeladenen zu 2) (LVA) ist zulässig, aber nicht begründet.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Säumniszuschläge, die auf die Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entfallen. Denn nur insoweit ist das Urteil des LSG angefochten worden, und zwar allein von der Beigeladenen zu 2). Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Säumniszuschläge nur noch als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu berichtigen sind. Sie durften daher nicht mehr mit einem Bescheid als Masseforderung gegen den Kläger als Konkursverwalter geltend gemacht werden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig. Das ergibt sich aus § 59 Abs. 2 KO iVm § 141n AFG.
Nach der heute geltenden gesetzlichen Regelung in § 141n Abs. 1 Satz 1 AFG entrichtet das Arbeitsamt auf Antrag der Einzugsstelle ua die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Konkurseröffnung vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen. Die Ansprüche auf die in Abs. 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben jedoch nach § 141n Abs. 2 Satz 1 AFG gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Für diese bestehenbleibenden Ansprüche ist heute in § 59 Abs. 2 Satz 2 iVm Satz 1 KO bestimmt, daß sie, obwohl die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst e KO grundsätzlich Masseschulden sind, als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt werden. Für die Anwendung dieser Vorschriften ist die Kenntnis ihrer Entstehungsgeschichte unerläßlich.
Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) vom 17. Juli 1974 (BGBl I S 1481) wurden die §§ 141a bis 141n in das AFG eingefügt und durch Art. 2 § 1 desselben Gesetzes mehrere Vorschriften der KO geändert, insbesondere die §§ 59 bis 61 KO. Dabei wurden durch Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst a des Gesetzes mit einer Ergänzung des § 59 KO um eine Nr. 3 Teile der rückständigen Lohnforderungen in Masseforderungen umgewandelt (dazu die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 7/1750, S 16/17). Soweit Kaug in Anspruch genommen wurde, gingen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Kaug begründeten, mit der Stellung des Antrags auf Kaug auf die BA über (§ 141m Abs. 1; Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks 7/1750, S 14). Im Gesetzgebungsverfahren hatte man sich während der Ausschußberatungen entschlossen, dem § 59 KO einen Abs. 2 anzufügen (Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst c des genannten Gesetzes). Danach wurden die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a KO (nF) bezeichneten Ansprüche, wenn sie nach § 141m Abs. 1 AFG auf die BA übergingen, als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages hieß es dazu (BT-Drucks 7/2260, S 4): Der Ausschuß habe sich der Auffassung des Rechtsausschusses angeschlossen, den übergegangenen Ansprüchen lediglich das Vorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO einzuräumen. Diese Regelung gewährleiste, daß die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für den 4. bis 6. Monat (vor der Konkurseröffnung) vor den auf die BA übergegangenen Ansprüchen befriedigt würden. Darüber hinaus werde vermieden, daß der finanzielle Spielraum des Konkursverwalters dadurch eingeengt werde, daß er die auf die BA übergegangenen Ansprüche als Masseschulden vorweg berichtigen müsse (§ 57 KO).
Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete nach dem neu eingeführten § 141n Satz 1 AFG das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle, soweit sie auf Arbeitsentgelte für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens entfielen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden waren. Da nach § 141n Satz 3 AFG auch § 141m Abs. 1 AFG entsprechend galt, ging der Anspruch auf die Beiträge mit der Stellung des Antrags der Einzugsstelle beim Arbeitsamt auf die BA über. Einer Herabstufungsregelung, wie sie der neue Abs. 2 des § 59 KO für übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt enthielt, bedurfte es hinsichtlich der Beitragsansprüche nicht. Denn diese waren – anders als Ansprüche auf Arbeitsentgelt – nicht in Masseforderungen umgewandelt (= höhergestuft) worden. Vielmehr hatten Beitragsrückstände nach dem zunächst weiterhin geltenden § 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) von vornherein nur das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 KO aF; sie waren also Konkursforderungen und blieben es nach einem Anspruchsübergang auf die BA.
Beitragsforderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Säumniszuschläge wurden – unter gleichzeitiger Aufhebung des Abs. 3 des § 28 RVO – erst zu Masseforderungen höhergestuft, als durch Art. II § 10 Nr. 1 Buchst a des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I S 3845) dem § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO ein entsprechender Buchst e angefügt wurde. Gleichzeitig wurde durch Art. II § 10 Nr. 1 Buchst b SGB 4 der Abs. 2 des § 59 KO geändert und um einen Satz 2 erweitert. Danach wurden die zu Masseforderungen heraufgestuften Forderungen auf Beiträge und Säumniszuschläge bei einem Anspruchsübergang auf die BA (§ 141n Satz 3, § 141m Abs. 1 AFG) – wie die entsprechenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt – wiederum zu Konkursforderungen herabgestuft.
Durch Art. 1 Nr. 55 Buchst b des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I S 1189) wurde der Forderungsübergang auf die BA beseitigt, indem in § 141n Satz 3 AFG (nunmehr § 141 Abs. 1 Satz 3 AFG) der § 141m Abs. 1 AFG aus dem Kreis der entsprechend geltenden Vorschriften gestrichen wurde. In dem insoweit unverändert Gesetz gewordenen Regierungsentwurf wurde dieses damit begründet, daß diese Ansprüche zweckmäßigerweise von der Einzugsstelle weiterverfolgt würden. Soweit noch Beiträge entrichtet würden, hätten die Einzugsstellen der BA die von ihr als Trägerin der Konkursausfallversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten (BT-Drucks 8/2624, S 31 unter Nr. 50 zu c). Eine Änderung des § 59 Abs. 2 KO, der die Herabstufung von Masseforderungen zu Konkursforderungen an den – nunmehr beseitigten – Forderungsübergang knüpfte, erfolgte jedoch nicht.
Unter dieser Rechtslage, ist im vorliegenden Fall am 1. November 1982 das Konkursverfahren eröffnet und von der Beklagten am 10. Dezember 1982 beim Arbeitsamt ein „vorsorglicher” Antrag auf Kaug gestellt worden. Dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 KO allein hätte in der damals geltenden, der Änderung des § 141n AFG nicht angepaßten Fassung entnommen werden müssen, daß es zu einer Herabstufung der Beitragsforderung einschließlich der Säumniszuschläge nicht mehr kam, weil sie an einen Forderungsübergang auf die BA anknüpfte, ein solcher aber nicht mehr stattfand. Demgegenüber war jedoch zu bedenken, daß nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bei der Gesetzesanwendung neben dem Wortlaut auch der Zusammenhang der anzuwendenden Vorschrift mit anderen Regelungen, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung in Betracht zu ziehen sind. Dabei kann sich ein vom Wortlaut abweichendes Ergebnis als richtig erweisen.
Der Forderungsübergang auf die BA war, wie die Gesetzesmaterialien eindeutig ausweisen, im Jahre 1979 allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität beseitigt worden. Schon damit war die Annahme unvereinbar, die damalige Änderung habe, weil § 59 Abs. 2 KO mit seiner Anknüpfung an den Forderungsübergang nunmehr leergelaufen sei, keine Herabstufung der Forderung der Einzugsstelle mehr bewirkt, so daß ihr Charakter als Masseforderung erhalten geblieben sei. Insbesondere wäre aber bei einer solchen Annahme das bisherige Verhältnis der Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu den Beitragsforderungen verschoben worden: Beim Arbeitsentgelt sollte, soweit Kaug (für die letzten drei Monate) beantragt worden war, die mit dem Forderungsübergang auf die BA verbundene Herabstufung gewährleisten, daß Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt für den 4. bis 6. Monat vor der Konkurseröffnung vor den auf die BA übergegangenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt befriedigt wurden und der finanzielle Spielraum des Konkursverwalters nicht dadurch eingeengt wurde, daß er die auf die BA übergegangenen Masseschulden vorweg berichtigen mußte. Diese Überlegungen galten auch für die Beiträge und Säumniszuschläge, nachdem für sie Ende 1976 hinsichtlich des Forderungsübergangs und der Herabstufung eine dem Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate entsprechende Regelung getroffen worden war. Wäre die Herabstufung dann später durch die geschilderte Gesetzesänderung aus dem Jahre 1979 für die Forderungen auf Beiträge und Säumniszuschläge beseitigt worden, so wären sie entgegen den Zielen, die der Gesetzgeber bis dahin verfolgt hatte, in mehrfacher Hinsicht privilegiert worden: Einmal wären sie zu Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt für den 4. bis 6. Monat vor Konkurseröffnung in Konkurrenz getreten und hätten den Spielraum des Konkursverwalters eingeengt. Des weiteren hätten sie, obwohl sie nur eine „Nebenforderung” zum Arbeitsentgelt waren, eine höhere Qualität behalten, als der ihr zugrunde liegende Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Hand der BA. Daß durch die Änderung des § 141n AFG im Jahre 1979 nicht jede Herabstufung der Beitragsforderungen entfallen sollte, hat zum damaligen Rechtszustand schon der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1982 (SozR 7910 § 59 Nr. 14) ausgeführt. Er hat allerdings auch davon gesprochen, daß nicht übergegangene, sondern „erfüllte” Beitragsforderungen herabgestuft würden (aaO S 14 oben; anders im Leitsatz: „… zu erfüllenden …”). Seine Entscheidung betraf jedoch einen Sachverhalt, in dem die Beitragsforderung – anders als hier – vom Arbeitsamt tatsächlich erfüllt worden war. Um die dargelegten materiell-rechtlichen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, war es indes erforderlich, die Herabstufung von Beitragsforderungen und Säumniszuschlägen weiterhin von der Antragstellung der Einzugsstelle beim Arbeitsamt an eintreten zu lassen.
Daß dieses jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art. dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bestätigt die weitere Entwicklung: Durch Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenze vom 8. März 1984 (BGBl I S 364) wurde § 59 Abs. 2 KO geändert. In dessen Satz 1 wurde die Bezugnahme auf § 141 n Satz 3 iVm § 141m Abs. 1 AFG gestrichen und dem Satz 2 eine neue Fassung gegeben. Danach gilt „das gleiche” (nämlich wie im Satz 1 = Herabstufung von Masseforderung zur Konkursforderung) für die in (§ 59 KO) Abs. 1 Nr. 3 Buchst e bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 AFG gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen bleiben. In der Begründung des Regierungsentwurfs hieß es hierzu (BT-Drucks 10/229, S 41 zu Art. 2): Durch die Herabstufung bei einem Forderungsübergang auf die BA habe vermieden werden sollen, daß die übergegangenen Forderungen mit Masseansprüchen von Arbeitnehmern konkurrierten. Als der Forderungsübergang, an den § 59 Abs. 2 KO bisheriger Fassung anknüpfte, im Jahre 1979 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben worden sei, sei übersehen worden, daß hierdurch entgegen dem Willen des Gesetzgebers die Ansprüche auf rückständige Pflichtbeiträge nach dem Wortlaut des Gesetzes Masseschulden blieben. Im Schrifttum werde zwar überwiegend die Auffassung vertreten, daß dem nicht so sei. Die Sozialversicherungsträger und zum Teil auch die Rechtsprechung seien aber anderer Meinung. Die vorgeschlagene (Gesetz gewordene) Regelung solle diese Rechtsunsicherheit beseitigen und klarstellen, daß – wie vom Gesetzgeber seinerzeit beabsichtigt – die Ansprüche auf Pflichtbeiträge im Konkurs ebenso wie die auf die BA übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt bloße Konkursforderungen seien. In Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. März 1984 wurde eine Übergangsregelung getroffen. Daraus ergibt sich, daß die neue Herabstufungsregelung auch auf vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (11. März 1984) geltend gemachte Ansprüche anzuwenden ist, es sei denn, daß a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens (11. März 1984) bereits ein bindender Verwaltungsakt (wonach eine Masseschuld besteht, Begründung BT-Drucks 10/229, S 42) vorliegt oder b) das Konkursverfahren vor dem 1. August 1979 eröffnet worden ist. Was demgemäß nach § 59 Abs. 2 KO nF für Beitragsforderungen gilt, ist unbedenklich auch für Säumniszuschläge zu diesen Forderungen anzunehmen.
Da im vorliegenden Fall das Konkursverfahren nach den 31. Juli 1979, nämlich am 1. November 1982 eröffnet worden ist, die Forderung vor dem 11. März 1984 geltend gemacht worden ist und bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein bindender Bescheid nicht vorlag, greift die Übergangsregelung ein, so daß hier das neue Recht anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang braucht die Frage, wann die Herabstufung der Masseforderung zu einer Konkursforderung eintritt, nicht umfassend geklärt zu werden. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob der schon zum neuen Recht ergangenen Entscheidung des OLG Hamm (ZIP 1986, S 1476) zuzustimmen ist, wonach sich die Rangqualität sogar ohne Stellung eines Antrags auf Kaug ändern soll. Denn jedenfalls hat unter Berücksichtigung der Übergangsregelung spätestens der Antrag der Einzugsstelle beim Arbeitsamt zur Herabstufung der Masseforderung in eine Konkursforderung geführt. Die Erfüllung der Beitragsforderung durch das Arbeitsamt als weitere Voraussetzung kann jedenfalls unter Berücksichtigung der die Herabstufung begünstigenden Regelung des Jahres 1984 nicht mehr gefordert werden.
Die Beklagte hat den Antrag beim Arbeitsamt am 10. Dezember 1982 gestellt. Das ist vom LSG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). An der mit der Antragstellung einmal eingetretenen Herabstufung ändert nichts, daß die Beklagte den Antrag beim Arbeitsamt nicht weiterverfolgt und ihn später sogar für erledigt erklärt hat. Dem Gesetz ist vielmehr zu entnehmen, daß der Antragstellung hinsichtlich der Herabstufung Gestaltungswirkung zukommt, die jedenfalls durch ein späteres Verhalten, wie es die Beklagte hier gezeigt hat, nicht beseitigt wird.
Hiernach vermag der Senat der Auffassung der Beigeladenen zu 2) nicht zu folgen, eine Herabstufung trete erst mit der – hier nicht erfolgten – Erfüllung der Forderung durch das Arbeitsamt ein. Die Kaug-Regelungen einschließlich der mit ihnen korrespondierenden konkursrechtlichen Vorschriften dienen, wie dargelegt, entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht nur der Sicherung bestimmter Lohn- und Beitragsforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung, sondern im Zusammenhang mit den konkursrechtlichen Vorschriften daneben auch der Sicherung von Lohnforderungen der Arbeitnehmer aus einer Zeit, die länger als drei Monate vor Konkurseröffnung liegt, sowie der Entlastung der Konkursmasse zugunsten anderer Gläubiger. Davor, daß die beklagte Krankenkasse hier von der Antragstellung beim Arbeitsamt nur noch eine wirtschaftlich wertlose Konkursforderung hatte, war sie durch die Verpflichtung der BA geschützt, die Beiträge zu zahlen. Dagegen eröffnet das Gesetz der Einzugsstelle nicht die Möglichkeit, ohne jeden Rechtsnachteil „zweispurig” vorzugehen, sich also einerseits beim Arbeitsamt durch die Antragstellung abzusichern, andererseits dann aber vom Einzug der Beiträge beim Arbeitsamt abzusehen und die Beitragsforderung gegenüber dem Konkursverwalter weiterhin als Masseforderung zu beanspruchen. Nur die von der Beigeladenen zu 2) beanstandete „Antragsautomatik” (wonach die Herabstufung allein schon durch die Antragstellung beim Arbeitsamt eintritt) gewährleistet schließlich, daß das Verhältnis von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und von Beitragsforderungen (einschließlich Säumniszuschlägen) in dem gesetzlich geregelten Gleichgewicht bleibt.
Die von der Beigeladenen zu 1) genannten Urteile des BSG stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Für das Urteil vom 14. Dezember 1982 (SozR 7910 § 59 Nr. 14), das einen anderen Fall betraf und die gesetzliche Regelung des Jahres 1984 noch nicht berücksichtigen konnte, ist das schon ausgeführt. Auch aus dem Urteil vom 24. November 1983 (SozR 4100 § 186a Nr. 18) kann die Beigeladene zu 2) für ihre Ansicht nichts herleiten. In dem Urteil vom 22. April 1986 (SozR 4100 § 160 Nr. 6) schließlich ging es um die Einstufung von Erstattungsansprüchen der BA, die geleistet hatte. Eine Aussage dazu, wann die Herabstufung der bei der Einzugsstelle verbleibenden Beitragsforderung eintritt, kann daraus nicht entnommen werden, erst recht keine Aussage des Inhalts, daß eine Herabstufung erst mit der Erfüllung der Beitragsforderung durch die BA eintrete.
Ob der Anspruch auf Säumniszuschläge auch aus den weiteren vom Kläger behandelten Gründen scheitert, kann offen bleiben.
Die Revision der Beigeladenen zu 2) war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 921517 |
ZIP 1988, 981 |