Beteiligte

Klägerin Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte

Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter

 

Tatbestand

I.

Umstritten ist, ob Unfallasten aus dem Betrieb der ehemals Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf von der Klägerin als Eigenunfallversicherungsträger (EUV-Träger) auf das beklagte Land als EUV-Träger übergegangen sind.

Der im Jahre 1986 verstorbene Versicherte H. (H.) erlitt im Dezember 1956 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen ihm die Klägerin Verletztenrente gewährte. Die Beigeladene war bis zum Jahre 1954 als Krankenschwester in den Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf tätig und bezieht von der Klägerin seit Juni 1966 wegen einer Berufskrankheit Verletztenrente.

Das Land Nordrhein-Westfalen übernahm von der Stadt Düsseldorf mit Wirkung vom 1. Januar 1973 die als Universitätskliniken genutzten Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf. In der Folgezeit hielt die Klägerin nicht sich, sondern den Beklagten für zuständig, vor dem 1. Januar 1973 eingetretene Arbeitsunfälle oder entstandene Berufskrankheiten weiter zu entschädigen. Sie meldete im September 1989 einen Anspruch auf Erstattung der von ihr ab 1. Januar 1985 erbrachten Entschädigungsleistungen für die namentlich bezeichneten Versicherten, darunter die Beigeladene und den Versicherten H., an und bat, die Erstattungsansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87 -. Der Beklagte verneinte den Übergang dieser Unfallasten und lehnte die Erstattungsansprüche ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat einen Übergang der bestehenden Unfallasten angenommen und dementsprechend festgestellt, daß der Beklagte hinsichtlich des Versicherten H. und der Beigeladenen der zuständige Versicherungsträger ab 1. Januar 1973, sei und den Beklagten verurteilt, die Aufwendungen der Klägerin ab 1. Januar 1985 zu erstatten (Urteil vom 15. September 1993). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das Urteil des SG teilweise geändert; es hat die Klage, soweit sie die Erstattung von Leistungen für den im Jahre 1976 verstorbenen Versicherten H. betrifft, in vollem Umfang, und soweit die Klage die Erstattung von Leistungen für die Beigeladene betrifft, für die Zeit vor dem 1. September 1988 abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25. Mai 1994). Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Der Beklagte sei wegen Übergangs der Unfallast ab 1. Januar 1973 zuständiger Versicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Versicherten H. und der Berufskrankheit der Beigeladenen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Unternehmensübergangs sei hier § 653 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 655 Abs. 1 RVO i.V.m. § 767 Abs. 1 RVO. Übernehme der Bund ein Unternehmen, so habe er nach § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die Berufsgenossenschaft (BG) aus Arbeitsunfällen in den ausgeschiedenen Unternehmen entstanden seien; entsprechendes gelte nach § 655 Abs. 1 RVO für die Länder. Wie das BSG in seinem Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87 - dargelegt habe, gelte § 653 Abs. 3 RVO nach § 769 RVO auch dann, wenn vorher nicht eine BG, sondern ein Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) zuständig gewesen sei. Entsprechendes gelte gemäß § 767 Abs. 1 RVO auch dann, wenn vorher eine Gemeinde zuständig gewesen sei. Der Auffassung des Beklagten, daß die in § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO normierte Verpflichtung zur Übernahme von Unfallasten der BGen auf Unfallasten anderer Versicherungsträger nicht ausgedehnt werden könne, sei nicht zu folgen. Gemäß § 767 Abs. 1 RVO fänden die für die BGen geltenden Vorschriften auf EUV-Träger entsprechende Anwendung. Da nach § 767 Abs. 2 Nr. 1 RVO von den Vorschriften über die BGen und andere Träger der Versicherung nur die §§ 649 bis 652 RVO nicht gelten würden, finde auch § 653 Abs. 3 RVO entsprechende Anwendung. Der Beklagte weise zwar zu Recht darauf hin, daß diese Vorschrift eine Sonderregelung für den Bund als einen anderen Träger der Versicherung treffe. Sie stelle jedoch gleichzeitig im Hinblick auf ihren Regelungsgehalt eine für die BG geltende Vorschrift i.S. des § 767 Abs. 1 RVO dar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei in dem Vertrag über die Übertragung der Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf vom 18. Dezember 1972 auch keine die Verpflichtung zur Übernahme der Unfallast ausschließende Regelung getroffen worden.

Hiergegen haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt.

Der Beklagte rügt eine Verletzung materiellen Rechts (§ 653 Abs. 3 i.V.m. § 655 Abs. 1 RVO sowie § 767 RVO). Entgegen der Auffassung des LSG könne § 653 Abs. 3 RVO auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend angewandt werden. Diese Vorschrift gelte über § 655 Abs. 1 bzw. § 657 Abs. 3 RVO für alle Gebietskörperschaften als EUV-Träger unmittelbar. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, daß diese Vorschriften für sie zugleich entsprechend anwendbar seien. Mit den in § 767 Abs. 1 RVO für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften könnten somit nur andere gemeint sein. Außerdem verkenne das LSG, daß das BSG in seinem Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87 - die Abgabe der Unfallast der Gemeinde an den GUV nicht auf eine analoge Anwendung des § 653 Abs. 3 RVO, sondern auf eine entsprechende Anwendung des § 669 Abs. 1 RVO gestützt habe. Dieser Auffassung sei aber auch nicht zu folgen. Zwischen den in § 767 Abs. 1 RVO genannten Versicherungsträgern könne deshalb ein Übergang von Unfallasten nicht stattfinden. Hilfsweise macht der Beklagte geltend, daß ein Übergang der Unfallasten durch § 5 Abs. 4 des Übernahmevertrags vom 18. Dezember 1972 abbedungen worden sei. Da sich § 653 Abs. 3 Satz 3 RVO nicht nur auf Satz 2 sondern auf Satz 1 der Bestimmung beziehe, sei eine derartige abweichende Vereinbarung auch zulässig.

Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1994 zu ändern, das Urteil des SG Düsseldorf vom 15. September 1993 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1994 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 15. September 1993 zurückzuweisen sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil insoweit für rechtmäßig, als es den Übergang der Unfallast festgestellt habe. Allerdings könne dem angefochtenen Urteil keinesfalls beigepflichtet werden, soweit ihre Forderung erst ab 1. September 1988 als gerechtfertigt gelten solle. Erst durch das Urteil des BSG aus dem Jahre 1989 sei klargestellt und bekannt geworden, daß der Beklagte für die Übernahme der Leistungen zuständig sei. Ein Ausschluß durch § 111 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) dürfe nicht erfolgen, weil diese Vorschrift dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliege, der auch im öffentlichen Recht gelte. Dabei sei auch zu bedenken, daß sie - die Klägerin - bereits im Jahre 1973 der Beklagten die fehlende Zuständigkeit hinsichtlich der Unfallasten mitgeteilt habe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Entschädigung der vor dem 1. Januar 1973 eingetretenen Versicherungsfälle der Beigeladenen und des Versicherten H. Anläßlich der Übertragung der Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf zum 1. Januar 1973 fand kein Übergang der vor diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Entschädigungslasten statt. Damit ist zugleich die auf Zuerkennung eines auch den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis 31. August 1988 umfaßenden Erstattungsanspruchs gerichtete Revision der Klägerin unbegründet.

Soweit sich der Senat in den nachfolgenden rechtlichen Erörterungen in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87 - setzt, hält er die auf den besonderen Ausnahmefall der Eingliederung und nachträglichen Ausgliederung einer selbständigen Gemeinde bezogene Begründung zur Übernahme der Unfallast für die hier maßgebenden Regelfälle der Übernahme eines Unternehmens von einem EUV-Träger durch einen anderen nicht aufrecht.

Gemäß § 655 Abs. 1 i.V.m. § 653 Abs. 1 Nr. 1 RVO wurde das beklagte Land mit der Übernahme der Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte in diesem Unternehmen. Zugleich verlor die Klägerin als EUV-Träger i.S. des § 656 Abs. 1 RVO ihre bisher nach § 657 Abs. 1 Nr. 1 RVO bestehende entsprechende Zuständigkeit. Aus dieser unfallversicherungsrechtlichen Funktionsnachfolge des Beklagten folgt aber nicht bereits ein Übergang der Unfallast. Denn für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ist hier kein Raum, weil die hier zu beurteilenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Funktionsnachfolge von Unfallversicherungsträgern im Gesetz, nämlich in § 649, § 669, § 653 Abs. 3, § 767 Abs. 2 Nr. 2 und § 769 Abs. 2 Nr. 1 RVO geregelt sind (BSG Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 53/87 -HV-INFO 1989, 2016 mwN; allgemein zur Haftung bei Funktionsnachfolge BGH VersR 1995, 593, 595 f.). Die besonderen Vorschriften über den Übergang der Unfallast im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind im vorliegenden Fall anzuwenden.

Bei unternehmensbedingtem Zuständigkeitswechsel ist der Übergang der Unfallast für die gewerblichen BGen in § 649 RVO (Ausscheiden von Teilen einer BG) und in § 669 RVO (Übergang einzelner Unternehmen) geregelt. Nach § 669 RVO gilt beim Übergang eines Unternehmens von einer BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine andere für den Übergang der Unfallast grundsätzlich § 649 RVO. Danach hat die andere BG vom Zeitpunkt des Übergangs an Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die alte BG aus Unfällen in den ausgeschiedenen Unternehmen erwachsen sind. Infolge der Verweisung auf § 649 RVO in § 669 Abs. 1 RVO gelten hinsichtlich des Übergangs der Unfallast beim Ausscheiden von Teilen einer BG einerseits und beim Übergang einzelner Unternehmen andererseits dieselben Regelungen. Die Tatbestände unterscheiden sich lediglich dadurch, daß im ersten Fall Gruppen von Betrieben oder bestimmte ganze Gewerbezweige zu einer anderen BG wechseln (vgl. KassKomm-Ricke, § 649 RVO Rdnr. 2), während im zweiten Fall einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe von einer BG auf eine andere übergehen.

Ist an dem Zuständigkeitswechsel ein GUV beteiligt, so finden nach § 769 Abs. 1 RVO die für die BGen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung der §§ 649, 669 RVO auf GUVe hat ihre innere Rechtfertigung u.a. darin, daß die GUVe als genossenschaftlich organisierte Unfallversicherungsträger hinsichtlich des Übergangs der Unfallast und der Vermögensauseinandersetzung im Grundsatz dieselbe Rechtsstellung wie BGen einnehmen.

Während § 649 Abs. 1 RVO nach Wortlaut und Stellung im Gesetz sich auf gewerbliche Berufsgenossenschaften bezieht und erst § 669 Abs. 1 RVO durch seine Bezugnahme auf § 649 RVO allgemein die Rechtsfolgen hinsichtlich der Unfallast beim Unternehmensübergang zwischen Trägern der gewerblichen Unfallversicherung bestimmt, enthält § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO für den Bund und i.V.m. § 655 Abs. 1 RVO für das Land sowie i.V.m. den §§ 657 Abs. 3 und 656 Abs. 1 RVO für Gemeinden als EUV-Träger eine Regelung der Unfallast bei der Unternehmensübernahme, der Erlangung der Zuständigkeit kraft Bezeichnung (§ 653 Abs. 2 Nr. 2 RVO) oder beim Austritt durch einen dieser EUV-Träger aus einer BG. § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO stellt sich damit - ggf i.V.m. den Verweisungsvorschriften der §§ 655, 657 Abs. 3 RVO - im Verhältnis zu den §§ 669 Abs. 1, 649 Abs. 1 RVO als Sondervorschrift für die ein Unternehmen übernehmende, für kraft Bezeichnung zuständig werdende oder aus einer BG austretende EUV-Träger dar (BSGE 71, 251, 253; BSG Urteil vom 12. Juni 1989 - a.a.O. -). Diese Regelungen betreffen nur das Verhältnis zwischen den EUV-Trägern und den gewerblichen Berufsgenossenschaften, wie Wortlaut und Regelungsinhalt des § 653 Abs. 3 RVO zu entnehmen ist.

Für die EUV-Träger ist darüber hinaus für das Verhältnis der EUV-Träger untereinander in § 653 Abs. 3, § 655 Abs. 1 und § 657 Abs. 3 RVO jeweils i.V.m. § 767 Abs. 2 RVO geregelt, daß die §§ 649 und 669 RVO von der in § 767 Abs. 1 RVO bestimmten entsprechenden Anwendbarkeit der für die BGen geltenden Vorschriften ausgenommen sind. Dies folgt aus § 767 Abs. 2 Nr. 1 RVO wegen des ausdrücklichen Ausschlusses des § 649 RVO und aus § 767 Abs. 2 Nr. 2 RVO wegen des ausdrücklichen Ausschlusses des § 669 RVO. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1989 (a.a.O.) in Übereinstimmung mit dem dort zitierten Schrifttum die Auffassung vertreten hat, § 669 RVO sei allgemein und für das Verhältnis der EUV-Träger anwendbar, weil er nicht zu den Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften gehöre, hält er daran nicht fest. Der Gesetzgeber hat nicht nur allgemein auf Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften verwiesen, sondern zugleich auf alle Vorschriften des Unterabschnitts B Bezug genommen. Vor allem der Vergleich mit der Regelung für Gemeindeunfallversicherungsverbände in § 769 Abs. 2 Nr. 1 RVO zeigt, daß der Gesetzgeber nur in dieser Vorschrift § 669 RVO nicht ausschließen wollte, da es sonst einer von § 767 Abs. 2 Nr. 2 RVO abweichenden Fassung des § 769 Abs. 2 Nr. 1 RVO nicht bedurft hätte.

Für die Ausführungsbehörden der Unfallversicherung des Bundes, der Länder sowie für die Städte mit Eigenunfallversicherungsträgern bestehen hiernach Sonderregelungen, die diese Versicherungsträger zwar zur Übernahme der Unfallast beim Übergang von Unternehmen aus der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung in die Eigenunfallversicherung verpflichten. Im Verhältnis der Unfallversicherungsträger des Bundes, der Länder und der Gemeinden untereinander ist jedoch eine solche Regelung nicht vorgesehen mit der Folge, daß beim Übergang von Unternehmen weder etwaige Unfallasten übergehen noch eine - wie in § 649 Abs. 2 RVO für die BGen und i.V.m. § 769 RVO für die GUVen vorgesehene - teilweise Vermögensauseinandersetzung stattfindet.

Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen über den Übergang der Unfallast. Bezogen auf BGen soll damit ein Nachteil für die in der BG verbleibenden Unternehmen vermieden werden, der sich andernfalls aufgrund des Umlageverfahrens als Finanzierungsart (vgl. § 740 RVO) daraus ergeben würde, daß das ausscheidende Unternehmen an der Umlage der BG und damit an der Finanzierung der während der Zeit seiner Zugehörigkeit entstandenen Unfallast, die teilweise auch durch die diesem Unternehmen zuzurechnenden Versicherungsfälle geprägt ist, nicht mehr teilnehmen würde, während die in der BG verbleibenden Unternehmen auch diesen Teil der Unfallast tragen müßten (vgl. RVA AN 1914, 543, 545; Moesle-Rabeling, Kommentar zur RVO, 3. Buch Unfallversicherung, 3. Aufl., 1914, § 643 Anm. 1). Da EUV-Träger sich nicht im Wege des Umlageverfahrens, sondern durch Haushalts- und damit Steuermittel finanzieren, kann der beschriebene Nachteil bei vorheriger Zuständigkeit eines solchen Unfallversicherungsträgers nicht eintreten.

Aus alledem folgt, daß die Regelung in § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO einerseits für die Beteiligung eines EUV-Trägers als übernehmender Unfallversicherungsträger eine gegenüber § 669 Abs. 1 RVO vorrangige Spezialregelung darstellt und daß sie andererseits für andere Fälle als der vorherigen Zuständigkeit einer BG den Übergang der Unfallast gerade nicht regelt. Sie hat insoweit abschließenden Charakter. Daher scheidet auch sowohl eine ergänzende Anwendung des § 669 Abs. 1 RVO wie eine - über § 767 Abs. 1 RVO - entsprechende oder gar eine analoge Anwendung des § 653 Abs. 3 Satz 1 RVO im vorliegenden Fall aus. Dies hat hier zur Folge, daß mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung anläßlich der Übernahme der Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf die Unfallast auf den Beklagten nicht übergegangen ist. Die Klägerin blieb somit auch nach diesem Zeitpunkt der für die vor dieser Übertragung eingetretenen Entschädigungslasten zuständige Versicherungsträger.

Auf die weitere vom LSG geprüfte und von der Revision des Beklagten gerügte Frage, ob in dem Übernahmevertrag eine die Verpflichtung zur Übernahme der Unfallast ausschließende Regelung getroffen wurde, kommt es somit nicht mehr an.

Auf die Revision des Beklagten waren daher die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Revision der Klägerin war dementsprechend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 517629

NVwZ-RR 1996, 667

Breith. 1996, 382

SozSi 1997, 318

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