Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beklagten dessen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wandte sich gegen die dem Beigeladenen zu 1), Leiter des Dialysezentrums der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin der Universität R. …, für die Zeit vom 25. August 1994 bis 31. Dezember 1995 von dem beklagten Berufungsausschuß erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Beschluß vom 24. August 1994).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 hat der Beigeladene zu 1) eine Ermächtigung nicht beantragt.
Klage und die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bis zum 31. Dezember 1995 erteilten Ermächtigung gerichtete Berufung waren ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 1996).
Mit ihrer vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge daraus, daß nach dem Sachvorbringen des Beklagten davon auszugehen sei, dieser werde Ermächtigungen der hier umstrittenen Art – in anderen Fällen als dem des Beigeladenen zu 1) – weiter erteilen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 1996 sowie das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 19. April 1995 aufzuheben und festzustellen, daß der Beschluß des Beklagten vom 24. August 1994 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 25. August 1994 bis 31. Dezember 1995 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen. Allerdings war und ist diese Klage, entgegen der Auffassung des LSG, schon unzulässig, denn der Klägerin fehlt das gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der – durch Zurücknahme oder anderweitig erledigte – Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Der ursprünglich von der Klägerin zulässigerweise angefochtene Verwaltungsakt über die Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) hat sich mit Ablauf seiner Befristung am 31. Dezember 1995 erledigt. Dies hat der Senat bereits in zahlreichen anderen Ermächtigungsstreitigkeiten entschieden (vgl zB SozR 3-2500 § 116 Nrn 6, 7, 10, 11, 13, 14 und zuletzt Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 RKa 45/96 –). Da der Verwaltungsakt nach Fristablauf keine Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten mehr entfaltet, ist zugleich das Rechtsschutzinteresse für die ursprünglich geführte, auf seine Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage entfallen (vgl nur BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 6).
Die Annahme des sog Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG setzt voraus, daß dem angestrebten gerichtlichen Ausspruch über die Rechtswidrigkeit des Ermächtigungsbescheides rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung zwischen den Beteiligten zukommt (hierzu nur Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl 1993, § 131 RdNr 10 mwN). Insbesondere in Ermächtigungssachen, in denen sich wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Befristung der Ermächtigung diese in der Regel vor einer Revisionsentscheidung durch Zeitablauf erledigen wird, hat der Senat das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt der drohenden oder sogar bereits eingetretenen Wiederholung der streitig gewesenen Ermächtigung bejaht (vgl Urteile aaO).
Im vorliegenden Rechtsstreit sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil eine Wiederholung der streitig gewesenen Erteilung einer Ermächtigung des Beigeladenen zu 1) nicht droht. Klägerin und Beklagte haben auf Anfrage des Senats übereinstimmend erklärt, der Beigeladene zu 1) sei für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 mangels entsprechenden Antrages nicht mehr persönlich ermächtigt. Die Möglichkeit, daß der Beigeladene zu 1) zu einem späteren Zeitpunkt erneut seine persönliche Ermächtigung beantragen kann, führt nicht zur Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Andere Umstände – außer der Wiederholungsgefahr –, die die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerin rechtfertigen können, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Umstand, daß der Beklagte an seiner, der streitig gewesenen Ermächtigung zugrundeliegenden Rechtsauffassung weiter festhält, begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nicht, denn dieser Umstand bezieht sich nicht auf die rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Beziehungen der Prozeßbeteiligten. Maßgebende Prozeßbeteiligte sind neben der Klägerin und dem Beklagten insbesondere der Beigeladene zu 1), der indessen mangels einer für die Zeit ab 1. Januar 1996 beantragten persönlichen Ermächtigung von der streitig gewesenen rechtlichen Problematik nicht mehr betroffen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen