Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung des Antrags auf Aushändigung des Kinderzuschusses, den ein Dritter nach RVO § 1262 Abs 8 stellt.

Das Versicherungsamt kann die Zustimmung zur Aushändigung des Kinderzuschusses an einen Dritten auch für abgelaufene Zeitabschnitte ersetzten (Abgrenzung von RVA 1936-05-18 II 244/36-400 = ZRR 1936, 573).

 

Normenkette

RVO § 1262 Abs. 8 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Soweit es um die Aushändigung der Kinderzuschüsse zur Versichertenrente der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1962 bis 30. April 1966 geht, werden das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 17. Dezember 1971 und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5. August 1969 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. April 1966 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1971 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kinderzuschüsse für diese Zeit an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Kinderzuschüsse zur Rente der Klägerin statt an diese an den geschiedenen Ehemann gezahlt werden durften (§ 1262 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Die Klägerin bezieht seit August 1962 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die mit dieser Rente in den Monaten August 1962 bis April 1967 für zwei Töchter zu gewährenden Kinderzuschüsse händigte die Beklagte dem geschiedenen Manne der Klägerin aus (Bescheid vom 5. April 1966; Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1971). Der frühere Ehemann - Beigeladene - hatte dies am 1. April 1966 beantragt und dazu folgende, von der Klägerin am Tage zuvor unterschriebene Erklärung vorgelegt:

"Hiermit gebe ich die Erlaubnis, meinem Mann, K H, wohnhaft in B, S Straße ..., das mir zustehende Kindergeld in Empfang zu nehmen."

Der Beigeladene behauptete, daß er den Unterhalt der Kinder überwiegend bestreite. - Er zahlte - von gelegentlichen Säumigkeiten abgesehen - die Miete für die Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden früheren Frau und der Kinder von zunächst 83,- DM, später 91,- DM monatlich, ferner wandte er für den Unterhalt in der ersten Zeit wöchentlich 60,- DM, nachher 45,- DM bis 40,- DM auf. - Die Klägerin bezog zur gleichen Zeit lediglich Rente aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV), die ohne Kinderzuschüsse anfangs 81,30 DM und zuletzt 112,50 DM monatlich betrug. Dieses Renteneinkommen wurde zeitweilig an das Landessozialamt abgeführt, soweit auf dessen Kosten die Klägerin wegen Schizophrenie stationär behandelt wurde.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die von ihrer Rente abgezweigten Kinderzuschüsse für sich. Sie macht geltend, daß ihr Einverständnis mit der Überweisung dieser Rententeile an ihren früheren Mann rechtlich unbeachtlich sei. Sie sei bei Abgabe der erwähnten Erklärung geschäftsunfähig gewesen. - Die Ermittlungen ergaben, daß die Klägerin sich im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hatte (§§ 104 Nr. 2, 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Von Mitte 1966 bis Anfang 1970 war sie auch entmündigt. - Der Versuch, ihre unwirksame Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Kinderzuschüsse durch das Versicherungsamt ersetzen zu lassen, mißlang. Dieses Amt ließ sich bei seiner ablehnenden Einstellung davon leiten, daß es nicht rückwirkend anstelle der Klägerin die Erlaubnis geben könne.

Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) haben die Klage abgewiesen, das LSG deshalb, weil der mit § 1262 Abs. 8 RVO verfolgte Zweck nicht an der fehlenden Mitwirkung der Klägerin scheitern dürfe. Der Zweck dieser Vorschrift gebiete es, daß die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Leistungsanteile demjenigen zuflössen, der aus seinen Mitteln hauptsächlich für den Lebensbedarf der Kinder aufgekommen sei. Das Verlangen der Klägerin, die bereits ausgeschütteten Beträge nochmals ihr zu geben, erweise sich als eine mißbräuchliche Rechtsausübung.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie beantragt, die vorinstanzlichen Urteile sowie den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die streitigen Kinderzuschüsse ihr auszuzahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision meint, eine unzulässige Rechtsausübung könne nicht - wie das LSG angenommen habe - darin erblickt werden, daß ein Bürger einen Anspruch verfolge, der durch ein Fehlverhalten einer Verwaltungsstelle entstanden sei. Ferner greift die Revision das Berufungsurteil mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung an. Ihres Erachtens hätte verdeutlicht werden müssen, ob die Rente der Klägerin während ihrer Krankenhausaufenthalte jeweils für die ganze Zeit und in vollem Umfang an das Landessozialamt abgeführt worden sei. Die Revision behauptet, daß auch in diesen Zeitabschnitten die Rente von Bekannten abgeholt und für die Kinder verwendet worden sei. Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß Zahlungen des Beigeladenen nicht nur auf den Unterhalt der Kinder, sondern auch auf den der Klägerin zu verrechnen gewesen seien.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Entscheidung muß jedoch unterschiedlich ausfallen für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 30. April 1966 und die Zeit nachher. In bezug auf den ersten Zeitabschnitt ist der Anfechtungs- und Leistungsklage stattzugeben. Für die Zeit vom 1. Mai 1966 an kann ein abschließendes Urteil noch nicht gefällt werden.

Die für den ersten Abschnitt - August 1962 bis April 1966 - zur Rente der Klägerin zu leistenden Kinderzuschüsse konnten nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den geschiedenen Ehemann der Klägerin ausgehändigt werden. Die Überweisung eines Kinderzuschusses an einen Dritten ist ua von dessen Antrag abhängig (§ 1262 Abs. 8 Satz 1 RVO). Der Antrag wurde am 1. April 1966 gestellt; er konnte sich erst auf die Zahlung für Mai 1966 und später auswirken. - Damit ist allerdings nicht notwendig ausgesprochen, daß ein Antrag nach § 1262 Abs. 8 RVO für die Vergangenheit schlechthin nichts auszurichten vermöge und sich stets nur auf künftig fällig werdende Beträge beziehe. Zu dieser Folgerung zwingen weder der Wortlaut noch die Absicht des Gesetzes. Das Antragserfordernis dürfte vornehmlich auf die Erwägung zurückzuführen sein, daß der Versicherungsträger nicht von Amts wegen den Kinderzuschuß von der Rente abtrennen darf, er soll die Initiative zu einem Eingriff in die Rentenberechtigung demjenigen überlassen, der überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Deswegen muß indessen nicht ausgeschlossen sein, daß der Versicherungsträger dann, wenn eine zweckwidrige Verwendung des Kinderzuschusses handgreiflich zu befürchten ist, diesen Rentenbestandteil zunächst und vorübergehend zurückbehält, den unterhaltsgewährenden Dritten von dessen Antragsbefugnis unterrichtet und sein Handeln abwartet. Ob der Versicherungsträger so vorgehen darf, ist jedoch im gegenwärtigen Streitfalle nicht definitiv zu entscheiden. Denn wenn dem Antrag des Dritten auch eine rückwirkende Kraft beizulegen wäre, so könnte die Zeit dafür nur kurz bemessen sein und sich nicht auf einen längeren Zeitabschnitt - hier sogar auf eine Spanne von mehreren Jahren - erstrecken. Das wäre ein unerlaubter Eingriff in die Rentenberechtigung und zugleich eine zu mißbilligende Einmischung der Verwaltung in die Gestaltung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Beteiligten.

Der in dieser Zeit aufgelaufene Leistungsrückstand konnte ferner nicht deshalb rechtsgültig an den Ehemann der Klägerin übergeben werden, weil diese sich damit einverstanden erklärt hatte. Das Einverständnis der Klägerin ist, gleichgültig, wie man es rechtlich einordnen mag - zB als Forderungsabtretung (vgl. § 119 RVO), Einziehungsermächtigung - und unabhängig davon, ob es unter den gegebenen Umständen überhaupt beachtlich wäre, wegen der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nichtig (entsprechend § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB). Hiernach durfte die Beklagte die Kinderzuschüsse der Klägerin nicht von August 1962 bis April 1966 vorenthalten.

Die Abzweigung der Kinderzuschüsse für die Zeit nach April 1966, nachdem der geschiedene Ehemann der Klägerin den Antrag auf Auszahlung an sich gestellt hatte, ist ebenfalls nicht durch die schriftliche Zustimmung der Klägerin gedeckt. Der von einem solchen Schriftstück ausgehende Rechtsschein - entsprechend § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB - steht der Beklagten nicht zur Seite. Vielmehr tritt die Rücksicht auf das Schuldnerinteresse hinter den Schutz des Geschäftsunfähigen zurück. Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf das Rechtsgeschäft, über das sich die in Betracht kommende Urkunde verhält, sondern ergreift auch die Tragweite dieser Urkunde. Die Anfertigung der Urkunde ist zwar ein Realakt, den ein Geschäftsunfähiger vornehmen kann. Doch stellt die Urkunde zugleich eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar. Als solche erzeugt sie keine Rechtswirkungen, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen ausgeht (Soergel/Siebert/Schmidt, BGB Bd. 2, Schuldrecht I 1967, Rz. 4 zu § 409; Esser, Schuldrecht Band I, 4. Aufl., 1970, 409; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Bd., 10. Aufl., 1970, 403).

Die fehlende Einwilligung der Klägerin in die Abspaltung der Kinderzuschüsse vermag jedoch das Versicherungsamt noch heute zu ersetzen (§ 1262 Abs. 8 Satz 3 RVO). Daß es sich um Kinderzuschüsse für eine abgelaufene Zeit handelt, steht dem nicht entgegen. Für einen nachträglichen Zustimmungsersatz besteht gerade in einem Falle wie diesem, in dem das Vertrauen des Schuldners auf eine schriftliche Einverständniserklärung später enttäuscht wird, ein Bedürfnis. Ein rückwirkender Zustimmungsersatz käme freilich nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf Leistung der Kinderzuschüsse an die Berechtigte erfüllt wäre; denn dann gäbe es keine Möglichkeit der Abzweigung dieser Zuschüsse an einen Dritten mehr. So war der vom Reichsversicherungsamt (RVA), Zentralblatt für Reichsversicherung und Reichsversorgung (ZRR) 1936, 573 beurteilte Sachverhalt. Hier wird hingegen von der Rentenberechtigten die Erfüllung ihrer Ansprüche erst gefordert.

Beim gegenwärtigen Sachstand ist indessen offen, ob die Voraussetzungen für den Zustimmungsersatz durch das Versicherungsamt gegeben sind.

Bei der Annahme, von der das LSG ausgegangen ist, der Vater der Kinder habe deren Unterhalt überwiegend bestritten, haben die Vorinstanzen sich nur unzulänglich mit dem Dazutun der Klägerin befaßt. Für die Tatsachenrichter war ausschlaggebend, daß die Klägerin mit ihrer geringen Rente nicht einmal den eigenen Lebensbedarf habe ausreichend sicherstellen können. Unter den Begriff des Unterhalts im Familien- und Sozialversicherungsrecht fallen jedoch nicht nur Barleistungen (BVerfG 17, 1, 12 f.). Es hätte beachtet werden müssen, daß die Kinder im Haushalt der Klägerin lebten und von ihr erzogen und betreut wurden. Eine Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die volle mütterliche Fürsorge ist im allgemeinen mit der finanziellen Versorgung durch den Vater gleichzusetzen (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl. 1971, 466; Soergel/Siebert/Lange, BGB Bd. 5, Familienrecht, 10. Aufl. 1971, § 1606 Rz. 11). Infolgedessen wiegt der Geldaufwand des Mannes nicht von vornherein schwerer; ein Übergewicht setzt das entsprechende Resultat einer individuellen Anteilsberechnung voraus. Der Anteil des Vaters erhöhte sich sogar nicht ohne weiteres bloß dadurch, daß die Klägerin ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgabe vorübergehend während ihrer Krankenhausaufenthalte nicht nachkommen konnte. Vielmehr wurden die Kinder - zumindest zeitweise - von anderen Personen umsorgt, ohne daß ihr Vater deshalb erhöhte Aufwendungen hätte erbringen müssen. Ob die Klägerin wegen ihrer Krankheit auch sonst ihrer Pflicht als Mutter nicht voll gerecht werden konnte, ist nicht geklärt. Dies mag ein Anlaß für die Überlegung sein, ob der Vater deswegen mehr als sonst zur Versorgung der Kinder beigesteuert habe. Tatsachen, die in diese Richtung weisen, sind bislang nicht dargetan.

Wenn die Frage der überwiegenden Unterhaltsleistung des Vaters in den angegebenen Richtungen geklärt sein wird und zu bejahen sein sollte, werden das Versicherungsamt bei seiner Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung (§ 1262 Abs. 8 Satz 3 RVO) und der beklagte Versicherungsträger von ihrem Ermessen den angemessenen Gebrauch zu machen haben. Dieses Ermessen wird sich - ausschließlich oder wenigstens vornehmlich - am Wohl der Kinder zu orientieren haben (BSG 19, 241, 243). Die dem Vater ausgehändigten Beträge kamen aber - allem Anschein nach - weder unmittelbar noch mittelbar den Kindern zugute. So wie der Sachverhalt sich gegenwärtig abzeichnet, hätten die Geldbeträge dann, wenn sie an die rentenberechtigte Mutter ausgezahlt worden wären, eher den Kindern genutzt. Da die Kinder im Haushalt der Klägerin lebten, liegt es nahe, davon auszugehen, daß die Kinderzuschüsse ebenso für den gemeinsamen Unterhalt aller Haushaltsangehörigen verwandt worden wären, wie dies - zumindest anscheinend - mit dem übrigen Einkommen geschehen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die Kinderzuschüsse nicht den Kindern zugewendet hätte, hat das LSG nicht angeführt. Außerdem ist zu bedenken, daß die Unterhaltspflicht des Vaters in ihrem Umfange nicht geschmälert worden wäre, wenn die Kinderzuschüsse der Mutter zugeflossen wären. Der Anspruch auf diese Zuschüsse gehörte nicht zum Vermögen der Kinder, sondern stand der Mutter zu. Wie diese über das Geld verfügte, war für den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Vater unerheblich. Möglicherweise wären den Kindern die Leistungen aus beiden Quellen zugute gekommen. - Mit diesen Hinweisen brauchen freilich die für das Ermessen der Verwaltungen maßgeblichen Gründe nicht abschließend beurteilt zu sein. Es steht mithin nicht schon jetzt zweifelsfrei fest, daß das Verwaltungsermessen nur in einem einzigen Sinne fehlerfrei ausgeübt werden könnte.

Dem Klagebegehren steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen. Der gegenteiligen Auffassung des LSG kann nicht gefolgt werden. Man muß freilich in Rechnung stellen, daß die Kinderzuschüsse, würden sie heute an die Klägerin ausgezahlt, ihrer Aufgabe nicht mehr unmittelbar dienen könnten. Die Kinder sind inzwischen herangewachsen. Diese Erwägung greift indessen nicht durch. Kinderzuschüsse sind unselbständige Rentenbestandteile. Daß sie bei Fälligkeit des Rentenanspruchs nicht an die Klägerin gezahlt wurden, kann nicht als Argument gegen ihre Rechtsverfolgung gewertet werden. Außerdem ist im allgemeinen nicht zu prüfen, ob diese Zuschüsse von dem Rentenberechtigten ihrem eigentlichen Verwendungszweck zugeführt werden (BSG 19, 243). Die Leistung der Kinderzuschüsse ist nicht davon abhängig, welcher Gebrauch von ihnen gemacht wird. Die Ausnahme, die § 1262 Abs. 8 RVO vorsieht, muß als solche eng aufgefaßt werden.

Der Klägerin kann deshalb die vollständige Gewährung ihrer Rente nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verweigert werden.

Nach dem Gesagten erlauben die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine den Rechtsstreit völlig beendende Entscheidung. Damit der Sachverhalt noch weiter geklärt werden kann, ist der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Dem Berufungsgericht bleibt die Kostenentscheidung in vollem Umfang, auch soweit in der Sache selbst eine Rückverweisung nicht erfolgt, vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 87

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