Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 27.03.1987) |
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1981) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 1987 insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 12. März 1981 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.
Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben zunächst in der Türkei von 1958 bis zur Einreise in die Bundesrepublik als Maurer und Einschaler beschäftigt, war er ab 1967 im Bundesgebiet bei verschiedenen Baufirmen ebenfalls als Maurer und Einschaler tätig. Zuletzt arbeitete er von Juni 1973 bis April 1978 bei einem F. – Unternehmen, wo er nach der Tarifgruppe IIIa/b entlohnt wurde, und anschließend daran bis Juni 1978, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens als arbeitsunfähig, bei einer Firma in U … als Maurer.
Seinen Antrag auf Versichertenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 1979 ab, da er noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten könne und deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.
Auf die unmittelbar dagegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) die Beklagte mit Urteil vom 21. März 1981, dem Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 1978 zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hob das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27. März 1987 die Entscheidung des SG insoweit auf und wies die Klage ab, als die Beklagte verurteilt worden war, Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit über den 30. Juni 1979 hinaus an den Kläger zu zahlen; im übrigen wies es die Berufung zurück. Das LSG begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, der Kläger könne nach seinem „bisherigen Beruf” qualitativ nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters, sondern nur mit dem des angelernten Arbeiters (sonstigen Ausbildungsberufs) zugeordnet werden. Das sei bei ihm, obwohl er die für den Maurerberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht durchlaufen habe, im Hinblick auf die lange Dauer seiner beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt. Ihn als Facharbeiter zu betrachten, sei trotz seiner tariflichen Einstufung und Entlohnung als Facharbeiter nicht möglich, weil die von ihm erlangte berufliche Position nicht tatsächlich in voller Breite derjenigen eines Facharbeiters entsprochen habe, der die üblichen Stadien der Ausbildung durchlaufen habe. Die hierzu erforderlichen theoretischen Berufskenntnisse habe der Kläger nicht nachweisen können, da er der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig sei. Der Kläger sei nach seinem Wissensstand nicht in der Lage, über die vorgeschriebene Ausbildung den Maurerberuf zu erlernen, so daß er grundsätzlich auch nicht durch längere praktische Erfahrung einen vergleichbaren Qualitätsstandard erreichen konnte, der nach der Rechtsprechung allein die Gleichstellung mit dem Facharbeiter bei der Prüfung seiner Berufsunfähigkeit rechtfertige. Mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen könne der Kläger auf ungelernte Arbeiten verwiesen werden, wobei wegen seiner im Arbeitsleben relativ hoch angesiedelten bisherigen Anlerntätigkeit ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert nicht zumutbar seien. Er könne daher auf die Tätigkeit eines Kontrolleurs, Prüfers, Maßprüfers, Qualitätskontrolleurs, Teilekontrolleurs in der Fertigungs- und Endkontrolle oder der Endmontage in der metallverarbeitenden Industrie sowie auf die Beschäftigung als Pförtner in Eingangshallen von Betrieben, als Büro- oder Verwaltungshilfskraft und Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verwiesen werden. Die gegebenenfalls hierfür erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers sei gegeben. Arbeitsplätze für die genannten Verweisungstätigkeiten seien in nennenswertem Umfang vorhanden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des prozessualen und materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 1987 insoweit aufzuheben, als der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1981 stattgegeben und die Klage abgewiesen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits noch nicht aus. Das LSG wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts noch weitere Ermittlungen zum „bisherigen Beruf” des Klägers iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO anzustellen haben.
Nach § 1246 Abs 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Nach Abs 2 des § 1246 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das LSG wird die Ermittlungen zu der Frage, ob der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgerichts (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten und aufrechterhaltenen Mehrstufenschemas (vgl dazu aus letzter Zeit BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 151 mwN) in die Gruppe der Facharbeiter oder Erwerbstätigen mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufes bzw des Angelernten einzuordnen ist, nochmals aufzunehmen und unter den Gesichtspunkten zu ergänzen haben, die der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 28. Juni 1989 – 5 RJ 5/88; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168 – und 29. Juni 1989 – 5 RJ 49/88; SozR 2200 § 1246 Nr 169 – für die Beurteilung der „Wettbewerbsfähigkeit” von Versicherten ohne förmliche Fachausbildung, jedoch mit längerer, betrieblich in bestimmter Weise anerkannter Berufspraxis aufgezeigt hat.
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und daher für den erkennenden Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger keine Facharbeiterprüfung abgelegt, ist allerdings wie ein Facharbeiter entlohnt worden. Wenn das LSG aus der letzten Tatsache allein noch nicht den Schluß gezogen hat, daß der Kläger im Mehrstufenschema in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen ist, so ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. In ständiger Rechtsprechung hat das BSG die tarifliche Einstufung der „bisherigen Berufstätigkeit” eines Versicherten als zuverlässiges Beweisanzeichen für die Qualität der ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung angesehen (vgl BSG in BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 RVO Nr 129, SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 140 und 168). Es hat dabei aber zugleich deutlich gemacht, daß sich die Qualität und betriebliche Bedeutung einer Tätigkeit nicht einfach aus der Entlohnung als Einzeltatsache ableiten lassen. Maßgebend ist vielmehr das aus den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages zu entnehmende berufskundliche Anforderungsprofil einer Beschäftigung. Die zunächst indizierte Richtigkeit der tariflichen Einstufung eines Beschäftigten kann also widerlegt werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 77, 106, 129).
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG für Fälle, in denen der Versicherte die für einen Facharbeiterberuf vorgesehene berufliche Ausbildung nicht durchlaufen hat, die berufliche Tätigkeit gleichwohl dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet, sofern sie ihrer Qualität nach dem Berufsbild des Facharbeiters entsprochen hat und nicht nur vorübergehend „vollwertig” ausgeübt worden ist. Hierbei ist es im Interesse einer klaren und sachgerechten Abgrenzung geboten, eingehend zu prüfen, ob die abweichend vom „normalen” Ausbildungsweg erlangte berufliche Position derjenigen des Facharbeiters entspricht. Neben der gleichen tariflichen Einstufung und Entlohnung ist zu verlangen, daß der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbracht, sondern auch über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügt hat, wie sie von einem Facharbeiter „gemeinhin” erwartet werden. In diesem Sinn muß eine „Wettbewerbsfähigkeit” im Verhältnis zu voll ausgebildeten Facharbeitern bestanden haben (s BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 53, 55, 62, 68, 70, 126, 131, 138, 150).
Diese Rechtsprechung hat der 5. Senat des BSG in seinen genannten Urteilen vom 28. und 29. Juni 1989 dahin fortentwickelt, daß bei der Prüfung, ob ein Versicherter ohne förmliche Fachausbildung einem gelernten Facharbeiter gleichzustellen ist, als Vergleichsbasis nicht der Stand an fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten herangezogen werden darf, den ein Facharbeiter bei oder kurz nach seiner Abschlußprüfung hat und der sich für immer mehr Berufe unmittelbar aus der jeweiligen Berufsausbildungsordnung – im Fall des Klägers aus der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974, BGBl I 1073 – ablesen läßt. Es ist vielmehr zu beachten, daß sich berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten mit der Fortentwicklung der konkreten menschlichen Persönlichkeit umschichten, aufbauen, verringern oder sogar ganz verlieren können. Die berufliche Qualifikation, die beispielsweise ein Facharbeiter kurz nach Abschluß der für ihn vorgeschriebenen Fachausbildung hat und die maßgebend von den Anforderungen der abgelegten Prüfung bestimmt ist, wird sich nicht selten merklich von dem Wissens- und Könnensstand unterscheiden, den ein Versicherter desselben Faches nach langjähriger Berufspraxis aus seiner täglichen Arbeitserfahrung heraus hat und der vor allem auch durch eine Spezialisierung innerhalb der jeweiligen die Facharbeitereigenschaft begründenden Berufssparte oder Übernahme besonderer Verantwortung geprägt sein kann. Entscheidend für die Gleichstellung im Mehrstufenschema als Facharbeiter ist daher stets nur das Gesamtbild der beruflichen Qualifikation, die ein Versicherter ohne abgeschlossene Ausbildung aufweist und die dem Leistungsstandard genügen muß, der für einen Facharbeiter der betreffenden Fachrichtung als Berufstyp allgemein verlangt wird. Qualifikationsschwächen können insoweit ebenso durch Qualifikationsstärken kompensiert wie zeitbedingter Verlust an theoretischem Wissen durch Ansammlung berufspraktischer Erfahrung ausgeglichen werden, wenn sie beide innerhalb der gegenständlichen „Bandbreite” des zugrundeliegenden berufskundlichen Anforderungsprofils liegen. Diese Folgerungen finden ihre gesetzliche Grundlage darin, daß in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO für die Zumutbarkeit von Verweisungsberufen nicht nur auf Dauer und Umfang der Ausbildung, sondern auch auf den bisherigen Beruf und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit abgestellt wird.
Eine derartige angepaßte, die faktische Entwicklung der Persönlichkeit fortschreibende Betrachtungsweise ist insbesondere für das Maß an theoretischem Fachwissen erforderlich, das zur Annahme der „Wettbewerbsfähigkeit” des Betreffenden noch erwartet werden kann. Bereits in seinem Urteil vom 20. September 1988 – 5/5b RJ 32/87 – hat der 5. Senat betont, daß die Anforderungen insofern nicht überspannt werden dürfen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß auch gelernte, ausgebildete Facharbeiter nach langjähriger Berufstätigkeit einen Teil insbesondere ihres theoretischen Fachwissens verloren haben oder in der Ausbildung Kenntnisse verlangt werden, die später für die Berufsausübung in der Regel geringere Bedeutung haben. Bei der Prüfung der „Wettbewerbsfähigkeit” kann deshalb von einem Facharbeiten ausführenden Versicherten ohne oder mit nur teilweiser Ausbildung nicht mehr an theoretischen Kenntnissen verlangt werden, als von einem langjährig tätigen gelernten Versicherten in seiner Berufsgruppe im allgemeinen erwartet wird.
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Von ihnen weicht das Berufungsgericht insofern ab, als es für die Beurteilung, ob der Kläger die zur Gleichstellung mit einem gelernten Facharbeiter vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten hat, das Maß an fachlichen Anforderungen zugrundelegt, das die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft in §§ 12, 44 für das Bestehen der Maurerprüfung vorschreibt. Inwieweit in der Praxis des Maurerhandwerks an Facharbeiter vom Lebensalter, beruflichen Werdegang und Erfahrungsstand des Klägers demgegenüber veränderte Anforderungen gestellt werden, ist bisher nicht festgestellt worden.
Die Ermittlungen des Berufungsgerichts haben durch das eingeholte Sachverständigengutachten zwar schon erwiesen, daß der Kläger die vorausgesetzten praktischen Fähigkeiten in hinreichendem Umfang hat und auch in der Lage ist, Zeichnungen zu lesen. Was aber das erforderliche theoretische Wissen anbelangt, wird noch weiter aufzuklären sein, welches Maß an Kenntnissen üblicherweise einem Versicherten gleicher Lebens- und Berufssituation abverlangt wird und welcher Wissensstand konkret beim Kläger vorhanden ist. Hierbei ist zu beachten, daß das (bloße) Wissen von Fakten und Sinnzusammenhängen entsprechend seiner Eigenart als geistiger Fähigkeit grundsätzlich nicht an eine bestimmte Sprache gebunden ist, vielmehr nach Inhalt und Umfang unverändert grundsätzlich in jeder beliebigen Kultursprache angesammelt sein kann. Das Berufungsgericht wird daher, sofern die Deutschkenntnisse des Klägers nicht zu einer Wissensprüfung in deutscher Sprache ausreichen, für die von ihm ausgewählte Ermittlungsmaßnahme in Anwendung von § 185 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) iVm § 61 Abs 1 SGG einen Dolmetscher derjenigen Sprache zuzuziehen haben, die der Kläger beherrscht (vgl Baumbach/ Lauterbach/ Albers, Komm zur ZPO 47. Aufl, 1989 Anm 1 Aa zu § 185 GVG mwN). Es versteht sich, daß hierbei außerdem die Art der Ermittlungsmaßnahme dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit genügen muß, wie ihn der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 1989 – SozR 2200 § 1246 Nr 168 S 543 – näher bezeichnet hat.
Bei der Prüfung, welche Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen, wird das LSG zur Feststellung der erforderlichen Anpassungs und Umstellungsfähigkeit nicht nur zu prüfen haben, ob ein nach Intelligenz und Bildungsgrad sowie Alter und beruflichem Werdegang vergleichbarer deutscher Versicherter in der Regel über die Sprachkenntnisse verfügt, die in den betreffenden Verweisungsberufen vorausgesetzt werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 61). Daneben wird es auch berücksichtigen müssen, daß Versicherte, die über viele Jahre grobe Arbeiten verrichtet haben, in deren Rahmen eine Kommunikation kaum oder nur in einfacher Form stattfand, nicht ohne weiteres den sprachlichen Anforderungen gerecht werden können, die auf einem Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr vorausgesetzt werden. Das LSG wird deshalb dort, wo ein deutlicher Unterschied in den Anforderungen an sprachliche Ausdrucksformen zwischen bisheriger Berufstätigkeit und Verweisungsberuf erkennbar ist (wie zB bei Verweisungen auf Arbeiten mit Publikumsverkehr oder Bürotätigkeiten), uU auch zu prüfen haben, ob der Kläger diesen bisher nicht an ihn gestellten Anforderungen entsprechen könnte.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen