Beteiligte
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft Kurzarbeitergeld (Kug) sowie Beitragszuschüsse zur Rentenversicherung.
Die Klägerin zeigte dem zuständigen Arbeitsamt mit Schreiben vom 30. März 1993 unter Verwendung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formulars und einer Personal-Liste an, daß in ihrer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit „Fertigungsbereich und Hilfsbetriebe” wegen stark rückläufigen Auftragseingangs vom 1. April 1993 bis voraussichtlich 31. Juli 1993 die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit herabgesetzt werde. Nach Überprüfung erkannte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 30. April 1993 an, daß die in den §§ 63 und 64 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. Kug werde deshalb den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsabteilung (gemäß der eingereichten Namensliste) ab 1. April 1993 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 31. Juli 1993 gewährt. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt, daß das Kug jeweils für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zu beantragen sei; der Antrag sei in doppelter Ausfertigung innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten – beginnend mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage lägen, für die die Leistungen begehrt würden – beim Arbeitsamt einzureichen. Aufgrund von nach Ablauf der Ausschlußfrist eingehenden Anträgen könnten keine Leistungen gewährt werden. Die Klägerin führte die Kurzarbeit durch, jedoch nicht mehr im Juli 1993.
Am 14. Oktober 1993 reichte die Klägerin beim Arbeitsamt jeweils drei Formularanträge sowie Abrechnungslisten mit den maßgeblichen Daten der betroffenen Arbeitnehmer (ua ausgefallene Arbeitsstunden, Auszahlungsbeträge) ein und beantragte jeweils für die Gewährungszeiträume April bis Juni 1993 Kug sowie Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für die Rentenversicherung (insgesamt 65.527,95 DM für April, 74.300,41 DM für Mai und 42.346,10 DM für Juni). Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die Ausschlußfrist gemäß § 72 Abs 2 AFG – über die sie die Klägerin schriftlich und mündlich unterrichtet habe – zum Zeitpunkt des Antragseinganges bereits abgelaufen gewesen sei (Bescheid vom 18. Oktober 1993, Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Januar 1997). Es hat sich im wesentlichen der in den Bescheiden gegebenen Begründung angeschlossen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23. Juli 1999). Es hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin könne ein Kug-Antrag nicht bereits in der Anzeige über den Arbeitsausfall vom 30. März 1993 gesehen werden. Das für die Anzeige verwendete Formular sei nicht für die Beantragung des Kug bestimmt; hierfür stelle die Beklagte andere Formulare zur Verfügung, von denen die Klägerin auch Gebrauch gemacht habe. Die im Formular enthaltene Frage nach dem Gewährungszeitraum könne nicht iS einer Antragstellung interpretiert werden. Die Berufung auf die Ausschlußfrist sei auch nicht mißbräuchlich. Die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Betreuungspflicht sei nicht zu erkennen. Mit dem Bescheid vom 30. April 1993 habe die Beklagte nicht eingeräumt, mit der Anzeige vom 30. März 1993 sei der erforderliche Antrag auf Gewährung von Kug schon gestellt; denn in diesem Bescheid habe die Beklagte nur das Vorliegen der Kug-Voraussetzungen dem Grunde nach bejaht und gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Kug jeweils für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen innerhalb der Ausschlußfrist zu beantragen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Sie habe mit Schreiben vom 30. März 1993 Kug mit Wirkung vom 1. April bis 31. Juli 1993 beantragt. Die Beklagte habe diesem Antrag mit Bescheid vom 30. April 1993 stattgegeben. Nach seinem Wortlaut, wonach Kug für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und längstens bis 31. Juli 1993 „gewährt” werde, bestätige der Bescheid nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen; die Kug-Leistungen würden vielmehr durch den Bescheid dem Grunde nach verbindlich zugesagt. Dies werde auch durch den Satz des Bescheides bestätigt, demzufolge die Ausschlußfrist mit Ablauf des Kalendermonats beginne, in dem die Tage lägen, für die die Leistungen begehrt würden. Hiermit sage die Arbeitsverwaltung nichts anderes, als daß die konkrete Ausschlußfrist mit Ablauf des Kalendermonats beginne, in dem die Tage lägen, für die – im Rahmen des laufenden Antragsverfahrens, das durch diesen Bescheid beendet werde – die Leistungen begehrt würden. Dies sei nach dem Antrag vom 30. März 1993 und nach dem eindeutigen Wortlaut des Bescheids vom 30. April 1993 das Ende des Monats Juli, da nämlich im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung Leistungen bis zum 31. Juli 1993 beantragt und gewährt worden seien. Daß der Kug-Gewährungszeitraum mit dem 31. Juli 1993 und damit die dreimonatige Ausschlußfrist erst am 31. Oktober geendet habe, der am 14. Oktober eingereichte Antrag somit fristgerecht sei, folge auch aus dem Wortlaut des § 72 Abs 2 Satz 4 AFG, in dem der Gesetzgeber den Tempus des Perfekt verwendet habe („… des Kalendermonats, in dem die Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist, …”). Der Gesetzgeber beziehe sich auf einen bereits vorher, nämlich außerhalb des eigentlichen Zahlungsantragsverfahrens, gestellten Antrag. Mit dem Antrag vom Oktober 1993 sei also nicht die Gewährung, sondern die Auszahlung von Kug beantragt worden. Nach dem Wortlauf der von der Beklagten vorgegebenen Formularsätze könne die nachträglich vorgenommene Interpretation des Sachverhalts nur als treuwidrig bezeichnet werden; Unklarheiten müßten zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG, das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitnehmern für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1993 Kug und der Klägerin Beitragszuschüsse zur Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei es zwar möglich, den Antrag auf Gewährung von Kug mit der Anzeige über den Arbeitsausfall zu verbinden; nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen und den tatsächlichen Feststellungen des LSG könne jedoch der Anzeige der Klägerin nicht der Inhalt einer Antragstellung auf Kug-Gewährung beigemessen werden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die Revision ist unbegründet.
Mit der vorliegenden verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSG NZA 1990, 705) verlangt die Klägerin als Prozeßstandschafterin für die betroffenen Arbeitnehmer (vgl BSGE 67, 11, 13 = SozR 3-4100 § 63 Nr 1; SozR 3-4100 § 65 Nr 2) Kug für die Zeit vom 1. April bis einschließlich 30. Juni 1993 und aus eigenem Recht Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung. Beide Ansprüche setzen voraus, daß die Leistungen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten beantragt werden (§ 72 Abs 2 AFG und § 166 Abs 3 Satz 3 AFG in der bis 26. Juni 1993 bzw Satz 4 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung). Diese Ausschlußfrist hat die Klägerin versäumt, wie das LSG zutreffend erkannt hat.
Nach § 72 Abs 2 Satz 4 AFG ist der Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die das Kug beantragt ist. Das Kug muß jeweils für einen nach § 64 Abs 1 Nr 3 AFG maßgebenden Zeitraum von mindestens vier Wochen beantragt werden (§ 72 Abs 2 Satz 3 AFG); der Antrag kann auch einen längeren Zeitraum bestimmen (vgl BSG SozR 4100 § 72 Nrn 3 und 9). Beantragt ist das Kug hier für die Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 1993. Wird das Kug einzeln für jeden der drei Monate beantragt, hätte der Antrag für April gemäß § 26 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), §§ 187 Abs 2, 188 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch bis 1. August, der Antrag für Mai bis 31. August und der Antrag für Juli bis 30. September 1993 gestellt werden müssen. Wenn die Klägerin das Kug zusammenhängend für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1993 beantragt hätte, was zulässig (vgl BSG aaO) und wegen der Mindestvoraussetzungen nach § 64 Abs 1 Nr 3 AFG auch sinnvoll sein kann, hätte der Antrag ebenfalls bis zum 30. September 1993 gestellt werden müssen, um noch rechtzeitig zu sein. Tatsächlich hat die Klägerin die Anträge oder den Antrag erst am 14. Oktober 1993 gestellt, dh nach Ablauf dieser vom Gesetz ausdrücklich als Ausschlußfrist bezeichneten Frist.
Die Auffassung der Revision, dem Antragserfordernis sei schon durch die Kurzarbeits-anzeige vom 30. März 1993 genügt, ist nicht zutreffend. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 72 AFG ergibt, kann mit dem Antrag iS des Abs 2 Satz 4 nur der Antrag auf Gewährung von Kug (§ 72 Abs 2 Satz 1 und Satz 3 AFG) gemeint sein; dieser Antrag ist zu unterscheiden von der Anzeige iS des Abs 1 des § 72 AFG. Diese Differenzierung entspricht der zweistufigen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeit (vgl BSG SozR 4100 § 63 Nr 1; NZA 1990, 705): Mit der Anzeige des Arbeitsausfalls (§ 64 Abs 1 Nr 4, § 72 Abs 1 AFG) wird eine Entscheidung des Arbeitsamts darüber herbeigeführt, ob die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nach den §§ 63 und 64 Abs 1 AFG vorliegen (Anerkennungsverfahren). Der Anerkennungsbescheid sichert (nur) zu, daß den Arbeitnehmern Kug und dem Arbeitgeber die Zuschüsse gewährt werden, sofern die persönlichen (vgl §§ 65, 70 AFG) sowie die allgemeinen und betrieblichen (§§ 63, 64 Abs 1, 66 AFG) Voraussetzungen entsprechend der Anzeige vorliegen und, soweit es sich um künftige Tatsachen handelt, diese tatsächlich auch eintreten (vgl BSG SozR 4100 § 64 Nr 5 und § 66 Nr 1; NZA 1990, 705). Ob Ansprüche konkret bestehen, wird erst in dem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden Leistungsverfahren entschieden, in dem jeweils für – regelmäßig in der Vergangenheit liegende – Zeiträume, die durch den Leistungsantrag bestimmt werden (vgl BSG SozR 4100 § 72 Nrn 3 und 9), das dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende Kug und die dem Arbeitgeber zustehenden Zuschüsse bewilligt werden. Für diese Leistungsgewährung setzt § 72 Abs 2 AFG Anträge innerhalb einer Ausschlußfrist voraus, und zwar neben der nach § 64 Abs 1 Nr 4 AFG erforderlichen Anzeige des Arbeitsausfalls (vgl zu ihr § 72 Abs 1 AFG). Mit dieser Anzeige ist daher dem Antragserfordernis regelmäßig nicht genügt (vgl BSG SozR 4100 § 72 Nrn 3 und 9; BSGE 65, 238, 240 = SozR 4100 § 72 Nr 11).
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BSG nicht ausgeschlossen, den nach § 72 Abs 2 AFG erforderlichen Leistungsantrag auch ohne Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare und auch bereits vor Beginn des Laufes der dreimonatigen Frist zu stellen. Zur Wahrung der Antragsfrist soll die Einreichung eines formlosen schriftlichen Antrags, dem zu entnehmen ist, daß der Antragsteller mit der in ihm enthaltenen Erklärung einen Antrag auf Kug stellen will, genügen (BSGE 65, 238, 240 = SozR 4100 § 72 Nr 11). Auch soll es nicht ausgeschlossen sein, den Leistungsantrag mit der Anzeige zu verbinden (BSG SozR 4100 § 63 Nr 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung, die Fälle betraf, in denen die Beklagte im Anerkennungsverfahren die Zusicherung bzw unmittelbar Kug abgelehnt hatte, den mit dem Leistungsverfahren verfolgten Zwecken gerecht wird, wenn wie hier auf die Anzeige hin der Anerkennungsbescheid alsbald ergangen ist. Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG hat weder die Klägerin einen zusätzlichen formlosen Antrag gestellt noch kann angenommen werden, sie habe bereits mit der im März 1993 eingereichten Anzeige eine Erklärung des Inhalts abgegeben, sie wolle zugleich einen Leistungsantrag iS des § 72 Abs 2 AFG stellen. Eine solche Auslegung verbietet sich vor allem unter Berücksichtigung des Wortlauts der unter dem 30. März 1993 abgegebenen Erklärungen und der Ausgestaltung des verwendeten Formulars, das sich ausdrücklich auf die Anzeige iS des § 72 Abs 1 AFG bezieht. Auch aus Abschnitt 9 des Formulartextes, der den „Zeitraum von mindestens vier Wochen, für den Kug beantragt wird (Gewährungszeitraum)” erwähnt und in den die Klägerin den Zeitraum 1. April bis 30. April 1993 eingesetzt hat, kann nicht auf einen Willen der Klägerin geschlossen werden, eine über die Erstattung der Anzeige hinausgehende Erklärung abzugeben, da der genannte Abschnitt lediglich darauf abzielt, das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung des § 64 Abs 1 Nr 3 AFG (Gewährungszeitraum von mindestens vier Wochen) festzuhalten. Mit der Angabe des Mindestgewährungszeitraums an der entsprechenden Stelle des Formulars wird keine Aussage darüber getroffen, ob bereits zum Zeitpunkt der Anzeige ein Leistungsantrag gestellt werden sollte. Daß die Klägerin einen Antrag für den Gewährungszeitraum bis einschließlich 30. April 1993 nicht stellen wollte, folgt im übrigen aus ihrem eigenen Vortrag, wonach die Anzeige der (voraussichtlich) bis 31. Juli 1993 vorzunehmenden Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne eines Antrags für die Zeit bis 31. Juli 1993 (und nicht bis 30. April 1993) zu verstehen sein soll.
Gegen einen in der Anzeige vom 30. März 1993 enthaltenen Leistungsantrag spricht ferner die Tatsache, daß die Klägerin in der Anzeige nur vorläufige Angaben gemacht hat. So hat sie zwar eine Personal-Liste mit den Namen der betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt, auf nähere Angaben aber, etwa zur Zahl der auf die Arbeitnehmer entfallenden Ausfallstunden, zum Gesamtbetrag des Kug oder zu den Beitragszuschüssen verzichtet (vgl zu den Mindestanforderungen an einen Leistungsantrag: Gagel/Bieback, AFG, § 72 RdNr 142). Mit diesen nur vorläufigen Angaben hat die Klägerin deutlich gemacht, daß die endgültigen Angaben dem späteren Leistungsantrag vorbehalten bleiben sollten. Soweit der Antrag mit der Anzeige verbunden werden soll, muß dies über den Anzeigevordruck hinaus deutlich gemacht werden, etwa durch Beifügung eines gesonderten Schreibens (vgl BSG SozR 4100 § 63 Nr 1). Derartige besondere Umstände, die auf eine über die Anzeige hinausgehende zusätzliche Antragstellung hinweisen könnten, liegen nach den Feststellungen des LSG im Fall der Klägerin nicht vor.
Dahinstehen kann, ob bei Versäumung der Antragsfrist nach § 72 Abs 2 Satz 4 AFG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (vgl BSG SozR 3-4100 § 81 Nr 1; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissing, AFG, 3. Aufl, § 72 Anm 20; Gagel/Bieback aaO RdNr 157). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Klägerin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da ein Wiedereinsetzungsgrund iS des § 27 SGB X nicht ersichtlich ist.
Schließlich ist – entgegen dem Vortrag der Revision – die Berufung auf die Ausschlußfrist durch die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich. Besondere Umstände, die nach den auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigenden Grundsätzen von Treu und Glauben eine Nichtbeachtung der Versäumung der Ausschlußfrist rechtfertigen könnten (vgl BSGE 22, 257, 259 f = SozR Nr 2 zu § 143l AVAVG; BSG SozR 4100 § 72 Nr 2), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Beklagten nicht vorgehalten werden, sie habe durch die Fassung des Anzeige-Vordrucks bzw des Anerkennungsbescheides vom 30. April 1993 den Eindruck erweckt, die begehrten Leistungen seien bereits beantragt oder gar gewährt worden. Der bei Erstattung der Anzeige vom 30. März 1993 verwendete Formular-Text kann nicht – wie bereits dargelegt – in dem Sinne verstanden werden, es sei mit der Anzeige auch ein Leistungsantrag bereits gestellt. Eindeutig ist aber auch der Wortlaut des Bescheids vom 30. April 1993, in dem zwar die Gewährung von Kug „für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen” zugesagt, gleichzeitig jedoch deutlich auf das Erfordernis der Antragstellung und die Ausschlußfrist sowie die Folgen der Versäumung der Frist hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat auch nicht durch Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Versäumung der Antragsfrist verursacht. Es ist nicht ihre Aufgabe, nach einem Anerkennungsbescheid vor dem denkbaren Ablauf einer Antragsfrist Betriebe an rechtzeitige Anträge zu erinnern. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß die Beklagte sich dennoch hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs von Anträgen vergewissert und säumige Antragsteller in anderen Fällen ohne besonderen Anlaß rechtzeitig benachrichtigt (vgl BSG SozR 4100 § 72 Nr 2). Da ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu erkennen ist, kann die Klägerin sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl BSG SozR 3-4100 § 81 Nr 1) berufen.
Die Revision muß deshalb ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
DB 2000, 925 |
NZA-RR 2001, 609 |